Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1983, Az.: IVa ZR 231/81
Anspruch aus einer Vollkasko-Versicherung; Geltendmachung der Entwendung eines Kraftfahrzeuges; Verletzung der Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.1983
- Aktenzeichen
- IVa ZR 231/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12230
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 03.11.1981
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 3 VVG
- § 7 V AKB
Fundstelle
- VersR 1984, 228
Prozessführer
Rechtsanwalt Jens-Peter B., E.-M.-Straße ..., H.
Prozessgegner
I. U.- und Sch. versicherungs AG, Direktion für Deutschland,
diese vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik Deutschland, Edwin L., H. straße ..., Ha.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht kann sich der Versicherer nur dann auf völlige Leistungsfreiheit berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Das trifft regelmäßig bei Verschweigen von Kfz-Vorschäden zu.
- 2.
Die für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung mit Wirkung vom 1.1.1975 eingeführte abgestufte Neuregelung des § 7 V II AKB erstreckt sich nicht auf die Kfz-Kaskoversicherung.
In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller,
Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 7. Zivilsenat, vom 3. November 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Zahlungsanspruch aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vollkasko-Versicherungsvertrag mit der Behauptung geltend, sein Kraftfahrzeug sei entwendet worden.
Im Februar 1979 verhandelte der Kläger fernmündlich mit der Firma H. Gesellschaft für Versicherungsvermittlung mbH unter anderem über den Abschluß eines Vollkasko-Versicherungsvertrages bei der Beklagten für seinen als Gebrauchtfahrzeug gekauften PKW Daimler-Benz 280 SE Coupe 3,5 Ltr., der erstmals im April 1970 zugelassen worden war. Dabei wurde vereinbart, daß der Kläger ein sogenanntes Zeitwertgutachten über das Kraftfahrzeug sowie Fotos von dem Wagen einreichen sollte.
Am 20. Februar 1979 wurde das Kraftfahrzeug des Klägers von einem anderen Fahrzeug angefahren und beschädigt. Ebenfalls am 20. Februar 1979 beauftragte der Kläger das Ingenieur-Büro für Kraftfahrzeugtechnik D. & B., mit der Erstattung eines Zeitwertgutachtens und mit der Begutachtung des Umfangs des eingetretenen Schadens. Herr B. besichtigte das Fahrzeug am 21. Februar 1979 im verunfallten Zustand und fertigte mehrere Fotos. Unter dem 27. Februar 1979 erstattete er sein Zeitwertgutachten. Unter Hinweis unter anderem darauf, daß das "vorgefundene Fahrzeug" "einen vorzüglichen äußeren und Lackzustand" aufweise, "lediglich geringfügige örtliche Ausbesserungen am rechten hinterer Seitenteil und rechter vorderer Tür" festgestellt worden seien, schätzte Herr B. den Zeitwert des Wagens auf DM 18.500,- unter Berücksichtigung des Umstandes, daß für das Kraftfahrzeug Liebhaberpreise zu erreichen seien. Ob das Verschweigen des Unfallschadens im Gutachten auf Veranlassung des Klägers erfolgt ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Am 26. Februar 1979 hatte der Sachverständige B. sein Gutachten über den Umfang des eingetretenen Unfallschadens und über die vorzunehmenden Reparaturarbeiten erstattet. In dem Gutachten, das er dem Kläger übersandte, hat der Sachverständige unter anderem ausgeführt:
"Durch den Anprall hinten rechts wurde die Karosserie aufgetaucht und eingebeult und außerdem ist das Fahrzeug von links gegen ein anderes Fahrzeug geschoben worden, was im Rahmen dieser Besichtigung ebenfalls begutachtet wurde."
Aufgrund des der Firma Da.-Be. am 21. Februar 1979 erteilten Auftrages wurde der Vagen bis zum 6. März 1979 repariert. Die Reparaturrechnung vom 13. März 1979 lautete über DM 5.621,81.
Mit Schreiben vom 1. März 1979 übersandte der Kläger der Versicherungsvermittlungsgesellschaft das ihm vom Sachverständigen zur Verfügung gestellte Zeitwertgutachten nebst 4 der ihm überlassenen mindestens 6 Lichtbilder. Insoweit ist unstreitig, daß auf diesen 4 Lichtbildern der Unfallschaden nicht zu erkennen ist.
Am 14. März 1979 händigte die Beklagte dem Kläger den Kraftfahrzeug-Versicherungsschein aus.
Mit Schreiben vom 3. April 1980 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß sein Fahrzeug am 2. April 1980 in der Zeit zwischen 9.55 Uhr und ca. 10.20 Uhr gestohlen worden sei. Er bat unter Hinweis auf den festgelegten Zeitwert von DM 18.500,- für den Zeitraum von 2 Jahren um umgehende Schadensregulierung.
