Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1984, Az.: VI ZR 37/82
Grundurteil über den Klageanspruch, bevor feststeht, welche von mehreren, in der Klage zusammengefassten Teilansprüchen dem Grunde nach gerechtfertigt sind; Teilnahme an Tätlichkeiten während einer teilweise unfriedlich verlaufenden Großdemonstration; Überwindung von Zweifeln hinsichtlich der Teilnahme an einer unerlaubten Handlung; Entsprechende Anwendbarkeit des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zur Überwindung von Zweifeln hinsichtlich der Teilnahme an einer unerlaubten Handlung; Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Verletzungshandlungen und Verletzungserfolg
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.01.1984
- Aktenzeichen
- VI ZR 37/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 16.12.1981
- LG Hannover - 10.07.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 89, 383 - 401
- DVBL 1984, 515-519 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1984, 515-519 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1984, 521-525
- MDR 1984, 567-568 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1226-1236 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Land Niedersachsen,
vertreten durch die Bezirksregierung H., Am W., H.,
2. des Polizeihauptkommissars Peter G., H. weg ..., S. H.,
Prozessgegner
1. ... bis 18.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Ein Grundurteil über den Klageanspruch kann nicht ergehen, solange noch nicht feststeht, welche von mehreren, in der Klage zusammengefaßten Teilansprüche dem Grunde nach (über Ursachenzweifel hinaus) gerechtfertigt sind.
- b)
Zur Frage, unter welchen Umständen eine Teilnahme an Tätlichkeiten während einer teilweise unfriedlich verlaufenden Großdemonstration angenommen werden kann.
- c)
§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht zur Überwindung von Zweifeln hinsichtlich der Teilnahme an einer unerlaubten Handlung entsprechend anwendbar.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des klagenden Landes gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Dezember 1981 wird zurückgewiesen, soweit das Berufungsgericht seine Klage gegen die Beklagte zu 6) abgewiesen hat.
Im übrigen wird das genannte Urteil auf die Revisionen des klagenden Landes und der Beklagten zu 1, 4, 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 aufgehoben.
Auf die Berufungen der Beklagten zu 5) und 11) wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. Juli 1980 abgeändert. Die gegen diese Beklagten gerichteten Klagen werden abgewiesen.
Auf die Berufungen der Beklagten zu 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 wird das Urteil des Landgerichts abgeändert, soweit darin die Klage des Klägers zu 2) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Die gegen diese Beklagten gerichteten Klagen des Klägers zu 2) werden abgewiesen.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 19. März 1977 fand an der Baustelle des Kernkraftwerks G. eine Großdemonstration gegen die Errichtung von Kernkraftwerken statt, zu der zahlreiche Bürgerinitiativen und politische Gruppen aufgerufen hatten. Daran beteiligten sich zwischen 10.000 und 20.000 Demonstranten, die aus vielen Teilen der Bundesrepublik angereist waren. Das Grundstück, auf dem das Kernkraftwerk errichtet wurde, liegt zwischen den Ortsteilen G. und K. der Gemeinde E. - ... mehrere hundert Meter westlich der Weser, die hier etwa in nordwestlicher Richtung fließt. Die Baustelle war durch einen doppelten Stahlgitterzaun von etwa 3 m Höhe gesichert. Parallel zur Weser verläuft - unmittelbar an der Ostgrenze des Bauplatzes entlang - die Bundesstraße 83 (B 83). Die Demonstranten hatten sich im wesentlichen in K.- ..., etwa 1 km nordwestlich der Baustelle, und in G., etwa 1 km südöstlich der Baustelle, versammelt und brachen gegen 12.00 Uhr zum Kernkraftwerk auf,- ein Teil von ihnen von vornherein in der Absicht, den Bauplatz notfalls gewaltsam zu besetzen. Von der Einsatzleitung der Polizei des Landes Niedersachsen, die von solchen Plänen erfahren hatte, waren innerhalb und außerhalb des Bauplatzgeländes starke Polizeikräfte bereitgestellt. Am Südausgang von K. hatte die Polizei auf der B 83 eine Kraftfahrzeugsperre errichtet, indem sie zwei Lastwagen quer, dazwischen einen längs der Straße und vor diesen Wagen ein Gitter aufgestellt hatte. Die Lücken ließen das gleichzeitige Passieren von drei Personen zu. Gegen 12.45 Uhr kam es vor dieser Sperre zu einer Stauung des von K. anrückenden Demonstrationszuges, in dem auch mehrere Fahrzeuge mitgeführt wurden. Dem Verlangen von Demonstranten auf Räumung der Sperre kam die Polizei nicht nach, weil sie vor allem die Fahrzeuge, in denen sie Waffen und schweres Gerät zur Beseitigung des Bauzaunes vermutete, nicht durchlassen wollte. Daraufhin beseitigten Demonstranten die Sperre gewaltsam, indem sie das Sperrgitter und einen der quergestellten Lastwagen wegzogen. Es kam zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Polizeibeamten, die den weggezogenen Lastwagen zurückholen wollten. Dabei gab es auf beiden Seiten Verletzte. Sodann setzte sich der Demonstrationszug unter Mitführung der Fahrzeuge in Richtung Baugelände in Bewegung. Gleichzeitig rückte von Süden her der aus G. kommende Demonstrationszug heran; eine bei G. ebenfalls auf der B 83 errichtete Kraftfahrzeugsperre war von der Polizei aufgehoben worden, nachdem die Demonstranten sich mit der Durchsuchung mitgeführter Kraftfahrzeuge einverstanden erklärt hatten.
Gegen 14.00 Uhr kamen beide Demonstrationszüge an der Baustelle an. Ein Teil der Demonstranten versuchte, den Zaun mit Hilfe von Wurfankern und Seilen, Bolzenschneidern, Schneidbrennern und ähnlichem Gerät einzureißen, und zwar hauptsächlich an dem sogenannten Haupttor, das sich im nördlichen Teil der Ostseite des Baugeländes befindet, und dem sogenannten Tor 2 im südlichen Drittel der Ostseite. Den Demonstranten gelang es, beim Haupttor den äußeren Zaun und beim Tor 2 den äußeren und inneren Zaun ein kleines Stück einzureißen. Während dieser Aktionen griffen Demonstranten die innerhalb des Baugeländes eingesetzten Polizeibeamten durch Würfe von Steinen und anderen Gegenständen an. Die Polizeibeamten ihrerseits setzten Wasserwerfer, Tränengas und Löschpulver ein. Gegen 15.00 Uhr begannen nach vorheriger Ankündigung Polizeieinheiten, die aus Richtung Nordwesten in einer etwa 250 m breiten Kette anrückten, das Gelände östlich des Bauplatzes von den Demonstranten zu räumen. Sie setzten dabei Schlagstöcke ein. Von den Demonstranten wurden sie mit Steinen und anderen Gegenständen beworfen. In der Nähe des Tores 2 kam es auch zu unmittelbaren körperlichen Auseinandersetzungen zwischen Polizisten und Demonstranten. Wiederum gab es auf beiden Seiten Verletzte. Gleichzeitig rückten an der südlichen Begrenzung des Bauplatzes andere Polizeieinheiten nach Osten vor. Beide Einsatzgruppen erreichten etwa zur gleichen Zeit die Südost-Ecke des Baugeländes. Zu dieser Zeit setzte die Polizei auch eine Reiterstaffel ein, die gegen die Demonstranten vorging.
Das klagende Land hat 18 Teilnehmer an der Demonstration auf Ersatz der Schäden in Anspruch genommen, die bei den Auseinandersetzungen an der Kraftfahrzeugsperre Kirchohsen und bei der späteren Räumung des Geländes östlich und südlich des Bauplatzes dadurch entstanden sind, daß eingesetzte Polizisten und Grenzschutzbeamte Verletzungen erlitten und Polizeimaterial verloren ging oder beschädigt wurde. Unter Darstellung des jeweiligen Verhaltens der Beklagten während der Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Polizei ist das klagende Land der Ansicht, diese seien als Mittäter oder Gehilfen einer einheitlichen Handlung anzusehen und hätten deshalb für alle geltend gemachten Schäden einzustehen. Es verlangt deshalb von jedem der Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung von 233.926,09 DM nebst Zinsen.
Der Zweitkläger, der beim Einsatz der Polizeibeamten zur Räumung des Geländes südlich des Bauplatzes durch ein Rundholz und durch einen dicken Feldstein erheblich verletzt worden ist, hat von den Beklagten zu 1) bis 7) und 9) bis 18) als Gesamtschuldnern die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000 DM verlangt.
Die Beklagten bestreiten zum Teil die Behauptungen über ihre angeblichen Tatbeiträge und vertreten überdies die Ansicht, die Klage sei aus Rechtsgründen abzuweisen.
Das Landgericht hat den Beklagten zu 8) durch Teilversäumnisurteil antragsgemäß verurteilt und sodann seinen Einspruch als unzulässig verworfen; das Teilversäumnisurteil ist insoweit rechtskräftig. Die Klagen gegen die Beklagten zu 2), 3), 16) und 18) hat das Landgericht abgewiesen. Die Klage des Landes gegen den Beklagten zu 9) hat es in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage hat es jedoch nur hinsichtlich des in Kirchohsen entstandenen Schadens, die gegen die Beklagten zu 4) bis 7), 10) bis 15) und 17) hinsichtlich des unmittelbar am Kernkraftwerksgelände entstandenen Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Klage des Zweitklägers hat das Landgericht gegenüber dem Beklagten zu 1) abgewiesen und ihr im übrigen dem Grunde nach gegenüber den Beklagten zu 4) bis 7), 9) bis 15) und 17) stattgegeben.
Hinsichtlich der Abweisung der gegen die Beklagten zu 2) und 18) gerichteten Klage hat das klagende Land dieses Urteil nicht angefochten. Auch der Zweitkläger hat keine Berufung eingelegt. Im übrigen hat das Berufungsgericht auf die Rechtsmittel des klagenden Landes und der noch am Rechtsstreit beteiligten Beklagten die Abweisung der gegen die Beklagten zu 3) und 16) gerichteten Klage bestätigt. Darüber hinaus hat es die beiden Klagen gegen die Beklagten zu 6) und 17) abgewiesen. Gebilligt hat es die Verurteilung des Beklagten zu 9) dem Grunde nach in vollem Umfang. Gegenüber dem klagenden Land haften nach seinem Urteil dem Grunde nach voll ferner die Beklagten zu 1), 7), 13), 14) und 15).
Eine Haftung dem Grunde nach gegenüber dem klagenden Land hat das Berufungsgericht bei den Beklagten zu 4), 5), 10), 11) und 12) jeweils für die Schäden angenommen, die nach einem bestimmten Zeitpunkt - Beginn der jeweiligen Teilnahmehandlung - entstanden sind, im übrigen "nur im Rahmen des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB".
Die Berufungen der Beklagten zu 4), 5), 7), 9), 10), 11), 12), 13), 14) und 15) gegen das ihre Haftung dem Zweitkläger gegenüber dem Grunde nach feststellende Urteil des Landgerichts hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Das klagende Land wendet sich mit seiner Revision gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 6) gerichteten Klage sowie gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochenen Einschränkungen der Haftung der Beklagten zu 4), 5), 10), 11) und 12). Die Beklagten zu 1), 4), 5), 7), 9), 10), 11), 12), 13), 14) und 15) verfolgen mit ihrer Revision ihre Anträge auf volle Abweisung der Klagen weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht - sein Urteil ist auszugsweise veröffentlicht in Nds Rpfl 1982, 39 ff und VersR 1982, 598 ff - führt, soweit es zu einer Verurteilung der Beklagten gekommen ist, im wesentlichen aus: Bei den Verletzungshandlungen und Sachbeschädigungen, die im Zusammenhang mit der von einem Teil der Demonstranten von vornherein geplanten und erstrebten Bauplatzbesetzung des Kernkraftwerksgeländes begangen seien, handele es sich rechtlich um eine einheitliche Tat. Alle Handlungen hätten dazu gedient, ein gemeinsam erstrebtes Ziel, nämlich die Bauplatzbesetzung, zu erreichen. Ein nicht geringer Teil der Demonstranten habe von vornherein den Plan gehabt, unter Anwendung von Gewalt und unter Einsatz der mitgeführten Waffen den Zaun um das Bauplatzgelände zu überwinden. Es habe sich mithin um eine Demonstration gehandelt, die jedenfalls von einem Teil der Teilnehmer als von Anfang an unfriedlich und gewaltsam geplant gewesen sei. Deswegen - so meint das Berufungsgericht - seien die im Zusammenhang mit der angestrebten Bauplatzbesetzung begangenen Handlungen für diese Teilnehmer und diejenigen, die sich deren Plan angeschlossen hätten, von einem gemeinsamen Willen zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zieles getragen gewesen. Sie seien deshalb Teilnehmer an den im Verlauf der Demonstration verübten Körperverletzungen und Sachbeschädigungen (§ 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB). Diese Taten seien, wie das Berufungsgericht im einzelnen ausführt, rechtswidrig gewesen; insbesondere begründeten die nach Meinung der Demonstranten von Kernkraftwerken ausgehenden Gefahren kein Widerstandsrecht gegen deren Errichtung.
Von diesem Ausgangspunkt aus wertet das Berufungsgericht die einzelnen, von ihm jeweils festgestellten Tatbeiträge der Beklagten während der Auseinandersetzungen am Kernkraftwerksgelände. Wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter B verwiesen. Dabei rechnet es dem Beklagten zu 1), der sich nur an der Beseitigung der Kraftfahrzeugsperre in K. beteiligt hat, aufgrund einer Fortwirkung seines Tatbeitrages auch die bei den späteren Auseinandersetzungen am Bauplatz entstandenen Schäden zu. Ebenso haften seiner Ansicht nach die Beklagten zu 7), 13), 14) und 15) deswegen für die in K. entstandenen Schäden mit, weil sie von vornherein zu Gewalttaten entschlossen waren, obwohl eine aktive Beteiligung an Gewalthandlungen bei ihnen erst später festzustellen sei. Bei den übrigen zum Schadensersatz verurteilten Beklagten vermag das Berufungsgericht nicht auszuschließen, daß diese sich erst zu einem späteren Zeitpunkt spontan zu Gewalttätigkeiten und zur Solidarisierung mit Gewalttätern entschlossen haben. Es will diese Beklagten nur für diejenigen Schäden haften lassen, die nach ihrem jeweiligen ersten konkreten Tatbeitrag entstanden sind. Soweit freilich im späteren Betragsverfahren nicht aufzuklären sein sollte, ob Schäden vor oder nach dem für die Haftung des einzelnen Beklagten maßgebenden Zeitpunkt entstanden seien, gehe diese Unklarheit in Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zu Lasten der Beklagten.
