Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1983, Az.: IVb ZR 38/82
Klage des Ehemannes auf nachehelichen Unterhalt; Berechnung der Höhe des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen zur Zeit der Scheidung; Arbeitseinkommen der Ehefrau, Rente und Wohngeld des Ehemannes als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen; Unzumutbare Tätigkeit der Ehefrau bei ganztägiger Arbeit; Unterhaltsrechtliche Relevanz von Wohngeld und Sozialhilfe; Kürzung des Unterhaltsanspruchs wegen mutwilliger Herbeiführung der Bedürftigkeit; Verbrauch von Geldbeträgen aus einer Lebensversicherung, Beleihung einer Miteigentumshälfte und eines weiteren Kredits als Ausschluss- und Minderungsgrund; Leichtfertige Handlungsweise und Mutwilligkeit in Bezug auf den Unterhalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1983
- Aktenzeichen
- IVb ZR 38/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12399
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 26.03.1982
- AG Reutlingen
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1984, 652-653 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Margarethe S.-H., H.-E.-Straße ..., R.
Prozessgegner
Alfred S., A. straße ..., K.
Amtlicher Leitsatz
Zur Anwendung der Härteklausel des § 1579 I Nr. 3 BGB, wenn der Unterhaltsgläubiger vorhandenes Vermögen verbraucht hat. Erforderlich ist eine "unterhaltsbezogene" Leichtfertigkeit. Zur Nichtanrechenbarkeit von Einkünften des Unterhaltsverpflichteten aus unzumutbarer Tätigkeit.
In der Familiensache
hat der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. März 1982 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Beklagte zu Unterhaltszahlungen verurteilt worden ist.
- II.
Die Anschlußrevision des Klägers wird als unzulässig verworfen, soweit er
- a)
für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis 21. Februar 1982 Unterhalt,
- b)
für die Zeit vom 1. Dezember 1980 bis 30. Juni 1981 sowie ab 22. Februar 1982 monatliche Unterhaltsrenten von mehr als 560,50 DM
verlangt.
- III.
Auf die Anschlußrevision des Klägers im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit die Klage auf monatliche Unterhaltsrenten in Höhe von
- a)
471 DM für die Zeit vom 16. Juli bis 30. November 1980,
- b)
560,50 DM für die Zeit vom 1. Dezember 1980 bis 30. Juni 1981 und ab 22. Februar 1982
teilweise abgewiesen worden ist.
- IV.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger (Ehemann) nimmt die Beklagte (Ehefrau) auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch.
Die Parteien haben im Jahre 1957 geheiratet. Der Ehemann ist 29 Jahre älter als die Ehefrau; er ist am ... geboren, sie am .... Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen: Bettina, geboren am ..., Jörg-Alfred und Michael-Bernd, beide geboren am ..., und Holger-Joachim, geboren am ....
Die Ehefrau hat am 5. Januar 1976 beim Landgericht die Scheidungsklage eingereicht. Am 2. April 1976 ist sie aus der Ehewohnung ausgezogen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 5. November 1976 die Ehe aus dem Verschulden des Ehemannes geschieden. Auf dessen Berufung ist die Ehe am 2. Februar 1978 durch Urteil des Oberlandesgerichts nach neuem Recht, also ohne Schuldausspruch, geschieden worden.
Der Ehemann bezieht Rente und Sozialhilfe. Die Ehefrau ist berufstätig. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Ehemann zunächst im Wege der Stufenklage Auskunft über das Einkommen der Ehefrau und Zahlung entsprechenden Unterhalts begehrt. Nach Erfüllung des Auskunftsanspruchs hat er als monatlichen Unterhalt 471 DM ab 15. März 1980 und 710 DM ab 1. Dezember 1980 verlangt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat ihm Unterhaltsrenten von 471 DM ab 16. Juli 1980 und von 506 DM ab 1. Dezember 1980 zugesprochen.
Mit der Berufung hat die Ehefrau weiterhin die Abweisung der Klage beantragt. Der Ehemann hat Anschlußberufung eingelegt und für die Zeit ab 1. Dezember 1980 monatlich 575 DM verlangt. Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen. Auf die Berufung der Ehefrau hat es das Urteil des Amtsgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und - bei entsprechenden Teilbeträgen für die nicht vollen Monate - auf Unterhalt in Höhe von monatlich 280,25 DM für die Zeit vom 16. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 sowie ab 22. Februar 1982 erkannt. Im Ausspruch des Berufungsurteils heißt es, die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Ferner hat das Oberlandesgericht den Ehemann verpflichtet, am begrenzten Realsplitting bei der Versteuerung des Einkommens der Ehefrau mitzuwirken.