Am 19. April 1980 füllte der Kläger ein Formular der Beklagten über "Kraftfahrzeug-Schaden-Anzeige für Teil- und Vollkaskoschäden" aus. Dieses Formular enthält den durch Fettdruck hervorgehobenen "wichtigen Hinweis", daß bewußt unrichtige oder unvollständige Angaben nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann zum Verlust des Versicherungsanspruchs führen, wenn dem Versicherer durch sie keine Nachteile entstehen.
Die Frage, "welchen Wert hatte ihr Fahrzeug vor Eintritt der Beschädigung (Zeitwert)?" beantwortete der Kläger mit "DM 18.500,- gemäß Sachverständigengutachten und Zusatzvereinbarung", die Frage nach "früheren Schäden am Fahrzeug?" mit "nein", und die Frage: "Wann wurde die letzte größere Reparatur vorgenommen und worin bestand diese?" mit "keine".
Mit Schreiben vom 7. Mai 1980 bat die Beklagte den Kläger einige Widersprüche aufzuklären, weil zwischenzeitlich festgestellt worden sei, daß das Fahrzeug am 20. Februar 1979 in einen Unfall verwickelt worden war, in dem Gutachten davon nichts erwähnt werde und auch der Kläger die Frage nach früheren Schäden mit "nein" beantwortet habe.
Der Kläger erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 14. Mai 1980 unter anderem:
"Die Begutachtung würde in der Tat zu einem Zeitpunkt vorgenommen, als das Fahrzeug am rechten hinteren Kotflügel einen Blechschaden erlitten hatte. Zur Verdeutlichung füge ich eine von dem Sachverständigen angefertigte Fotografie anbei. Da eine Teillackierung zu einem Farbunterschied wischen Neulackierung und Altlackierung geführt hätte, wurde von der Firma Me.-Be. eine Gesamt-Zweifachmetalliklackierung nach Ausbesserung des sich aus dem Foto ergebenden Schadens vorgenommen. Die Kosten für diese Gesamtlackierung beliefen sich nach meiner Erinnerung auf annähernd DM 4.000,-, wodurch der Wert des Fahrzeugs mit Sicherheit erheblich gesteigert wurde.
..."
Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig geworden, daß das Kraftfahrzeug keine "Gesamt-Zweifachmetallik-Lackierung", sondern nur eine teilweise Neulackierung erhalten hat.
Mit Schreiben vom 10. Juni 1980 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie gemäß §§ 16, 17 VVG vom Vertrag zurücktrete, weil er "unter falschen Voraussetzungen aufgrund unrichtiger Angaben" zustande gekommen sei, und daß für das Schadensereignis vom 2. April 1980 kein Versicherungsschutz gewährt werde.
Der Kläger hat vorgetragen:
Der Beklagten stehe kein Rücktrittsrecht zu. Das Zeitwertgutachten sei richtig. Der Unfall habe keinen Einfluß auf den Zeitwert seines Kraftfahrzeuges gehabt. Es habe sich nur um geringfügige Beschädigungen gehandelt.
Jedenfalls könne ihm daraus, daß er den Unfall nicht angezeigt habe, nicht der Vorwurf gemacht werden, schuldhaft gehandelt zu haben. Der Sachverständige B. habe ihm nämlich erklärt, der Unfallschaden habe keinen Einfluß auf den Zeitwert, deshalb werde der Schaden im Gutachten auch nicht erwähnt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten habe er sich auch keine Obliegenheitsverletzung zuschulden kommen lassen. Er habe die Frage nach Vorschäden korrekt beantwortet, denn das Zeitwertgutachten sei nach den Erklärungen des Sachverständigen Bense unter Berücksichtigung des "vorübergehenden Vorschadens" erstellt worden. Damit habe der Zeitwert nach einem bisherigen Vorschaden festgestanden. Er sei irrtümlich von einer Ganzlackierung des Kraftfahrzeuges ausgegangen.
Der einzige Fehler, der ihm angelastet werden können sei der, daß er in der Schadensanzeige den Fehler des Sachverständigen nicht korrigiert habe. Dabei habe er nicht vorsätzlich gehandelt; er habe auf die Angaben des Sachverständigen vertraut und sich deshalb in dem Irrtum befunden, den Blechschaden nicht angeben zu müssen. Auf jeden Fall fehle es an einem erheblichen Verschulden, denn die unrichtigen Angaben in der Schadensanzeige seien nicht gemacht worden, um einen unberechtigten Anspruch durchzusetzen, sondern sie hätten "die Einheit zum Gutachten darstellen" und eine "komplikationslose Regulierung" ermöglichen sollen.