Soweit sie als Mittäter oder Gehilfen an gemeinschaftlichen Körperverletzungen anläßlich der Demonstration anzusehen seien, hafteten die Beklagten - so meint das Berufungsgericht - auch auf Ersatz des immateriellen Schadens des Zweitklägers, der während seines Einsatzes als Polizist durch Wurfgeschosse verletzt worden ist; dies freilich nur, sofern die einzelnen Beklagten sich nach den getroffenen Feststellungen schon vor der Verletzung des Zweitklägers dem gemeinschaftlichen Tatplan der gewaltsamen Bauplatzbesetzung angeschlossen hätten. Nicht aufklärbare Zweifel in zeitlicher Hinsicht gehen nach Ansicht des Berufungsgerichts dabei wiederum in Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zu Lasten des jeweiligen Beklagten.
Soweit das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagten zu 3), 6), 16) und 17) als unbegründet angesehen hat, vermochte es sich aufgrund der von ihm festgestellten Tatumstände nicht davon zu überzeugen, daß diese die Körperverletzungen und Sachbeschädigungen vorsätzlich physisch oder psychisch unterstützt haben. Auf Einzelheiten wird bei den Ausführungen über die Revision des klagenden Landes betreffend die Klagabweisung gegen die Beklagte zu 6) eingegangen werden.
Die gegen das Berufungsurteil gerichteten Revisionsangriffe des klagenden Landes sind - abgesehen von den nachfolgend unter A I erörterten verfahrensrechtlichen Punkten - in sachlicher Hinsicht unbegründet. Dagegen hält das angefochtene Urteil den Revisionen der Beklagten im Ergebnis nicht stand.
A.
I.
Zur Zulässigkeit der eingeschränkten Grundurteile
1.
Das Berufungsgericht führt aus, eine teilweise Abweisung der Klage des klagenden Landes gegen diejenigen Beklagten, die seiner Ansicht nach erst von einem bestimmten Zeitpunkt ab für die entstandenen Schäden haften, sei nicht möglich gewesen, weil die geltend gemachten Schäden zeitlich nicht aufgeschlüsselt worden seien. Es hat deshalb insoweit ein teils "bejahendes", teils "verneinendes" Grundurteil erlassen, wie oben im Tatbestand näher dargelegt ist. Dabei hält das Berufungsgericht die Urteilsfassung für prozeßökonomisch, weil sie eine echte Vorentscheidung des Prozesses zum Grunde darstelle.
2.
Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen des § 304 ZPO für den Erlaß eines Grundurteils liegen nicht vor; es ist deshalb insgesamt unzulässig.
a)
Der vom klagenden Land geltend gemachte Gesamtanspruch setzt sich aus einer Vielzahl von prozessualen Teilansprüchen zusammen. Es klagt übergegangene Schadensersatzforderungen einer großen Anzahl von verletzten Polizeibeamten ein, dazu Schadensersatzforderungen wegen Zerstörung oder wegen Verlustes von vielfältigem Material. Der Entstehungsgrund dieser Schäden ist jeweils verschieden. Die Zusammenfassung aller geltend gemachten Schäden zu einer Gesamtklageforderung ändert daran nichts.
Soweit die rechtliche Prüfung ergibt, daß (und welche) Forderungen dem Grunde nach gerechtfertigt sind (und nicht schon feststeht, daß sie der Höhe nach nicht bestehen), kann nach § 304 Abs. 1 ZPO dann ein Grundurteil erlassen werden, wenn - wie hier - Grund und Betrag streitig sind. Sind nur einzelne der Forderungen begründet, kann das Grundurteil jedoch nur zu diesen Klageansprüchen ergehen; im übrigen müßte die Klage durch Teilurteil abgewiesen werden. Umgekehrt kann bei einem Klagebegehren, das sich - wie im Streitfall - aus mehreren Teilansprüchen zusammensetzt, ein einheitliches Grundurteil nur ergehen, wenn feststeht, daß jeder der Teilansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt ist (vgl. Stein/Jonas/Leipold/Schumann, ZPO, 19. Aufl., § 304 Anm.I 3 m.w.Nachw.). Das gilt jedenfalls dann uneingeschränkt und ohne daß prozeßökonomische Erwägungen zu einem anderen Ergebnis führen könnten, wenn es sich nicht nur um die Frage handelt, ob die Ursächlichkeit des schadensstiftenden Ereignisses hinsichtlich aller einzelner Schadensposten zu bejahen ist (so Senatsurteil vom 2. Mai 1961 - VI ZR 153/60 = NJW 1961, 1465 = VersR 1961, 619 und BGH, Urteil vom 10. Juni 1968 - II ZR 101/66 - NJW 1968, 1968 = VersR 1968, 765), sondern wenn das Gericht sogar den Haftungsgrund insgesamt für jede einzelne Teilforderung in seinem Grundurteil nicht bejahen kann.
b)
Im Streitfall hätte das Berufungsgericht deshalb, bevor das klagende Land seine Schadensersatzforderungen entsprechend aufschlüsselte, über die in Frage stehenden Klageansprüche kein auch nur eingeschränktes Grundurteil erlassen dürfen. Auf andere mögliche rechtliche Bedenken gegen das vom Berufungsgericht geübte Verfahren braucht deshalb nicht eingegangen zu werden (vgl. dazu E. Schneider MDR 1978, 705, 707, der entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gerade nicht dessen Ansicht zustimmt). Das Berufungsgericht irrt auch, wenn es meint, es hätte - was es hilfsweise tun will - in diesem Falle ein im Tenor uneingeschränktes Grundurteil erlassen dürfen. Da nach seiner in den Urteilsgründen dargelegten Ansicht ein Teil der Schadensersatzforderungen unbegründet war (ohne daß sich bisher feststellen ließe, welche), hätte ein solcher Urteilsausspruch gerade nicht, was Voraussetzung für ein Grundurteil ist, alle Klageeinwendungen erledigt und hätte dem klagenden Land mehr zugesprochen, als ihm zustand.
II.
Zur Teilnahme an unerlaubten Handlungen während der Demonstration
Schon der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Beklagten seien als Teilnehmer an einer rechtlich als Einheit anzusehenden unerlaubten Handlung zu betrachten, findet in den tatsächlichen Feststellungen keine ausreichende Stütze.
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Prüfung, ob sich jemand als Mittäter oder Gehilfe an einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Körperverletzung oder Sachbeschädigung beteiligt hat (§ 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB), nach den für das Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen richtet (BGHZ 63, 124, 126 m.w. Nachw.). Danach verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen (als Mittäter) auszufahren oder sie (als Gehilfe) als fremde Tat zu fördern, objektiv darüber hinaus eine Beteiligung an der Ausführung der Tat, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist.
a)
Zur subjektiven Seite stellt das Berufungsgericht fest: Ein nicht geringer Teil der Teilnehmer an der Demonstration habe von vornherein den Plan gehabt, unter Anwendung von Gewalt und notfalls unter Einsatz mitgeführter Waffen (wie Knüppeln, Stöcken, Stangen und Zwillen mit Munition, ferner Bolzenschneidern, Schweißgeräten, Wurfankern mit Tauen und dergl.) den Sicherheitszaun um das Kernkraftwerksgelände zu überwinden und den Bauplatz zu besetzen. Alle im Zusammenhang mit der angestrebten Bauplatzbesetzung begangenen Handlungen - gemeint sind offenbar die hier in Rede stehenden vorsätzlichen Körperverletzungen von Polizeibeamten und die Beschädigung von Polizeimaterial - sind nach Ansicht des Berufungsgerichts schon deswegen von einem gemeinschaftlichen Willen derjenigen umfaßt, die ihrem Plan entsprechend von vornherein zu etwaigen Gewalttaten entschlossen waren oder die sich dem Plan später angeschlossen hatten. Darüber hinaus sieht das Berufungsgericht in dem Gesamtgeschehen eine einzige, von dem gemeinschaftlichen Willen getragene Tat. Zur Begründung beruft es sich auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Blockade und zu Angriffen gegen Betriebe des Verlages Springer in Frankfurt a.M. und Berlin (BGHZ 59, 30 und Urt. v. 30. Mai 1972 - VI ZR 139/70 - NJW 1972, 1571) sowie zu unerlaubten Handlungen im Zusammenhang mit einer Hausbesetzung (BGHZ 63, 124).
b)
Indessen reichen die Verabredung, in Rahmen einer Großdemonstration das Kernkraftwerksgelände zu besetzen, und der darin zum Ausdruck kommende Wille, sich notfalls auch gewaltsam gegen zum Schutz des Geländes oder zur Auflösung der Demonstration eingesetzte Polizeibeamte durchzusetzen, noch nicht aus, um einen gemeinsamen Tatentschluß für alle im Verlauf der Großdemonstration von Mitdemonstranten verübten Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen anzunehmen; ebensowenig ist eine solche Annahme ohne weiteres bei denjenigen Demonstranten begründet, die sich erst im Verlaufe der Demonstration der einen oder anderen gewalttätigen Handlung angeschlossen haben. Das läßt sich auch den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats nicht entnehmen.
aa)
Der Einzelne, der sich allein oder meist in kleinen oder größeren Gruppen zu einer Großdemonstration begibt, wird im allgemeinen nur eine ungefähre Vorstellung von der Planung und Durchführung der Aktion haben, wenn er nicht maßgeblich an deren Vorbereitung beteiligt war und zu den sogenannten "Rädelsführern" geplanter Gewalttätigkeiten gehört. Für keinen der Beklagten hat das Berufungsgericht derartiges festgestellt. Weiß der Demonstrant, daß - wie im Streitfall - eine gewaltsame Bauplatzbesetzung stattfinden soll, und will er sich unter Billigung zu erwartender Gewalttätigkeiten gegen Polizeibeamte an einer solchen Besetzung beteiligen, so ist es doch für ihn häufig nicht erkennbar und vorerst völlig offen, ob und in welchem Umfang es zu Tätlichkeiten kommen wird, ob er selbst überhaupt in die Lage kommt, sich an diesen zu beteiligen, welcher Art die Auseinandersetzungen sein und mit welchen Mitteln sie ausgetragen werden, sowie in welcher Gruppierung von Demonstranten er sich dabei befinden wird. Dementsprechend kann ihm nicht, zumal schon für den Zeitpunkt seines Hinzutretens zu der Demonstration, ohne weiteres unterstellt werden, er werde sich auf alle Fälle an Gewalttaten jeder Art beteiligen und wolle sich mit jeder anderen Demonstrantengruppe solidarisieren.
Dagegen sprechen bei Großdemonstrationen, wie im Streitfall, vor allem zwei Gründe:
Einmal sind die Teilnehmer an einer solchen Demonstration keine homogene Gruppe, in der über Durchführung und Ablauf der Demonstration die gleichen Vorstellungen und Zielsetzungen herrschen. Die Demonstranten können durchaus unterschiedliche Motive für ihre Teilnahme haben. Die meisten werden, wie im Streitfall, nach Möglichkeit friedlich demonstrieren wollen, andere planen unter Umständen sogenannten passiven, gewaltfreien Widerstand, andere wollen Gewaltanwendung nicht ausschließen, wiederum andere mögen zu allem entschlossen sein. Selbst bei solchen Demonstranten, die sich bewaffnet haben, folgt aus diesem Umstand noch nicht zwingend, daß sie diese Waffen in jeder sich bietenden Lage einsetzen wollen; der eine oder andere mag etwa nur an die Abwehr von, wenn auch rechtmäßigen, Eingriffen der Polizei gegenüber Demonstranten denken. Soweit Gruppen von vornherein zu Ausschreitungen gegen Sachen oder Personen unter Ausnutzung der jeweiligen Demonstrationslage entschlossen sind, wird es sich ohnehin nur um einen kleineren, fest umrissenen Täterkreis handeln.
Zum anderen kann der Entschluß des einzelnen Demonstrationsteilnehmers, sich an der Ausführung von Gewalttätigkeiten zu beteiligen, aus ganz unterschiedlichen, auch situationsgebundenen Motivationen entstehen. Kommt es zu Auseinandersetzungen anderer Demonstranten mit der Polizei, deren eigentlicher Anlaß dem einzelnen Teilnehmer gar nicht ohne weiteres erkennbar sein muß, können Angst, Wut, Enttäuschung, der Wunsch, bedrängten Mitdemonstranten zu helfen, zuweilen vielleicht auch nur die Absicht, sich selbst vor der von den Ordnungskräften ausgeübten unmittelbaren körperlichen Gewalt zu schützen, zu spontanen Solidarisierungen mit ihrerseits gewaltausübenden Mitdemonstranten und zur Teilnahme an deren Gewaltakten führen.