Die Ehefrau will mit der - zugelassenen - Revision wie in den Vorinstanzen erreichen, daß die Klage insgesamt abgewiesen wird. Der Ehemann verfolgt mit der Anschlußrevision seinen Anspruch auf monatliche Unterhaltsrenten von 471 DM ab 16. Juli 1980 und von 575 DM ab 1. Dezember 1980 weiter. Gegen seine Verpflichtung zur Mitwirkung am begrenzten Realsplitting wendet er sich nicht.
Entscheidungsgründe
A.
Revision der Ehefrau.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Ehefrau erkannt worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat den Unterhaltsanspruch des Ehemannes auf § 1571 BGB gestützt, bisher jedoch nicht festgestellt, daß von ihm schon im Zeitpunkt der Scheidung wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden konnte. Die schon aus anderem Grunde gebotene Zurückverweisung der Sache gibt Gelegenheit, dazu die erforderlichen Feststellungen nachzuholen.
II.
1.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Höhe des Unterhaltsanspruchs richte sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien im Zeitpunkt der Scheidung. Damals sei der Ehemann nicht mehr berufstätig, sondern krank und Rentner gewesen. Die Ehefrau sei zur Zeit der Scheidung wie auch später einer Vollzeit-Lohnarbeit nachgegangen. Nebentätigkeiten habe sie erst nach der Scheidung übernommen. Deshalb würden die ehelichen Lebensverhältnisse wirtschaftlich durch die Höhe des Arbeitsverdienstes der Ehefrau - ohne deren Nebenverdienste - und durch alle diejenigen Einkünfte (Rente und Wohngeld) des Ehemannes bestimmt, die an die Stelle seines früheren Einkommens aus Lohnarbeit getreten seien. Die Ehefrau habe Mitte 1981 aus ihrer Vollzeitbeschäftigung monatlich netto 2.000 DM erzielt. Davon seien 10 % für berufsbedingte Aufwendungen, 70 DM als Beitrag für eine Zusatzkrankenkasse und 250 DM Barunterhalt für den - bei der Ehefrau lebenden - Sohn Holger abzusetzen, der von dem Ehemann keinerlei Unterhalt erhalte. Ihr unterhaltsrechtlich anrechenbarer Verdienst betrage daher monatlich 1.480 DM. Der Ehemann beziehe seit Mitte 1980 eine Altersrente von monatlich 221 DM und ein Wohngeld von monatlich 138 DM.
Das zu berücksichtigende Gesamteinkommen der Parteien betrage mithin monatlich 1.480 DM + 359 DM = 1.839 DM. Davon stehe dem Kläger die Hälfte mit 919,50 DM zu. Dieser Bedarf sei durch seine Einkünfte aus Wohngeld und Rente teilweise gedeckt, so daß grundsätzlich ein Restbedarf von monatlich 560,50 DM durch Zahlung einer Unterhaltsrente der Ehefrau zu decken sei. Für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis 21. Februar 1982 bestehe jedoch kein Unterhaltsanspruch, weil dem Ehemann am 1. Juli 1981 4.350 DM aus der Rückzahlung eines Bausparguthabens der Parteien zugeflossen seien. Das habe seinen Bedarf von monatlich 560,50 DM für den genannten Zeitraum gedeckt. Die Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt), die der Ehemann seit dem 1. März 1980 in Höhe von monatlich 239 DM beziehe, beeinflusse den Unterhaltsanspruch nicht.
2.
Ein Teil dieser Ausführungen begegnet rechtlichen Bedenken.