Die Beklagte bestreitet, daß dem Kläger das Fahrzeug gestohlen worden ist. Im übrigen ist sie der Ansicht, sie sei von ihrer Leistungspflicht wegen wirksamen Rücktritts und wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers nach Eintritt des angeblichen Versicherung falls frei geworden.
Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob der Kläger den Beweis für einen Diebstahl seines Kraftfahrzeuges geführt hat und ob die Beklagte aufgrund des von ihr erklärten Rücktritts von dem Versicherungsvertrag von ihrer Leistungspflicht frei geworden ist. Es war der Ansicht, hierauf komme es nicht an, weil sich die Leistungsfreiheit der Beklagten aus einer Verletzung der Aufklärungspflicht des Klägers nach Eintritt des von ihm behaupteten Versicherungsfalles ergebe. Seine Aufklärungspflicht habe der Kläger objektiv dadurch verletzt, daß er am 19. April 1980 in seiner Schadensanzeige die Frage nach früheren Schäden und größeren Reparaturen verneint hat, obwohl das Fahrzeug am 20. Februar 1980 einen Unfall erlitten hatte, der mit einem Kostenaufwand von 5.621,81 DM behoben worden war. Der Kläger habe auch vorsätzlich gehandelt. Seinem eigenen Vorbringen sei zu entnehmen, daß er sich durchaus bewußt gewesen sei, die ihm in dem Schadensmeldeformular der Beklagten gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantworten zu müssen, denn er habe die eindeutigen und unmißverständlichen Fragen nur deshalb wahrheitswidrig beantwortet, um "die Einheit zum Gutachten" zu wahren, um so eine "komplikationslose Regulierung" zu erreichen.
Der Einwand des Klägers, er habe sich insoweit in einem den Vorsatz ausschließenden Irrtum befunden, sei unzutreffend.
Auch der Hinweis des Klägers, daß nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung trotz Vorliegens einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung sich der Versicherer nur dann auf die völlige Leistungsfreiheit berufen kann, wenn die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft gefährdet hat und dem Versicherungsnehmer an der Verletzung der Aufklärungspflicht ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, sei unbeachtlich. Dem Kläger sei es nicht gelungen darzulegen, daß ihm kein erhebliches Verschulden zur Last falle und die Verletzung der Obliegenheiten das Aufklärungsinteresse der Beklagten nicht, zumindest nicht ernsthaft habe gefährden können. Auf die Behauptung des Klägers, der Zeitwert des Fahrzeugs habe tatsächlich DM 18.500,- betragen, komme es nicht an.
Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Revision haben keinen Erfolg.
I.
Auch die Revision zieht die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger nach Eintritt des Versicherungsfalles bewußt unwahre Angaben gemacht und dadurch vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen im Sinne von § 6 Abs. 3 VVG begangen hat, nicht in Zweifel. Sie meint lediglich, das Verschulden des Klägers sei unter den hier gegebenen Umständen als gering zu erachten, und da die Beklagte durch die unrichtigen Angaben weder in ihren Vermögensinteressen gefährdet noch geschädigt worden sei, könne sie nicht leistungsfrei geworden sein. Damit kann die Revision nicht durchdringen.
II.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach der "Relevanzrechtsprechung" des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 13. April 1983 - IVa ZR 163/81 = VersR 1983, 674, 675 a.E.), die auch für die Fahrzeugversicherung gilt (vgl. BGH Urteil vom 25.8.1975 - IV ZR 112/73 = VersR 1975, 752, 753; Urteil vom 19.5.1976 - IV ZR 83/75 = VersR 1976, 849, 850), der Versicherer sich nur dann auf völlige Leistungsfreiheit berufen kann, wenn die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, wobei jedenfalls für das Fehlen des letzteren der Versicherungsnehmer beweispflichtig ist (BGH Urteil vom 13.7.1977 - IV ZR 127/76 = VersR 1977, 1021). Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht hier zutreffend Relevanz und erhebliches Verschulden des Klägers bejaht.
1.