Es wird sich deshalb der jeweilige Wille eines Teilnehmers an der Großdemonstration zur Begehung oder Förderung von Gewalttaten in der Regel nur auf einen bestimmten Tatkomplex beziehen lassen. Der Wille zur gemeinschaftlichen Tat oder deren Unterstützung ist zunächst nur auf das für den Demonstranten räumlich und zeitlich überschaubare Aktionsfeld gerichtet und auf die dort von ihm oder der Gruppe, mit der er sich solidarisiert hat, ausgeführten Handlungen. Das gemeinschaftlich gewollte Ziel - Besetzung des Bauplatzgeländes unter Überwindung von Widerstand - hat für sich allein zu wenig Substanz, um bereits auf einen gemeinschaftlichen Willen zu jeder dabei verübten Gewalttat oder auch nur auf einen entsprechenden Gehilfenvorsatz zu schließen. Zwar genügt es, vor allem bei Massendelikten, daß die gewollte Übereinstimmung zwischen den Mittätern irgendwie hergestellt wird; der einzelne Mittäter muß nur wissen, daß neben ihm andere unter dem gleichen Bewußtsein des gemeinsamen einverständlichen Handelns aktiv sind (vgl. dazu etwa Cramer in Schönke/Schröder, StGB, 21. Aufl., § 25, Rdn. 71; LK-StGB-Roxin, 10. Aufl., § 25, Rdn. 119). Indessen gehört dazu eine übereinstimmende Rollenverteilung, durch die das gemeinschaftliche Bewußtsein hergestellt wird (Cramer a.a.O. vor § 25, Rdn. 82). Diese wird nicht schon durch die bloße Absicht, bei einer Großdemonstration mitzumachen und dabei je nach Lage der Dinge auch gegen andere Gewalt anzuwenden, hergestellt. Sie aktualisiert sich bei dem jeweiligen Teilnehmer an einer Großdemonstration, solange er nicht an der konkreten Planung mitwirkt oder diese in leitender Funktion zur Durchführung bringt, mithin gezielt gewalttätige Aktionen lenkt, im allgemeinen erst durch die Solidarisierung mit anderen gewalttätigen Demonstranten oder Teilgruppen an Ort und Stelle (Bedenken gegen eine Haftung bei Fehlen eines "gezielten Planes" auch bei Esser/Schmidt, Schuldrecht, Bd. I, Teilband 2, 5. Aufl., S. 118). Wann danach aus dem jeweiligen Verhalten des Demonstrationsteilnehmers auf einen gemeinschaftlichen Täterwillen oder auf einen entsprechenden Gehilfenvorsatz geschlossen werden darf, und wo die Grenze zwischen dem Recht auf Teilnahme an einer nicht insgesamt unfriedlich geplanten Demonstration und dem Unrecht einer Unterstützung von Gewalttätigkeiten zu ziehen ist, wird noch zu erörtern sein. Jedenfalls reichen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus, für jeden der Beklagten die subjektiven Voraussetzungen einer Teilnahme an allen nach ihrer Solidarisierung mit gewalttätigen Demonstranten im Umfeld der Großdemonstration begangenen Körperverletzungen und Sachbeschädigungen anzunehmen.
bb)
Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine andere Sicht auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats. Dem Urteil vom 30. Mai 1972 (BGHZ 59, 30) lag ein Sachverhalt zugrunde, der die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen einer Mittäterschaft des damaligen Beklagten rechtfertigte. Dieser war einer der Rädelsführer der als gewaltsam geplanten Blockade, hatte an der Durchführung mitgewirkt, die Planung den späteren Mitdemonstranten erläutert und sich sodann selbst an der Aktion in Kenntnis und mit Billigung der dabei von anderen verübten Gewalttaten beteiligt. Unter solchen Umständen besteht kein Zweifel an einem genügend konkretisierten gemeinschaftlichen Tatentschluß und der objektiven Teilnahme an den Sachbeschädigungen. Nicht anders war es in dem am gleichen Tage entschiedenen Fall VI ZR 139/70 (NJW 1972, 1571). Der dort Beklagte, der mit anderen Demonstranten gewaltsam in das Springerhaus in Berlin eindrang, billigte die dabei verübten Gewalttätigkeiten nach den zugrunde liegenden Feststellungen insgesamt und betrachtete sein eigenes Tun als Teil eines gemeinschaftlichen Vorgehens. Es handelte sich auch um ein räumlich und zeitlich überschaubares Geschehen. Im sogenannten Hausbesetzer-Fall (BGHZ 63, 124), auf den sich das Berufungsgericht insbesondere bezieht, hat der Senat aufgrund der tatsächlichen Feststellungen die Voraussetzungen einer psychischen Beihilfe der Beklagten an Gewalttätigkeiten der "Mitbesetzer" des Hauses gegen die zur Räumung eingesetzten Polizeibeamten angenommen. Er hat auch dort auf den erforderlichen Teilnahmewillen nicht allein aus ihrer Anwesenheit am Tatort geschlossen, sondern schon auf ihre Mitwirkung bei den Vorbereitungshandlungen abgestellt. Die Verhältnisse waren überdies für die dortigen Beklagten zeitlich und räumlich überschaubar; sie waren auch nicht - wie im Streitfall - zu einer wenigstens teilweise als friedlich geplanten Demonstration gegangen, sondern hatten sich in Kenntnis der Tatsache, daß die Polizei das besetzte Haus gewaltsam räumen werde, mit anderen verbarrikadiert, sich mit diesen solidarisiert und dort ausgeharrt. Sie bildeten, wie das Berufungsgericht im anderen Zusammenhang selbst richtig sagt, eine "verschworene Gemeinschaft". Die erörterten Verhältnisse bei einer Großdemonstration liegen tatsächlich anders und müssen deshalb, ohne daß die vom Senat damals aufgestellten Rechtsgrundsätze aufgegeben werden müßten oder dürften, auch rechtlich anders beurteilt werden.
2.
Bei der rechtlichen Wertung, ob objektiv ein Tatbeitrag als Mittäter oder Gehilfe geleistet worden ist, dürfen ferner folgende rechtlichen Überlegungen und tatsächlichen Umstände nicht außer Acht gelassen werden:
a)
Die verfassungsrechtlich mit der Meinungs- und Versammlungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistete Demonstrationsfreiheit gibt allerdings kein Recht zur Ausübung von Gewaltakten, insbesondere auch nicht gegenüber den Ordnungskräften der Polizei, weil die Gewährleistungen nur auf die friedliche Auseinandersetzung mit geistigen Mitteln angelegt sind (vgl. u.a. BGHZ 59, 30 mit Anm. Pehle bei LM BGB § 823 [Ai] Nr. 42 und BGHZ 63, 124 mit Anm. Steffen bei LM BGB § 830 Nr. 19; ferner BGHZ 70, 277, 287) [BGH 31.01.1978 - VI ZR 32/77]. Indessen darf die Demonstrationsfreiheit nicht dadurch, daß an die Bejahung einer haftungsbegründenden Teilnahme an Gewaltakten anderer Demonstranten zu geringe Anforderungen gestellt werden, unterlaufen werden (vgl. dazu u.a. Steffen a.a.O. und in RGRK - BGB 12. Aufl. § 830 Rdn. 11 bis 13; Deutsch, Haftungsrecht I, 346). Deswegen reicht es zu der Annahme einer Mittäterschaft oder Beihilfe an solchen Ausschreitungen nicht schon aus, daß der an ihnen nicht aktiv beteiligte Demonstrant an Ort und Stelle verharrt, auch wenn er, wie es die Regel sein wird, von vornherein mit Gewalttätigkeiten einzelner oder ganzer Gruppen rechnet und weiß, daß er allein schon mit seiner Anwesenheit den Gewalttätern mindestens durch Gewährung von Anonymität Förderung und Schutz geben kann. Ein solches Verhalten kann auch nur die Kundgabe der eigenen Meinung zu den sachlichen Anliegen der Demonstration in der Öffentlichkeit darstellen. Darüber hinaus steht die Äußerung der Gesinnung allein - abgesehen von den §§ 131, 140 StGB - nicht unter Strafandrohung und kann auch nicht die zivilrechtliche Haftung begründen. Dazu ist mehr erforderlich, nämlich die Feststellung, daß Gewährung von Anonymität und Äußerung von Sympathie darauf ausgerichtet und geeignet sind, Gewalttäter in ihren Entschlüssen und Taten zu fördern und zu bestärken, etwa durch Anfeuerung oder ostentatives Zugesellen zu einer Gruppe, aus der heraus Gewalt geübt wird. Eine Ausdehnung der zivilrechtlichen Haftung für die bei einer Großdemonstration angerichteten Schäden auf "passiv" bleibende Sympathisanten wäre verfassungswidrig, weil sie die Ausübung des Demonstrationsrechtes mit einem unkalkulierbaren und untragbaren Risiko verbinden und so das Recht auf öffentliche Kundgebung der Meinung unzulässig beschränken würde.
b)
Einer pauschalen Haftung des Demonstrationsteilnehmers, der sich aktiv an einzelnen Gewalttaten beteiligt, für alle anläßlich der Großdemonstration entstandenen Schäden steht schließlich entgegen, daß sie den Mittätern oder Gehilfen unterschiedslos auch das zurechnet, was von ihrem Willen nicht mehr gedeckt ist. Mittäter oder Gehilfen haften nicht für den sogenannten Exzeß des unterstützten Täters, d.h. für die jenigen unerlaubten Handlungen, die dieser außerhalb der gemeinschaftlichen Tat ohne ihre Kenntnis und Billigung begeht (BGHZ 59, 30, 42; 63, 124, 128). Es ist nicht selbstverständlich, daß ein Demonstrant, der sich durchaus an körperlichen Auseinandersetzungen mit Ordnungskräften und - wie im Streitfall - an der Beschädigung des Sicherheitszaunes um ein Kernkraftwerksgelände beteiligen will, jedes dabei von anderen eingesetzte Mittel und jede Brutalität billigt. Zwar wird im allgemeinen der Vorsatz des Teilnehmers eine große Spielbreite der konkreten Ausführung durch den unterstützten Täter umfassen (vgl. Steffen in RGRK-BGB, 12. Aufl.,§ 830 Rdn. 13 m.Nachw.). Indessen ist es etwa nicht selbstverständlich, daß derjenige, der bereit ist, mit anderen Sperren zu beseitigen und Wasserwerfer mit Steinen anzugreifen, sich an dem Einsatz lebensgefährlicher Waffen und Geräte beteiligen will.
Darüber hinaus können Verletzungen von Ordnungskräften und Beschädigungen oder Verluste von Polizeimaterial auf Großdemonstrationen vielfache Ursachen haben. Ausgeschlossen ist es schon nicht, daß sich Polizeibeamte bei der Verfolgung von Demonstranten, die selbst friedlich gewesen sein mögen und ihre Verfolgung nicht herausgefordert haben, ohne fremde Einwirkung verletzen; auszuschließen ist auch nicht, daß es während harter Auseinandersetzungen zu nicht mehr gerechtfertigten Übergriffen von Polizeibeamten kommt, gegen die Notwehr geübt werden darf. Schäden, die darauf beruhen, sind jedenfalls nicht ohne weiteres dem beteiligten Demonstranten anzulasten. Freilich fehlt es im Streitfall insoweit an tatsächlichen Fest-Stellungen des Berufungsgerichts, Soweit es um den Ersatz von beschädigtem oder verlorenem Material geht, ist es ebenfalls nicht selbstverständlich, daß die Schäden alle darauf beruhen müssen, daß die Beklagten sich an Gewalttaten beteiligt haben. Dürfte das klagende Land ohne nähere Darlegung der Umstände, unter denen Polizeibeamte verletzt worden sind und unter denen Material zerstört, beschädigt oder verlorengegangen ist, den Beklagten - wie hier geschehen - pauschal die gesamten Verluste zurechnen, würde ihnen die Möglichkeit genommen, sich gegen unberechtigte Teilforderungen zur Wehr zu setzen. Das ist nicht nur eine Frage der Schadenshöhe, die dem Betragsverfahren überlassen bleiben könnte, sondern es handelt sich um mögliche Einwendungen gegen den Grund, die jedenfalls einen Teil des geltend gemachten Anspruches betreffen (vgl. dazu schon oben unter I.).
III.
Zur Rechtswidrigkeit von Gewalttaten bei Großdemonstrationen
Das Berufungsgericht hat im einzelnen ausgeführt, daß für die Teilnehmer an der Demonstration keine Notwehr- oder Notstandsituation vorgelegen hat und die Beklagten vor allem auch kein Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG für sich in Anspruch nehmen können. Das entspricht der bereits mehrfach zitierten Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird und auf die verwiesen werden kann. Weder das Recht auf Meinungsäußerung noch das Demonstrationsrecht (Art. 5 Abs. 1, Art. 8 GG) erlauben die Anwendung von Gewalt gegen Personen oder Sachen.
Den Erwägungen der Revisionen der Beklagten, für Großdemonstrationen gegen Kernkraftwerke könne etwas anderes gelten, vermag der Senat nicht zu folgen. Er stimmt zwar der Auffassung zu, daß es für die zahlreichen Gegner der Kernenergie ein Anliegen von existentieller Bedeutung ist, ihre Bedenken gerade auch außerhalb der Parlamente und außerhalb von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zum Ausdruck zu bringen. Demonstrationen sind ein geeignetes Mittel dazu. Solange aber, was auch die Revision nicht behauptet, die Voraussetzungen für das verfassungsrechtlich gewährte Widerstandsrecht nicht vorliegen, solange also nicht die Existenz der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik auf dem Spiel steht und andere Abhilfe unmöglich ist, kann auch den Bürgern des Staates, die die von der Mehrheit getragenen politischen Entscheidungen für sich und ihre Angehörigen als lebensbedrohend ansehen, nicht gestattet werden, ihre andere Überzeugung durch Gewalttaten zu manifestieren. Wenn, wie oben im einzelnen ausgeführt, die zivilrechtliche Haftung für Gewalttaten anläßlich von Großdemonstrationen angemessen auf das beschränkt wird, was dem jeweiligen Teilnehmer auch unter Berücksichtigung des Aggressionspotentials und der Eigendynamik solcher Veranstaltungen noch zuzurechnen ist, kann nicht mehr die Rede davon sein, der Staat verlange in Wahrheit Ersatz von Folgekosten gesellschaftlicher Probleme, die durch die Ausübung von Grundrechten entstanden seien. Meinungsfreiheit und Demonstrationsfreiheit werden nicht über Gebühr eingeschränkt, wenn Gewalttäter auch zivilrechtlich für die Folgen ihrer Handlung einzustehen haben. Soweit Ersatz von Einsatzkosten für Ordnungskräfte gefordert wird, muß ohnehin sorgfältig geprüft werden, ob sie schadensrechtlich einer unerlaubten Handlung des in Anspruch genommenen Demonstranten zuzurechnen sind.
IV.
Zur Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB
1.
Soweit das Berufungsgericht für die Beklagten zu 4), 5), 10), 11) und 12) den Beginn ihrer Haftung von einem bestimmten Zeitpunkt ab annimmt, hat es für solche Schäden, bei denen es im Betragsverfahren zweifelhaft bleiben sollte, ob sie vor oder erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind, zu Gunsten des klagenden Landes die Anwendung der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB bejaht. Danach sind mehrere an einer unerlaubten Handlung Beteiligte für den gesamten Schaden auch dann verantwortlich, wenn sich nicht ermitteln läßt, wer von ihnen den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates und mit der in der Literatur gegen sie teilweise erhobenen Kritik meint das Berufungsgericht, der Zweck der Regelung in § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB liege nicht ausschließlich darin, die Beweisnot des Geschädigten zu beheben, sondern darin, Alternativtäter, die als Beteiligte dem Verletzten gemeinschaftlich Unbill zugefügt haben, zu einer Haftungseinheit zusammenzuführen und sie gegenüber dem sich in Beweisnot befindlichen Verletzten auch gemeinschaftlich haften zu lassen. Entlastung von ihrer gesamtschuldnerischen Haftung hätten sie im Innenausgleich bei den anderen Beteiligten zu suchen.
2.
Die von den betroffenen Beklagten dagegen erhobenen rechtlichen Bedenken sind begründet. Zweifel, ob Schäden, für die die Beklagten einstehen sollen, vor oder nach ihrem Hinzutreten zu gemeinschaftlichen unerlaubten Handlungen entstanden sind, gehen grundsätzlich zu Lasten des nach allgemeinen Regeln für seine Klagebehauptung, mithin auch für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Verletzungshandlungen und Verletzungserfolg beweispflichtigen klagenden Landes.