a)
Das Berufungsgericht hat die ehelichen Lebensverhältnisse, die nach § 1578 Abs. 1 BGB für den vollen Unterhaltsbedarf maßgebend sind, im Grundsatz zu Recht an den wirtschaftlichen Verhältnissen zur Zeit der Scheidung gemessen (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 650/80 - FamRZ 1982, 360 und vom 31. März 1982 - IVb ZR 661/80 - FamRZ 1982, 576). Bedenken bestehen jedoch, soweit es der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse das Einkommen der Ehefrau aus ihrer ganztätigen Erwerbstätigkeit zugrundegelegt hat, ohne zu prüfen, ob ihr diese Vollzeittätigkeit zuzumuten war. Der Senat kann nicht davon ausgehen, daß dies der Fall ist. Zur Zeit der Ehescheidung war der jüngste Sohn der Parteien erst neun Jahre alt. Die Ehefrau hatte für ihn zu sorgen. Im allgemeinen wird die Erziehung und Pflege eines Kindes dieses Alters eine - jedenfalls ganztägige - Erwerbstätigkeit der Mutter als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 549/80 - FamRZ 1981, 17, 18). Allerdings mögen, wie in der Revisionsverhandlung geltend gemacht worden ist, besondere Umstände in der Ehe der Parteien, die durch das sehr viel höhere Alter des Ehemannes und die - im Berufungsurteil als "einfach" bezeichneten - wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. dazu Senatsurteile vom 5. November 1980 - IVb ZR 549/80 - FamRZ 1981, 17, 18 und vom 4. November 1981 - IVb ZR 629/80 - FamRZ 1982, 148, 150) ihr Gepräge erhielten, u.U. eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Dazu sind dem angefochtenen Urteil jedoch keine zureichenden Feststellungen zu entnehmen.
Wenn der Ehefrau die ganztätige Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten war, bestehen Bedenken, bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse den Mehrerwerb zugrunde zu legen, den sie durch den Übergang zur Vollzeitarbeit erzielt hat. Denn das zur Zeit der Scheidung bezogene Arbeitseinkommen bestimmt die ehelichen Lebensverhältnisse nur soweit, wie es sich um nachhaltig erzielte, dauerhafte Einkünfte handelt, die den ehelichen Lebensstandard prägen (vgl. Senatsurteile vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255, 257 und vom 31. März 1982 - IVb ZR 661/80 - FamRZ 1982, 576, 577).
Von derartig dauerhaften Einkünften kann nicht ausgegangen werden, soweit sie aus einer unzumutbaren Tätigkeit stammen. Die Kennzeichnung einer Tätigkeit als unzumutbar bedeutet, daß derjenige, der sie ausübt, unterhaltsrechtlich nicht gehindert ist, sie jederzeit wieder zu beenden, gleichgültig ob er - wie hier die Ehefrau - Unterhaltsschuldner ist und dadurch möglicherweise seine Leistungsfähigkeit herabsetzt oder ob er sich in der Rolle des Unterhaltsgläubigers befindet und seine Bedürftigkeit erhöht. Das hat der Senat in dem Urteil vom 24. November 1982 (IVb ZR 310/81 - FamRZ 1983, 146, 149) für einen Fall entschieden, in dem die unzumutbare Tätigkeit während der Trennung der Parteien aufgenommen worden war. Im vorliegenden Fall ist die Ehefrau nach ihrem unwidersprochenen Vortrag, dem auch Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entgegenstehen, der also der Beurteilung im Revisionsverfahren zugrundegelegt werden muß, zwar vor der am 2. April 1976 vollzogenen Trennung der Parteien, aber erst zur Zeit der Einreichung der Scheidungsklage, auf die die Ehe geschieden worden ist, von der zuvor halbtägigen Arbeit zur Vollzeiterwerbstätigkeit übergegangen (Schriftsatz vom 27. Mai 1981, Bd. II der Gerichtsakten Bl. 240). Zu dieser Zeit hatte sich der Ehemann nach ihrem Vorbringen bereits weithin von dem Zusammenleben mit ihr und den Kindern zurückgezogen. Die Ausdehnung der Berufstätigkeit beruhte somit nach dem Vortrag der Ehefrau anscheinend nicht auf einem gemeinsamen Entschluß der Ehegatten. Das Vorbringen der Ehefrau legt damit die Annahme nahe, daß sie sich zu der Ganztagsarbeit allein aus Gründen der Unterhaltssicherung für sich und die Kinder angesichts des bereits zutage getretenen Scheiterns der Ehe entschlossen hat. Diese Mehrarbeit ist nicht anders zu behandeln als eine nach der Trennung aufgenommene.
b)
Auch dann, wenn die Übernahme der Ganztagsbeschäftigung nicht unzumutbar war, ist der daraus herrührende Mehrverdienst nicht ohne weiteres bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Einkünfte eines Ehegatten aus einer nach der Trennung aufgenommenen oder erweiterten Erwerbstätigkeit wirken sich auf die ehelichen Lebensverhältnisse nur dann aus, wenn die Arbeit ohnehin aufgenommen bzw. erweitert worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Dasselbe muß im vorliegenden Fall gelten, wenn die Ehefrau ihre berufliche Tätigkeit angesichts des bereits zutage getretenen Scheiterns der Ehe (s. oben unter a) ausgeweitet hat.
c)
Die Annahme des Berufungsgerichts, die ehelichen Lebensverhältnisse seien auf seiten des Ehemannes durch eine Altersrente von monatlich rund 221 DM und durch Wohngeld von monatlich 138 DM bestimmt worden, wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen.
