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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1983, Az.: II ZR 152/83

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist; Kontrolle eines mitgeteilten Zustellungsdatums auf seine Richtigkeit; Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten; Sorgfältiges Durchsehen der Handakten hinsichtlich der Fristläufe; Vornahme untergeordneter Tätigkeiten duch einen angestellten Rechtsanwalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1983
Aktenzeichen
II ZR 152/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12509
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 19.05.1983

Prozessführer

Rechtsanwalt Dr. W. A. als Konkursverwalter der Firma C. Computer Anwendung für Management D. GmbH, B. Allee ..., D.,

Prozessgegner

Geschäftsführer Detlef F. Br., Am P., M.-St.,

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 1983 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der C. Computeranwendung für Management D. GmbH. Der Kläger war deren Geschäftsführer. Gemäß seinem Klagantrag hat das Landgericht festgestellt, daß das Anstellungsverhältnis des Klägers mit der Gemeinschuldnerin durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 23. Juni 1981 nicht aufgelöst worden sei.

2

Gegen das den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 18. Mai 1982 zugestellte Urteil haben die Rechtsanwälte G. und Partner erst am 21. Juni 1982 Berufung eingelegt. Am 27. Oktober 1982 haben sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt, nachdem sie die Berufung am 13. Oktober begründet hatten.

3

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag für verspätet gehalten und die Berufung nach mündlicher Verhandlung durch Urteil als unzulässig verworfen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe

4

Für die Frage, ob der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt worden ist und ob ihm bejahendenfalls hätte stattgegeben werden müssen, sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht folgenden Sachverhalt als glaubhaft gemacht an: Mit Schreiben vom 19. Mai 1982 übersandten die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten dem Beklagten eine Abschrift des Landgerichtsurteils mit dem Hinweis, dieses sei ihnen am 18. Mai zugestellt worden. Die Urteilsabschrift erhielt in der Sozietät, der der Beklagte als Rechtsanwalt angehört, deren Eingangsstempel vom 21. Mai. Der Beklagte ließ eine Notfrist auf den 18. Juni notieren und beauftragte den in der Sozietät angestellten Rechtsanwalt Sch., Berufung einlegen zu lassen. Mit Schreiben vom 14. Juni bat Rechtsanwalt Sch. die Rechtsanwälte G. und Partner, "gegen das am 21. Mai 1982 zugestellte Urteil" Berufung einzulegen, und übersandte ihnen die als "komplett" bezeichnete "Handakte" des Beklagten. Diese enthielt zwar die Urteilsabschrift mit dem Eingangsstempel vom 21. Mai, nicht aber die Mitteilung der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, ihnen sei dieses Urteil (bereits) am 18. Mai zugestellt worden. Die Berufungsanwälte gingen deshalb von der Zustellung am 21. Mai aus. Sie bestätigten dem Beklagten die Übernahme des Mandats am 16. Juni, übersandten ihm zugleich eine Kopie der - auf den 21. Juni datierten - Berufungsschrift und reichten diese am 21. Juni ein. Am 25. Juni erhielten sie auch die Handakten der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und am 2. Juli die Gerichtsakten. Aus beiden ergab sich, daß das Landgerichtsurteil bereits am 18. Mai zugestellt worden war. Das stellte Rechtsanwalt G. jedoch erst fest, als er am 13. Oktober die Berufung begründete.

5

Das Berufungsgericht hat den zwei Wochen später bei ihm eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr für zulässig gehalten; denn die Zweiwochenfrist, innerhalb deren er hätte gestellt werden müssen, habe schon Anfang Juli zu laufen begonnen, da die Berufungsanwälte spätestens zu dieser Zeit den ihnen am 25. Juni zugegangenen Handakten der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hätten entnehmen müssen, daß ihre Berufung verspätet war. Die gegen die Verwerfung der Berufung gerichteten Revisionsangriffe sind im Ergebnis unbegründet.

6

1.

Dem Berufungsgericht ist allerdings nicht darin zu folgen, daß der Wiedereinsetzungsantrag zu spät gestellt worden sei. Wohl muß sich der Rechtsanwalt, der ein Rechtsmittel einlegen (oder begründen) will, davon überzeugen, daß die Frist dazu noch läuft (vgl. u.a. BGH Beschlüsse v. 25.3.1981 - VIII ZB 27/81 = VersR 1981, 551; v. 22.4.1982 - VII ZR 250/81 = VersR 1982, 873; v. 12.7.1933 - VI ZB 6/83 = VersR 1983, 988). Das Berufungsgericht überspannt aber die Sorgfaltspflicht der Berufungsanwälte des Beklagten mit der Annahme, sie hätten auch noch die ihnen am 25. Juni zugegangenen Handakten der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nachträglich daraufhin überprüfen müssen, ob sie die Berufungsfrist gewahrt hatten. Ihnen war von einem Rechtsanwalt ausdrücklich der 21. Mai als Tag der Zustellung mitgeteilt worden. Dieses Datum stimmte mit dem Eingangsstempel der Anwaltssozietät des Beklagten auf der ihnen gleichzeitig übersandten Urteilsabschrift überein. Ihnen brauchte sich nicht aufzudrängen, der Beklagte habe sich im ersten Rechtszug von einer anderen Anwaltssozietät vertreten lassen, und dieser könnte das Urteil schon vorher zugestellt worden sein. Sie hatten darum keinen Anlaß, das ihnen mitgeteilte Zustellungsdatum auf seine Richtigkeit zu kontrollieren, als sie weitere Akten erhielten. Ihr Irrtum, das Urteil sei erst am 21. Mai zugestellt worden, blieb darum ein unverschuldeter, bis sie ihn am 13. Oktober tatsächlich erkannten. Die Wiedereinsetzungsfrist begann mithin erst an diesem Tage und lief deshalb noch, als das Wiedereinsetzungsgesuch am 27. Oktober beim Berufungsgericht einging.

7

2.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unbegründet.

8

Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf dem Verschulden von Rechtsanwalt Sch. Dieser hat in dem Auftragsschreiben nicht den 18., sondern den 21. Mai als Zustellungstag angegeben. Dieses Versehen wäre ihm, hätte er die Handakten mit der gebotenen Sorgfalt durchgesehen, nicht unterlaufen; denn dann hätte er das Schreiben vom 19. Mai gefunden, aus dem sich das richtige Zustellungsdatum ergab. Er hätte außerdem, als ihm im Rahmen der Fristenkontrolle am 18. Juni - dem Tage, auf den der Ablauf der Berufungsfrist im Kalender richtig notiert war - die Akte vorgelegt wurde, bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bemerken müssen, daß die Kopie der Berufungsschrift auf den 21. Juni vordatiert war.

9

Dieses Verschulden von Rechtsanwalt Sch. steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden des Beklagten gleich. Eine Partei, die einen Rechtsanwalt beauftragt, für sie Berufung einlegen zu lassen, braucht sich allerdings nur das Verschulden dieses Anwalts, nicht euch das seines geschulten und ordnungsmäßig überwachten Personals zurechnen zu lassen. Das gilt auch dann, wenn der Berufungskläger - wie hier der Beklagte - selbst Rechtsanwalt ist und Aufträge von seiner Kanzlei erledigen läßt. Wird dabei ein in dieser Praxis angestellter anderer Rechtsanwalt tätig, so kommt es darauf an, welche konkrete Aufgabe er wahrzunehmen hat. Übernimmt er nur untergeordnete Tätigkeiten wie den Einwurf der Berufungsschrift bei Gericht oder die Notierung einer einfach zu berechnenden Frist, so mag sein Verschulden wie dasjenige eines anderen Kanzleiangestellten unerheblich sein. Hat er dagegen den Berufungsauftrag selbst zu erteilen, verbunden mit den Informationen, die der Berufungsanwalt braucht, um das Rechtsmittel form- und fristgerecht einlegen zu können, und hat er selbst zu überwachen, ob das Mandat rechtzeitig angenommen wird oder ein anderer Berufungsanwalt bestellt werden muß, so ist ihm vertretungshalber ein wesentlicher Teilbereich des Verfahrens zu selbständiger Erledigung überlassen. Fällt ihm dabei ein Verschulden zur Last, so ist es daher der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, gleichgültig, welche Stellung der beauftragte Rechtsanwalt sonst in der Praxis einnimmt - ob die eines selbständigen Mit- oder eines bloßen "Hilfsarbeiters" - und ob er in demselben Rechtsstreit noch weitere Aufgaben wahrzunehmen oder nur den Berufungsauftrag zu erteilen und seine Annahme zu überwachen hat (vgl. BGH Beschl. v. 2.4.1981 - III ZB 1/81 = VersR 1981, 352 m.w.N.).

10

Konnte danach dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben werden, so hat das Oberlandesgericht die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen.

Stimpel
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Kellermann