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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.05.1970, Az.: VIII ZR 163/68

Anspruch gegen den Nichtberechtigten auf Zahlung eines Geldbetrages aus abgetretenem Recht; Anfechtung der Abtretung durch den Konkursverwalter; Rechtzeitigkeit der Anfechtung; Leistungsverweigerungsrecht des Konkursverwalters bei Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist; Zusammenhang zwischen der anfechtbaren Handlung und dem gegen den Konkursverwalter erhobenen Anspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.05.1970
Aktenzeichen
VIII ZR 163/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 20.06.1968

Fundstellen

  • DB 1970, 1172-1173 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 757 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Rechtsanwalt Dr. Hans A. in M., H.straße ...,
in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen des Kaufmanns Ernst W. in M., L.-V.straße ...

Prozessgegner

Rechtsanwalt Dr. Hans Georg E. in M., B.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wann im Sinne des Abs. 2 eine Verpflichtung des Gemeinschuldners zu einer Leistung "durch" die anfechtbare Rechtshandlung begründet ist.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 20. Juni 1968 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger betreute als Rechtsanwalt seit Oktober 1964 den Kaufmann W. Dieser stellte am 4. Dezember 1964 die Zahlungen ein. Am 27. März 1965 trat W. auf Veranlassung des Klägers, der bis dahin für seine umfangreiche anwaltliche Tätigkeit lediglich einen Vorschuß von 5.000 DM erhalten hatte, diesem eine Forderung von 13.000 DM gegen den Kaufmann M. ab. Am 10. Juni 1965 fiel W. in Konkurs; der beklagte Rechtsanwalt ist sein Konkursverwalter. Am 26. Juli 1965 meldete der Kläger eine Honorarforderung von rd. 39.000 DM als Konkursforderung an. M. zahlte am 28. Oktober 1965 an den Beklagten auf die abgetretene Forderung einen Teilbetrag von 8.638,65 DM. M. und der Beklagte wußten bis dahin nichts von der Abtretung. Am 3. März 1966 zeigte der Kläger die Abtretung dem Beklagten an und erhob Anspruch auf den vom Schuldner gezahlten Teilbetrag. Mit der im Juni 1967 erhobenen Klage macht der Kläger einen Teilbetrag von 500 DM geltend. In der Klageerwiderung vom 22. Juni 1967 focht der Beklagte die Zession vom 27. März 1965 gemäß § 30 KO an.

2

Das Landgericht hat die Anfechtung durchgreifen lassen und deshalb die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben: Die Anfechtung sei gemäß § 41 Abs. 1 KO verspätet; die Ausnahmevorschrift des § 41 Abs. 2 KO greife hier nicht Platz, weil die Klageforderung nicht "durch die anfechtbare Handlung", sondern durch die unberechtigte Einziehung der Forderung seitens des Beklagten begründet worden sei. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte Klagabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

3

1.

Die Klageforderung

4

Als der Schuldner M. am 28. Oktober 1965 an den Beklagten zahlte, war infolge der Abtretung vom 27. März 1965 nicht mehr der Gemeinschuldner, sondern der Kläger Inhaber, der Forderung gegen M. Dies gilt wegen der rein schuldrechtlichen Natur des Anfechtungsanspruchs. (§ 37 KO) unabhängig davon, ob diese Abtretung nach § 30 KO wirksam angefochten worden ist oder nicht. Die Zahlung des Schuldners an den Beklagten war mithin im Sinne des § 816 Abs. 2 DGB eine Leistung an einen Nichtberechtigten. Sie war jedoch gemäß § 407 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Kläger als "Berechtigten" wirksam, weil der Schuldner M. bei der Zahlung die Abtretung an den Kläger nicht kannte. Demgemäß erlosch in Höhe der Teilzahlung die Forderung des Klägers gegen M. ebenso wie wenn dieser an den Kläger gezahlt hätte. Der Kläger kann deshalb - läßt man die Anfechtung außer acht - gemäß §§ 816 Abs. 2 BGB, 59 Nr. 3 KO vom Beklagten als Masseschuld Herausgabe der von M. geleisteten Zahlung verlangen.

5

2.