Das Berufungsgericht verkennt den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie betrifft Beweis Schwierigkeiten bei der haftungsbegründenden Kausalität für bestimmte Fälle einer Nebentäterschaft (so ausdrücklich Motive II S. 738; Protokolle II S. 606; zur Entstehungsgeschichte BGHZ 33, 286, 289). Zur Überwindung von Zweifeln, ob die Beklagten im Zeitpunkt der Schädigung als Teilnehmer i.S. von § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB anzusehen und für diese mitverantwortlich sind, ist sie dagegen nicht anwendbar (vgl. dazu u.a. Deutsch, Haftungsrecht I, S. 350; Steffen in RGRK-BGB § 830 Rdn. 15 bis 17). Zu solcher unzulässigen Ausdehnung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB kann es aber führen, wenn das Berufungsgericht hier dem zeitlichen Eintritt des Schadens keine Bedeutung für die Haftung der Beklagten als Teilnehmer an der Schädigung beimißt. Die Vorschrift kann hier nur zu Lasten der Beklagten eingreifen, wenn ihre Beteiligung als Nebentäter an der Schädigung infrage kommt. Dazu bedarf es der Feststellung, daß aus der Gruppe von Gewalttätern, denen sie sich als Teilnehmer angeschlossen haben, sowohl vor als auch nach Anschluß gleichgeartete Angriffe geführt worden sind, die - jeder für sich - geeignet waren, die Schädigung, um die es geht, herbeizuführen. Nur in diesem Fall können Urheberzweifel den Beklagten nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB angelastet werden. Dagegen ist es nicht Zweck dieser Vorschrift, die Haftung von Teilnehmern nach § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB schon deshalb über den Zeitpunkt hinaus vorzuverlegen, von dem ab sie als solche für das Tatgeschehen verantwortlich sind, wenn sich nicht klären läßt, ob die Schädigung schon eingetreten war, bevor sie sich dem Geschehen verantwortlich angeschlossen haben, also offen bleibt, ob sie als Teilnehmer dieser Schädigung in Betracht kommen. Steht ihre Teilnahme für den Schadenszeitpunkt fest, so wird § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gebraucht, um dem Geschädigten aus einer Beweisnot über die Kausalität der Tatbeiträge mehrerer Beteiligter herauszuhelfen; denn dann haftet der Teilnehmer, wie schon ausgeführt, ohnehin auf Ersatz des Gesamtschadens, wobei zu seinen Lasten nach den gesetzlichen Regelungen unwiderleglich vermutet wird, daß sein Tatbeitrag für den eingetretenen Schaden mit ursächlich geworden ist. Es geht hier mithin nicht um die Ausräumung sogenannter Urheberzweifel und auch nicht um die Ausräumung sogenannter Anteilszweifel, also die Klärung, ob jeder der Schädiger den ganzen oder nur einen Teil des Schadens verursacht hat (BGHZ 67, 14, 19 m.w. Nachw.). Ob einer der in Betracht kommenden Beteiligten einen Tatbeitrag geleistet hat, der auch geeignet war, den Schaden herbeizuführen, will § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu Gunsten des Geschädigten ausräumen helfen (Steffen a.a.O. Rdn. 23). Eine solche Ausdehnung der Vorschrift wird auch nicht in der vom Berufungsgericht herangezogenen Literatur befürwortet.
V.
Zur Frage einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 125 StGB
Die Kläger können ihre Ansprüche nicht auf die Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 125 StGB (Landfriedensbruch) stützen. Im Verfahren, vor allem in der Revisionsinstanz, haben die Parteien nicht erörtert, ob dieser rechtliche Gesichtspunkt in Betracht zu ziehen ist. Der Senat ist der Ansicht, daß § 125 StGB kein Schutzgesetz zugunsten der bei einer Demonstration eingesetzten Ordnungskräfte oder des mitgeführten Materials ist. Die Vorschrift ist vor allem im öffentlichen Interesse erlassen, um den Gemeinschaftsfrieden zu sichern. Der dabei dem Einzelnen zustatten kommende mittelbare Schutz ist nur eine Reflexwirkung des Gesetzes, die die zivilrechtliche Haftung nicht begründen kann (ebenso Kollhosser, JuS 1969, 511; Reinelt, NJW 1970, 20 [LG Berlin 10.03.1969 - 11 O 121/69]; Diederichsen/Marburger, NJW 1970, 782; a.A. Soergel/Siebert/Zeuner, BGB, 10. Aufl., § 823 Rdn. 344 unter Berufung auf OLG Karlsruhe, Recht 1930, Nr. 304, das die Frage aber letztlich offen läßt).
B.
Die Revisionen derjenigen Beklagten, die vom Berufungsgericht dem Grunde nach voll oder teilweise zu Schadensersatzleistungen gegenüber dem klagenden Land verurteilt worden sind, führen schon aus den unter A erörterten allgemeinen rechtlichen Erwägungen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, im Falle der Beklagten zu 5) und zu 11) zur Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Im einzelnen gilt:
I.
Revision des Beklagten zu 1)
1.
Das Berufungsgericht stellt zur Tatbeteiligung dieses Beklagten fest: Der Beklagte zu 1) befand sich in dem Demonstrationszug, der sich von K. aus zum Kernkraftwerksgelände bewegte. Er war mit einem Knüppel bewaffnet. An der von der Polizei errichteten Straßensperre beteiligte er sich daran, die Gitter und einen der quergestellten Lastkraftwagen wegzuziehen. Im Verlaufe der körperlichen Auseinandersetzungen zwischen Polizeibeamten und Demonstranten bei dem anschließenden Versuch der Polizei, den Lastkraftwagen zurückzuholen, setzte er seinen Knüppel gegen Polizeibeamte ein und verletzte einen von ihnen. Er wurde noch in K. festgenommen.
Zur subjektiven Seite führt das Berufungsgericht aus: Wer, wie der Beklagte zu 1), bewaffnet zu einer Demonstration erscheine und den mitgeführten Knüppel auch gegen Polizeibeamte einsetze, gebe deutlich zu erkennen, daß er neben Sachbeschädigungen auch Körperverletzungen von Polizeibeamten zur Erreichung des angestrebten Ziels der Bauplatzbesetzung in seinen Villen aufgenommen und sie gebilligt habe. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet der Beklagte zu 1) für alle Schäden, die dem klagenden Land im Verlauf der Auseinandersetzung während der Demonstration entstanden sind, nach §§ 823 Abs. 1 und 2, 830 Abs. 1, 840 BGB, § 95 NBG. Das gelte auch für Schäden, die erst im Bereich des Kernkraftwerksgeländes entstanden seien. Die gewaltsame Beseitigung der Kraftfahrzeugsperre in K. habe dem Zweck gedient, nicht nur den Demonstrationsteilnehmern, sondern auch den mitgeführten Fahrzeugen Zugang zum Kernkraftwerksgelände zu verschaffen. Der dazu geleistete Tatbeitrag des Beklagten zu 1) habe deshalb fortgewirkt und sei somit auch für die späteren Schäden ursächlich geworden.
2.
Mit Recht hat das Berufungsgericht den Beklagten zu 1) als Teilnehmer an Körperverletzungen und Sachbeschädigungen angesehen, die er zusammen mit anderen Demonstranten anläßlich der Beseitigung der Kraftfahrzeugsperre in Kirchohsen begangen hat. Er haftet danach dem beklagten Land, das Eigentümerin des dabei zerstörten oder beschädigten Polizeimaterials ist oder dem Ersatzansprüche abgetreten sind und auf das nach § 95 NBG Ersatzansprüche von verletzten Polizeibeamten übergegangen sind, nach § 823 Abs. 1 BGB (soweit es um Körperverletzungen geht, auch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 223 StGB), § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 840 BGB als Gesamtschuldner mit anderen Mittätern grundsätzlich auf Ersatz dieser Körper- und Sachschäden.
a)
Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsirrtum daraus, daß dieser Beklagte sich von vornherein mit einem Knüppel bewaffnet dem Demonstrationszug angeschlossen und diesen Knüppel sodann nicht etwa zur Verteidigung, sondern zu Angriffszwecken eingesetzt hat, zu der Überzeugung gelangen, daß er mit den anderen Demonstranten gegen den Widerstand von Polizeibeamten die Sperre beseitigen wollte, und daß er mit diesen Tatbeteiligten gemeinsam zu Körperverletzungen und Sachbeschädigungen entschlossen war. Die Sicht des Berufungsgerichts ist den Umständen nach sogar die einzige, die tatsächlich in Betracht kommt. Insoweit bestehen weder zur subjektiven noch zur objektiven Seite Bedenken gegen die Annahme einer Teilnahme.
b)
Zu Unrecht dehnt das Berufungsgericht indessen die Haftung des Beklagten zu 1) auf diejenigen Körper- und Sachschäden aus, die erst im späteren Verlauf der Demonstration während der Auseinandersetzungen am Bauplatzgelände von Demonstranten verursacht worden sind. Wie eingangs unter A II dargelegt worden ist, läßt sich nämlich nicht feststellen, daß der Beklagte zu 1) auch insoweit als Teilnehmer anzusehen ist. Ihm wird nicht angelastet, an der Vorbereitung und Planung der Demonstration teilgenommen und dabei sowie bei ihrer Durchführung eine leitende Funktion gehabt zu haben. Die Taten bei der Kraftfahrzeugsperre K. waren zunächst beendet. An späteren Gewalttaten konnte der Beklagte zu 1) sich nicht mehr beteiligen. Wie ausgeführt, fehlen die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, eine einheitliche, alle im Zusammenhang mit der geplanten gewaltsamen Besetzung des Kernkraftwerksgeländes verübten Körperverletzungen und Sachbeschädigungen umfassende Tat anzunehmen. Deshalb fehlt dem unter Hinweis auf das Senatsurteil in BGHZ 63, 124 vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, der einmal geleistete Tatbeitrag des Beklagten zu 1) habe fortgewirkt, so daß ihm auch die späteren Gewalthandlungen von Demonstranten zuzurechnen seien, die tatsächliche und rechtliche Grundlage. Für die Annahme, er habe durch seine Beteiligung an der Beseitigung der Kraftfahrzeugsperre spätere Gewaltakte wenigstens ermöglicht, reichen schon objektiv die tatsächlichen Feststellungen nicht aus.
Auf das, was sich später am Kernkraftwerksgelände ereignete, hatten die Handlungen des Beklagten zu 1) in K. sicherlich keinen Einfluß. Insbesondere fehlt jeder tatsächliche Anhaltspunkt dafür, daß die Ermöglichung des Zugangs zum Bauplatz auch für Kraftfahrzeuge spätere Gewalttaten gegen Polizeibeamte gefördert hat. Es braucht deshalb auf die Frage, wieweit der Teilnehmer, der freiwillig oder unfreiwillig seinen Willen zur Gemeinschaftlichkeit aufgibt und seine Mitwirkung an gewalttätigen Aktionen auf der Demonstration abbricht, für den später verursachten weiteren Schaden überhaupt zu haften hat (vgl. dazu insbesondere Ballerstedt, JZ 1973, 108 f., den das Berufungsgericht zu Unrecht für seine Ansicht in Anspruch nimmt), nicht näher eingegangen zu werden.
c)
Danach ist der Schadensersatzanspruch des klagenden Landes dem Grunde nach jedenfalls nicht in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfange begründet. Eine abschließende Entscheidung über den Grund des Anspruchs ist dem Senat nicht möglich. Da das klagende Land die Schadensersatzposten nur nach Personen- und Materialgruppen aufgelistet hat, ohne darzutun, wann und wo Polizeibeamte verletzt worden sind und ob sie ihre Verletzungen bei einer Auseinandersetzung mit dem Beklagten zu 1) oder einer Demonstrantengruppe, der dieser als Teilnehmer angehörte, erlitten haben - Ähnliches gilt für das Material -, fehlt jede Grundlage dafür, den Teil des Gesamtschadens, der jedenfalls dem Grunde nach gerechtfertigt ist, zu bestimmen. Das wäre aber Voraussetzung für den Erlaß eines Grundurteils nach § 304 ZPO (vgl. dazu näher oben unter A I). Aus ähnlichen Erwägungen kann auch das landgerichtliche Urteil, das diesem Beklagten nur die in Kirchohsen entstandenen Schäden zugerechnet hat, nicht wiederhergestellt werden. Vielmehr ist nach allem, soweit das Berufungsgericht zu Lasten des Beklagten zu 1) erkannt hat, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird Art und Umfang der Beteiligung des Beklagten zu 1) an den während der Auseinandersetzung in Kirchohsen verübten Körperverletzungen und Sachbeschädigungen sowie den diesem Tatgeschehen zuzurechnenden Schaden näher aufzuklären haben.
II.
Revision des Beklagten zu 4)
1.
Das Berufungsgericht stellt zur Tatbeteiligung des Beklagten zu 4) folgendes fest: Dieser Beklagte ist mit einem Lautsprecherwagen (VW-Bus) zur Demonstration gefahren. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ist ihm nicht zu widerlegen, daß er zunächst nur friedlich demonstrieren wollte. Indessen hat er ab 15.00 Uhr von dem Lautsprecherwagen aus, der zu diesem Zeitpunkt etwa 75-100 m von der Südostecke des Kernkraftwerksgeländes entfernt aufgestellt war, Anweisungen an gewalttätige Demonstranten erteilt, die sich südlich und östlich des Bauplatzes aufhielten. So hat er Demonstranten aufgefordert, an einer bestimmten Stelle aufzuhören, weil die "Bullen" dort zu stark seien, und an die Nordseite zu gehen, da die Polizei dorthin "nicht so schnell nachkäme"; dort könne man dann stürmen. Seilschaften, die mit einem Seil am Sperrgitterzaun zogen, hat er durch den Lautsprecher zum Ausharren ermuntert. Als gegen 15.30 Uhr die das Gelände von Nordwesten und von Süden her räumenden Polizeiketten an der Südostecke des Kernkraftwerksgeländes zusammengetroffen und die Angriffe auf das Innere des Geländes im wesentlichen zusammengebrochen waren, hat sich der Beklagte zu 4) mit dem VW-Bus in Richtung Grohnde entfernt.
Das Berufungsgericht schließt aus diesem Sachverhalt, der Beklagte zu 4), der die Gewalttaten habe beobachten können, habe die Besetzung des Bauplatzes nach Niederreißen des Zaunes und nach Überwindung des Widerstandes der das Gelände schützenden Polizeibeamten gewollt und dabei erkannt und gebilligt, daß es nicht ohne Verletzungen von Beamten abgehen werde. Hierbei sei davon auszugehen, daß er alle gewaltsamen Handlungen gegen Personen und Sachen, die der Erstürmung des Bauplatzes dienten, in seinen Willen aufgenommen habe. Objektiv habe er den Einsatz der den Zaun stürmenden Demonstranten beeinflußt und gefördert. Er sei deshalb als Mittäter der gemeinschaftlich begangenen unerlaubten Handlung anzusehen und hafte dem Grunde nach für alle nach 15.00 Uhr entstandenen Schäden. Soweit sich im Betragsverfahren nicht werde ermitteln lassen, ob ein Schaden vor oder nach 15.00 Uhr entstanden sei, greife zu Gunsten des klagenden Landes die Beweiserleichterung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ein.
2.
Mit Recht hat das Berufungsgericht den Beklagten zu 4) als Mittäter von Körperverletzungen und Sachbeschädigungen angesehen, die er zusammen mit anderen Demonstranten bei dem Versuch der Erstürmung des Kernkraftwerksgeländes begangen hat. Die rechtlichen Grundlagen für eine solche Haftung sind dieselben wie bei dem Beklagten zu 1).
a)
Das Berufungsgericht hat aus dem Umstand, daß der Beklagte zu 4) die Angriffe von Demonstrantengruppen gegen den Bauzaun mittels Lautsprecherdurchsagen lenkte, ohne Rechtsverstoß auf seinen Willen geschlossen, gemeinsam mit diesen Demonstranten den Widerstand von Polizeibeamten, die das Gelände zu schützen hatten, zu brechen, und zwar unter Billigung von Körperverletzungen dieser Beamten. Er sah, daß die Beamten u.a. durch Steinwürfe angegriffen wurden, und feuerte Mitdemonstranten, die ersichtlich Widerstand von Polizeibeamten brechen wollten - und zwar nach seiner Absicht am besten an solchen Stellen, an denen dieser Widerstand am schwächsten sein würde -, zu Gewaltakten an. Das läßt in der Tat keine andere als die vom Berufungsgericht getroffene Wertung zu. Mithin bestehen insoweit weder zur subjektiven noch zur objektiven Seite Bedenken gegen die Annahme einer Mittäterschaft.
b)
Zu Unrecht dehnt jedoch das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten zu 4) auf sämtliche geltend gemachten Schäden aus, die dem klagenden Land bei der Demonstration nach dem von ihm angenommenen Zeitpunkt von 15.00 Uhr entstanden sind. Der Beklagte zu 4) hat sich, wovon zu seinen Gunsten im Revisionsverfahren auszugehen ist, spontan Gewaltakten der Demonstrantengruppe angeschlossen, die den Versuch machten, den Zaun um das Kernkraftwerksgelände einzureißen und in das Innere des Geländes einzudringen. Soweit er dabei zeitlich und örtlich mitgewirkt hat, sind die in diesem Zusammenhang verursachten Schäden ihm als Teilnehmer zuzurechnen. Indessen reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts nach den eingangs erörterten Rechtsgrundsätzen für die Feststellung einer Beteiligung an Gewalttaten im Verlauf einer Großdemonstration nicht zu der Annahme aus, der Beklagte zu 4) habe sich auch an Körperverletzungen und Sachbeschädigungen an anderen, von ihm nicht überschaubaren und in seinen konkreten Tatentschluß und Tatbeitrag nicht aufgenommenen Stellen, und ferner an solchen unerlaubten Handlungen, die sich nach seiner Entfernung vom Tatort ereignet haben, als Mittäter oder Gehilfe beteiligt. Daß sich sein festgestellter Tatbeitrag auch nur objektiv auf den Ablauf solcher Ereignisse ausgewirkt oder darin fortgewirkt hat, ist bisher weder ausgeführt noch aufgeklärt. Die von ihm mitgelenkten Angriffe von Demonstranten gegen den Zaun des Bauplatzes und gegen die zu dessen Schutz eingesetzten Polizisten waren beendet, als der Beklagte zu 4) wegfuhr. Gewalttätigkeiten im Verlauf der Räumung des Geländes um den Bauplatz ereigneten sich aus anderem Anlaß.
c)
Unrichtig ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 4) habe unter Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für solche Schäden zu haften, bei denen es zweifelhaft bleibe, ob sie vor oder nach 15.00 Uhr entstanden sind. Das ist oben unter A IV näher ausgeführt.
d)
Danach ist der Schadensersatzanspruch des klagenden Landes gegen den Beklagten zu 4) dem Grunde nach jedenfalls nicht in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang begründet. Wie unter I 2 c erörtert, führt das zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache.
III.
Zur Revision des Beklagten zu 5)
1.
Das Berufungsgericht stellt zur Tatbeteiligung dieses Beklagten fest: Der damals 17-jährige Beklagte zu 5) hielt sich im Verlauf der Demonstration in der Nähe des Sperrgitterzaunes um das Kernkraftwerksgelände bei Tor 2 auf. Dort versuchten Demonstranten, den Zaun einzureißen. Die Polizei setzte Wasserwerfer ein, um einen Durchbruch zu verhindern. Der Beklagte warf dabei dreimal mit Steinen auf Wasserwerfer, die er traf. Er wollte damit die gewaltsame Besetzung des Bauplatzes unterstützen. Später ließ er sich sitzend von der Polizeikette überrollen und wurde festgenommen. Dabei wurden bei ihm zwei faustgroße Feldsteine in einer Umhängetasche gefunden, ferner ein Sägeblatt. Das Berufungsgericht sieht als nicht widerlegt an, daß der Beklagte zu 5) die Steine und das Sägeblatt nicht schon zur Demonstration mitgebracht, sondern erst später aufgehoben hat.
Das Berufungsgericht schließt aus diesen Umständen, daß der Beklagte zu 5) sich an den Gewalttätigkeiten, die der Besetzung des Kernkraftwerksgeländes dienten, beteiligt und die auf Grund dieser Gewalttätigkeiten entstandenen Schäden einschließlich der Verletzung von Polizeibeamten mindestens billigend in Kauf genommen hat. Eine spontane Reaktion, die nicht unbedingt zu erkennen gebe, daß der Beklagte zu 5) die gesamten Handlungen der gewalttätigen Demonstranten gebilligt habe, schließt das Berufungsgericht, von den Steinwürfen abgesehen, aus, weil der Beklagte über einen längeren Zeitraum Aktivitäten entwickelt habe. Nach seinen eigenen Angaben habe er mit dem Werten der Steine die gewaltsame Besetzung des Geländes unterstützen wollen, und ihm sei klar gewesen, daß es dabei nicht ohne Verletzungen von Polizeibeamten abgehen könnte. Der Umstand, daß er sich dann sitzend von der Polizeikette habe überrollen lassen, lasse keinen Schluß darauf zu, daß er von einem gewissen Zeitpunkt ab die gewalttätigen Handlungen nicht mehr gebilligt hätte; er sei vielmehr am Ort der härter werdenden Auseinandersetzungen bis zu seiner Festnahme verblieben. Das Berufungsgericht nimmt deshalb eine Haftung des Beklagten zu 5) für alle nach seinem ersten Steinwurf entstandenen Personen- und Sachschäden an. Etwaige Zweifel hinsichtlich des Entstehungszeitpunktes der Schäden sollen wiederum nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zu seinen Lasten gehen.
2.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision des Beklagten zu 5) mit Recht. Die Annahme des Berufungsgerichts, er habe sich an Körperverletzungen und Sachbeschädigungen anderer Demonstranten beteiligt, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
Das Schleudern von drei Steinen auf die innerhalb des Kernkraftwerksgeländes operierenden Wasserwerfer war objektiv nicht geeignet, Personen zu verletzen. Daß Wasserwerfer dadurch oder durch Steinwürfe anderer Demonstranten beschädigt worden sind, hat das klagende Land nicht vorgetragen. Das Berufungsgericht stellt weiter nicht fest, daß der Beklagte subjektiv angenommen hat, seine Steinwürfe könnten einen solchen Erfolg haben. Ebensowenig gibt es ausreichende Anhaltspunkte dafür, der Beklagte könne damit anderen Demonstranten psychische Beihilfe zu Gewaltakten gegen innerhalb des Baugeländes eingesetzte Polizeibeamte geleistet haben. Er hat vielmehr, wie das Berufungsgericht selbst zu seinen Gunsten annimmt, zunächst spontan aus der Situation heraus gehandelt. Dafür spricht, daß gerade er auf Grund seines jugendlichen Alters für das während der Demonstration freigesetzte Gewaltpotential emotional besonders empfänglich gewesen sein mag. Dann ist aber ohne das Hinzutreten weiterer tatsächlicher Umstände, die auf eine Solidarisierung mit Gewalttätern hindeuten könnten, der Schluß auf seine Teilnahme - und sei es nur in Form einer psychischen Unterstützung - an etwaigen Gewaltakten anderer nicht gerechtfertigt. Die Steinwürfe können - und davon ist revisionsrechtlich auszugehen - ein Einzelakt ohne inneren und äußeren Bezug auf Handlungen von Mitdemonstranten geblieben sein.
b)
Auf eine Teilnahme dieses Beklagten an Gewaltakten anderer Demonstranten kann ferner nicht deswegen geschlossen werden, weil er sich bis zu seiner Festnahme in der Nähe von Gruppen aufgehalten hat, die in harte Auseinandersetzungen mit der Polizei verwickelt waren. Dieses Verbleiben läßt nämlich schon objektiv nicht erkennen, daß er derartigen Gruppen psychische oder gar physische Unterstützung gewährt hat. Das Verharren unter anderen Demonstranten reicht dazu für sich allein, wie eingangs ausgeführt, nicht aus. Zwar hat der Beklagte noch, wie das Berufungsgericht feststellt, Steine aufgehoben und ein ihm zugestecktes Sägeblatt angenommen. Das könnte aber nur dann ein Indiz für eine Teilnahme an Gewaltakten sein, wenn er sich so bewaffnet einer "harten" Gruppe zugesellt oder diese Waffen sogar als Angehöriger einer "Kampfgruppe" gegen Polizisten gebraucht hätte. All das steht indessen nicht fest. Deswegen bleibt die Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe "über längere Zeit Aktivitäten entwickelt", letztlich ohne ausreichende Substanz, um auch nur psychische Beihilfe an Körperverletzungen und Sachbeschädigungen anläßlich der Demonstration annehmen zu können.
3.
Da weitere tatsächliche Aufklärung nicht zu erwarten ist, kann der Senat hinsichtlich dieses Beklagten in der Sache selbst entscheiden. Die gegen den Beklagten zu 5) gerichteten Klagen sind mithin abzuweisen.
IV.
Revision des Beklagten zu 7)
1.
Zur Beteiligung dieses Beklagten stellt das Berufungsgericht fest: Der Beklagte zu 7) hielt sich ganz in der Nähe des Bauplatzgeländes bei Tor 2 in einer Gruppe von Demonstranten auf, die gewaltsam in das Innere des Geländes eindringen wollten. Als die von Nordwesten her anrückenden Polizeibeamten östlich des Bauplatzes die Demonstranten zurückdrängen wollten, wurden sie aus dieser Gruppe heraus in erheblichem Umfang mit Steinen beworfen, mit Schleudern beschossen und später auch in unmittelbare körperliche Auseinandersetzungen verwickelt. Insgesamt wurden aus dieser Gruppe die härtesten Angriffe gegen die Polizeibeamten geführt. Jedenfalls die Mehrheit dieser Demonstranten war gewalttätig. Der Beklagte zu 7) wurde schließlich in der Nähe des Tores 2, noch vor dem Einsatz der Reiterstaffel der Polizei, festgenommen. Ob er selbst aktiv Gewalt ausgeübt hat, ist nicht festgestellt.
Das Berufungsgericht schließt aus dem Verhalten des Beklagten zu 7), er habe sich in der gewalttätigen Demonstrantengruppe aufgehalten, um sie durch Gewährung zusätzlichen Schutzes in der Masse und durch seine Anwesenheit psychisch zu den Gewalttätigkeiten zu ermutigen und sie zu unterstützen. Es sieht ihn deshalb als Teilnehmer an den Körperverletzungen und Sachbeschädigungen an, die bei den Auseinandersetzungen während der Räumung des Geländes entstanden sind. Er hafte - so meint das Berufungsgericht - darüber hinaus auch für sämtliche anderen während der Demonstration verursachten Schäden, und zwar auch schon für solche, die bei der gewaltsamen Beseitigung der Kraftfahrzeugsperre in K. entstanden seien. Das folge daraus, daß der Beklagte zu 7), wie sein späteres Verhalten zeige, sich von vornherein an der gewaltsamen Besetzung des Kernkraftwerksgeländes habe beteiligen wollen und sich unter Billigung aller dabei stattfindenden unerlaubten Handlungen dem über K. heranrückenden Demonstrationszug angeschlossen habe, wenn auch nicht feststellbar sei, daß er bei den Auseinandersetzungen um die Beseitigung der Kraftfahrzeugsperre aktiv mitgewirkt oder sie auch nur bemerkt habe.
2.
Ob das Berufungsgericht bei dieser Sachlage den Beklagten zu 7) mit Recht als Teilnehmer an Körperverletzungen und Sachbeschädigungen angesehen hat, die beim gewaltsamen Widerstand gegen die spätere Räumung des Demonstrationsgeländes am Bauplatz durch die eingesetzten Polizeibeamten begangen worden sind, lassen seine bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht mit Sicherheit erkennen.
a)
Die gemeinschaftliche Willensrichtung, nämlich Gewaltakte gegen die Polizeibeamten zu begehen, konnte das Berufungsgericht dann ohne Rechtsirrtum dem Verhalten des Beklagten zu 7) entnehmen, wenn er sich einer der am härtesten und brutalsten vorgehenden Demonstrantengruppen angeschlossen und während der Kämpfe in der Gruppe bis zu seiner Festnahme verharrt hätte, obwohl für ihn Gelegenheit bestand, sich vorher aus der Gruppe zu entfernen. Diese Wertung eines solchen Verhaltens des Beklagten zu 7) wäre tatrichterlich möglich. Bei aller Vorsicht, die gegenüber der Annahme einer psychischen Beihilfe durch bloßes Verharren unter gewalttätigen Demonstranten geboten erscheint (vgl. dazu oben unter A II), wäre dann die Bejahung eines objektiven Tatbeitrages durch das Berufungsgericht im Falle dieses Beklagten nicht zu beanstanden. Es liegt nahe, denjenigen, der sich in eine überschaubare Demonstrantengruppe, aus der heraus Gewalt gegen Personen und Sachen verübt wird, begibt und dort während schwerer Auseinandersetzungen ohne äußeren Zwang verbleibt, als Mittäter oder Gehilfen anzusehen, weil er mindestens psychisch die Gewalttäter unterstützt und das auch will. Das geht über bloße Sympathiekundgebung hinaus.
Eine andere Beurteilung ist entgegen der Ansicht der Revision (wie in den anderen, noch zu erörternden Fällen auch) nicht allein deswegen geboten, weil sich die tätlichen Auseinandersetzungen, an denen dieser Beklagte etwa beteiligt war, während einer Demonstrationsphase ereignet haben, in der sich die Demonstranten bereits vor der anrückenden Polizeikette auf dem Rückzug befanden. Sicher gibt das besonderen Anlaß zu prüfen, ob der Demonstrant, der selbst gewalttätig geworden ist oder eine Handlung begangen hat, die objektiv auf die Teilnahme an gewalttätigen Handlungen hindeuten kann, sich nicht nur selbst gegen die heranrückenden Polizisten "wehren" (und sie dabei auch angreifen) will, sondern in Wahrheit mit anderen zusammen den Kampf mit ihnen aufnimmt oder fortsetzt. Im Streitfall besteht nach den getroffenen Feststellungen aber kein Zweifel daran, daß die jeweiligen Teilnahmehandlungen im Zusammenhang mit gemeinschaftlichen Widerstandsaktionen gegen Polizeibeamte stehen, wenn auch erst während der Räumung des Geländes und möglicherweise als eine Art Rückzugsgefecht.
Indessen läßt das angefochtene Urteil nicht ausreichend erkennen, ob der Beklagte zu 7), was Voraussetzung für die Annahme seiner Teilnahme an Gewaltakten anderer Demonstranten wäre, sich willentlich einer überschaubaren Gruppe gewalttätiger Demonstranten angeschlossen und in ihr ausgeharrt hat, um sie zu "verstärken", oder ob er, was die Revision geltend macht, nur deshalb in die Nähe solcher "Kampfgruppen" geraten ist, weil er zu der großen Anzahl derjenigen gehörte, die bei der Südostecke des Bauplatzgeländes durch die von Norden und Süden heranrückenden Polizeiketten zusammengedrängt wurden; dabei wäre es für die Frage einer Haftung des Beklagten zu 7) ohne Belang, ob er vorher ausreichend Gelegenheit hatte, nach Süden oder Norden auszuweichen. Ein Demonstrant, der der Aufforderung der Polizei zur Räumung nicht sogleich Folge leistet, bekundet damit noch nicht seinen Willen zur Teilnahme an Körperverletzungen und Sachbeschädigungen solcher Demonstranten, die die Konfrontation mit der Polizei suchen.
b)
Das Berufungsgericht wird mithin, bevor es eine Teilnahme des Beklagten zu 7) an Gewalttätigkeiten bei Tor 2 bejaht, den Sachverhalt weiter aufzuklären haben. Darüber hinaus dehnt es zu Unrecht die Haftung des Beklagten zu 7) auf sämtliche Schäden aus, die während der Demonstration entstanden sind. Da nicht nachgewiesen ist, daß er maßgeblich an der Planung und Vorbereitung der Demonstration und an anderen gewalttätigen Aktionen beteiligt war, insbesondere an solchen anläßlich der Beseitigung der Kraftfahrzeugsperre in Kirchohsen, fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkten für die Annahme einer Mittäterschaft oder Beihilfe an Körperverletzungen und Sachbeschädigungen durch andere Demonstranten an anderer Stelle und zu anderer Zeit. Das folgt aus den eingangs dargelegten rechtlichen Erwägungen zu den Voraussetzungen der Annahme einer Tatbeteiligung während einer Großdemonstration, auf die verwiesen wird. Ebensowenig ist, wie bereits ausgeführt, eine Haftung des Beklagten zu 7) für Schäden durch Gewaltakte, die nach seiner Festnahme entstanden sind, ohne weitere tatsächliche Feststellung gerechtfertigt.
c)
Danach ist der Anspruch des klagenden Landes auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu 7) jedenfalls nicht in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang begründet. Wie unter I 2 c erörtert, führt das zur Aufhebung und Zurückverweisung.
V.
Revision des Beklagten zu 9)
1.
Das Berufungsgericht stellt zur Tatbeteiligung dieses Beklagten fest: Der Beklagte zu 9) hat im Verlauf der Auseinandersetzungen um die Beseitigung der Kraftfahrzeugsperre in K. eine Latte aus einem Zaun gerissen, an deren unterem Ende sich Nägel befanden, und diese Nägel krumm getreten. Er hat dann Polizeibeamte, mit denen er in verbale Auseinandersetzungen geriet, u.a. "Bullen des Staates" genannt. Während der harten Auseinandersetzungen im Bereich des Tores 2 mit der von Nordwesten heranrückenden Polizeikette hat er einen Bolzenschneider um den Kopf herumgewirbelt, um die Annäherung der Polizeibeamten zumindest zu erschweren, und mit diesem Bolzenschneider auch einige Male auf Polizeibeamte eingeschlagen und mindestens deren Schilde getroffen. Er ist dann festgenommen worden.
Das Berufungsgericht hält eine Mittäterschaft des Beklagten zu 9) an sämtlichen während der Demonstration verübten Körper- und Sachschäden für gegeben. Sein Verhalten, so meint es, zeige, daß er sich an den Gewalttätigkeiten anläßlich der geplanten Besetzung des Kernkraftwerksgeländes beteiligt und diese gebilligt habe. Mit seinen Handlungen in K. habe er zudem zu erkennen gegeben, daß er anderen Demonstranten bei der Beseitigung dieser Sperre habe helfen wollen. Später habe er Angriffe der Demonstranten gegen die von Nordwesten heranrückende Polizeikette aktiv unterstützt.
2.
Mit Recht hat danach das Berufungsgericht den Beklagten zu 9) als Teilnehmer an Körperverletzungen und Sachbeschädigungen angesehen, die er zusammen mit anderen Demonstranten beim gewaltsamen Widerstand gegen die zur Räumung des Demonstrationsgeländes am Bauplatz eingesetzten Polizeibeamten begangen hat. Die rechtlichen Grundlagen für diese Haftung sind dieselben wie die beim Beklagten zu 1).
a)
Für den Tatkomplex am Kernkraftwerksgelände liegt die aktive Teilnahme an Gewaltakten zweifelsfrei zu Tage; der Schluß des Berufungsgerichts aus dem Verhalten des Beklagten zu 9) darauf, daß dieser in Übereinstimmung und mit dem Willen zur gemeinschaftlichen Tatausführung mit anderen Demonstranten, die ebenfalls aktiven Widerstand gegen die räumenden Polizeibeamten leisteten, gehandelt hat, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Er wird vielmehr allein der Sachlage gerecht. Soweit das Tatgeschehen räumlich und zeitlich abgrenzbar ist, haftet der Beklagte deshalb auch für sämtliche dabei entstandenen Schäden.
b)
Dagegen ist es nach den bisherigen Feststellungen zweifelhaft, ob das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten zu 9) zu Recht auf die Schäden bei der Beseitigung der Kraftfahrzeugsperre in Kirchohsen ausgedehnt hat. Dessen verbale Ausfälle gegen die Polizeibeamten lassen für sich allein keine sicheren Schlüsse auf den Willen zu einem gemeinschaftlichen gewaltsamen Vorgehen gegen die Beamten zu. Ob dies und das Drohen mit der herausgerissenen Zaunlatte als Teilnahme an Gewalttaten gegen Sachen bei den folgenden Auseinandersetzungen um das Sperrgitter und einen der LKW's sowie gegen Personen während des Versuchs von Polizeibeamten, den weggeschobenen LKW zurückzuholen, anzusehen ist, und ob daraus auf den Vorsatz des Beklagten zu 9) geschlossen werden kann, den dabei aktiven Demonstranten zu helfen, bedarf weiterer tatsächlicher Aufklärung. Ohne Kenntnis weiterer Einzelheiten läßt sich nicht entscheiden, ob der Beklagte sich nur während einer Phase der verbalen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Polizei über die Frage, ob die Sperre rechtens sei und ob sie aufgehoben werden könne und müsse, einmischen wollte - was dann möglicherweise ohne Folgen für die späteren Tätlichkeiten war -, oder ob seine festgestellten Aktivitäten zeitlich und räumlich diesen Gewaltakten zuzuordnen sind. Je nachdem würde es sich um eine bloße Solidarisierung mit anderen Demonstranten und situationsbedingte, aus der Emotion entspringende spontane Akte handeln, die nach den eingangs erörterten Rechtsgrundsätzen für die Annahme einer Teilnahme an Gewaltakten von Demonstranten nicht ausreichten, oder um haftungsbegründende Teilnahme an Körperverletzungen und Sachbeschädigungen während des Kampfes um die Beseitigung der Kraftfahrzeugsperre.
Erst recht gilt das für Schäden anläßlich gewalttätiger Auseinandersetzungen, die sich räumlich und zeitlich in dem Aktionsfeld abgespielt haben, in dem sich der Beklagte zu 9) später befand.
c)
Danach ist der Schadensersatzanspruch des klagenden Landes gegen den Beklagten zu 9) dem Grunde nach jedenfalls nicht in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang begründet. Wie unter I 2 c erörtert, führt das zur Aufhebung und Zurückverweisung.
VI.
Revision des Beklagten zu 10)
1.
Das Berufungsgericht stellt zur Tatbeteiligung dieses Beklagten fest: Der Beklagte zu 10) hat sich unter den Demonstranten aufgehalten, die sich in Höhe des Tores 2 befanden, als es zu harten Auseinandersetzungen mit der von Nordwesten aus zur Räumung heranrückenden Polizeikette kam. Er hat dabei, spätestens nachdem die erste Reihe der Polizeibeamten im Osten des Baugeländes das Tor 2 passiert hatte, mit einer Zwille auf Polizeibeamte geschossen. Bei seiner kurz danach erfolgten Festnahme wurde bei ihm als Munition ein Beutel mit Radmuttern gefunden. Nicht für erwiesen gehalten hat das Berufungsgericht, daß der Beklagte zu 10) die Zwille und die Radmuttern von vornherein zur Demonstration mitgeführt hat. Möglicherweise habe er - so führt es aus - beides erst später gefunden, zumal die B 83 vor dem Heranrücken der Polizeibeamten mit Waffen und anderen Gegenständen übersät gewesen sei. Nicht auszuschließen sei, daß der Beklagte zu 10) zunächst überhaupt friedlich habe demonstrieren wollen und sich später spontan zur Teilnahme an Gewaltakten entschlossen habe.
Aus dem Verhalten des Beklagten zu 10) zieht das Berufungsgericht den Schluß, er habe damit deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er die Gewalttätigkeiten, die eine Besetzung des Bauplatzes ermöglichen sollten, gebilligt habe. Es hält ihn deshalb für einen Mittäter der Körperverletzungen und Sachbeschädigungen, zu denen es nach dem Passieren der ersten Reihe der Polizeibeamten östlich des Bauplatzgeländes bei Tor 2 gekommen ist, und meint, er habe für alle nach diesem Zeitpunkt entstandenen Schäden zu haften. Etwaige Zweifel hinsichtlich des Entstehungszeitpunktes der Schäden sollen wiederum nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zu seinen Lasten gehen.
2.
Mit Recht hat das Berufungsgericht danach den Beklagten zu 10) als Teilnehmer an Körperverletzungen und Sachbeschädigungen angesehen, die er zusammen mit anderen Demonstranten beim gewaltsamen Widerstand gegen die bei Tor 2 vorrückenden Polizeibeamten verursacht hat. Die rechtlichen Grundlagen für seine Haftung sind dieselben wie beim Beklagten zu 1).
a)
Ohne Rechtsirrtum schließt das Berufungsgericht von dem hier besonders gefährlichen und brutalen Tatbeitrag des Beklagten zu 10) auf seinen gemeinsamen Tatentschluß mit anderen gewalttätigen Demonstranten. Soweit seine Tatbeteiligung an Körperverletzungen und Sachbeschädigungen reicht, hat er deshalb für die dabei entstandenen Schäden einzustehen.
b)
Indessen dehnt das Berufungsgericht zu Unrecht die Haftung des Beklagten zu 10) auf sämtliche Schäden aus, die nach seiner feststellbaren aktiven Beteiligung entstanden sind. Insoweit gelten die bereits mehrfach erörterten Bedenken gegen die Annahme einer Teilnahme an Ausschreitungen, die zeitlich und räumlich vom Beklagten zu 10) nicht Überschaubar waren.
c)
Unrichtig ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 10) habe unter Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für solche Schaden zu haften, bei denen es zweifelhaft bleibe, ob sie vor oder nach Beginn seiner Teilnahmehandlungen entstanden seien. Das ist bei A IV näher ausgeführt.
d)
Danach ist der Schadensersatzanspruch des klagenden Landes gegen den Beklagten zu 10) dem Grunde nach jedenfalls nicht in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfange begründet. Wie unter I 2 c ausgeführt, führt das zur Aufhebung und Zurückverweisung.
VII.
Revision der Beklagten zu 11)
1.
Zur Tatbeteiligung dieser Beklagten stellt das Berufungsgericht fest: Die Beklagte zu 11) hat sich während der Demonstration zunächst südlich des Bauplatzgeländes aufgehalten. Von dort aus hat sie sich gegen den Strom zurückflutender Demonstranten etwa 75 m weit nach Norden auf das östlich des Bauplatzes gelegene Gelände begeben, wo die von Nordwesten kommende Polizeikette heranrückte. Bis zu ihrer Festnahme gelangte sie in eine Gruppe von Demonstranten, die bei Tor 2 den harten Kern des Widerstandes gegen die Polizeibeamten bildete und aus der heraus mit Steinen geworfen und mit Knüppeln und Latten geschlagen wurde. Das Berufungsgericht hält es nicht für widerlegt, daß die Beklagte zu 11) dabei einem spontanen Entschluß gefolgt ist, schließt aber aus, daß sie ihre Richtung zu der gewalttätigen Demonstrationsgruppe aus einer Panikreaktion heraus gewählt hat.
Aus den Gesamtumständen schließt das Berufungsgericht, die Beklagte habe sich, als sie in Richtung Norden gegangen sei, dazu entschlossen, die jenigen Demonstranten, die mit Gewalt gegen die Polizei vorgingen, zu unterstützen. Sie habe - so meint es - psychische Beihilfe geleistet, indem sie sich zu den Kämpfenden gesellt und diesen dadurch ihre Solidarität bekundet habe. Sie haftet deshalb nach Ansicht des Berufungsgerichts für alle Schäden, die nach dem Erreichen des Tores 2 durch die Polizeikette entstanden sind. Zweifel hinsichtlich des Entstehungszeitpunktes des Schadens sollen wiederum nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zu ihren Lasten gehen.
