Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1976, Az.: IV ZR 83/75
Leistungspflicht einer Kfz-Versicherung bei Diebstahl; Existenz von zwei unterschiedlichen Kaufverträgen, die verschieden hohe Kaufpreise ausweisen; Feststellen der objektiven Obliegenheitsverletzung seitens des Versicherten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.05.1976
- Aktenzeichen
- IV ZR 83/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11496
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 28.01.1975
Rechtsgrundlagen
- § 61 VVG
- § 7 AKB
- § 7 Abs. 5 AKB
Fundstelle
- VersR 1976, 849
Redaktioneller Leitsatz
Durch falsche Angabe des Kaufpreises eines gestohlenen Kraftfahrzeuges durch den Veräußerer wird die Aufklärungspflicht verletzt.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1976
durch
den Vizepräsidenten Dr. Hauß und
die Richter Dr. Bukow, Dr. Buchholz, Dr. Hoegen und Dehner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Januar 1975 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines Sportwagens vom Typ Chevrolet-Corvette. Der Wagen war bei der Beklagten gegen Diebstahl versichert. Der Kläger erwarb das Fahrzeug von dem Zeugen van H., der es aus den USA nach Deutschland importiert hatte.
Unter Vorlage eines schriftlichen Kaufvertrages, der auf den 1. Juli 1971 datiert war und über einen Kaufpreis von 18.450,00 DM lautete, wurde der Wagen am 15. Juli 1971 vom Zollamt zollamtlich abgefertigt. Am 1. Oktober 1971 wurde der Wagen auf den Kläger zugelassen. Unabhängig von diesem, dem Zollamt vorgelegten Kaufvertrag, stellte der Verkäufer van H. dem Kläger eine weitere Rechnung aus, die das Datum vom 15. Juli 1971 trägt und als Kaufpreis einen Betrag von 43.854,00 DM ausweist.
Als der Kläger sich vom 9. bis 28. August 1972 nach Spanien begab, stellte er den Vagen auf einem öffentlichen, schräg gegenüber seiner Kölner Wohnung gelegenen Parkplatz in einer Parknische ab. Nach seiner Rückkehr aus Spanien meldete der Kläger bei dem Beklagten, daß der Vagen gestohlen worden sei. In der vorgedruckten "Schadensanzeige Kraftfahrzeug-Diebstahl" wurde als Kaufpreis des neuen Wagens "ca. 49.000,00 " DM angegeben. Der Beklagte lehnte am 31. Oktober 1972 den Versicherungsschutz unter Berufung auf § 61 VVG ab.
Der Kläger hält die Versagung des Versicherungsschutzes für nicht berechtigt, weil sein Vagen wegen der vorhandenen Sicherungseinrichtungen ausreichend gegen Diebstahl gesichert gewesen sei. Mit seiner Klage begehrt er deshalb die Feststellung, daß er Anspruch auf Versicherungsschutz für den ihm gestohlenen Kraftwagen habe.
Der Beklagte lehnt jede Versicherungsleistung ab, weil der Kläger sich einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 7 Abs. 5 AKB schuldig gemacht habe. Er habe in der Schadensanzeige den Kaufpreis des gestohlenen Wagens mit "ca. 49.000,00" DM angegeben. Der tatsächliche Kaufpreis habe nicht einmal 43.854,00 DM betragen; vielmehr dürfte er bei 25.000,00 DM gelegen haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat nicht entschieden, ob der Beklagte dem Kläger den Versicherungsschutz zu Recht entzogen hat, weil dieser durch unzureichende Aufsicht über den Kraftwagen den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 61 VVG). Der Beklagte sei aber nach § 7 Abs. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB), die dem Versicherungsverhältnis der Parteien zugrunde liegen, von jeder Leistungspflicht gegenüber dem Kläger freigeworden. Denn der Kläger habe dem Beklagten eine falsche Schadensanzeige erstattet; er habe den Kaufpreis des gestohlenen Wagens mit ca. 49.000,00 DM viel zu hoch angegeben.
II.
Nach § 7 I 2 Satz 3 AKB hat der Versicherungsnehmer alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Hierzu gehört in der Fahrzeugversicherung auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß über die Umstände zu unterrichten, die für die Höhe des Schadens von Bedeutung sind. Richtige Auskünfte des Versicherungsnehmers müssen es dem Versicherer ermöglichen, sachgemäße Feststellungen über die Ursache und das Ausmaß des Schadens zu treffen und demgemäß den Schaden zu regulieren. Mag die Höhe der zu zahlenden Entschädigung sich auch allein nach dem Marktwert des gestohlenen Kraftfahrzeugs (§ 13 I AKB) richten, so kann der vom Versicherungsnehmer gezahlte Kaufpreis für die Schätzung des Zeitwertes von entscheidendem Informationswert für den Versicherer sein. Es kommt hinzu, daß es bei erfolgreichem Diebstahl eines Kraftwagens regelmäßig ausgeschlossen ist, den Schaden durch eine Inaugenscheinsnahme zu überprüfen. Der Kaufpreis eines Wagens hat für die Schadensregulierung besondere Bedeutung, wenn es sich um einen teuren Sportwagen eines ausländischen Fabrikates handelt, der nur selten am Markt gehandelt wird. Der Beklagte war daher in diesem Falle auf zutreffende Angaben des Klägers angewiesen.
Tatsächlich hat der vom Kläger gezahlte Kaufpreis wesentlich unter dem von ihm angegebenen Betrag von ca. 49.000,00 DM gelegen. Unstreitig existierten zwei schriftliche Kaufverträge, nämlich der vom 1. Juli 1971 über 18.450,00 DM und der vom 15. Juli 1971 über einen Kaufpreis von 43.854,00 DM. Hiernach ist der Kaufpreis jedenfalls nicht höher als 43.854,00 DM gewesen. Im übrigen ist die Aufklärbarkeit der wirklichen Höhe des vom Kläger gezahlten Kaufpreises nicht nur durch die beiden schriftlichen Kaufverträge mit erheblich unterschiedlichen Kaufpreisangaben, sondern auch durch widersprüchliche Angaben des Klägers über das Zustandekommen und den Zweck des über 18.450,00 DM lautenden Kaufvertrages vom 1. Juli 1971 erschwert worden. Während dieser Vertrag, wie er zuletzt behauptete, lediglich dazu gedient haben soll, die Ehefrau des Klägers über den tatsächlichen Kaufpreis zu täuschen, hat der Vertrag nach einem früheren Vortrag der Zollbehörde vorgelegen. Hierbei will der Kläger den von ihm mit 13.000,00 DM angegebenen Anrechnungswert seines in Zahlung gegebenen alten Wagens abgezogen haben, so daß sich ein tatsächlicher Kaufpreis von etwas mehr als 30.000,00 DM ergibt. Nach der Aussage des in erster Instanz vernommenen Zeugen van Huet soll der Kläger 25.000,00 DM bar bezahlt haben. Rechnet man dazu die 13.000,00 DM für seinen in Zahlung gegebenen Wagen und auch noch die Zollkosten von 5.400,00 DM, so ergibt sich höchstens ein Betrag von insgesamt 43.500,00 DM, der dem Kaufpreis des zweiten Vertrages vom 15. Juli 1971 entspricht. Hierin sind dann aber alle vorstellbaren Extras eingeschlossen, die zu einer Erhöhung des Kaufpreises beitragen könnten (vgl. den Vertrag von 15. Juli 1971). Der Kläger hat danach für den gestohlenen Kraftwagen höchstens einen Kaufpreis von 43.500,00 DM gezahlt, also über 5.000,00 DM weniger als von ihm in der Schadensanzeige angegeben.
III.
Zutreffend sieht das Berufungsgericht in der objektiv unrichtigen Angabe des Kaufpreises eine schwere Verletzung der dem Versicherungsnehmer obliegenden Aufklärungs- und Wahrheitspflicht. Die Revision irrt, wenn sie meint, bei der Angabe "ca. 49.000,00" DM habe es sich um keine verbindliche Aussage über den tatsächlich gezahlten Kaufpreis gehandelt. In der Schadensanzeige wurde jedoch klar und unmißverständlich nach dem "Kaufpreis" gefragt, und wenn der Kläger die Frage mit "ca. 49.000,00" DM beantwortet hat, dann hatte er hierdurch jedenfalls den Beklagten falsch unterrichtet. Das läßt sich auch nicht durch den Hinweis auf den Zusatz "ca." ausräumen, denn nach seiner objektiven Bedeutung muß dieser Zusatz in Verbindung mit der gestellten Frage und der darauf gegebenen Antwort so verstanden werden, daß die angegebene Ziffer "ungefähr" mit einer möglichen, aber unerheblichen Abweichung nach unten oder nach oben stimmt. Davon kann bei der vom Kläger gemachten Angabe jedoch keine Rede sein. In der falschen Angabe des Kaufpreises liegt deshalb eine relevante Verletzung der Aufklärungspflicht (BGH VersR 1975, 752).
IV.
Steht somit die objektive Obliegenheitsverletzung fest, so spricht die Vermutung für ein vorsätzliches Handeln des Versicherungsnehmers. Der Kläger hat zu beweisen, daß er seine Aufklärungspflicht nicht vorsätzlich verletzt hat. Diese Beweislastregelung ist deshalb nicht zu beanstanden, weil allein der Kläger die Umstände darzulegen vermag, die ihn allenfalls entlasten könnten. Anhaltspunkte hierfür hat der Kläger aber nicht vorgetragen.
Die falschen Angaben des Klägers waren geeignet, die Interessen des Versicherers ernstlich zu gefährden. Denn der Versicherer muß in der Lage sein, sich auf Grund der Schadensanzeige ein richtiges Bild über den ungefähren Umfang des Schadens zu machen. Er muß sich ohne eigene Nachforschungen auf die Richtigkeit der Angaben verlassen können, die der Versicherungsnehmer gemacht hat. Gerade in der Fahrzeugversicherung wird immer wieder versucht, durch falsche Angaben den Unfall auf Kosten des Versicherers und schließlich auch zu Lasten der übrigen Versicherten zu Bereicherungszwecken auszunutzen. Der Abschreckungszweck rechtfertigt hier den Verlust des vollen Anspruchs, falls es sich nicht um ein "Bagatellvergehen" handelt. Hiervon kann aber keine Rede sein, wenn für den gestohlenen Wagen ein um mindestens 5.000,00 DM zu hoher Kaufpreis angegeben wird. Unter diesen Umständen liegt auch ein erhebliches Verschulden des Klägers vor, der sich klar sein mußte, durch die unrichtige Angabe des Kaufpreises seine Wahrheitspflicht erheblich zu verletzen und die Regulierung zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
V.
Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Bukow
Dr. Buchholz
Dr. Hoegen
Dehner