Das Berufungsgericht hat den Bezug von Altersrente und Wohngeld für Mitte 1980, nicht jedoch für den Zeitpunkt der Scheidung festgestellt. Wohngeld ist zudem unterhaltsrechtlich nur relevant, soweit es den Ausgleich von Wohnkosten übersteigt, die auch unterhaltsrechtlich als überhöht zu bezeichnen sind (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 - FamRZ 1982, 587, 588 ff. und vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 709/80 - FamRZ 1982, 898, 899). Auch dazu sind bisher Feststellungen nicht getroffen.
d)
Das Oberlandesgericht hat den Unterhalt für das Jahr 1980 und für das erste Halbjahr 1981 bestimmt, ohne eine Feststellung dazu zu treffen, wie hoch in diesem Zeitraum das Arbeitseinkommen der Ehefrau war. Insoweit entbehrt die Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit einer nachprüfbaren Begründung. Bei der erneuten Befassung wird auch für diesen Zeitraum das Einkommen der Ehefrau - gegebenenfalls das fiktive Entgelt für die Fortsetzung der früher ausgeübten Teilzeitbeschäftigung - festzustellen sein.
Aus den vorstehend unter a) bis d) aufgeführten Gründen tragen die bisherigen Feststellungen die Verurteilung der Ehefrau zu Unterhaltsleistungen nicht. Insoweit ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
3.
a)
Soweit die Ehefrau sich mit ihrer Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die vom Ehemann empfangenen Sozialhilfeleistungen nicht bedarfsmindernd berücksichtigt hat, ist dieser Angriff nicht gerechtfertigt. Sozialhilfe, die dem Unterhaltsbedürftigen geleistet wird, hat auf den Unterhaltsanspruch keinen Einfluß. Sie mindert die Bedürftigkeit nicht, weil sie den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Leistungspflicht befreien soll (BGHZ 78, 201, 207; Senatsurteil vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574). Darauf, ob der Sozialhilfeträger später von seiner Befugnis Gebrauch macht, den Unterhaltsanspruch auf sich überzuleiten, und seine Aufwendungen ersetzt verlangt, kommt es nicht an.
b)
Ob sich das Berufungsgericht, wie die Revision geltend macht, mit der Verurteilung der Ehefrau zu Unterhaltsrenten von monatlich 280,25 DM über den 31. Dezember 1982 hinaus in Widerspruch zu einer aus den Entscheidungsgründen seines Urteils ersichtlichen Begrenzung der Verurteilung bis zu diesem Zeitpunkt gesetzt hat, kann auf sich beruhen, da das Urteil schon aus anderem Grunde aufgehoben werden muß. Die erneute tatrichterliche Prüfung wird die Verhältnisse auch in der - jetzt bereits zu einem Teil zurückliegenden Zeit nach dem 31. Dezember 1982 umfassen müssen.
c)
Nach der Auffassung der Revision hätte das Berufungsgericht, nachdem es zur Annahme einer mutwilligen Herbeiführung der Bedürftigkeit (§ 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB) gekommen ist, den Unterhaltsanspruch des Ehemannes nicht nur teilweise, sondern vollständig entfallen lassen müssen. Weil der Senat - im folgenden unter B II - zu dem Ergebnis gelangt, daß die Feststellungen die Annahme nicht tragen, der Ehemann habe seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt, ist ein näheres Eingehen auf diese Beanstandung nicht veranlaßt. Der Senat beschränkt sich daher auf den Hinweis, daß - was offenbar auch die Revision nicht in Frage stellen will - das Gesetz in § 1579 Abs. 1 BGB die Möglichkeit eröffnet, einen Unterhaltsanspruch nur teilweise auszuschließen, wenn der völlige Ausschluß nicht geboten erscheint, um einen groben Widerspruch zu dem Gerechtigkeitsempfinden zu vermeiden (Senatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 665/80 - FamRZ 1982, 582, 583 m.w. Nachw.). Im übrigen gibt die Zurückverweisung der Sache der Ehefrau Gelegenheit, für den Fall, daß erneut eine mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit angenommen wird, ihre Bedenken gegen die bisher im Rahmen des § 1579 Abs. 1 BGB vorgenommene Abwägung vor dem Tatrichter zur Sprache zu bringen.
B.
Anschlußrevision des Ehemannes.
I.
Der Ehemann verfolgt mit der Anschließung die Ansprüche auf monatliche Unterhaltsrenten von 471 DM ab 16. Juli 1980 und von 575 DM ab 1. Dezember 1980 weiter. In der Begründung der Anschlußrevision wird indes allein beanstandet, daß das Berufungsgericht den an sich mit monatlich 560,50 DM errechneten Unterhaltsanspruch wegen mutwilliger Herbeiführung der Bedürftigkeit (§ 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB) auf 280,25 DM gekürzt hat. Die Rüge, das Berufungsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt, betrifft sowohl noch ihren Wortlaut als auch nach ihrem rechtlichen Gehalt nur die beanstandete Anwendung der Härteklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Für seine Bedürftigkeit und alle sonstigen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs ist der Unterhaltsgläubiger darlegungs- und ggf. beweispflichtig. Damit fehlt der Anschlußrevision eine Begründung, soweit mit ihr entgegen dem Urteil des Oberlandesgerichts
- a)
Unterhalt auch für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis zum 21. Februar 1982 und
- b)
für die Zeit vom 1. Dezember 1980 bis 30. Juni 1981 sowie ab 22. Februar 1982 höhere Unterhaltsrenten als solche von 560,50 DM je Monat verlangt werden. Insoweit war die Anschlußrevision als unzulässig zu verwerfen (§§ 556 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 554 Abs. 3, 554a Abs. 1 ZPO).
II.
Im übrigen führt die Anschlußrevision im Rahmen der gestellten Anträge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit dieses die Klage des Ehemannes abgewiesen hat, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Die Kürzung des Unterhaltsanspruchs auf monatlich 280,25 DM hat das Oberlandesgericht im wesentlichen wie folgt begründet:
Dem Ehemann seien "seit der Trennung der Parteien und Anfang 1977" (gemeint ist wohl: zwischen der Trennung der Parteien und Anfang 1977) insgesamt mindestens 67.725 DM zugeflossen, die er sich durch die Auszahlung von zwei Lebensversicherungen, durch die Beleihung der ihm gehörigen Miteigentumshälfte des Wohnhauses der Parteien sowie durch einen weiteren Kredit beschafft habe. Diesen Betrag habe er bis Anfang 1980 ausgegeben.
Das Oberlandesgericht hat den Vorwurf der Ehefrau für berechtigt gehalten, der Ehemann habe diese 67.725 DM zu schnell verbraucht. Es hat ausgeführt, die Parteien hätten mit ihren Kindern schon vor der Trennung Sozialhilfe bezogen. In der Zeit zwischen Trennung und Scheidung hätten die Ehefrau monatlich unter 2.000 DM aus ihrer Ganztagsarbeit verdient und der Ehemann eine kleine Rente von zunächst monatlich rund 185 DM bezogen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien seien also einfach gewesen; man habe mit jedem Pfennig rechnen müssen. Allerdings sei der Ehemann unter Berücksichtigung seines Alters gehalten gewesen, die Substanz seines Vermögens mit zu verbrauchen. Er habe sie aber nicht einfach so verleben dürfen, wie es ihm ohne Rücksicht auf die nächste Zukunft gefallen habe. Wer seine Dispositionsfreiheit in Bezug auf seine wirtschaftliche Verhaltensweise objektiv in einer nicht mehr wirklichkeitsbezogen vertretbaren Weise ausübe und sein Vermögen auf eine Art ausgebe, die ein Verantwortungsgefühl gegenüber dem potentiell Unterhaltsverpflichteten früheren Ehegatten nicht mehr erkennen lasse, deshalb sein Vermögen riskiere und einbüße, handele leichtsinnig oder leichtfertig. Mutwilliges Verhalten im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB sei nicht mit Verschwendung eines Vermögens gleichzusetzen. Vielmehr genüge eine solche durch die objektiven Umstände nicht gebotene Lebensweise, die zu einem schnellen Verbrauch der vorhandenen Mittel und damit zu einer im Vergleich zu den vorhandenen Mitteln vorzeitig eintretenden Bedürftigkeit mit der Folge der Abhängigkeit von Sozialhilfe oder Unterhalt führe. Der Verbrauch müsse "sozusagen sehenden Auges bezüglich dieser Konsequenzen" erfolgen. Eine Lebenshaltung, die bezüglich ihrer Ausgaben den vorbezeichneten Bedarf oder einen sonst noch angemessenen Betrag mit der Folge einer erkennbar vorzeitigen Bedürftigkeit deutlich übersteige, rechtfertige den Vorwurf, die vorzeitige Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt zu haben. Der Ehemann habe zwischen März 1976 und Anfang 1980 ohne Rücksicht auf die Belange seiner Ehefrau von den bezeichneten 67.725 DM monatlich mehr als 900 bis 1.200 DM verbraucht und den genannten Betrag auch nicht teilweise zinsbringend angelegt. Die Folgen für seine Ehefrau habe er nach der Überzeugung des Gerichts klar erkannt. Alters- oder krankheitsbedingten Mehrbedarf habe der Ehemann nicht konkret und mit Einzelheiten vorgetragen.
Sodann hat das Oberlandesgericht eine - fiktive - Zins- und Verbrauchsberechnung aufgemacht, die dem Ehemann einen monatlichen Gesamtbedarf von 900 DM im Jahre 1976, von 1.000 DM in den Jahren 1977 und 1978, von 1.100 DM in den Jahren 1979 und 1980 sowie von 1.200 DM in den Jahren 1981 und 1982 zubilligt. Dieser Berechnung hat es entnommen, daß der Ehemann Ende 1979 auch bei Berücksichtigung des Kaufes eines PKW zum Preise von rund 11.000 DM noch Mittel in Höhe von rund 28.852 DM hätte haben müssen. Aus der Tatsache, daß Anfang 1980 alles verbraucht gewesen sei, ergebe sich, daß der Ehemann diese Mittel ohne Rücksicht auf die deutlich erkennbare Absehbarkeit ihrer Erschöpfung ausgegeben und sich auf Ansprüche aus Sozialhilfe oder gegen die Ehefrau verlassen, d.h. sich ohne Rücksicht auf seine Verantwortung gegenüber der Klägerin sehendem Auges mittellos gemacht habe. Bei vernünftiger Anlage der ihm zugeflossenen Mittel hätte er daraus noch seinen Bedarf im Jahre 1982 decken können. Die unterhaltsbezogenen Folgen seines mutwilligen Verhaltens reichten deshalb bis Ende 1982.
Nach § 1579 Abs. 1 BGB bestehe der Unterhaltsanspruch insoweit nicht, wie die Inanspruchnahme der Ehefrau grob unbillig wäre. Der Anspruch könne also insoweit ganz oder teilweise entfallen. Nach weiteren Umständen des Falles, die das Berufungsgericht sodann näher dargelegt hat, sei hier eine hälftige Kürzung des monatlichen Unterhaltsanspruchs von 560,50 DM auf 280,25 DM für den Anspruchszeitraum bis Ende 1982 vorzunehmen.
2.
Die Feststellungen tragen nicht die Beurteilung, der Ehemann habe seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt.
a)
Bei der mutwilligen Herbeiführung der Bedürftigkeit i.S. des § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB braucht es sich, wie das Berufungsgericht richtig sieht, nicht um ein vorsätzliches oder gar absichtliches Verhalten zu handeln, sondern es genügt eine leichtfertige Handlungsweise. Denn der Bereich der ehelichen Solidarität, den § 1579 Abs. 1 BGB gegen grob ungillige Unterhaltsforderungen abgrenzt, würde auch verlassen, wenn der Unterhaltspflichtige die Folgen einer leichtfertigen Herbeiführung der Bedürftigkeit durch den anderen Ehegatten unterhaltsrechtlich mittragen müßte. Allerdings muß das Verhalten zu der Unterhaltsbedürftigkeit in einer Beziehung stehen, die sich nicht in bloßer Ursächlichkeit erschöpft; erforderlich ist eine "unterhaltsbezogene" Leichtfertigkeit. Die Vorstellungen und Antriebe, die dem Verhalten zugrundeliegen, müssen sich auf die Bedürftigkeit als Folge dieses Verhaltens erstrecken. Der Unterhaltsberechtigte muß daher die Möglichkeit des Eintritt der Bedürftigkeit als Folge seines Verhaltens erkennen und im Bewußtsein dieser Möglichkeit handeln, wobei er sich unter grober Nichtachtung dessen, was jedem einleuchten muß, oder in Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltspflichtigen über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Bedürftigkeit hinwegsetzt (Senatsurteil vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042; ähnlich Gernhuber Familienrecht 3. Aufl. § 30 VII 10: "Mutwillig ... ist bereits jedes leichtfertig von sozialen Standards abweichende Verhalten, das im Bewußtsein möglicher negativer Folgen für die Daten beobachtet wird, die Bedürftigkeit begründen").
