Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1983, Az.: II ZR 94/83
Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung einer Gesellschaftseinlage; Freiwerden von der Gesellschafterhaftung eines Kommanditisten durch Abtretung an einen Gläubiger; Zum Begriff der Leistung einer Gesellschaftseinlage; Voraussetzungen der Erfüllung einer Hafteinlageschuld; Leistungsverweigerungsrecht eines Konkursverwalters nach Ablauf einer Frist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1983
- Aktenzeichen
- II ZR 94/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12747
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 07.04.1983
- LG Berlin - 16.06.1982
Rechtsgrundlagen
- § 171 Abs. 1 HGB
- § 41 Abs. 2 KO
Fundstellen
- MDR 1984, 470-471 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 874-875 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1984, 171-173
Prozessführer
Kaufmann Heinz K., P. weg ..., B.,
Prozessgegner
Kaufmann Siegfried Sch. als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der LKB Leichtkonstruktionsbau-GmbH & Co Kunststoff KG, T. straße ..., B.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Hat die Gesellschaft ihren Pflichteinlageanspruch sicherungs- oder zahlungshalber an einen ihrer Gläubiger abgetreten, so wird der Kommanditist auch dann von seiner persönlichen Haftung gegenüber den anderen Gesellschaftsgläubigern frei, wenn er nicht an den Abtretungsempfänger zahlt, sondern dieser ihm die Forderung abtritt oder erläßt; das gilt auch, wenn nach der Abtretung der Gesellschaftskonkurs eröffnet worden ist.
- b)
Der Konkursverwalter kann in diesem Falle dem Kommanditisten das Erlöschen seiner persönlichen Haftung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr dadurch streitig machen, daß er einwendet, der Gesellschaftsgläubiger habe den Anspruch auf die Pflichteinlage anfechtbar erworben.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. April 1983 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 11 des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 1982 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Der Beklagte ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der LKB - Leichtkonstruktionsbau-GmbH & Co Kunststoff KG. Der Kläger ist einer ihrer Kommanditisten. Auf seine Einlage von 100.000 DM hatte er noch vor der Konkurseröffnung im Jahre 1975 25.250 DM bezahlt. Nach dem Urteil des Kammergerichts vom 29. Juni 1981 - 2 U 1220/81 - schuldet er dem Beklagten aus seiner persönlichen Haftung gemäß § 171 Abs. 2 HGB weitere 45.000 DM. Darauf hat er 14.750 DM geleistet. Wegen der restlichen 30.250 DM nebst Zinsen will der Beklagte aus dem Urteil vollstrecken. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Vollstreckungsgegenklage. Die spätere Gemeinschuldnerin hatte am 21. Mai 1971 einige Wochen vor dem Konkurs, mit ihrem Steuerberater G. einen Prozeßvergleich geschlossen, in dem sie eine Honorarschuld von 50.121,15 DM nebst Zinsen anerkannt und ihm zur Sicherung dieser Forderung den erststelligen Teilbetrag von 60.000 DM des Anspruchs auf Zahlung der Kommanditeinlage abgetreten hatte, die ihr der jetzige Kläger noch schuldete. In der zweiten Hälfte des Jahres 1981, nachdem der Kläger zur Zahlung der Haftsumme verurteilt worden war, trat ihm G. - wie es in einer "klarstellenden und ergänzenden Abtretungsvereinbarung" vom 10. Februar 1983 heißt - seine "gesamte Rechtsposition" ab, die er nach dem Prozeßvergleich bis dahin gegenüber der LKB KG und ihrem Konkursverwalter innegehabt habe, und zwar einschließlich aller sich gegen den Kläger "wegen rückständiger Kommanditeinlage richtenden Ansprüche (Pflichteinlage, Hafteinlage, Aussonderungs- und Absonderungsrechte), insbesondere soweit solche Rechte außerhalb des Konkursverfahrens geltend gemacht werden können". Der Kläger meint, mit dieser Abtretung sei seine Pflichteinlageschuld erloschen, daher könne er auch aus der persönlichen Haftung nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Der verklagte Konkursverwalter tritt dem aus Rechtsgründen entgegen; außerdem wendet er ein, G. habe den Pflichteinlageanspruch durch eine im Konkurs anfechtbare Handlung der Gemeinschuldnerin erworben.
Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung wegen der aus dem Urteil vom 29. Juni 1981 noch geschuldeten 30.250 DM nebst Zinsen antragsgemäß für unzulässig erklärt. Das Oberlandesgericht hat dagegen die Klage abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision, die der Beklagte zurückzuweisen beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Das Landgericht hatte der Vollstreckungsgegenklage zu Recht stattgegeben. Denn der Anspruch des Konkursverwalters auf Zahlung der restlichen Haftsumme ist nachträglich dadurch erloschen, daß G. dem Kläger als seinem Schuldner in der mit ihm getroffenen (weitergehenden) Vereinbarung wirksam die Pflichteinlageforderung abgetreten hat.
1.
Ein Kommanditist, der seine im Gesellschaftsvertrag übernommene Pflichteinlage leistet, wird damit zugleich von seiner Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern frei (§ 171 Abs. 1 HGB). Nach der Rechtsprechung des Senats gilt das auch dann, wenn die Gesellschaft den Pflichteinlageanspruch sicherungs- oder erfüllungshalber an einen ihrer Gläubiger abgetreten hatte, sodann über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet worden war und der Kommanditist die Einlageleistung jenem Gesellschaftsgläubiger erbringt (BGHZ 63, 338 ff). Dieser Ansicht ist zwar im Schrifttum widersprochen worden: im Gesellschaftskonkurs stehe auch die (abgetretene) Einlageforderung unter dem Vorbehalt, daß ihre Erfüllung dem Konkurszweck zugutekomme (Karsten Schmidt, Einlage und Haftung des Kommanditisten, S. 117, 130). Das hat jedoch im Gesetz, das nur die persönliche Haftung des Kommanditisten konkursrechtlich einbindet (§ 171 Abs. 2 HGB), keine Stütze; es wird auch dem offenbar vorhandenen, nicht ohne weiteres zu mißbilligenden Bedürfnis von Kommanditgesellschaften nicht gerecht, die zu ihrem Vermögen gehörenden, vielleicht noch nicht einmal fälligen Pflichteinlageforderungen schon vor der Einziehung, insbesondere als Sicherheit für Zwecke der Kreditaufnahme, zu verwerten, was (unbeschadet der Möglichkeit des Kommanditisten, sich durch Zahlung an die Konkursmasse zu befreien) die Konkursfestigkeit der Forderung nach ihrer Abtretung voraussetzt.
2.
Der Kläger hat allerdings die Einlage an Groenewold nicht gezahlt; er hat auch nichts dafür vorgetragen, daß er G. sonst eine Gegenleistung erbracht hätte. Die Einlageforderung ist aber dadurch erloschen, daß sich mit ihrer Abtretung an den Kläger Forderung und Schuld in seiner Person vereinigt haben. Auch hierdurch ist der Kläger von seiner Haftung gegenüber dem Konkursverwalter (§ 171 Abs. 2 HGB) frei geworden.
