Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1983, Az.: VI ZR 36/82
Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; Positive Vertragsverletzung eines Rechtsanwalts; Versäumung der Aufklärung über die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.1983
- Aktenzeichen
- VI ZR 36/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12593
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 07.01.1982
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1984, 391-392
- MDR 1984, 479-480 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1240 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1984, 221-223
Prozessführer
Rechtsanwalt Wilhelm S., P.-R.-Straße ..., D.,
Prozessgegner
1. kaufmännische Angestellte Rosemarie L. geborene R. verwitwete A., E.-K.-Straße ..., N.,
2. Joachim A., ebenda,
3. minderjähriger Harald A., ebenda,
gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1,
4. minderjähriger Hans-Dieter A., ebenda,
gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1,
5. minderjährige Jörg A., ebenda,
gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1,
Amtlicher Leitsatz
Der Gegner des Vorprozesses kann im Regreßprozeß gegen den Rechtsanwalt als Zeuge vernommen werden, auch wenn er im Vorprozeß wegen seiner Parteistellung nicht als Zeuge zur Verfügung stand (Bestätigung von BGHZ 72, 328).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 1982 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 5. März 1973 (Rosenmontag) fuhr E. gegen 4.25 Uhr mit seinem Pkw auf der Fahrbahn Jenseits eines markierten Fußgängerüberweges den Fußgänger A. an. Infolge der hierbei erlittenen Verletzungen verstarb A. einige Stunden nach dem Unfall.
Über den Hergang des Unfalls herrscht Streit. Unbeteiligte Unfallzeugen stehen nicht zur Verfügung. Ein Strafverfahren, das gegen E. eingeleitet worden war, endete mit einem Freispruch, weil E. ein verkehrswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht nachgewiesen werden konnte.
Mit einer im März 1976 erhobenen Klage machten die Kläger des vorliegenden Verfahrens - die inzwischen wiederverheiratete Witwe des A. (Erstklägerin) und seine vier Kinder - gegen E. und dessen Haftpflichtversicherer aus dem Unfall Ansprüche geltend. Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, daß die Voraussetzungen für eine Verschuldenshaftung des E. nicht bewiesen seien und Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz an der von den Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung scheiterten. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.
Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Kläger den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte hatte die Erstklägerin, die zunächst von Rechtsanwalt Dr. R. vertreten worden war, seit Ende August 1974 als Nebenklägerin im Strafverfahren gegen E. vertreten. Die Kläger behaupten, der Beklagte sei auch mit der Geltendmachung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche aus dem Unfall beauftragt gewesen; er habe diesen Ansprüchen aber keine oder keine ausreichende Beachtung geschenkt, so daß es zur Verjährung der Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz gekommen sei; bei rechtzeitiger Anmeldung dieser Ansprüche wäre E. zur Ersatzleistung verurteilt worden.
Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen. Er bestreitet, mit der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gegen E. und dessen Haftpflichtversicherer beauftragt worden zu sein. Im übrigen stünden den Klägern solche Ansprüche nicht zu. Der Unfall sei für E. ein unabwendbares Ereignis gewesen; A., der im Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,81 %o hatte, sei so plötzlich vom Gehwegrand in die Fahrbahn getreten, daß E. den Unfall trotz größter Aufmerksamkeit nicht habe vermeiden können.
Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme, in deren Verlauf es auch E. als Zeugen vernommen hat, die Klage abgewiesen. Nach seiner Auffassung hat der Beklagte zwar seine Anwaltspflichten verletzt, so daß es zur Verjährung der Ansprüche gekommen sei, die die Kläger nach dem Straßenverkehrsgesetz hätten geltend machen können. Hierdurch sei den Klägern aber kein Schaden entstanden, weil E. den Klägern aus dem Unfall nicht zum Schadensersatz verpflichtet gewesen sei. Nach der Zeugenaussage des E. stehe fest, daß A. plötzlich in die Fahrbahn getreten sei, so daß der Zusammenstoß für E. ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen sei.
Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht entschieden, daß die bezifferten Schadensersatzansprüche der Erstklägerin bis zum Höchstbetrag nach § 12 StVG dem Grunde nach gerechtfertigt seien; auch die bezifferten Schadensersatzansprüche der Kläger zu 2) bis 5) seien bis zu einer Höchstgrenze, die das Berufungsgericht im einzelnen darlegt, dem Grunde nach gerechtfertigt; die Berücksichtigung eines Mitverschuldens von A. hat das Berufungsgericht insoweit dem Betragsverfahren vorbehalten. Außerdem hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Klägern 5/6 ihres entstandenen und in Zukunft entstehenden Unfallschadens bis zu den in § 12 StVG genannten Höchstbeträgen zu ersetzen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts haftet der Beklagte den Klägern wegen positiver Vertragsverletzung, weil er es als beauftragter Rechtsanwalt unterlassen hat, die Kläger über die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche aus dem Unfall zu unterrichten. Der Beklagte sei - auch wenn er zunächst nur anstelle des bisher eingeschalteten Rechtsanwalts Dr. R. mit der Vertretung der Erstklägerin im Strafverfahren beauftragt worden sei - verpflichtet gewesen, bei seiner erkennbar rechtlich unerfahrenen und auf Beratung angewiesenen Mandantin gezielte Erkundigungen darüber einzuziehen, was mit den zivilrechtlichen Ansprüchen habe geschehen sollen. Da er dies unterlassen habe, seien die Ansprüche der Kläger aus §§ 7 Abs. 1 und 10 StVG verjährt. Dem früheren Vertreter der Erstklägerin, Rechtsanwalt Dr. R., seien die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten nach dem 6. Juni 1973 vorgelegt worden, so daß die Kläger das für den Beginn der damals noch zwei Jahre betragenden Verjährungsfrist (§ 14 StVG a.F.) erforderliche Wissen spätestens im Juni 1973 erlangt hätten. Der Beklagte hätte der Erstklägerin raten müssen, spätestens am 6. März 1975 eine die Verjährung unterbrechende Klage gegen E. und dessen Haftpflichtversicherer zu erheben.
Wegen seiner Versäumnisse hafte - so fährt das Berufungsgericht fort - der Beklagte den Klägern für den durch die Verjährung eingetretenen Verlust ihrer Ansprüche aus §§ 7 Abs. 1 und 10 StVG. Im vorliegenden Verfahren sei davon auszugehen, daß den Klägern solche Ansprüche zugestanden hätten. E. hätte sich - hätten ihn die Kläger vor Eintritt der Verjährung nach § 7 Abs. 1 StVG in Anspruch genommen - nicht aus der Haftung befreien können. In einem solchen Verfahren hätte er wegen seiner Parteistellung nicht als Zeuge zur Verfügung gestanden, so daß ihm eine Entlastung nach § 7 Abs. 2 StVG nicht möglich gewesen wäre. Von dieser Beweislage müsse deshalb, weil im Regreßprozeß dieselbe Beweislastverteilung wie in einem Prozeß gegen den aus § 7 Abs. 1 StVG in Anspruch genommenen Fahrzeughalter gelte, auch im vorliegenden Verfahren ausgegangen werden. Die Zeugenaussage des E. könne deshalb nicht verwertet werden. Dies widerspreche zwar den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in BGHZ 72, 328 aufgestellt habe. Danach dürfe sich der in Anspruch genommene Anwalt im Regreßprozeß aller Beweismittel bedienen, die in diesem Verfahren nach den dort geltenden Verfahrensregeln verfügbar seien. Dieser Rechtsprechung könne jedoch nicht gefolgt werden, jedenfalls dann nicht, wenn die Berücksichtigung und Auswertung der Aussage des nunmehr als Zeugen gehörten Gegners, der im Vorprozeß aus Rechtsgründen als Beweismittel ausgeschieden wäre, dem Mandanten einen Anspruch nehmen würde, den dieser nach materiellem und formellem Recht ohne jede Rechtsverletzung im Vorprozeß durchgesetzt hätte und den der Mandant allein infolge des anwaltlichen Fehlverhaltens eingebüßt habe. Die Haftung des E., von der mithin auszugehen sei, beschränke sich wegen des mitwirkenden Verschuldens des A. dem Grunde nach auf 5/6 des vollen Schadens bis zur Höchstgrenze des § 12 StVG. Diese Kürzung der Ersatzpflicht wirke sich auch im vorliegenden Anwaltshaftungsverfahren auf die Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten aus.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand.