2.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen indessen nicht seine Annahme, die Beklagte zu 11) sei Mittäterin oder Gehilfin bei Gewalttaten von Demonstranten gewesen. Wie eingangs unter A II näher dargelegt worden ist, kann die bloße Anwesenheit in einer Menge gewalttätiger Demonstranten nicht ausreichen, um den Vorwurf psychischer Beihilfe zu begründen. Dasselbe gilt, wenn - wie hier - ein Teilnehmer an der Demonstration sich im Verlauf der vielfältigen Aktionen dorthin begibt, wo gerade Auseinandersetzungen stattfinden. Solange er nicht in einer kämpfenden Gruppe verharrt mit der offenkundigen Absicht, den aktiven Tätern durch Gewährung von Anonymität in der Masse und durch das Verschaffen eines Gefühls größerer Stärke Unterstützung zu leisten, fehlt es an einem Tatbeitrag, der die Ausführung eines etwaigen gemeinschaftlichen Tatentschlusses fördert. Darüber hinaus sind, solange den äußeren Umständen nach stattfindende Solidarisierungen noch nicht unzweifelhaft Ausdruck des Willens sind, den Kampf zu unterstützen, Schlüsse auf die innere Tatseite nur mit aller Vorsicht zu ziehen. Die Motive der Beklagten zu 11) für ihr Handeln sind, auch wenn sie nicht gerade von Panik erfaßt gewesen ist, angesichts der dramatischen und sie aller Wahrscheinlichkeit nach innerlich tief aufwühlenden Ereignisse während der Demonstration nicht eindeutig zu ergründen, vom Berufungsgericht auch nicht näher untersucht worden. Die Umstände lassen durchaus auch andere Schlüsse zu als den, daß sie durch ihre Anwesenheit die Gewaltaktionen unterstützen wollte und glaubte, ihre Anwesenheit hätte dafür überhaupt von Nutzen sein können. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen vielmehr die Möglichkeit offen, daß die Beklagte zu 11), die vielleicht aus Trotz der Polizei entgegentreten wollte, sich letztlich angesichts der drohenden Angriffe der Polizeikette in den Schutz einer Demonstrantengruppe begeben hat, die sie gerade vorfand. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei seiner tatrichterlichen Würdigung das alles unter dem oben unter A II dargelegten zutreffenden rechtlichen Aspekt geprüft hat. Seine objektiven Feststellungen tragen nach Ansicht des Senats nicht die vorgenommene rechtliche Würdigung des Sachverhaltes zum Nachteil der Beklagten zu 11). Da weitere tatsächliche Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, ist die Klage des klagenden Landes gegen die Beklagte zu 11) unbegründet und deshalb abzuweisen.
VIII.
Revision des Beklagten zu 12)
1.
Zur Tatbeteiligung dieses Beklagten stellt das Berufungsgericht fest: Der Beklagte zu 12) hat etwa zu dem Zeitpunkt, als die von Nordwesten her heranrückende Polizeikette die Südostecke des Kraftwerksgeländes erreichte, mit einer Eisenbügelsäge zweimal auf Polizeibeamte geworfen und sodann mit dieser Säge auf den Polizeibeamten K. eingeschlagen. Er hatte das Instrument noch in der Hand, als er festgenommen wurde. Nicht für erwiesen hält das Berufungsgericht, daß der Beklagte zu 12) die Eisenbügelsäge von vornherein zu der Demonstration mitgebracht hatte; möglich sei vielmehr, daß er sie später vom Boden aufgehoben habe. Da er sich während seines Aufenthaltes südlich des Bauplatzes friedlich verhalten habe, sei ihm nicht zu widerlegen, daß er sich erst später spontan zu Gewaltakten entschlossen habe. Der Beklagte zu 12) haftet deshalb nach Ansicht des Berufungsgerichts für alle Schäden, die nach Erreichen der Südostecke des Bauplatzgeländes durch die von Norden heranrückende Polizeikette entstanden sind. Etwaige Zweifel zum Entstehungszeitpunkt der Schäden sollen unter Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zu seinen Lasten gehen.
2.
Mit Recht hat das Berufungsgericht danach den Beklagten zu 12) als Teilnehmer an Körperverletzungen und Sachbeschädigungen angesehen, die er zusammen mit anderen Demonstranten beim gewaltsamen Widerstand gegen die an der Südostecke des Bauplatzgeländes angelangten Polizeibeamten verursacht hat. Die rechtliche Grundlage für seine Haftung ist dieselbe wie beim Beklagten zu 1).
a)
Ohne Rechtsirrtum entnimmt das Berufungsgericht dem Verhalten des Beklagten zu 12), daß er sich entschlossen hatte, andere Demonstranten bei ihrem gewaltsamen Widerstand gegen Polizeibeamte zu unterstützen, und daß er dabei mit ihnen gemeinsam Körperverletzungen und Sachbeschädigungen begehen wollte oder in Kauf nahm.
b)
Indessen dehnt das Berufungsgericht zu Unrecht seine Haftung auf sämtliche Schäden aus, die nach seiner ersten aktiven Gewalttat entstanden sind. Auch insoweit gelten die mehrfach erörterten Bedenken gegen die Annahme einer Teilnahme an Ausschreitungen, die von dem Beklagten zu 12) zeitlich und räumlich nicht zu überschauen waren und ihm deshalb nicht zuzurechnen sind.
c)
Unrichtig ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts der Beklagte zu 12) habe unter Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für solche Schäden zu haften, bei denen es zweifelhaft bleibe, ob sie vor oder nach seiner ersten Gewalttat entstanden sind. Das ist oben unter A IV näher ausgeführt.
d)
Danach ist der Schadensersatzanspruch des klagenden Landes gegen den Beklagten zu 12) dem Grunde nach jedenfalls nicht in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang begründet. Wie oben unter I 2 c ausgeführt, führt das zur Aufhebung und Zurückverweisung.
IX.
Revision des Beklagten zu 13)
1.
Zur Tatbeteiligung dieses Beklagten stellt das Berufungsgericht fest: Der Beklagte zu 13) ist mit einer 88 cm langen Zeltstange aus Eisen bewaffnet zur Demonstration gekommen, und zwar mit dem aus K. unter Überwindung der Kraftfahrzeugsperre heranrückenden Demonstrationszug. Während der harten Auseinandersetzung zwischen Demonstranten und Polizeibeamten im Bereich des Tores 2 hat er mit der Eisenstange mehrfach auf den Polizeiobermeister H., der nicht mit einem Schutzschild ausgerüstet war, eingeschlagen. Unmittelbar darauf wurde er festgenommen.
Das Berufungsgericht schließt aus diesem Verhalten, der Beklagte zu 13) habe die gewalttätigen Auseinandersetzungen während der Demonstration im vollen Umfang gebilligt. Es sei hinreichend deutlich, daß er entschlossen gewesen sei, andere Demonstranten bei ihrem gewaltsamen Widerstand gegen Polizeibeamte zu unterstützen, und daß er dabei mit ihnen gemeinsam Körperverletzungen und Sachbeschädigungen begehen wollte oder in Kauf nahm.
2.
Mit Recht hat das Berufungsgericht danach diesen Beklagten als Teilnehmer an Körperverletzungen und Sachbeschädigungen anläßlich von Gewalttätigkeiten angesehen, die er zusammen mit anderen Demonstranten gegen die an der Südostecke des Bauplatzgeländes angelangten Polizeibeamten verübt hat. Für die dabei verursachten Körperverletzungen und Sachbeschädigungen haftet er aus den erörterten Rechtsgründen.
a)
Ohne Rechtsirrtum entnimmt das Berufungsgericht dem Verhalten des Beklagten zu 13), daß er sich entschlossen hatte, andere Demonstranten bei ihren Gewalttaten gegen Polizeibeamte zu unterstützen, und daß er dabei mit ihnen gemeinsam Körperverletzungen und Sachbeschädigungen begehen wollte oder wenigstens in Kauf nahm.
b)
Indessen dehnt das Berufungsgericht zu Unrecht die Haftung des Beklagten auf sämtliche Schäden aus, die nach seiner ersten Gewalttat entstanden sind. Auch insoweit gelten die mehrfach erörterten Bedenken gegen die Annahme einer Teilnahme an Ausschreitungen, die für den Beklagten zu 13) zeitlich und räumlich nicht überschaubar waren und ihm deshalb nicht zuzurechnen sind. Das gilt insbesondere auch für die bei der gewaltsamen Beseitigung der Kraftfahrzeugsperre in K. entstandenen Schäden; insoweit wird weiter auf die Ausführungen bei der Revision des Beklagten zu 7) verwiesen.
c)
Danach ist der Schadensersatzanspruch des klagenden Landes gegen den Beklagten zu 13) dem Grunde nach jedenfalls nicht in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang begründet. Wie oben unter I 2 c ausgeführt, führt dies zur Aufhebung und Zurückverweisung.
X.
Revision des Beklagten zu 14)
1.
Zur Tatbeteiligung des Beklagten zu 14) stellt das Berufungsgericht fest: Dieser Beklagte ist mit einem Holzknüppel bewaffnet zur Demonstration erschienen und befand sich in dem Demonstrationszug, der aus Richtung Kirchohsen anrückte. Er hat sich mit dem Holzknüppel in der Reihe von Demonstranten befunden, die sich bei den harten Auseinandersetzungen während der Räumung des Geländes östlich des Bauplatzes der Polizei entgegenstellten und in erhebliche tätliche Auseinandersetzungen mit den Polizeibeamten verwickelt waren. Auch andere dabei beteiligte Demonstranten trugen Knüppel oder Stangen.
Das Berufungsgericht schließt aus dem Verhalten des Beklagten zu 14), daß er an Gewalttätigkeiten gegen Polizeibeamte teilnehmen und die gewalttätigen Demonstranten dabei unterstützen wollte. Es lägen, so meint es, keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beklagte zu 14) sich erst im Laufe der Demonstration spontan zu solchen Gewalttaten entschlossen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, daß er alle gewaltsamen Ausschreitungen zum Erreichen des gemeinsamen Zieles der Bauplatzbesetzung von Anfang an in seinen Willen aufgenommen habe. Das Berufungsgericht meint deshalb, der Beklagte zu 14) hafte als Mittäter für sämtliche von dem klagenden Land geltend gemachten Schäden, die bei der Demonstration entstanden sind, und zwar einschließlich derjenigen, die auf die Auseinandersetzungen bei der Kraftfahrzeugsperre in Kirchohsen entfallen. Insoweit nimmt das Berufungsgericht auf seine Ausführungen zur Haftung der Beklagten zu 7) und 13) Bezug.
2.
Mit Recht hat das Berufungsgericht danach den Beklagten zu 14) als Teilnehmer an Körperverletzungen und Sachbeschädigungen angesehen, die er zusammen mit anderen Demonstranten bei Gewaltakten gegen Polizeibeamte während der Auseinandersetzungen auf dem Gelände östlich des Bauplatzes mitverursacht hat. Die rechtlichen Gründe für seine Haftung sind dieselben wie beim Beklagten zu 1).
a)
Ohne Rechtsirrtum entnimmt das Berufungsgericht dem Verhalten des Beklagten, daß er entschlossen war, gemeinsam mit anderen Demonstranten gegen die zur Räumung des Geländes eingesetzten Polizeibeamten gewalttätig zu werden und Mitdemonstranten bei solchen Gewalttaten zu unterstützen, wobei er Körperverletzungen und Sachschäden mindestens billigend in Kauf nahm. Zwar läßt der Umstand, daß ein Demonstrant mit einem Knüppel bewaffnet ist, für sich allein noch nicht den Schluß zu, daß er jederzeit und unter allen Umständen diese Waffe zum Angriff auf Ordnungskräfte einsetzen will. Der Knüppel kann etwa auch im Einzelfall vorsorglich zur Abwehr von Schlägen durch Polizeiknüppel mitgeführt werden, zumal bei solchen Demonstrationen, bei denen ein Umschlagen in Gewaltaktionen von vornherein möglich erscheint und eine Konfrontation selbst friedlicher Demonstranten mit der Polizei nicht immer auszuschließen ist. Indessen ist die tatsächliche Würdigung des Verhaltens des Beklagten zu 14) als mindestens psychische Unterstützung gewalttätiger Demonstranten im Streitfall rechtlich möglich und nicht zu beanstanden. Der Beklagte zu 14) hat sich freiwillig mit seinem Knüppel zu anderen bewaffneten Demonstranten gesellt, die sich der heranrückenden Polizeikette in der auch für ihn offenkundigen Absicht entgegenstellten, Widerstand zu leisten und dabei Gewalt anzuwenden. Der Anschluß an eine solche, offenkundig zur Gewalt entschlossene Demonstrantengruppe mit einer Schlagwaffe in der Hand in vorderster Reihe läßt bei lebensnaher Betrachtung ohne weiteres die Erklärung zu, daß die Gewalttäter unterstützt und ermutigt werden sollten. Objektiv und subjektiv sind deshalb mindestens die Voraussetzungen einer Beihilfe zur gemeinschaftlichen Körperverletzung und Sachbeschädigung gegeben.
b)
Indessen dehnt das Berufungsgericht wiederum zu Unrecht die Haftung des Beklagten zu 14) auf sämtliche Schäden aus, die während der Demonstration entstanden sind. Insoweit kann auf die mehrfach erörterten Bedenken gegen die Annahme einer Mittäterschaft oder Beihilfe an Ausschreitungen, die für den Beklagten zeitlich und räumlich nicht überschaubar waren, Bezug genommen werden. Das gilt insbesondere auch für die bei der Beseitigung der Kraftfahrzeugsperre in Kirchohsen entstandenen Schäden; insoweit wird weiter auf die Ausführungen zu der Revision des Beklagten zu 7) verwiesen.
c)
Danach ist der Schadensersatzanspruch des klagenden Landes gegen den Beklagten zu 14) dem Grunde nach jedenfalls nicht in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang begründet. Wie unter I 2 c ausgeführt, führt das zur Aufhebung und Zurückverweisung.
XI.
Revision des Beklagten zu 15)
1.
Zur Tatbeteiligung des Beklagten zu 15) stellt das Berufungsgericht fest: Dieser Beklagte ist ebenfalls mit dem aus Richtung Kirchohsen kommenden Demonstrationszug gegangen. Während der Räumung des Geländes östlich des Bauplatzes befand er sich in der Masse der Demonstranten, die in tätliche Auseinandersetzungen mit der Polizei verwickelt waren. Hier war er zusammen mit anderen in einer Gruppe, die ein Tau um sich geschlungen hatten, - nach seinen Angaben, um damit den Reitereinsatz gegen die Gruppe abzuwehren. Später hielt er sich in einer Gruppe auf, die Polizeibeamte mit Steinen bewarf oder in tätliche Auseinandersetzungen mit den Beamten verwickelt war. Er schlug dabei mit einem Knüppel um sich und traf den Polizeibeamten K. mindestens auf dessen Schutzschild. Unmittelbar danach wurde er festgenommen. Er hat nicht geltend gemacht, sich erst aufgrund eines spontanen Entschlusses im Verlauf der Demonstration zur Teilnahme an Gewalttaten entschlossen zu haben.