Das Berufungsgericht will das nicht gelten lassen, weil damit der Konkursmasse kein Gegenwert aus dem Vermögen des Klägers zugeflossen sei. Dem ist nicht zu folgen. Nach § 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB erlischt die Haftung, soweit die Einlage "geleistet" ist. Deshalb würde es zwar den Kommanditisten von der Außenhaftung nicht befreien, wenn ihm die Kommanditgesellschaft die ihr noch zustehende Einlageforderung erlassen würde; die Haftung auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme ist davon unabhängig, ob der Kommanditist zur Zahlung einer Einlage an die Gesellschaft verpflichtet ist oder nicht. Ist aber der Anspruch auf die Pflichteinlage abgetreten und erläßt der hierdurch begünstigte Gesellschaftsgläubiger die Forderung (was der Abtretung des Anspruchs an den Schuldner ähnelt), dann wird der in § 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB vorausgesetzte Erfolg ebenso erreicht, wie wenn der Gesellschaftsgläubiger den Kommanditisten auf Zahlung in Anspruch genommen hätte: Im Zahlungsfall wird die Einlagepflicht und zugleich der durch sie gesicherte Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft getilgt; erläßt der Gläubiger die Einlageforderung, dann wird der Kommanditist von dieser Schuld befreit, und der Anspruch des Gläubigers ist gegen die Gesellschaft ebenfalls nicht mehr durchsetzbar, weil ihm die dauernde Einrede entgegensteht, daß er sich aus der ihm gewährten Sicherheit - der Einlageforderung - hätte befriedigen können. In beiden Fällen erfüllt die Einlageforderung den Zweck, die Gesellschaft von der Gesellschaftsverbindlichkeit zu befreien, die zu sichern und schließlich abzudecken die Sicherungsabtretung zu dienen bestimmt war. Mithin war, nachdem die Gesellschaft die Forderung abgetreten hatte, die Art ihrer "Verwertung" durch den Zessionar eine Sache, die nur noch ihn und den Kommanditisten etwas anging, während die Gesellschaft und ihre Gläubiger hiervon nicht berührt wurden. Es gibt deshalb keinen durchgreifenden Grund, der es rechtfertigen würde, den Forderungserlaß nicht als Rechtsgrund dafür anzusehen, daß die Haftung nach § 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB erlischt. Das ist außerhalb des Konkurses so. Da die Konkursmasse in dieselbe Lage versetzt wird, ob nun der Schuldner den durch ein Absonderungsrecht begünstigten Gläubiger befriedigt oder ihm dieser die Forderung erläßt, kann es im Gesellschaftskonkurs nicht anders sein.
Aus dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil vom 10. November 1975 - II ZR 202/74 = LM HGB § 171 Nr. 15 ist nicht herzuleiten, der Senat vertrete die Ansicht, die Einlage sei immer nur wirksam geleistet, wenn der Gesellschaft etwas aus dem Privatvermögen des Kommanditisten zufließe. Der Senat hat dort nur entschieden, ein Kommanditist erfülle seine Hafteinlageschuld nicht, wenn er mit der wertlosen Forderung eines anderen Gesellschaftsgläubigers, die dieser ihm abgetreten habe, aufrechne; und er hat weiter, ohne daß darüber zu entscheiden gewesen wäre, ausgeführt, möglicherweise müsse entsprechend seiner früheren Rechtsprechung etwas anderes gelten, wenn ein Kommanditist mit einer eigenen wertlos gewordenen Drittgläubigerforderung aufrechne, nachdem er die volle Gegenleistung schon früher aus seinem Vermögen erbracht habe. Das gibt für den vorliegenden Fall nichts her. Daß es auf die Herkunft der Leistung aus dem Kommanditistenvermögen nicht notwendig ankommt, zeigt schon, daß nach ganz überwiegender Meinung die Einlageschuld durch Umbuchung vom Kapitalkonto eines Mitgesellschafters oder durch Leistung eines Dritten wirksam erfüllt werden kann; gerade die Leistung eines Dritten kommt dem Fall nahe, in dem der Gläubiger - wie hier - die Einlageforderung dem Kommanditisten überträgt oder sie erläßt.
3.
Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht mit der Hilfsbegründung halten, der Beklagte habe ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 41 Abs. 2 KO, das er dem Einwand des Klägers, von seiner Einlageverpflichtung und damit auch von der persönlichen Haftung frei geworden zu sein, entgegenhalten könne. Für die Revisionsinstanz ist allerdings davon auszugehen, daß der Beklagte die Abtretung des Pflichteinlageanspruchs an Groenewold nach §§ 31 Nr. 1, 41 Abs. 1 KO "binnen Jahresfrist seit der Eröffnung des Konkursverfahrens hätte anfechten können. Diese Frist ist längst abgelaufen. Nach § 41 Abs. 2 KO kann der Konkursverwalter dann, wenn die Anfechtung wegen Fristablaufs ausgeschlossen ist, "die Leistung verweigern", wenn "durch die anfechtbare Handlung eine Verpflichtung des Gemeinschuldners zu einer Leistung begründet" worden ist. § 41 KO geht davon aus, daß sich der Dritte, der etwas in vielleicht anfechtbarer Weise aus der Konkursmasse erlangt hat, darauf verlassen darf, nach Ablauf eines Jahres vom Konkursverwalter nicht mehr auf Rückgewähr in Anspruch genommen zu werden; dagegen besteht, wenn der Dritte nur einen noch nicht erfüllten Anspruch gegen den Gemeinschuldner erlangt hat, kein Bedürfnis, den Konkursverwalter zur Anfechtung zu nötigen, solange nicht der Dritte diesen Anspruch geltend macht (BGHZ 59, 353, 354 und BGH Urt. v. 4.5.1970 - VIII ZR 163/68 = LM KO § 41 Nr. 4 = WM 1970, 556 unter 3 c). Maßgeblich ist danach, ob der Konkursverwalter angriffsweise vorgeht, um eine bereits erbrachte Leistung wieder der Konkursmasse zuzuführen, oder ob er lediglich verteidigungsweise die Rechte der Konkursmasse gegen anfechtbare Ansprüche wahrt, wobei es auf seine jeweilige Parteistellung im Prozeß nicht ankommt (BGHZ 83, 158, 160). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, daß der Beklagte die Anfechtbarkeit der Abtretung nicht mehr geltend machen kann.
Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Meinung aus der in einigen Urteilen des Bundesgerichtshofes enthaltenen Wendung hergeleitet, Sinn des § 41 Abs. 2 KO sei es, der Konkursmasse durch die verbleibende Einrede die Werte zu erhalten, die ihm Dritte streitig machen (Urt. v. 4.5.1970 - VIII ZR 163/68 = LM KO § 41 Nr. 4 m.w.N.). Diese Ausführungen haben aber, wie die angezogenen Entscheidungen zeigen, keinen weiteren Sinn, als er oben dargelegt worden ist, daß nämlich der Konkursverwalter in der Lage bleiben soll, sich gegen Ansprüche auf Leistung aus der Konkursmasse zu wehren, wenn diese Ansprüche unmittelbar oder mittelbar auf anfechtbaren Handlungen beruhen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Kläger verlangt nichts aus der Konkursmasse, weder unmittelbar noch im Wege der Aufrechnung oder einer sonstigen Einwendung; er macht nur geltend, mit dem Erlöschen seiner Einlageverpflichtung sei die Rechtsbedingung eingetreten, an die § 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB das Erlöschen der Haftung knüpfe. Hierauf läßt sich die Anwendung des § 41 Abs. 2 KO nicht ausdehnen. Das zeigt auch folgende Überlegung: Eine mögliche Anfechtbarkeit hätte der Beklagte zwar innerhalb der Jahresfrist dem Kläger als dem Rechtsnachfolger G. entgegenhalten können, wenn dieser die Einlageforderung damals schon und in Kenntnis der Anfechtungsgründe oder unentgeltlich erworben hätte (§ 40 Abs. 2 KO); wegen der Rückgewährpflicht nach § 37 KO hätte sich dann der Kläger auf das Erlöschen der Einlagepflicht und infolgedessen auch der Haftung nicht mehr berufen können. Nach Ablauf der Jahresfrist hatte aber G. als Abtretungsempfänger eine vom Konkursverwalter nicht mehr angreifbare Gläubigerposition erlangt. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen (§§ 398 BGB ff) kann sich darauf auch derjenige berufen, der - wie der Kläger - eine solche Forderung von dem bisherigen Gläubiger im Wege der Abtretung erhält; hätte G. dem Kläger die Pflichteinlageschuld erlassen, würde nichts anderes gelten können.
4.
Ist nach alledem die persönliche Haftung des Klägers nach Erlaß des angegriffenen Urteils erloschen, so ist die Vollstreckungsgegenklage begründet. Daher muß auf die Revision des Klägers die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, das bereits in jenem Sinne entschieden hatte, zurückgewiesen werden.
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Kellermann
Brandes