1.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings folgendes:
a)
Das Berufungsgericht brauchte entgegen der Auffassung der Revision nicht zu erörtern, ob sich die Ersatzpflicht des Beklagten wegen eines mitwirkenden Verschuldens der Erstklägerin mindert.
Die Revision macht geltend, der Beklagte habe davon ausgehen können, daß der von der Erstklägerin zunächst beauftragte Rechtsanwalt Dr. R. mit der Verfolgung der zivilrechtlichen Ansprüche befaßt gewesen sei; auch aus Gründen des Standesrechts sei der Beklagte gehalten gewesen, bei der Erörterung dieser Ansprüche Zurückhaltung zu üben; Unklarheiten über den Umfang der Beauftragung habe deshalb in erster Linie die Erstklägerin zu vertreten.
Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Beklagte den ihm erteilten anwaltlichen Auftrag zutreffend dahin verstanden habe, er solle sich auch um die zivilrechtliche Seite kümmern (BU 19). Überdies hatte die Erstklägerin - was dem Beklagten bekannt war - den Anwaltsvertrag mit Rechtsanwalt Dr. R. zuvor gekündigt (BU 17).
b)
Ferner rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die den Lauf der Verjährung nach § 14 StVG a.F. auslösende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen, die der frühere Bevollmächtigte der Erstklägerin - Rechtsanwalt Dr. R. - durch Einsichtnahme in die Staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten im Juni 1973 erlangt hat, den Klägern zugerechnet hat; Rechtsanwalt Dr. R. sei, so meint die Revision, nicht "Wissensvertreter" der Kläger gewesen.
Dem kann gleichfalls nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat den auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zurückgehenden Rechtsgrundsatz entwickelt, daß derjenige, der die Kenntnisnahme von Tatsachen einem Dritten überträgt, sich im Hinblick auf die Verjährung dessen Tatsachenkenntnis zurechnen lassen muß, auch wenn der Vertreter die erlangte Kenntnis nicht an den Vertretenen weitergibt (BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 118/67 - NJW 1968, 988; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Januar 1976 - VI ZR 15/74 - NJW 1976, 2344). Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Rechtsanwalt Dr. R. hatte die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten in Ausführung des Auftrages eingesehen, den ihm die Erstklägerin, die zugleich die Kläger zu 2) bis 5) vertrat (BU 20), erteilt hatte. Damit war ihm auch die Kenntnisnahme der relevanten Tatsachen und insbesondere die Aufgabe übertragen, den Ersatzpflichtigen in Erfahrung zu bringen. Hiervon geht die Revision an anderer Stelle im übrigen selbst aus (RB 9/10).
c)
Schließlich beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, daß das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ein Grundurteil nicht habe erlassen dürfen.
Voraussetzung für den Erlaß eines Urteils über den Grund des Anspruchs (§ 304 ZPO) ist die Feststellung, daß nach hoher Wahrscheinlichkeit der Klageanspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 185/77 - VersR 1979, 281). Daß diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das Berufungsgericht für jeden der in Betracht kommenden Ansprüche im einzelnen dargelegt (BU 30-35).
2.
Nicht gefolgt werden kann aber der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Zeugenaussage des E. im vorliegenden Regreßprozeß deshalb nicht verwertbar sei, weil E. in einem Prozeß, in dem ihn die Kläger aus § 7 StVG in Anspruch genommen hätten, wegen seiner Parteistellung nicht als Zeuge zur Verfügung gestanden hätte.
Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, daß das mit dem Regreßanspruch gegen den Anwalt befaßte Gericht selbständig zu prüfen hat, ob dem Mandant der Anspruch, aus dessen Verlust er im Regreßprozeß seinen Schadensersatzanspruch herleitet, überhaupt zugestanden hat. Weiter ist das Berufungsgericht zutreffend der Auffassung, daß der Kläger des Regreßprozesses unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes im Blick auf die Beweislast ebenso günstig gestellt werden muß, wie er ohne das zum Schadensersatz verpflichtende Verhalten des Anwalts in einem Prozeß gegen seinen ursprünglichen Anspruchsgegner gestanden haben würde (BGHZ 30, 226, 232; 72, 328, 330). Aus diesem Grundsatz zieht das Berufungsgericht, das seine Erwägungen in diesem Punkt nicht im einzelnen darlegt, offenbar den Schluß, daß der Gegner des Regreßanspruches diesen Anspruch im Prozeß auch nur mit den Beweismitteln bekämpfen könne, die dem ursprünglichen Anspruchsgegner - hier dem E. - in einem gegen ihn gerichteten Rechtsstreit zur Verfügung gestanden hätten.
Diese Auffassung, die auf den ersten Blick konsequent erscheinen mag, verkennt indes, daß es sich im Regreßprozeß um einen eigenständigen Streitgegenstand handelt, der in einem eigenständigen Verfahren geltend gemacht wird. In diesem Verfahren muß der Richter - losgelöst von Aufklärungsbeschränkungen, die in einem Prozeß des Klägers gegen den ursprünglichen Anspruchsgegner bestanden hätten - im Interesse einer richtigen Sachentscheidung alle Beweismittel berücksichtigen können, die in diesem Prozeß zur Verfügung stehen. Dies hat der erkennende Senat in BGHZ 72, 328, 331/332 im einzelnen dargelegt (vgl. hierzu auch Anm. Weber in LM ZPO § 282 Nr. 13).
Der Senat sieht auch nach einer nochmaligen Überprüfung keine Veranlassung, diese Rechtsprechung, die - soweit ersichtlich - bisher ohne Kritik geblieben ist (vgl. etwa Borgmann/Haug, Anwaltspflichten/Anwaltshaftung, 1979, S. 188; WI 1979 S. 18/19), aufzugeben. Sie ist nicht nur sachlich geboten, sondern führt auch zu ausgewogenen Ergebnissen. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß der Kläger des Regreßprozesses auf dem Boden dieser Rechtsprechung auch Vorteile erlangen kann, - so etwa dann, wenn er durch neu aufgefundene oder zugänglich gewordene Beweismittel den ihm durch Pflichtwidrigkeit des Anwalts verlorengegangenen Anspruch nunmehr besser nachweisen kann als in einem früheren Prozeß gegen den ursprünglichen Anspruchsgegner. Dann aber verlangt - worauf die Revision gleichfalls zutreffend hinweist - der auf den Gleichheitssatz zurückgehende Grundsatz der Waffengleichheit, daß der im Regreßprozeß in Anspruch genommene Anwalt nicht nur den neu zugänglich gewordenen Beweismitteln des Klägers ausgesetzt ist, sondern sich auch selbst solcher Beweismöglichkeiten zur Verteidigung bedienen kann. Im übrigen ist es dem Tatrichter unbenommen, im Rahmen der Beweiswürdigung neu zugänglich gewordenen Beweismitteln mit Zurückhaltung zu begegnen, wenn hierzu Veranlassung besteht (§ 286 ZPO). Dies kann insbesondere im Fall einer Zeugenaussage des ursprünglichen Anspruchsgegners geboten sein.
III.
Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird unter Verwendung aller ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel und insbesondere unter Verwertung der Bekundungen des Zeugen E. erneut über den Klageanspruch zu befinden haben.
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Lepa