Die Revision führt in erster Linie aus, die Obliegenheitsverletzung dürfe nicht als relevant angesehen werden, weil es gedanklich ausgeschlossen sei, daß aufgrund eines im Ergebnis richtigen Sachverständigunggutachtens dem Versicherer ein Schaden entstehe oder se Interessen gefährdet würden. Dieser Ansicht kann nicht verfolgt werden. Wie der Senat in BGHZ 84, 84 = VersR 1982, 742 und in seinem weiteren Urteil vom 19. Januar 1983 - IVa ZR 225/81 = VersR 1983, 333 = MDR 1983, 650 erneut bestätigt hat, kommt es hinsichtlich der Relevanz der Obliegenheitsverletzung nicht darauf an, ob eine tatsächliche Beeinträchtigung der Interessen des Versicherers vorliegt; es genügt insoweit vielmehr, daß der Verstoß des Versicherungsnehmers generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden. Letzteres ist hier zu bejahen, weil bei der Fahrzeugversicherung das Verschweigen von Vorschäden des Fahrzeugs generell geeignet ist, den Versicherer zu einer über den maßgeblichen Zeitwert hinaus gehenden und bei gebraucht gekauften Fahrzeugen nicht geschuldeten, über dem Zeitwert liegenden Entschädigungleistung zu veranlassen. Schon deshalb kann es nicht da ankommen, ob das Fahrzeug tatsächlich den in dem Sachverständigengutachten angegebenen Zeitwert hatte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zwischen den Parteien getroffenen Sondervereinbarung, wonach für die Dauer von 2 Jahren als Zeitwert der Betrag von 18.500,- DM als oberste Entschädigungsleistung galt. Denn trotzdem bestand infolge des Verschweigens des Vorschadens für die Beklagte generell die Gefahr, in Unkenntnis des auch in dem Gutachten nicht erwähnten Vorschadens jedenfalls zu einer Entschädigungsleistung veranlaßt zu werden, die über dem wirklichen Zeitwert lag.
2.
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Verschulden des Klägers hier nicht als erheblich angesehen werden könne. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, hat der Kläger zunächst beim Einreichen des Zeitwertgutachtens der Beklagten bewußt den damals noch nicht reparierten Unfallschaden verschwiegen. Nach dem angeblichen Diebstahl des Fahrzeugs hat er wiederum bewußt die Fragen nach Vorschäden und größeren Reparaturen verneint, um die Einheit zu dem Zeitwertgutachten zu wahren und eine komplikationslose Regelung zu erreichen. Schließlich hat er aufgrund der Rückfrage der Beklagten in seinem Schreiben vom 14. Mai 1980 wiederum bewußt falsche Angaben über den Umfang des Schadens und der zu seiner Beseitigung erfolgten Lackierung gemacht. Bei diesem fortgesetzten planmäßigen Verhalten des Klägers kann nicht die Rede davon sein, es handele sich um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. BGH Urteil vom 12.3.1976 - IV ZR 79/73 = VersR 1976, 383, 384; Urteil vom 13.7.1977 - IV ZR 127/76 = VersR 1977, 1021, 1022). Vielmehr ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß das Verschulden des Klägers als erheblich zu bewerten ist.
III.
Der Revision kann auch nicht darin zugestimmt werden, daß zum Zwecke einer sinnvollen Reduktion von Freizeichnenklauseln die nach der Neufassung ab 1. Januar 1975 geltende Regelung in § 7 Nr. V Abs. 2 AKB für den Bereich der Krankfahrzeug-Haftpflichtversicherung auch auf den vorliegend Fall einer Fahrzeugversicherung angewendet werden müsse. Mit der genannten Neuregelung sind die Versicherer zu Gunsten des Versicherungsnehmers über die "Relevanzrechtsprechung" des Bundesgerichtshofes hinausgegangen. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist nunmehr bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten, die bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind, nicht nur der Rückgriff des Versicherers, sondern seine Leistungsfreiheit selbst begrenzt und zwar im Regelfall auf einen Betrag von 1.000,- DM (Abs. 2 Satz 1). Bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflicht erweitert sie sich auf einen Betrag von 5.000,- DM, wenn der Verstoß besonders schwerwiegend ist (Abs. 2 Satz 2). Auf die Fahrzeug-, die Kraftfahrtunfall- und die Gepäckversicherung hat § 7 Nr. V Abs. 4 AKB n.F. diese Regelungen nicht erstreckt. Bei diesen Versicherungen soll im Falle der Obliegenheitsverletzung vielmehr Leistungsfreiheit "nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG" bestehen. Diese Regelung ist auch unter dem Gesichtspunkt der richtlichen Inhaltskontrolle in Fällen der vorliegenden Art nur zu beanstanden. Da der Versicherer bei der Fahrzeugversicherung in besonderem Maße darauf angewiesen ist, daß der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles wahrheitsgemäße Angaben macht, ihn auf die Folgenreiner Verletzung dieser Obliegenheit klar und unmißverständlich hinweisen muß und von dem Versicherten verlangt werden muß, daß er in solchen Fällen wahrheitsgemäße Angaben macht, um seinen Versicherungsschutz zu erhalten, reicht die bisherige "Relevanzrechtsprechung" zur Vermeidung unbilliger Härten gegenüber dem Versicherungsnehmer aus. Es besteht daher kein Anlaß, § 7 Nr. V Abs. 2 AKB auf Fälle schwerwiegender Verletzung der Aufklärungspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalles in der Fahrzeugversicherung auszudehnen.
Rottmüller
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs