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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1972, Az.: VI ZR 139/70

Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung; Vorliegen einer rechtswidrigen Besitzstörung und Eigentumsstörung ; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Notstandssituation

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.05.1972
Aktenzeichen
VI ZR 139/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11269
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 30.06.1970
LG Berlin

Fundstellen

  • DB 1972, 1108 (Volltext)
  • DRiZ 1972, 247
  • DVBl 1972, 668-672 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 858 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1571-1574 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1972, 935-938 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Haftung der Teilnehmer an einer gegen ein Presseunternehmen gerichteten Demonstration für hierbei entstandenen Sachschaden.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle sowie
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Prof.Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 30. Juni 1970 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Anläßlich des Attentats auf das Mitglied des SDS Dutschke am Nachmittag des 11. April 1968 (Gründonnerstag) kam es am Abend desselben Tages zu einer Protestdemonstration vor dem sog. Springer-Haus in Berlin, deren Ziel es war, die Auslieferung der für den nächsten Tag bestimmten Zeitungen und Zeitschriften der klagenden Verlage zu verhindern. Die Demonstration war von Ausschreitungen begleitet. Die in der ersten Reihe gehenden Demonstrationsteilnehmer trugen quergelegte Fahnenstangen. In der Mitte dieser Reihe ging der Beklagte. Unmittelbar nach seinem Eintreffen drang ein Demonstrantenkeil, in dessen Spitzengruppe sich der Beklagte befand, gegen die das Haus sichernde Polizeikette vor. Während der Beklagte zusammen mit anderen Demonstranten gewaltsam diese Polizeikette durchbrach und in die Eingangshalle des Hauses eindrang, bewarfen etwa gleichzeitig andere Demonstranten das Gebäude mit zahlreichen Steinen und einigen brennenden Fackeln, wodurch an der Glas-Fassade, der Eingangshalle und der Rotationshalle des im Eigentum der Klägerin zu 1) stehenden Gebäudes erheblicher Schaden entstand. Auf den Abstellplätzen befindliche Betriebsfahrzeuge der Klägerinnen wurde kurze Zeit danach umgeworfen, beschädigt oder in Brand gesetzt. Auch die Kraftfahrzeugunterstellräume wurden beschädigt.

2

Mit der Klage nehmen die Klägerinnen den Beklagten auf Ersatz der ihnen bei der Demonstration zugefügten Schäden in Anspruch, deren Höhe sie auf insgesamt 506.996,91 DM beziffern. Sie verlangen außerdem, daß dem Beklagten verboten werde, gewaltsam in ihre Geschäftsräume einzudringen und den Vertrieb ihrer Presseerzeugnisse gewaltsam zu behindern.

3

Der Beklagte hält die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Klägerinnen für ungerechtfertigt.

4

Das Landgericht hat durch Teil- und Zwischenurteil vom 10. März 1969 die Klage wegen der Unterlassungsansprüche und wegen eines Teiles von zusammen 318.280,63 DM der Zahlungsansprüche abgewiesen, die Zahlungsansprüche im übrigen (in Höhe von zusammen 188.715,98 DM) aber für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt.

5

Auf die Berufung beider Parteien hat das Berufungsgericht den Unterlassungsansprüchen stattgegeben, den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 75.884,24 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. April 1968 an die Klägerin zu 1) verurteilt und die weiteren Schadensersatzansprüche der Klägerin zu 1) wegen der an der Dacheindeckung des Windfangs an der Eingangshalle, an den Aluminiumfassadenteilen der Eingangshalle, an der Eloxal-Verkleidung der Eingangshalle und an den Jalousetten der Rotationshalle entstandenen Schäden zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

6

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerinnen bitten, verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

7

I.

Als Grundlage des Verbotes, gewaltsam in die Geschäftsräume der Klägerinnen einzudringen, hat das Berufungsgericht festgestellt: Der Beklagte sei vorsätzlich mit Gewalt in die Geschäftsräume der Klägerinnen eingedrungen. Seine Behauptung, ohne seinen Willen von anderen Demonstranten nach vorne gedrängt und in den Eingang des Gebäudes hineingeschoben worden zu sein, sei widerlegt worden. Aus den von den Klägerinnen eingereichten Fotografien ergebe sich, daß für denjenigen, der sich habe entfernen wollen, die gesamte Zeit vom Beginn des Ansturms gegen die den Zugang zu dem Gebäude sperrende Polizeikette bis zum schließlichen Eindringen in das Haus zahlreiche Ausweichmöglichkeiten bestanden hätten. Tatsächlich seien auch mehrere andere Demonstranten, die neben dem Beklagten in der vordersten Reihe des Demonstrationszuges gegangen seien und sich in der gleichen Lage wie er befunden hätten, nicht bis in den Eingang gelangt. Selbst wenn man annehmen wolle, daß der Beklagte unmittelbar vor dem Windfang so eingekeilt gewesen sei, daß er dort nicht mehr habe ausbrechen können, ändere das nichts daran, daß er willentlich in das Gebäude eingedrungen sei, da er diese Situation durch sein Anrennen gegen die sichernde Polizeikette selbst geschaffen habe.

8

1.

Dieses gewaltsame Eindringen des Beklagten in die Geschäftsräume der Klägerinnen würdigt das Berufungsgericht zutreffend als eine rechtswidrige Besitz- und Eigentumsstörung (§§ 826 Abs. 1, 1004 BGB). Auch seiner Auffassung, daß sich der Beklagte hierfür nicht auf ein Notstandsrecht nach § 904 BGB berufen könne, ist jedenfalls im Ergebnis beizutreten.

9

Der Beklagte hat insoweit behauptet, er habe in der Eingangshalle Schutz vor den Steinwürfen aus den hinteren Reihen der Demonstranten gesucht.

10

Das Berufungsgericht erblickt in diesem Vorbringen einen unvereinbaren Widerspruch zu der weiteren Behauptung des Beklagten, von anderen in den Windfang geschoben worden zu sein. Ob dem beizutreten ist, kann auf sich beruhen, denn nach der rechtsfehlerfrei getroffenen weiteren Feststellung des Berufungsgerichts wollte der Beklagte in Kenntnis des Umstandes, daß von hinten her Steine auf das Gebäude geworfen wurden, mit Gewalt die Eingangshalle erreichen und zwar nicht, um sich dort in Sicherheit zu bringen, sondern um gewaltsam in das Haus einzudringen. Danach fehlte es jedenfalls an dem zur Anwendung des § 904 BGB erforderlichen Willen des Beklagten, Schutz zu suchen. Wenn das Durchqueren des Steinhagels für ihn gefährlich war, so verlor seine Handlung dadurch nicht den Charakter des rechtswidrigen Angriffs auf das Haus und sie wurde dadurch nicht zu einer dem Selbstschutz dienenden Handlung.

11

Aber auch wenn man mit der Revision zugunsten des Beklagten davon ausgehen wollte, daß unmittelbar vor dem Betreten der Eingangshalle wegen der Steinwürfe von hinten eine Notstandssituation eintrat und wenn der Beklagte in diesem Augenblick nur noch darauf bedacht gewesen sein sollte, im Eingang Schutz zu finden, so wäre damit sein Verhalten bei der Demonstration allenfalls von dem Augenblick ab gerechtfertigt gewesen, in dem die Notstandssituation eintrat. Da dies nach der ausdrücklich getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts aber jedenfalls in dem ersten, zur Durchbrechung der Polizeikette führenden Teil des Ansturms gegen das Gebäude noch nicht der Fall war, hat der Beklagte zumindest den Versuch unternommen, rechtswidrig in die Geschäftsräume der Klägerinnen einzudringen. Ein solcher Versuch genügt ebenfalls, um eine vorbeugende Unterlassungsklage - das Bestehen einer Wiederholungsgefahr vorausgesetzt - zu rechtfertigen (BGHZ 2, 394, 395 [BGH 19.06.1951 - I ZR 77/50]; BGH Urteil vom 10. April 1956 - I ZR 165/54 = LM BGB § 1004 Nr. 27).

12

2.

Ohne Rechtsverstoß bejaht das Berufungsgericht auch eine Wiederholungsgefahr, Einzelne seiner Ausführungen hierzu könnten zwar für sich betrachtet den Eindruck erwecken, die Behauptungs- und Beweislast für die Wiederholungsgefahr liege nicht bei den Klägerinnen. Das wäre unzutreffend. Auch für den Unterlassungsanspruch gilt, daß der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen darzutun und zu beweisen hat. Das hat das Berufungsgericht aber, wie dem Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe zu entnehmen ist, nicht verkannt. Es hat darauf hingewiesen, daß der Beklagte sich selbst als einen der bekanntesten und profiliertesten Sprecher der sog. außerparlamentarischen Opposition bezeichnet und hat seinem Vorbringen entnommen, daß er es für zulässig halten würde, erneut an einer Demonstration vor dem sog. Springer-Haus teilzunehmen und sich dabei als "Sturmbock" in das Haus "schieben" zu lassen. Das Berufungsgericht hat damit aufgrund des gesamten Verhaltens des Beklagten vor und in dem Rechtsstreit die Überzeugung vom Bestehen einer Wiederholungsgefahr gewonnen. Daß es dabei von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre, läßt sich nicht feststellen; im übrigen ist die Frage, ob Wiederholungsgefahr vorliegt, weitgehend Sache der tatrichterlichen Beurteilung, die nur beschränkt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich ist.

13

3.

Nicht beigetreten werden kann der Revision weiter darin, daß die vom Berufungsgericht gewählte Urteilsformel zu unbestimmt sei. Mit dem Begriff "gewaltsam" umschreibt die Urteilsformel hinreichend genau ein Verhalten der in den Urteilsgründen festgestellten Art.

14

II.

Erfolglos bekämpft die Revision auch das weitere Verbot, die Auslieferung der Presseerzeugnisse der Klägerinnen "durch gewaltsame Aktionen (Gewalt gegen Personen oder Sachen)" zu behindern.

15

1.

Das Berufungsgericht sieht in den im Rahmen der Demonstration vom 11. April 1968 begangenen Gewalttätigkeiten einen Eingriff in das Recht der Klägerinnen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, da diese Maßnahmen unmittelbar darauf gerichtet gewesen seien, durch eine Zerstörung von Betriebseinrichtungen und eine Behinderung der Arbeitnehmer der Klägerinnen deren Betrieb vorübergehend lahm zu legen. Dieser Eingriff sei - ohne daß es auf die Beweggründe und Ziele des Beklagten und die behauptete Nachrichtenverfälschung und "Verketzerung" der außerparlamentarischen Opposition durch die Klägerinnen ankomme - schon deshalb als rechtswidrig zu beurteilen, weil die Anwendung von Gewalt jeder Art im politischen Meinungskampf mit der freiheitlichen demokratischen Ordnung der Bundesrepublik nicht vereinbar sei. Es komme deshalb nicht einmal entscheidend auf die im Verlauf der Demonstration verübten Gewalttäigkeiten an, denn schon die mit der Demonstration verbundene Menschenansammlung vor den Betriebsgebäuden der Klägerinnen habe eine gewaltsame, vom Beklagten in sein Bewußtsein aufgenommene und gebilligte Behinderung des Betriebs der Klägerinnen dargestellt. Auch spiele es keine Rolle, ob diese Behinderung ein wesentliches Ziel der Demonstration gewesen sei oder eine bloße Nebenwirkung derselben gebildet habe. Der Einsatz von Gewalt sei allenfalls unter den Voraussetzungen des Widerstandsrechtes nach Art. 23 Abs. 3 der Verfassung von Berlin (VvB) gerechtfertigt, die aber nicht vorgelegen hätten.

16

2.

Diesen Ausführungen ist im wesentlichen zuzustimmen.

17

Die Demonstration vom 11. April 1968 stellte einen unmittelbaren betriebsbezogenen, auch rechtswidrigen Eingriff in das Recht der Klägerinnen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Sie erschöpfte sich nicht in der Zerstörung einzelner, vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbarer Rechte oder Rechtsgüter, sondern war gegen den Gewerbebetrieb der Klägerinnen als solchen gerichtet, da sie darauf zielte, ihn vorübergehend lahmzulegen (vgl. BGHZ 29, 65, 72 ff) [BGH 09.12.1958 - VI ZR 199/57]. Das Berufungsgericht hat zwar nicht festgestellt, daß es bereits bei der Versammlung in der Technischen Universität, die mit dem Mehrheitsbeschluß endete, eine Protestdemonstration zum sog. Springer-Haus zu veranstalten, zur Bildung einer einheitlichen Vorstellung darüber gekommen sei, was dort geschehen solle. Bei Erörterung der Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Demonstranten führt es dann aber aus, daß mit ihm nicht eine freie Willensentscheidung anderer habe herbeigeführt werden sollen, von der Lektüre der Presseerzeugnisse der Klägerinnen Abstand zu nehmen, sondern daß es den Demonstranten darum gegangen sei, anderen den Kauf und die Lektüre dieser Publikationen unmöglich zu machen, indem deren rechtzeitige Auslieferung gewaltsam verhindert wurde. Hieraus und aus zahlreichen anderen Ausführungen ergibt sich mit Deutlichkeit die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß die Demonstranten das vom Beklagten gleichfalls gewollte Ziel verfolgten, die Auslieferung einer Zeitungsausgabe zu verhindern und damit den Gewerbebetrieb der Klägerinnen wenigstens vorübergehend lahm zu legen. Von diesen Feststellungen ist für die Revisionsinstanz auszugehen. Deshalb bedarf es keiner Stellungnahme zu der Auffassung des Berufungsgerichts, es komme rechtlich nicht darauf an, ob die Behinderung der Klägerinnen nur eine Nebenwirkung der Demonstration gewesen sei. Es war ihr Hauptziel.

18

Daß dieser Eingriff in das Recht der Klägerinnen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch rechtswidrig war, wird hinsichtlich der im Rahmen der Demonstration verübten Gewalttätigkeiten auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Sie meint jedoch, auf die Gewalttätigkeiten - unter denen die Revision offenbar nur die Sachbeschädigungen versteht - könne es nicht ankommen, weil der Beklage an ihnen weder selbst beteiligt gewesen sei noch sie gebilligt habe. Im übrigen verficht sie im Anschluß an Ausführungen von Diederichsen und Marburger (NJW 1970, 777) die Auffassung, daß - sehe man von den nur durch einzelne Teilnehmer verübten Gewalttätigkeiten ab - das nur auf Verhinderung der Auslieferung von Zeitungen gerichtete Vorgehen der Protestierenden von dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Demonstrationsrecht gedeckt und damit rechtmäßig gewesen sei. Gegenüber diesem Grundrecht müsse das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb jedenfalls dann zurücktreten, wenn die Demonstranten ein Anliegen von allgemeiner staatsbürgerlicher, politischer Bedeutung verfolgten, auch ihr Ziel und das angewandte Mittel zulässig seien, Mittel und Zweck in einem angemessenen Verhältnis zueinander stünden und der richtige Adressat angesprochen werde. Diese Voraussetzungen hätten bei der Demonstration vom 11. April 1968 vorgelegen, mit der angesichts des Attentats auf Dutschke vor den Gefahren einer übermäßigen Pressekonzentration habe gewarnt werden sollen.

19

In beiden Punkten kann der Revision nicht gefolgt werden.

20

a)

Das Berufungsgericht stellt zwar ausdrücklich fest, daß der Beklagte weder Steine noch brennende Fackeln gegen das Gebäude geworfen hat. Es hat ferner auch nicht festzustellen vermocht, daß der Beklagte als "Anführer" des Demonstrationszuges aufgetreten wäre oder sich als "Einpeitscher" betätigt hätte. Darauf kommt es jedoch nicht an. Der Beklagte hat mit Gewalt den zum Schutz des Gebäudes aufgestellten Polizeikordon durchbrochen, also Gewalt gegen Personen angewendet. Er wußte und billigte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch, daß dabei brennende Fackeln gegen die Polizeibeamten geworfen wurden. Schon deshalb ist das gegen ihn ergangene Verbot mindestens insoweit gerechtfertigt, als es die Behinderung des Vertriebs durch Gewalt gegen Personen betrifft. Aber auch, soweit ihm die Anwendung von Gewalt gegen Sachen zu diesem Zweck verboten wurde, ist dem Berufungsgericht beizutreten, denn insoweit war der Beklagte Mittäter i.S. des § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB. Mittäterschaft setzt nicht physische Mitwirkung bei der Ausführung der Tat voraus; auch eine bloß geistige Mitwirkung reicht aus (Senatsurteil vom 4. März 1960 - VI ZR 257/57 = VersR 1960, 540 m.w.Nachw.). Der gemeinsame Handlungswille im Sinne des auf Rechtsverletzung gerichtete Wollens kann vom Tatrichter, wie das häufig bei der Feststellung innerer Tatsachen notwendig ist, aus den äußeren Umständen erschlossen werden. Insoweit hat das Berufungsgericht in Betracht gezogen, daß der Beklagte in der ersten Reihe der Demonstranten in Kenntnis der Stein- und Fackelwürfe sich aktiv an dem gleichfalls mit Gewaltanwendung verbundenen Ansturm gegen die das sog. Springer-Haus sichernde Polizeikette beteiligte, um diese zu durchbrechen und in das Gebäude zu gelangen, obwohl er sich hätte entfernen können. Hieraus konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler den Schluß ziehen, daß der Beklagte sowohl das Ziel der Auslieferungssperre, als auch die dabei verübten Gewalttätigkeiten insgesamt billigte und diese wie sein eigenes Tun als Teile eines gemeinschaftlichen zur Erreichung des ihm bekannten Gesamtzwecks notwendigen Vorgehens betrachtete.

21

b)

Aber auch ohne die Anwendung von Gewalt gegen Polizeibeamte und ohne Sachbeschädigung stellte die Demonstration wegen ihres auf die Auslieferungssperre gerichteten Zieles einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht der Klägerinnen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Zwar ist nicht jede Beeinträchtigung der gewerblichen Tätigkeit eines anderen grundsätzlich rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb setzt vielmehr eine zu mißbilligende Art des schädigenden Vorgehens voraus (BGHZ 45, 296, 307 [BGH 21.06.1966 - VI ZR 261/64] m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn Demonstranten durch eine Blockierung von Verlags- und Druckereigebäuden die Auslieferung von Zeitungen und Zeitschriften verhindern, um dadurch eine vermehrte Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erlangen. Die Einschließung eines Betriebsgebäudes dergestalt, daß niemand es betreten oder verlassen kann, stellt ebenfalls Gewalt dar (vgl. BGHSt 23, 46, 54) [BGH 08.08.1969 - 2 StR 171/69].

22

Im Schrifttum ist zwar die Meinung vertreten worden, das durch die Art. 5 und 8 GG gewährleistete Demonstrationsrecht vermöge unter gewissen Voraussetzungen auch die Anwendung von Gewalt zu rechtfertigen. Auch einige Gerichte haben unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles eine begrenzte Gewaltanwendung - etwa die kurzfristige Behinderung des Straßenverkehrs oder die vorübergehende Behinderung der Auslieferung einer Tageszeitung - zur Unterstreichung des Anliegens einer Demonstration für nicht strafbar erachtet (AG Esslingen, JZ 1968, 799 [AG Esslingen 28.10.1968 - 2 Ms 275/68]; AG Bremen JZ 1969, 79 [AG Bremen 22.04.1968 - 103 Ds 16/68]; LG Köln JZ 1969, 80 [LG Köln 31.10.1968 - 24 KLs 1/68]; AG Hannover DRiZ 1969, 90; AG Frankfurt DRiZ 1969, 94). Dagegen hat die Rechtsprechung der höheren Gerichte durchweg die Anwendung von Gewalt - und sei es auch nur in Gestalt passiven Widerstandes (Sitzstreik) - als rechtswidrig erachtet (BGHSt 23, 46; BayObLG NJW 1969, 63 und 1127; OLG Stuttgart NJW 1969, 1543 [OLG Stuttgart 09.07.1969 - 1 Ss 286/69]; OLG Karlsruhe NJW 1970, 64 [OLG Karlsruhe 27.08.1969 - Ss 151/69]; OLG Celle NJW 1970, 206 [OLG Celle 21.10.1969 - 3 Ss 228/69]; OLG Köln NJW 1970, 260). Daran ist festzuhalten.

23

Die Ansicht, das Demonstrationsrecht decke auch eine mehr oder weniger weitgehende Gewaltanwendung, trägt dem Umstand nicht Rechnung, daß in Art. 8 Abs. 1 GG nur das Recht zur friedlichen Versammlung gewährleistet wird. Was das Grundgesetz unter einer friedlichen Demonstration verstanden wissen will, ist aus der Verfassung selbst zu entnehmen, insbesondere aus der Funktion, die der Versammlungsfreiheit im Rahmen der demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zukommt, sowie aus ihrem systematischen Zusammenhang mit den anderen, in der Verfassung gewährleisteten Grundfreiheiten und -rechten, in erster Linie mit der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgten Meinungsfreiheit. Die Versammlungsfreiheit ergänzt die Meinungsfreiheit nach der kollektiven Seite hin; sie schützt den Vorgang der kollektiven Meinungskundgabe und des kollektiven Meinungsempfangs und damit der öffentlichen Meinungsbildung. Beide Grundrechte dienen dazu, die für das Funktonieren der freiheitlichen Demokratie unabdingbare öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeinem Interesse und staatspolitischer Bedeutung zu gewährleisten. Das Demonstrationsrecht ist deshalb ebenso wie das Recht der freien Meinungsäußerung auf den geistigen Kampf der Meinungen angelegt, wenn auch nicht zu übersehen ist, daß in der Wirkungsweise zwischen einer Kollektivaussage durch eine Demonstration und einer individuellen Meinungsäußerung gewisse Unterschiede bestehen. Die Demonstration wirkt zwar zulässigerweise auch durch die bloße Tatsache der großen Zahl derer, die sich durch ihre Beteiligung an der gemeinsamen Meinungskundgabe deren Inhalte zu eigen machen. Durch dieses zusätzliche Element verliert sie jedoch nicht den Charakter eines Mittels der geistigen Auseinandersetzung. Sinn und Zweck der Demonstrationsfreiheit werden daher verfehlt, wenn die kollektive Meinungsäußerung nicht mehr auf geistige Wirkung ausgeht, sondern ihre Ziele mit Hilfe von Gewalt und Zwang zu erreichen sucht.

24

Der in der Rechtsprechung wiederholt zur Rechtfertigung verletzender Meinungsäußerungen herangezogene Gedanke der Effektivität (vgl. BVerfGE 24, 278 [BVerfG 06.11.1968 - 1 BvR 501/62];  12, 113, 131 [BVerfG 25.01.1961 - 1 BvR 9/57]; BGHZ 45, 296 "Höllenfeuer") kann hier nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Dabei handelt es sich um die Beurteilung von Äußerungen auf der Ebene des geistigen Meinungskampfes. Die dazu entwickelten Grundsätze lassen sich, wie bereits der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGHSt 23, 46) ausgesprochen hat, nicht auf Verhaltensweisen übertragen, die sich zur Verhinderung fremder Meinungsäußerung des Mittels der Gewalt oder des Zwanges bedienen. Da eine Begrenzung einmal gestatteter Gewaltanwendung erfahrungsgemäß nicht gelingt, birgt der Rechtsstandpunkt von der Zulässigkeit begrenzter Gewaltanwendung die Gefahr einer ständig fortschreitenden Gewalt, die letztlich das Funktionieren der Rechtsordnung überhaupt in Frage stellen würde. die letztlich das Funktionieren der Rechtsordnung überhaupt in Frage stellen würde.

25

Auch der Gesichtspunkt der "Chancengleichheit" vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Die Chance, mit einer Meinung zu Gehör zu kommen, gewährleistet das Grundgesetz gerade dadurch, daß Gewalt und Zwang als Mittel des Meinungskampfes ausgeschlossen werden zu Gunsten einer freien geistigen Auseinandersetzung einschließlich friedlicher Demonstration. Daß sich bei der Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit für den Einzelnen Unterschiede hinsichtlich der Wirkungsmöglichkeiten deshalb ergeben, weil nicht jeder über die gleichen technischen und organisatorischen Möglichkeiten der Meinungsverbreitung verfügt, wird vom Grundgesetz als Ausfluß der Handlungsfreiheit grundsätzlich hingenommen. Sofern im Einzelfall eine übermäßige Pressekonzentration eine Gefahr für die Meinungs- und Pressefreiheit darstellt, die ein konstituierendes Prinzip der freiheitlichen Demokratie ist, mag das ein Eingreifen des Gesetzgebers oder des Bundesverfassungsgerichts zu ihrem Schutz erfordern (BVerfGE 20, 162, 176). Eine solche Sachlage gibt aber denjenigen, die auf eine derartige Gefahr hinweisen wollen, nicht die Befugnis, ihrer Warnung durch Anwendung von Zwang und Gewalt gegen bestimmte Personen oder Unternehmen vermehrte Aufmerksamkeit zu verschaffen.

26

c)

Zutreffend hat das Berufungsgericht bei Prüfung der Frage der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in den Gewerbebetrieb der Klägerinnen ferner berücksichtigt, daß die Blockademaßnahmen gegen Presseunternehmen gerichtet waren und deshalb auch das Recht der Pressefreiheit verletzten. Selbstverständlich schützt die Pressefreiheit Presseorgane nicht vor wirtschaftlichen Nachteilen, die sich aus der Ausübung des Rechts der Meinungsfreiheit und des Demonstrationsrechts durch andere ergeben. Meinungs- und Pressefreiheit sollen aber die freie geistige Betätigung und den Prozeß der Meinungsbildung in der freiheitlichen Demokratie schützen. Deshalb müssen zum Schutz des Instituts der freien Presse die Presseorgane gegenüber Eingriffen anderer gesichert werden, durch die ihre Handlungsfreiheit, wenn auch nur vorübergehend, unter Anwendung von Zwang aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 25, 256 "Blinkfüer"). Die von den Demonstranten verhängte Auslieferungssperre verstieß gegen diese verfassungsmäßig gewährleistete Freiheit. Mit dieser Maßnahme überließen es die Demonstranten nicht mehr der freien Entscheidung der angesprochenen Leser der Presseerzeugnisse der Klägerinnen, auf die Lektüre dieser Publikationen zu verzichten; sie versuchten vielmehr, die ihnen wegen ihrer geistigen Haltung unliebsamen Presseerzeugnisse - wenn auch nur vorübergehend - gewaltsam am Erscheinen zu hindern. Ein solches Verhalten läßt sich mit dem Grundrecht der Pressefreiheit nicht vereinbaren, zumal es im Ergebnis auf eine unerlaubte Zensur durch Andersdenkende hinausläuft.

27

3.

Da der Beklagte hiernach rechtswidrig das Recht der Klägerinnen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt hat, können sie ihn nach § 1004 BGB auf Unterlassung in Anspruch nehmen, sofern die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen besteht. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen.

28

Der Revision ist zwar zuzugeben, daß von einer Wiederholungsgefahr im engeren Sinne insoweit keine Rede sein kann, als das Berufungsgericht dem Beklagten auch verboten hat, zu einer gewaltsamen Behinderung der Auslieferung der Presseerzeugnisse der Klägerinnen aufzurufen oder eine solche Aktion sonst zu unterstützen. Daß der Beklagte in der Vergangenheit solches getan hätte, ist nicht festgestellt. Die Revision übersieht jedoch, daß auch die Gefahr einer erstmaligen Rechtsverletzung eine Unterlassungsklage rechtfertigen kann (BGH LM BGB § 1004 Nr. 27, 32). Eine solche Gefahr hat das Berufungsgericht ersichtlich als gegeben erachtet. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

29

4.

Auch hinsichtlich des Verbots der Vertriebsbehinderung bemängelt die Revision die vom Berufungsgericht gewählte Urteilsformel zu Unrecht als zu unbestimmt. Unklarheiten über die Reichweite dieses Verbots könnte allenfalls die Bemerkung des Berufungsgerichts in den Urteilsgründen bewirken, daß es für die Rechtswidrigkeit der durch die Demonstration vom 11. April 1968 verursachten Betriebsstörungen ohne Bedeutung sei, ob es sich hierbei um bloße Nebenwirkungen oder um ein wesentliches Ziel der Demonstration gehandelt habe. Demgegenüber ist lediglich klarzustellen, daß dieser beiläufigen Bemerkung keine Bedeutung für die Auslegung der Urteilsformel zukommt, denn schon nach dem Klageantrag waren im vorliegenden Rechtsstreit insoweit nur "gewaltsame Aktionen (Gewalt gegen Personen und Sachen)" zu beurteilen. Nur über ihre Unzulässigkeit ist auch entschieden worden.

30

III.

Das Berufungsgericht hält schließlich den Beklagten als Mittäter gemäß § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB für verpflichtet, vollen Ersatz derjenigen Schäden zu leisten, die bei der Demonstration in der Zeit zwischen dem Eintreffen des Beklagten vor dem sog. Springer-Haus und der polizeilichen Auflösung der Demonstration am Betriebsgebäude, der Klägerin zu 1) entstanden sind. Dabei ist es von seiner bereits wiedergegebenen Feststellung ausgegangen, daß der Beklagte die verübten Gewalttätigkeiten insgesamt billigte- und sein eigenes Tun als Teil eines gemeinschaftlichen Vorgehens betrachtete.

31

Diese Haftung wird von der Revision als zu streng bekämpft. Sie verkennt zwar nicht, daß das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis dem Inhalt des § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB entspricht, meint jedoch, daß diese Vorschrift auf überholten Vorstellungen des 19. Jahrhunderts beruhe und nicht mehr in die heutige Zeit passe. Wolle man die Ausübung des Demonstrationsrechts nicht mit unzumutbaren Risiken belasten, so müsse die Haftung des einzelnen Demonstranten auf die Schäden beschränkt werden, die er selbst nachweislich unmittelbar verursacht habe.

32

Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Die in § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordnete volle Haftung eines jeden Mittäters, Anstifters und Gehilfen beruht auf dem Gedanken, daß bei Beteiligung mehrerer es dem Geschädigten häufig nicht möglich ist, nachzuweisen, inwieweit der Schaden von dem einen oder anderen Täter verursacht worden ist. Eine Regelung, die jeden der mehreren Schädiger nur in dem Umfang haften ließe, in dem er durch eigene Handlungen zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, hätte deshalb zur Folge, daß der Schaden häufig ganz oder teilweise von dem schuldlosen Geschädigten getragen werden müßte, während die schuldigen Schädiger frei ausgingen. Das verstieße in elementarer Weise gegen den Gerechtigkeitsgedanken. Mit gutem Grund überbürdet das Gesetz daher dieses Risiko den Schädigern und überläßt es ihnen, sich untereinander nach Maßgabe ihres Schadensbeitrages auseinanderzusetzen (§§ 840, 426 BGB). Diese Erwägungen des Gesetzgebers widersprechen keinem Verfassungsgrundsatz, insbesondere nicht dem der Verhältnismäßigkeit, und besitzen auch heute noch Gültigkeit; sie treffen auch auf die Fälle der Demonstrationsschäden zu, bei denen es dem Geschädigten in aller Regel nur möglich sein wird, einige Wenige aus der Vielzahl der Beteiligten zu identifizieren und den Nachweis zu führen, daß sie zu denen gehören, die den rechtswidrigen Eingriff in seine Rechte auch gewollt haben.

33

Es kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß die in § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltene Regelung die Ausübung des Demonstrationsrechts mit einem unzumutbaren Risiko belaste. Denn die Haftung nach dieser Vorschrift trifft nicht Demonstranten, ohne deren Willen und Zutun andere Teilnehmer die Grenzen des Demonstrationsrechts überschreiten, indem sie in Rechte Dritter eingreifen. Sie kommt nur bei einem Demonstrationsteilnehmer in Betracht, der sich wissent- und willentlich an schadenstiftenden Ausschreitungen oder an der Blockade eines Unternehmens in Kenntnis ihres Zieles beteiligt. Bei dem Beklagten sind diese Haftungsvoraussetzungen gegeben; er kannte und billigte sowohl das auf Auslieferungssperre gerichtete Ziel der Demonstration als auch die dabei verübten Sachbeschädigungen.

34

IV.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 BGB) ist kein Raum für eine Minderung der Haftung des Beklagten. Wenn die Art der Berichterstattung der von den Klägerinnen vertriebenen Presseerzeugnisse Anlaß zu berechtigter Kritik gegeben hatte, so hätte dem mit verfassungskonformen Mitteln geantwortet werden müssen und können. Die Anwendung von Gewalt der hier gegebenen Art gegen Zeitungsunternehmen steht so außerhalb der grundgesetzlichen Ordnung, daß aus dem Gesichtspunkt der mißbilligten Haltung dieser Presse-Unternehmen kein rechtlich erhebliches Mitverschulden hergeleitet werden kann.

Pehle
Dr. Bode
Dr. Weber
Nüßgens
Sonnabend