Das Berufungsgericht entnimmt diesem Verhalten des Beklagten zu 15), daß er die gewaltsamen Ausschreitungen zum Zwecke der Bauplatzbesetzung von Anfang an gebilligt und an ihnen auch aktiv teilgenommen hat. Er haftet deshalb nach seiner Ansicht auf Ersatz sämtlicher vom klagenden Land geltend gemachter Schäden, und zwar auch derjenigen, die im Verlauf der Ausschreitungen bei der Kraftfahrzeugsperre in K. entstanden sind.
2.
Mit Recht hat das Berufungsgericht danach den Beklagten zu 15) als Teilnehmer an Körperverletzungen und Sachbeschädigungen angesehen, die er zusammen mit anderen Demonstranten als Mitglied der Gruppe, die Polizeibeamte mit Steinen bewarf und gegen sie tätlich wurde, verursacht hat. Die rechtlichen Gründe für seine Haftung sind dieselben wie bei dem Beklagten zu 1).
a)
Ohne Rechtsirrtum entnimmt das Berufungsgericht dem Verhalten dieses Beklagten, daß er jedenfalls bei seiner Teilnahme an den Gewaltakten der Demonstrantengruppe, die er selbst durch Einsatz eines Knüppels gegen Polizeibeamte aktiv unterstützte, aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses gehandelt und die dabei entstandenen Körperverletzungen und Sachbeschädigungen mindestens billigend in Kauf genommen hat.
b)
Dagegen reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus, einen solchen Tatentschluß und einen die gemeinschaftlichen Gewalttätigkeiten fördernden Tatbeitrag schon zu dem Zeitpunkt anzunehmen, als der Beklagte zu 15) sich mit anderen Demonstranten in einer Gruppe aufhielt, die das Tau um sich geschlungen hatte. Dieser äußere Umstand allein reicht nicht aus, um die subjektiven und objektiven Voraussetzungen einer als Mittäter oder Gehilfe begangenen Körperverletzung oder Sachbeschädigung zu begründen. Die getroffenen Feststellungen lassen nicht erkennen, daß aus der so gebildeten Demonstrantengruppe Angriffe gegen Polizeibeamte geführt wurden oder daß sie als solche eine Unterstützungsfunktion für andere Demonstranten ausüben sollte. Maßnahmen zum Schutz vor Angriffen der Reiterstaffel der Polizei sind nicht schon deshalb haftungsbegründende Teilnahmehandlungen an etwaigen Gewalttaten anderer, weil sie vielleicht auch den Willen ausdrückten, trotz Aufforderung zum Räumen des Demonstrationsgeländes auszuharren.
Auch im übrigen dehnt das Berufungsgericht wiederum zu Unrecht die Haftung dieses Beklagten auf sämtliche Schäden aus, die während der Demonstration entstanden sind. Insoweit gelten die mehrfach erörterten Bedenken gegen die Annahme von Mittäterschaft und Beihilfe an Ausschreitungen, die von dem Beklagten zu 15) zeitlich und räumlich nicht überschaubar waren und ihm deshalb nicht zuzurechnen sind. Das gilt insbesondere für die bei der gewaltsamen Beseitigung der Kraftfahrzeugsperre in Kirchohsen entstandenen Schäden; insoweit wird auf die Ausführung zur Revision des Beklagten zu 7) verwiesen.
c)
Danach ist der Schadensersatzanspruch des klagenden Landes gegen den Beklagten zu 15) dem Grunde nach jedenfalls nicht in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang begründet. Wie unter I 2 c ausgeführt, führt das zur Aufhebung und Zurückverweisung.
C.
Die Revisionen derjenigen Beklagten, die vom Berufungsgericht dem Grunde nach zur Zahlung des vom Kläger zu 2) begehrten Schmerzensgeldes verurteilt worden sind, führen aus den unter A und B erörterten Erwägungen bei dem Beklagten zu 4) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, im übrigen zur Abweisung der Klage. Im einzelnen gilt folgendes:
I.
Revision des Beklagten zu 4)
1.
Der Kläger zu 2) war als Polizeibeamter zur Räumung des Geländes südlich des Bauplatzes eingesetzt und ging von der Südwestecke des Geländes am Zaun entlang vor. Kurz bevor er die Südostecke des Kernkraftwerksgeländes erreicht hatte - etwa gleichzeitig gelangten die östlich des Bauplatzes vorrückenden, von Nordwesten kommenden Polizeibeamten dort an -, wurde er von einem Rundholz, das ein Demonstrant auf ihn geworfen hatte, am Oberschenkel getroffen und verletzt und kurz daraufhin von einem dicken Feldstein, den ein anderer Demonstrant aus kürzester Entfernung auf ihn geschleudert hatte, am Kopf getroffen. Er erlitt dabei einen fünffachen Unterkieferbruch, Der Tatbeitrag des Beklagten zu 4) ist unter B II 1 geschildert.
Das Berufungsgericht, das die Haftung des Beklagten zu 4) für alle nach 15.00 Uhr entstandenen Schäden bejaht, nimmt folgerichtig auch an, daß dieser Beklagte für die Verletzungen des Klägers zu 2) und dessen immateriellen Schaden nach §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 Satz 1, 847 BGB einzustehen habe.
2.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen indessen zur Annahme einer Beteiligung des Beklagten zu 4) an der Körperverletzung des Klägers zu 2) nicht aus. Wie im einzelnen unter B II 2 erörtert, hat dieser Beklagte nur für solche Schäden einzustehen, die auf seiner - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sich nicht auf das gesamte Demonstrationsgeschehen erstreckenden - Beteiligung an Gewaltaktionen beruhen. Das Berufungsgericht wird deshalb aufzuklären haben, ob der Kläger zu 2) bei Aktionen verletzt worden ist, die nach den im einzelnen dargelegten Rechtsgrundsätzen dem Beklagten zu 4) zuzurechnen sind.
II.
Revisionen der Beklagten zu 5), 7), 9), 10), 12), 13), 14) und 15)
1.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf die Darlegungen unter B III, IV, V, VI, VIII, IX, X und XI sowie unter C I 1 verwiesen. Das Berufungsgericht macht diese Beklagten als Teilnehmer an Körperverletzungen für alle Schäden haftbar, die vom Beginn der tätlichen Auseinandersetzungen bei der Kraftfahrzeugsperre in Kirchohsen oder von einem jeweils für den einzelnen Beklagten festgelegten späteren Zeitpunkt an bis zum Ende des Polizeieinsatzes beim Kernkraftwerksgelände entstanden sind. Da die Verletzung des Klägers zu 2) jeweils später erfolgte, hat es folgerichtig die Beklagten dem Grunde nach zum Ersatz des dem Kläger zu 2) entstandenen immateriellen Schadens verurteilt.
2.
Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind begründet und führen zur Abweisung der gegen diese Beklagten gerichteten Klage. Wie im einzelnen unter B dargelegt, haften sie entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nur für ihre festgestellte Beteiligung an Gewalttaten, die räumlich oder zeitlich nichts mit dem Vorgehen der Polizeibeamten südlich des Zaunes zu tun haben. Bei solchen Aktionen ist der Kläger zu 2) aber nicht verletzt worden.
Da eine Beteiligung der Beklagten an Gewaltakten während der Räumung des Geländes südlich des Bauplatzes den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen ist, insoweit auch keine weiteren tatsächlichen Feststellungen mehr zu erwarten sind, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Haftung dieser Beklagten dem Kläger zu 2) gegenüber.
III.
Revision der Beklagten zu 11)
1.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf die Darlegungen oben unter B VII und C I 1 verwiesen. Das Berufungsgericht hat eine Haftung dieser Beklagten gegenüber dem klagenden Land als Teilnehmerin für die Schäden bejaht, die entstanden sind, nachdem die erste Reihe der Polizeibeamten auf dem Gelände östlich des Bauplatzes das Tor 2 erreicht hatte. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat es dann auch der Klage des Klägers zu 2) gegen die Beklagte zu 11) stattgegeben.
2.
Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind begründet und führen zur Abweisung der gegen die Beklagte zu 11) gerichteten Klage. Wie im einzelnen unter B VII 2 dargelegt, liegt eine Teilnahme der Beklagten zu 11) an Gewaltakten während der Demonstration nicht vor. Es fehlt mithin an einer Rechtsgrundlage, die ihre Mithaftung für den Schaden des Klägers zu 2) begründen könnte.
D.
Die Revision des klagendes Landes ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 6) richtet. Im übrigen führen die Revisionen gegen die Beklagten zu 4), 5), 10) und 12) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache.
I.
Revision des klagenden Landes betreffend die Beklagte zu 6)
1.
Zu der Tatbeteiligung dieser Beklagten stellt das Berufungsgericht fest: Die Beklagte zu 6) gehörte zu einer Bürgerinitiative, die zur Demonstration in der Absicht gekommen war, den Bauplatz zu besetzen. Ihr war klar, daß das nicht ohne tätliche Auseinandersetzungen mit Polizeibeamten abgehen werde. Sie trug einen Parka mit Kapuze oder Kopftuch. Die Gruppe, der sie angehörte, hatte sich während der Demonstration zunächst im Raum zwischen dem Kernkraftwerksgelände und der Weser deutlich östlich der B 83 aufgehalten. Dort war es nicht zu Gruppierungen gewalttätiger Demonstranten gekommen, aus denen heraus Polizeibeamte angegriffen worden sind. Sie ist dort geblieben, bis der Angriff der Reiterstaffel der Polizei gegen Demonstranten begann. Sie wurde dann, nachdem eine Reihe von Demonstranten, die in Auseinandersetzungen mit der Polizei verwickelt waren, von der Polizeikette überlaufen worden war, am Boden liegend festgenommen, und zwar möglicherweise südlich des Tores 2 unweit der Südostecke des Geländes, wo es zu dem genannten Reitereinsatz gekommen war. Das Berufungsgericht vermag nicht auszuschließen, daß sie auf der Flucht vor den berittenen Polizisten in die Masse von Demonstranten geraten ist, aus der heraus Tätlichkeiten gegenüber den Polizeibeamten begangen wurden.
Das Berufungsgericht sieht in diesem Sachverhalt keine Teilnahmehandlung der Beklagten an unerlaubten Handlungen. Aus ihrer Kleidung - so meint es - könne nicht auf einen Teilnahmewillen geschlossen werden.
Die bloße Teilnahme an einer Demonstration und ihre innere Einstellung, die weder eine psychische noch eine physische Beihilfe darstelle, reiche dazu nicht aus. Es sei davon auszugehen, daß sie sich nicht anders verhalten habe, als die große Zahl friedlicher Demonstranten auch.
2.
Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe des klagenden Landes sind unbegründet. Wie eingangs unter A II im einzelnen ausgeführt worden ist, setzt die Mithaftung eines Teilnehmers an einer Großdemonstration für unerlaubte Handlungen anderer Demonstranten mehr voraus als die bloße Teilnahme an der Demonstration und die innere Billigung von Gewalttaten anderer. Für die Annahme einer objektiven Förderung der Gewalttaten, und sei es auch nur durch psychische Beihilfe, bedarf es zusätzlicher Tatumstände, die zweifelsfrei einen relevanten Tatbeitrag erkennen lassen. Solche Umstände fehlen entgegen der Annahme der Revision im Falle der Beklagten zu 6), wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat.
a)
Insbesondere ist es eine tatrichterlich mögliche Wertung, wenn das Berufungsgericht der Kleidung, die die Beklagte bei der Demonstration trug, keine indizielle Bedeutung beimißt. Es handelt sich ganz offensichtlich noch nicht einmal um eine spezielle "Kampfmontur". Selbst wenn die Beklagte, wie die Revision mit einer Verfahrensrüge geltend macht, während der Demonstration zeitweise ihr Gesicht mit einem Tuch verhüllt haben sollte, hat sie damit noch nicht andere Demonstranten zu Gewalttaten ermuntert oder gar deren Aktionen gefördert. Im übrigen ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß eine sogenannte Vermummung für sich allein noch keinen Aufschluß darüber geben kann, daß ein Demonstrant, der sich ihrer bedient, von vornherein Gewalttaten verüben oder fördern will.
b)
Das klagende Land rügt weiter, das Berufungsgericht habe das Verhalten der Beklagten zu 6) vor dem Reiterangriff nicht ausreichend berücksichtigt. In diesem Zusammenhang weist es darauf hin, daß nach den Feststellungen des Landgerichts die Beklagte zu 6) sich unter den Demonstranten aufgehalten hat, die während des Vorrückens der Polizeikette gegen diese bis auf eine Entfernung von 5 m stehen geblieben seien und die Angriffe der Polizei abgewartet hätten, mindestens um so "passiven" Widerstand zu leisten. Auch das läßt sich nicht als Förderung von Gewalttaten anderer Demonstranten werten. Wer auf einer Großdemonstration vor Polizeibeamten, die die Demonstration auflösen und die Demonstranten zurückdrängen wollen, nicht gleich zurückweicht, bekundet damit allein noch keinen Willen zur Gewaltanwendung oder zur Förderung von Gewalttaten der Mitdemonstranten. Viele Demonstranten leisten einfach sogenannten passiven Widerstand, indem sie sich von Ordnungskräften überrollen, wegtragen und festnehmen lassen, ohne selbst Gewalt anwenden zu wollen. Das steht der Annahme einer Beteiligung an Körperverletzungen durch etwaige Mitdemonstranten entgegen.
II.
Revisionen des klagenden Landes betreffend die Beklagten zu 4), 10) und 12)
1.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Tatbeteiligung dieser Beklagten sind oben unter B wiedergegeben.
2.
Soweit das klagende Land sich in der Sache gegen die Einschränkung der Haftung dieser Beklagten im Tenor des vom Berufungsgericht erlassenen Grundurteils wendet, sind seine rechtlichen Bedenken nicht begründet. Unter B ist im einzelnen ausgeführt, daß jeder der Beklagten nur für diejenigen Teilnahmehandlungen und die dabei verursachten Schäden haftet, die in einem für ihn zeitlich und räumlich überschaubaren Rahmen begangen worden sind. Daraus folgt, daß die Beklagten jedenfalls nicht für mehr haften, als es das Berufungsgericht für rechtens erachtet hat. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß viele Demonstranten in Schutzkleidung erschienen waren und sich teilweise auch vermummt hatten. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich im übrigen nicht, daß außer der Beklagten zu 6) andere Beklagte - die Revisionsbegründung spricht von den Beklagten zu 10) bis 12) - sich verkleidet oder vermummt hatten oder eine "Kampfmontur" trugen. Da es an einer Verfahrensrüge fehlt, braucht auf diesen Punkt deshalb nicht weiter eingegangen zu werden.
3.
Die Revisionen hinsichtlich der Beklagten zu 4), 10) und 12) haben aber im Ergebnis Erfolg und müssen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, weil, wie unter A I näher ausgeführt ist, das Berufungsgericht ein unzulässiges Grundurteil erlassen hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt zweckmäßigerweise dem Berufungsgericht überlassen.
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa