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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1975, Az.: II ZR 202/74

Vermeintliche Leistung eines Kommanditisten mit befreiender Wirkung zur Tilgung einer Hafteinlageschuld; Mehrung des Gesellschaftsvermögens durch Aufrechnung anstatt zur Tilgung der Hafteinlageschuld

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.11.1975
Aktenzeichen
II ZR 202/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12518
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 02.10.1974
LG Darmstadt

Fundstellen

  • DB 1976, 288 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • MDR 1976, 380-381 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 418-419 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

...

3. des kaufmännischen Angestellten Erwin B., S., Ho.straße ...,

Prozessgegner

Firma Philipp P., Inhaber Philipp P., O.-R., E.straße ...,

Sonstige Beteiligte

Rechtsanwalt und Notar Otto Ernst H., D., M.platz ...,

Amtlicher Leitsatz

Ein Kommanditist erfüllt durch Aufrechnung mit einer ihm abgetretenen wertlosen Drittgläubigerforderung gegen die Gesellschaft seine Hafteinlageschuld auch insoweit nicht, als die Gegenleistung des Drittgläubigers in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Teilurteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 2. Oktober 1974 wird auf Kosten des Beklagten zu 3 zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Inhaberin von vier im Oktober 1966 ausgestellten Wechseln über insgesamt 8.914,35 DM, die bei Fälligkeit nicht eingelöst wurden. Als Bezogene und Annehmerin ist auf ihnen die im Handelsregister nicht eingetragene "G. & Co. GmbH KG" vermerkt, zu deren Gesellschaftern der Beklagte zu 3 (Beklagter) gehört. Die Annahmeerklärung hat der frühere Mitbeklagte G. unterschrieben. Die "G. GmbH & Co. KG" wurde im Juli 1966 durch notariellen Vertrag gegründet, der Gesellschaftsbeginn auf den 1. Juli 1966 festgesetzt. Das von der G. & Co. GmbH eingebrachte Bauunternehmen wurde alsbald unter der neuen Bezeichnung fortgeführt. Ende 1966 brach das Unternehmen zusammen, worauf das Registergericht die Anmeldung der Kommanditgesellschaft zurückwies.

2

Die Sache befindet sich zum zweiten Mal im Revisionsrechtszug. Im Verfahren II ZR 133/70 hat der Senat unter anderen den Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 8.914,35 DM nebst Zinsen und Wechselunkosten verurteilt, und zwar mit der Einschränkung, daß aus dem Urteil nur in die Anteile des Beklagten an der unter der Firma G. & Co. GmbH KG gegründeten Gesellschaft vollstreckt werden könne. Lediglich zur Prüfung, ob der Beklagte seine Einlage erbracht hat und daher - wie das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil ohne weiteres angenommen hatte beschränkt oder - wie die Klägerin meint - unbeschränkt auch mit seinem Privatvermögen haftet, hat der Senat seinerzeit die Sache zurückverwiesen. Der Zurückverweisung lag folgende Rechtsansicht zugrunde (vgl. BGHZ 61, 59): Die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen seien insoweit, als sie aus Geschäften des Beklagten mit der neu gegründeten Gesellschaft stammen, voll auf die Einlage anzurechnen. Bei Aufrechnung gegen die von der "Kommanditgesellschaft" übernommenen Altschulden der G. & Co. GmbH vermindere sich die Haftung jedoch nur um den objektiven Wert der den Altschulden entsprechenden Forderungen, der bei der von der Klägerin behaupteten seinerzeit schon hoffnungslosen wirtschaftlichen Lage der GmbH und Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Sanierung schwerlich mit dem Nennwert angesetzt werden könnte.

3

In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Parteien nur noch darüber gestritten, inwieweit und in welcher Weise der Beklagte seine Einlage von 100.000 DM erbracht hat und wie gegebenenfalls Leistungen zu bewerten sind. Neben der Aufrechnung mit den von ihm behaupteten Forderungen aus eigenem Recht hat der Beklagte mit angeblichen Forderungen gegen die "Kommanditgesellschaft" aufgerechnet, die ihm die frühere Beklagte zu 6 bzw. deren Rechtsnachfolger im Verlauf des Jahres 1974 abgetreten hat. Hierbei handle es sich um Forderungen aus der Einlösung von Wechseln über 100.300,30 DM und Ansprüche gegen die "Kommanditgesellschaft" aus den zugrundeliegenden Lieferverträgen, die - obwohl dieselben Lieferungen gemeint sein dürften - einmal mit 103.915,94 und einmal mit 102.518,55 DM angegeben werden. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, daß er an die frühere Beklagte zu 6 bzw. deren Rechtsnachfolger mit Rücksicht auf die Abtretung irgendwelche Leistungen erbracht habe (BU 25).

4

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, das ihn ohne Einschränkung zur Zahlung der Wechselsumme mit Zinsen und Kosten verurteilt hatte, auch insoweit zurückgewiesen, als über sie durch das erste Revisionsurteil vom 25. Juni 1973 noch nicht erkannt worden ist. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seine Berufung, soweit noch nicht rechtskräftig zurückgewiesen, weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist nicht begründet.

6

Soweit das Berufungsurteil verneint, daß der Beklagte seine Hafteinlageschuld durch Aufrechnung mit Ansprüchen aus eigenem Recht vollständig getilgt habe, wird es von der Revision nicht angegriffen. Soweit es der Aufrechnung mit den abgetretenen Forderungen eine Wirkung auf die Höhe der Hafteinlageschuld versagt, ist ihm im Ergebnis beizutreten.

7

1.

Die Aufrechnung gegenüber der Gesellschaft ist allerdings auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit der Forderungen als zulässig anzusehen, obwohl der Beklagte vereinbarungsgemäß seine Einlage durch Verrechnung mit eigenen Forderungen geleistet hatte, sie der Gesellschaft also nicht mehr schuldete (BU 6). Denn der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß der Kommanditist in entsprechender Anwendung des § 387 BGB auch gegen den Haftungsanspruch nach § 171 HGB mit einer gegen die Gesellschaft begründeten Forderung aufrechnen kann (BGHZ 58, 72, 75 f; SenUrt. v. 1. 7. 74 - II ZR 115/72 = WM 1974, 1004, 1005 unter 2 b).

8

2.

Die Haftung des Beklagten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ist aber nicht vermindert worden, weil die zur Aufrechnung gestellten, ihm von der Beklagten zu 6 abgetretenen Forderungen gegen die Gesellschaft wertlos waren, wie das Berufungsgericht festgestellt hat (BU 25). An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn die Gegenleistung des Zedenten in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist.

9

Der Senat hat zwar in seiner bisherigen Rechtsprechung anerkannt (BGHZ 51, 391, 394; 58, 72, 76), daß ein Kommanditist, der außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen eine Leistung an die Gesellschaft erbringt, mit seiner Forderung aus dieser Drittbeziehung gegen die Hafteinlageschuld aufrechnen kann, ohne daß es dabei auf den wirtschaftlichen Wert ankommt, den die Forderung im Zeitpunkt der Aufrechnung noch hat. Die Vermehrung des Gesellschaftsvermögens durch die Verminderung der Verbindlichkeiten infolge Aufrechnung wird in diesem Falle wie eine Einlageleistung im Sinne von. § 171 Abs. 1 Halbs. 2 HGB behandelt. Diese Gleichstellung läßt sich rechtfertigen, weil und soweit der Gesellschaft mit der aus dem Privatvermögen des Kommanditisten im Rahmen der Drittbeziehung erbrachten Leistung ein echter Vemögenswert zugeflossen ist. Sie kann aber nicht auf einen Fall wie den vorliegenden ausgedehnt werden, wo der Kommanditist von einem Drittgläubiger (mag dieser zugleich Gesellschafter sein oder nicht) eine wertlose Forderung gegen die Gesellschaft erwirbt und mit ihr aufrechnet. Denn hier hat der aufrechnende Kommanditist nicht unter Inanspruchnahme seines Vermögens das Gesellschaftsvermögen um einen zusätzlichen Wert vermehrt.

Stimpel
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schulze kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Skibbe