b)
Der Beurteilung des Oberlandesgerichts, der Ehemann habe bei dem Verbrauch seines Vermögens unterhaltsbezogen gehandelt, stehen keine Bedenken entgegen. Da er aus der Substanz seines Vermögens von nicht mehr als 67.725 DM gelebt hat, hat er notwendig vorausgesehen, daß er nach der Erschöpfung dieses Vermögens unterhaltsbedürftig sein werde.
c)
Jedoch fehlen tragfähige Feststellungen dazu, daß der Verbrauch der Mittel leichtfertig gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat dem Ehemann zugebilligt, daß er aus der Substanz des Vermögens habe leben müssen. Die ihm gemachten Vorwürfe gehen in der Sache dahin, er habe es versäumt, die ihm zugeflossenen Mittel bis zu ihrem Verbrauch noch zinsbringend anzulegen, und ihr Verbrauch sei zu schnell erfolgt.
aa)
Damit geht das Oberlandesgericht offenbar davon aus, daß der Ehemann gehalten gewesen sei, sein Vermögen für seinen Lebensunterhalt vollständig auszugeben, ehe er die Ehefrau auf Unterhalt habe in Anspruch nehmen können. Bereits dieser Ansatzpunkt ist nicht frei von rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hätte vielmehr prüfen müssen, ob und ggfs. bis zu welchem Betrage der Ehemann überhaupt gehalten war, sein Vermögen anzugreifen, ehe er Unterhaltsansprüche erhob. Nach § 1577 Abs. 3 BGB braucht der Berechtigte den Stamm seines Vermögens nicht zu verwerten, soweit dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Insoweit können im vorliegenden Fall einerseits das Alter und der angegriffene Gesundheitszustand des Ehemannes beachtlich sein; diese Umstände legten es möglicherweise nahe, Vorkehrungen für den Fall plötzlich auftretenden erhöhten (Sonder-)Bedarfs zu treffen. Andererseits werden jedoch, weil das Gesetz die Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse vorsieht, auch die - bisher ungeklärten - Vermögensverhältnisse der Ehefrau in die Abwägung einzubeziehen sein. Stand nämlich der Ehefrau kein Vermögen zur Verfügung, mit dem sie etwa auf ihrer Seite entstehenden Sonderbedarf decken konnte, so wird es unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht gerechtfertigt sein, dem Ehemann zu gestatten, einen Teil seines Vermögens auf Kosten der ihm Unterhalt gewährenden Ehefrau als "Notgroschen" unangegriffen zu lassen.
Wenn das Berufungsgericht bei der erneuten Prüfung zu dem Ergebnis kommt, daß der Ehemann einen bestimmten Teil seines Vermögens nicht anzugreifen brauchte, so wird der Verbrauch dieses Teils nicht als mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit gewertet werden können, weil dann die unterhaltsrechtlich relevante Bedürftigkeit schon vor dem Verbrauch dieser finanziellen Reserve erreicht war.
Weil dazu noch keine Feststellungen getroffen sind, ist die angefochtene Entscheidung im Rahmen der zulässigen Anschlußrevision des Ehemannes aufzuheben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
bb)
Den Vorwurf, der Ehemann habe die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu schnell verbraucht, hat das Berufungsgericht mit (den oben unter 1 wiedergegebenen) wechselnden Formulierungen näher zu begründen gesucht. Es hat aber die Art der dem Ehemann angelasteten, für zu aufwendig und gegenüber der potentiell unterhaltspflichtigen Ehefrau für rücksichtslos gehaltenen "Lebensweise" und "Lebenshaltung" nicht festgestellt. Die Beurteilung, der Ehemann habe seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt, beruht letztlich auf der Annahme, daß er mehr als die vom Berufungsgericht in seiner fiktiven Zins- und Verbrauchsrechnung für erforderlich gehaltenen monatlichen Beträge - 900 DM im Jahre 1976, 1.000 DM in den Jahren 1977 und 1978 sowie 1.100 DM in den Jahren 1979 und 1980 - ausgegeben habe. Das Berufungsgericht hat damit aus der Überschreitung allgemeiner Grenzern eines von ihm als normal angesehenen Verbrauchs, die offenbar dem in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen angemessenen Eigenbedarf (Selbstbehalt) eines Erwachsenen gegenüber dem Unterhaltsverlangen volljähriger Abkömmlinge entlehnt sind, die Folgerung abgeleitet, der Ehemann habe sich mutwillig in die Lage eines Bedürftigen gebracht.
Auch das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach der bereits genannten Senatsentscheidung vom 8. Juli 1981 führt nur derjenige seine Bedürftigkeit mutwillig herbei, der sich unter grober Mißachtung dessen, was jedem einleuchten muß, oder in Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltspflichtigen über die erkannte Möglichkeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit hinwegsetzt. Das aber ist nicht stets schon dann der Fall, wenn ein Mann, der allein lebt und in erster Linie von der Substanz seines Vermögens zehrt, mehr als die genannten Beträge ausgibt, auch wenn diese im allgemeinen als Grenzen einer sparsamen Lebensführung gelten mögen. Von grober Mißachtung dessen, was jedem einleuchtet, oder von Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit kann erst dann gesprochen werden, wenn wesentlich mehr ausgegeben wird, als es die im Einzelfall vorliegenden Verhältnisse unter Beachtung individuellen, insbesondere trennungs-, alters- und krankheitsbedingten Mehrbedarfs auch angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des potentiell Unterhaltspflichtigen angemessen erscheinen lassen. Erst dann werden unterhaltsrechtliche Obliegenheiten in einer erheblichen, die Anwendung der negativen Härteklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB rechtfertigenden Weise verletzt.
Das Oberlandesgericht hat allerdings bei der Prüfung, ob der Ehemann das Vermögen leichtfertig ausgegeben hat, seinen individuellen Mehrbedarf nicht generell für unerheblich gehalten. Es hat vielmehr ausgeführt, "er habe keinen etwa alters- oder krankheitsbedingten Mehrbedarf konkret und mit Einzelheiten vorgetragen". Bereits in der Verhandlung vom 26. Juni 1981 hatte es den Ehemann darauf hingewiesen, daß er darlegungs- und beweispflichtig dafür sei, daß die ihm zugeflossenen Mittel "bis zum Zeitpunkt der Unterhaltsforderung notwendig und zwingend für (seine) Bedürfnisse ... verbraucht werden mußten". Damit hat das Oberlandesgericht indes, wie die Anschlußrevision zu Recht rügt, die Darlegungslast verkannt. Die tatsächlichen Voraussetzungen der rechtsvernichtenden Einwendung des § 1579 Abs. 1 BGB hat der Unterhaltspflichtige darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (vgl. zu § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB Senatsurteil vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 654/80 - FamRZ 1982, 463, 464 m.w.Nachw.). Das gilt auch im Falle des § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Dem Unterhaltsschuldner obliegen der Vortrag und ggfs. der Nachweis, daß der Unterhaltsgläubiger seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt habe. Dazu gehört grundsätzlich, daß er Vorbringen der Gegenseite, welches im Falle seiner Richtigkeit gegen die Annahme einer mutwilligen Herbeiführung der Bedürftigkeit sprechen würde, zu widerlegen hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Ehemann mit Schriftsatz vom 17. August 1981 eine Bedarfsrechnung aufgemacht und diese mit dem weiteren Schriftsatz vom 20. November 1981 ergänzt. Sie enthält in den mit rund 900 DM allein für Wohnung und (Gasthaus-)Verpflegung angesetzten Positionen in erheblichem Umfange trennungsbedingte Mehrkosten. Zur Begründung der Höhe des erforderlichen Beköstigungsaufwandes hatte der Ehemann zudem auf seine mehrfach ärztlich bestätigten gesundheitlichen Beschwerden hingewiesen. Neben bezifferten weiteren Ausgaben hatte er - unbeziffert - Kur- und Urlaubskosten sowie Aufwendungen für Bekleidungs- und Wäscheanschaffungen geltend gemacht und außerdem - unwidersprochen - vorgetragen, er habe bis zum Verkauf des Hauses der Parteien im März 1977 monatlich 480 DM an die Bausparkasse gezahlt.
Um darzutun, daß der Ehemann seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt habe, obliegt der Ehefrau die Widerlegung dieses Vortrags, soweit sie die geltend gemachten Aufwendungen und deren Angemessenheit bestreitet. Gelingt ihr der Nachweis nicht, daß der Ehemann Ausgaben vorgenommen hat, die den Rahmen des nach der individuellen Bedürfnislage unter Berücksichtigung auch ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Erforderlichen und Angemessenen deutlich überstiegen haben, so muß das zu ihren Lasten gehen; sie dringt dann mit der Einwendung aus § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht durch.
Die bisherige, rechtsfehlerhafte Sicht der Darlegungs- und Beweislast veranlaßt mithin ebenfalls die Aufhebung der Entscheidung in dem dadurch betroffenen Umfang und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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