Die Klageforderung und der Anfechtungsanspruch

6

Nach § 37 KO muß, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Gemeinschuldners weggegeben ist, zur Konkursmasse zurückgewährt werden. Ist die Abtretung vom 27. März 1965, wie hier zunächst unterstellt wird, wirksam angefochten, so war demnach der Kläger verpflichtet, die Forderung gegen M. an den beklagten Konkursverwalter zurückabzutreten. Wenn demnach auch M. am 28. Oktober 1965 durch seine Zahlung an den Beklagten in dem Sinne an einen Nichtberechtigten geleistet hat, daß der Beklagte nicht Inhaber der Forderung war, so stand gleichwohl im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten dem letzteren die Leistung zu. Der Beklagte erhielt also, obgleich Nichtberechtigter im Sinne des § 816 BGB, durch die Zahlung des M. nur das, worauf er - aufgrund der Anfechtung - in Verhältnis zum Kläger Anspruch hatte. In diesen Sinne war also der Beklagte der richtige Zahlungsempfänger. Dies schließt einen Bereicherungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus, weil der Beklagte ihm gegenüber mit rechtlichem Grund den Betrag von M. erhalten hatte.

7

3.

Die Rechtzeitigkeit der Anfechtung

8

Ob der Beklagte, wie zu 2 unterstellt worden ist, die Abtretung rechtswirksam angefochten hat, hängt einmal davon ab, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 30 KO gegeben waren; dies ist, weil von Berufungsgericht offengelassen, in der Revisionsinstanz zugunsten des Beklagten zu unterstellen. Die Wirksamkeit der Anfechtung hängt ferner davon ab, ob der Beklagte gemäß § 41 KO rechtzeitig angefochten hat.

9

a)

Nach § 41 Abs. 1 KO kann die Anfechtung nur binnen Jahresfrist seit der Eröffnung des Verfahrens erfolgen. Diese Frist ist nicht gewahrt: Das Konkursverfahren ist am 10. Juni 1965 eröffnet worden, die Anfechtung hat der Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 23. Juni 1967 erklärt. Nach § 41 Abs. 2 KO kann jedoch, wenn durch die anfechtbare Handlung eine Verpflichtung des Gemeinschuldners zu einer Leistung begründet ist, der Konkursverwalter die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung nach Abs. 1 ausgeschlossen ist. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sind hier die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 KO zu bejahen.

10

b)

Die Leistung, die hier der beklagte Konkursverwalter verweigert, ist die von ihm nach § 816 Abs. 2 BGB an sich geschuldete Herausgabe des von M. gezahlten Betrages, Diese Verpflichtung des Beklagten konnte ohne "die anfechtbare Handlung", das ist die Abtretung der Forderung gegen M. durch den Gemeinschuldner an den Kläger nicht entstehen. Denn ohne diese Abtretung wäre der Gemeinschuldner im Zeitpunkt der Zahlung seitens des Schuldners auch Inhaber der Forderung und damit Berechtigter im Sinne des § 816 BGB gewesen. "Die anfechtbare Handlung" ist mithin ein Tatbestandsmerkmal des gegen den beklagten Konkursverwalter erhobenen Anspruchs. Das genügt nach allgemeiner Meinung der Rechtsprechung (seit RGZ 84, 225) und des Schrifttums grundsätzlich, um zu bejahen, daß die Verpflichtung des Gemeinschuldners (oder Konkursverwalters) im Sinne des § 41 Abs. 2 KO "durch" die anfechtbare Handlung begründet worden ist, flicht erforderlich ist dagegen, daß diese Verpflichtung allein auf der anfechtbaren Handlung beruht, wie das Reichsgericht in seiner älteren Rechtsprechung (vgl. RGZ 56, 313) angenommen hatte. Der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts ist auch der erkennende Senat in seinen beiden Entscheidungen VIII ZR 11/59 vom 30. Juni 1959 (= BGHZ 30, 238) und VIII ZR 194/58 vom 2. Juli 1959 (= BGHZ 30, 248) gefolgt. In der Entscheidung BGHZ 30, 238 handelte es sich - wie hier - um den Fall, daß der Konkursverwalter Forderungen, die der Gemeinschuldner anfechtbar an einen Gläubiger abgetreten hatte, eingezogen hatte und von dem Gläubiger auf Herausgabe dieser Beträge in Anspruch genommen wurde. Der Senat hat in diesem Falle (a.a.O. S. 239), in dem das Problem der Anfechtbarkeit der Abtretung künftiger Forderungen im Vordergrund stand, als selbstverständlich und keiner ausführlichen Begründung bedürfend mit den Vorinstanzen bejaht, daß ein Fall des § 41 Abs. 2 KO gegeben war. In BGHZ 30, 248 handelte es sich um einen wesentlich anders liegenden Fall, für den der Senat die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 2 KO verneint hat. Er hat jedoch zugleich (a.a.O. S. 253) unter Bezugnahme auf die frühere Entscheidung hervorgehoben, "dem Konkursverwalter stehe die Einrede der Anfechtung auch dann zu, wenn der Anfechtungsgegner aus einer anfechtbaren Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung nach Ablauf der Ausschlußfrist Herauszahlung des durch den Konkursverwalter eingezogenen, durch Verwertung von Sicherungsgut erzielten Erlöses verlange". Zu Unrecht glaubt das Berufungsgericht, zwischen diesen Fällen und den vorliegenden einen für die Anwendung des § 41 Abs. 2 KO erheblichen Unterschied konstruieren zu können.

11

c)

Maßgeblich für die Abgrenzung des § 41 Abs. 2 KO sind Sinn und Zweck des Gesetzes. Wenn § 41 Abs. 1 KO das Anfechtungsrecht des Konkursverwalters zeitlich begrenzt, so geschieht das deshalb, weil wegen des Sicherheitsbedürfnisses des Rechtsverkehrs Mängel eines Rechtsgeschäfts nicht ohne Rücksicht auf die seit der Vornahme des Geschäfts verflossene Zeit geltend gemacht werden sollen. Insofern gilt auch im Rechtsleben, daß die Zeit manche Wunden heilt. Der Gesetzgeber (§ 41 Abs. 1 KO) ist der Ansicht, daß für den Konkursverwalter ein Jahr genügt, um festzustellen, was der Gemeinschuldner in anfechtbarer Weise aus der Masse weggegeben hat, und um klageweise die Rückgewähr dieser Gegenstände geltend zu machen. Deshalb soll sich jeder Dritte, der vom Gemeinschuldner etwas erworben hat, darauf verlassen können, daß er später als ein Jahr nach Konkurseröffnung einer Anfechtungsklage nicht mehr mit Erfolg ausgesetzt werden kann. Dieser Gesichtspunkt - und damit § 41 Abs. 1 KO - gilt jedoch nicht, wenn der Konkursverwalter sich gegenüber einem gegen ihn erhobenen Anspruch einredeweise auf die Anfechtung des Rechtsgeschäfts beruft, durch die seine Verpflichtung begründet worden ist (§ 41 Abs. 2 KO). Denn, wie schon RGZ 84, 225, 228 zutreffend ausführt,

"braucht (der Konkursverwalter), um Vermögenswerte, die er in seinem Besitz hat, der Konkursmasse zu erhalten, gegen einen Dritten, der ihm diese Werte streitig macht, nicht mit der Anfechtungsklage vorzugehen. Er kann es diesem Dritten überlassen, seine Ansprüche gegen die Konkursmasse gerichtlich geltend zu machen und hat nicht zu befürchten, daß sein Anfechtungsrecht verloren gehen könnte, wenn der Dritte die Erhebung der Klage verzögert".

12

d)

Aus diesem Zweck des Gesetzes heraus ist auch das Tatbestandsmerkmal des § 41 Abs. 2 KO auszulegen, daß "durch" die anfechtbare Handlung eine Verpflichtung des Gemeinschuldners zu einer Leistung begründet sein muß. Ob dieses Tatbestandsmerkmal begrifflich allgemeingültig umschrieben werden kann, mag dahinstehen. Für den hier zu entscheidenden Fall, daß der Konkursverwalter eine von Gemeinschuldner anfechtbar abgetretene Forderung mit Wirkung gegen den Zessionar (§ 407 BGB) einzieht und deshalb aus § 816. Abs. 2 BGB belangt wird, ist jedenfalls der nach § 41 Abs. 2 KO erforderliche Zusammenhang zwischen der anfechtbaren Handlung und dem gegen den Konkursverwalter erhobenen Anspruch unbedenklich zu bejahen. Denn in diesem Fall verteidigt der Konkursverwalter, wie oben zu 2 dargelegt, mit der Anfechtungseinrede ausschließlich den Besitzstand, der ihm aufgrund der Anfechtung gebührt. Aus diesem Grund handelt es sich hier um einen dem Sinn und Zweck des § 41 Abs. 2 KO in geradezu typischer Weise entsprechenden Fall.

13

Das Berufungsgericht hat demnach die Anwendbarkeit dieser Bestimmung zu Unrecht verneint.

14

4.

Das angefochtene Urteil war gemäß § 564 ZPO aufzuheben. Aufgrund der neuen Verhandlung (§ 565 ZPO) wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob hier die materiellen Voraussetzungen einer Konkursanfechtung gegeben sind. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, weil diese Kostenentscheidung von der neuen Entscheidung des Berufungsgerichts in der Hauptsache abhängt.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Dr. Messner
Mormann
Braxmaier