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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.01.1968, Az.: III ZR 118/67

Tatsachenfeststellungen für eine Schadensersatzklage; Beauftragung eines Dritten mit der Inaugenscheinnahme der Tatsachen; Stellung des Dritten als Wissensvertreter; Arglistige Absprachen zwischen Dritten und Kläger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.01.1968
Aktenzeichen
III ZR 118/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 08.05.1967
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • JZ 1968, 383-384 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 391 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 988-989 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Beauftragt ein Geschädigter, dem die Umstände bekannt sind, die ohne besondere Mühe und in zumutbarer Weise die für eine Schadenersatzklage erforderlichen Tatsachenfeststellungen ermöglichen, einen Dritten damit, die erforderlichen Tatsachenfeststellungen vorzunehmen, so bestellt er diesen Dritten gewissermaßen zu seinem Wissensvertreter und handelt arglistig, wenn er sich dem Schädiger gegenüber darauf beruft, sein Beauftragter habe die gewonnene Tatsachenkenntnis an ihn nicht weiter gegeben. Der Geschädigte muß daher im Hinblick auf die Verjährung die Tatsachenkenntnis seines Wissensvertreters gegen sich gelten lassen, auch wenn sie ihm nicht übermittelt worden ist.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 8. Mai 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt das beklagte Land für Schäden in Anspruch, die er daraus herleitet, daß Gerichtspersonen bei Durchführung der Zwangsverwaltung über das Erbbaurecht der Firma Alfred K. KG, Frankfurt a.M., schuldhaft ihre dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt haben sollen.

2

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf das in diesem Rechtsstreit bereits ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 20. Februar 1964 - III ZR 115/63 - Bezug genommen, durch welches das Urteil des Berufungsgerichts vom 22. April 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist.

3

In dem anschließenden Verfahren vor dem Berufungsgericht haben die Parteien auf ihr früheres Vorbringen Bezug genommen. Das beklagte Land hat seine Ausführungen dahin ergänzt: Rechtsanwalt Dr. R. habe im Auftrage des Klägers 1957 wiederholt die Zwangsverwaltungsakten eingesehen. Außerdem habe der Amtsanwalt Re. im September/Oktober 1957 Dr. Roth über Art und Umfang des Schadens sowie über die Höhe der Kautionsversicherung unterrichtet. Er habe ihn auch über den Anteil des Klägers hieran informiert, außerdem darüber, daß der Schaden des Klägers aus der Versicherung nicht voll gedeckt werde.

4

Durch Versäumnisurteil vom 10. November 1964 ist die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil erneut zurückgewiesen worden. Nach form- und fristgerecht eingelegtem Einspruch hat der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 10. November 1964 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 30.906,99 DM nebst Zinsen zu zahlen.

5

Das beklagte Land hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 10. November 1964 aufrechtzuerhalten.

6

Mit dem hier angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht sein Versäumnisurteil vom 10. November 1964 aufrechterhalten.

7

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen mit der Klage geltend gemachten Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

8

1.

Soweit der Kläger seinen Schaden in Höhe von 24.739,61 DM auf die Veruntreuungen des seinerzeitigen Zwangsverwalters W. zurückführt, kommt das Berufungsgericht zu dem im wesentlichen schon im Urteil des erkennenden Senats vom 20. Februar 1964 gebilligten Ergebnis, verschiedene pflichtwidrige Versäumnisse und Unterlassungen des Vollstreckungsgerichts stellten in ihrer Gesamtheit eine schuldhafte Verletzung der Dienstaufsicht über den Zwangsverwalter W. dar, die für den aus dessen Veruntreuung herrührenden, dem Kläger entstandenen Schaden ursächlich gewesen seien. Den hiernach begründeten Schadensersatzanspruch hält das Berufungsgericht jedoch für verjährt.

9

2.

Bereits in seinem Urteil vom 20. Februar 1964 hat der erkennende Senat die nun wiederum vorgenommene Beurteilung des Berufungsgericht bestätigt, daß der Kläger schon kurz nach der Ende August 1957 eingetretenen Aufdeckung der Veruntreuungen des Zwangsverwalters W. gewußt habe, daß ihm ein Schaden entstanden sei. Weiterhin geht das Berufungsgericht nunmehr auch davon aus: Für diesen dem Kläger schon zu dieser Zeit bekannt gewordenen Schaden hafte das beklagte Land nicht schlechthin, sondern seine Haftung bestehe gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG nur dann, wenn seine Beamten oder Richter für die Veruntreuungen des Zwangsverwalters verantwortlich gewesen seien, indem sie die ihnen dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hätten. Danach habe aber erst das Wissen des Klägers um eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung ihm die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen (des beklagten Landes) geben können.

10

Dieser zutreffende Ausgangspunkt führt das Berufungsgericht auf Grund seiner Tatsachen- und Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, daß dem Kläger bereits Ende November 1957 konkrete Amtspflichtverletzungen, die seihe Schaden verursacht hätten, und damit das beklagte Land als ersatzpflichtige Person bekannt gewesen seien.

11

Gegen diese tatrichterliche Würdigung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

12

a)

Sie hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung im Hinblick auf den Zeugen Amtsanwalt Re. für fehlerhaft. Zutreffend ist hierbei, daß der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 29. September 1961 bekundet hat: "Soweit ich mich erinnere, hat Rechtsanwalt Dr. R. bei mir die Akten nicht eingesehen", im scheinbaren Widerspruch hierzu dann aber vor dem Berufungsgericht am 15. März 1966 ausgesagt hat: "Ich kann aber mit Sicherheit sagen, daß er (Rechtsanwalt Dr. R.) spätestens Oktober/November 1957 die Akten eingesehen hat, und zwar auf der Geschäftsstelle. Rechtsanwalt Dr. R. hat nicht etwa nur flüchtig in die Akten gesehen, sondern sich längere Zeit mit ihnen beschäftigt. Als Herr Rechtsanwalt Dr. R. die Akten auf der Geschäftsstelle eingesehen hat, war der Zeuge F. nicht zugegen. Rechtsanwalt Dr. R. war allein." Mit diesem scheinbaren Widerspruch hat sich aber das Berufungsgericht ausdrücklich auseinandergesetzt und ihn dahin aufgeklärt, bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht habe der Zeuge lediglich bekundet, er erinnere sich nicht, daß Dr. R. die Akten bei ihm eingesehen habe. Dabei sei aber offen geblieben, ob Dr. R. die Akten überhaupt eingesehen habe. Der Zeuge habe damals lediglich erklärt, er glaube, Dr. R. habe die Akten nicht bei ihm auf der Dienststelle eingesehen. Diese Annahme des Berufungsgerichts ist denkgesetzlich vertretbar und liegt um so näher, als der Zeuge Reutter nach Eintritt des Schadensfalls die Ermittlungen in dieser Sache führte und Rechtsanwalt Dr. R. ihn verschiedentlich zu Rücksprachen aufsuchte. In der Vernehmung vor dem Landgericht ging es um den Inhalt dieser Rücksprachen, und nur in diesem Zusammenhang erklärte der Zeuge, soweit er sich erinnere, habe Rechtsanwalt Dr. R. bei ihm, nämlich bei den Rücksprachen bei ihm, die Akten nicht eingesehen. Es kann daher keine Rede davon sein, daß, wie die Revision meint, die Aussage des Zeugen vor dem Berufungsgericht objektiv unwahr gewesen sein muß, wenn die Aussage vor dem Landgericht objektiv wahr gewesen ist. Daß der Zeuge Re. vor dem Berufungsgericht eine eigene Wahrnehmung bekunden wollte, ergibt sich, wie auch die Revision einräumt, eindeutig aus seiner Aussage. Seine Bestätigung findet dies darüber hinaus darin, daß hierzu vom beklagten Land in das Wissen des Zeugen Re. gestellt worden war, dieser habe Rechtsanwalt Dr. R. gesehen, wie er fast einen ganzen Vormittag lang aktenlesend auf der Geschäftsstelle gesessen habe. Wenn also tatsächlich Zweifel daran hätten bestehen können, ob der Zeuge Re. seine Bekundung auf eigene Wahrnehmung stützte, dann bliebe es auch unverständlich, weshalb der der Vernehmung des Zeugen Re. beiwohnende Rechtsbeistand des Klägers dies nicht durch eine einfache Fragestellung aufgeklärt haben sollte. Es besteht daher keine Veranlassung, hier mit der Revision zu unterstellen, der Zeuge R. habe sein Wissen nur vom Hörensagen gehabt, was das Berufungsgericht zu Feststellungen darüber hätte nötigen müssen, auf Grund welchen Hörensagens der Zeuge zu seiner Bekundung gekommen sei.

13

Was aber die Glaubwürdigkeit des Zeugen Re. anbetrifft, so hatte hier allein der Tatrichter nach seiner pflichtgemäßen Überzeugung zu beurteilen, ob diesem Zeugen Glauben zu schenken ist oder nicht ( BGH Urteil vom 15. Juli 1954 - III ZR 154/53- ).

14

Hat das Berufungsgericht sonach fehlerfrei die Überzeugung gewonnen, daß Rechtsanwalt Dr. R. spätestens Oktober/November 1957 die Zwangsverwaltungsakten einsah, dann steht dies, entgegen der Ansicht der Revision, auch nicht im Gegensatz zu der Bekundung des als Zeugen vernommenen Rechtsanwalts Dr. R. Denn dieser hat hierzu nur ausgesagt: "Soweit ich mich erinnere, habe ich die Zwangsverwaltungsakten nicht persönlich eingesehen", also insoweit eine Aussage gemacht, die, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, in dieser Hinsicht ein schwaches Erinnerungsvermögen zeigt. In andere Richtung und der Bekundung des Zeugen Re. nicht widersprechend geht die weitere, bestimmt gehaltene Aussage des Zeugen Dr. R., im Jahre 1957 seien ihm die für eine Klageerhebung notwendigen Einzelheiten noch nicht bekannt gewesen, da diese Aussage nicht ausschließt - und hierauf kommt es allein im Hinblick auf die Aussage des Zeugen Reutter an -, daß Rechtsanwalt Dr. R. im Oktober/November 1957 die Zwangsverwaltungsakten eingesehen hat. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die von der Revision verlangte nochmalige Vernehmung des Zeugen Dr. R. vor dem Berufungsgericht Anhaltspunkte für eine Unglaubwürdigkeit des Zeugen Re. hätte erbringen können. Hiervon abgesehen ist die Frage der wiederholten Vernehmung eines Zeugen gemäß §§ 398, 523 ZPO eine Ermessensfrage, und die Ausübung dieses Ermessens ist der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen (RG JW 1900, 657; OGHZ 1, 226). Dafür aber, daß das Berufungsgericht sich etwa über die Möglichkeit der erneuten Vernehmung nicht im klaren gewesen wäre oder sein Ermessen mißbraucht hätte, trägt die Revision nichts vor. Sie übersieht auch weiterhin, daß die Rechtsanwälte Dr. R. und Dr. L. im Schriftsatz des Klägers vom 24. Februar 1965 nicht als Zeugen dafür benannt sind, eine Akteneinsicht sei Oktober/November 1957 nicht erfolgt, sondern daß unter Beweis nur die hier unerhebliche Behauptung gestellt ist, die positive Kenntnis konkreter Amtspflichtverletzungen habe der Kläger erst durch die im November 1960 vorgenommene Einsicht in die Zwangsverwaltungsakten erlangt. Dafür aber, daß die Akteneinsicht erstmalig im November 1960 erfolgt sei, ist nur Rechtsanwalt L. als Zeuge benannt, woraus sich zwanglos ergibt, daß es sich hierbei nur um eine von diesem vorgenommene Akteneinsicht gehandelt haben kann.

15

b)

Ist aber die Einsicht in die Zwangsverwaltungsakten durch Rechtsanwalt Dr. R. im Oktober/November 1957 erfolgt - und hiervon muß nach der das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Berufungsgerichts ausgegangen werden -, dann gewinnen die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts Bedeutung, die dahin gehen: Rechtsanwalt Dr. R. habe nach seinen Angaben den Auftrag gehabt, den Sachverhalt zu klären. Er habe nach der Bekundung des Kaufmanns Fuchs selbst darauf hingewiesen, daß es auf den Nachweis von Amtspflichtverletzungen ankomme. Er habe daher die Akten zumindest auch unter diesem Gesichtspunkt durchgesehen. Dabei seien ihm aber zwangsläufig die herausragenden Versäumnisse und Unterlassungen des Vollstreckungsgerichts aufgefallen. Er habe ohne weiteres feststellen können, daß W. 1956 Kontobuchauszüge verspätet eingereicht habe, ebenso die Jahresabrechnung für 1956. Er habe erkennen können, daß nur einmal eine Kassennachweisung ausgefertigt worden sei und daß nur eine Kassenprüfung stattgefunden habe. Er habe schließlich feststellen können, daß W. für das Jahr 1957 überhaupt keine Unterlagen mehr vorgelegt und das Gericht dagegen nichts unternommen habe.

16

Ohne erkenntlichen Rechtsfehler konnte das Berufungsgericht aus diesen Feststellungen den Schluß ziehen, es widerspräche jeder Lebenserfahrung, daß ein Rechtsanwalt, der einen Nachweis oder Anhaltspunkte für Amtspflichtverletzungen gesucht habe, dies nicht den Zwangsverwaltungsakten entnommen hätte, und die in ihrer Allgemeinheit nichtssagende und unbestimmte Erklärung des Zeugen Dr. R., er habe 1957 noch nicht die für eine Klageerhebung notwendigen Einzelheiten gekannt, könne dem nicht entgegenstehen. Dies gilt umsomehr, als nicht ersichtlich ist, weshalb eine im Jahre 1957 vorgenommene Akteneinsicht an Tatsächlichem weniger hätte ergeben können, als die im Jahre 1960 vorgenommene Akteneinsicht, die nach der Behauptung des Klägers ihm erst die hinreichenden Unterlagen für seine Klageerhebung gegeben habe. Grundsätzlich genügt zur Inlaufsetzung der Verjährungsfrist die Kenntnis der die Schadensersatzpflicht begründenden Tatsachen. Rechtsunkenntnis ist nur bei verwickelter und zweifelhafter Rechtslage und im allgemeinen nur insoweit in Betracht zu ziehen, als sie den Geschädigten verhindert hat, zu erkennen, wer der Ersatzpflichtige ist (BGB RGRK 11. Aufl., § 852 Anm. 6 2. Abs. und die dort angeführte Rechtsprechung). Bei Berücksichtigung dieses Rechtsgrundsatzes kann nicht allein, wie die Revision es tut, auf die Erklärung des Dr. R. abgestellt werden, im Jahre 1957 seien ihm die für eine Klageerhebung notwendigen Einzelheiten noch nicht bekannt gewesen. Vielmehr konnte und mußte das Berufungsgericht für seine Beweiswürdigung auch die dieser Erklärung vorausgehenden Bekundungen des Zeugen heranziehen, die dahin gingen, er selbst habe über die Angelegenheit zu der damaligen Zeit noch keine feste Meinung und auch keinen Auftrag zur Klageerhebung gehabt; seine Besuche (bei Gericht) hätten ausschließlich der Ermittlung des Tatbestandes gegolten. Hieraus konnte das Berufungsgericht ohne weiteres schließen, daß Rechtsanwalt Dr. R. damals noch keine feste Meinung über die Erfolgsaussichten einer Klage hatte, was jedoch nicht ausschloß, daß ihm die die Schadensersatzpflicht begründenden Tatsachen, wie sie ein Rechtsanwalt ohne weiteres aus den Zwangsverwaltungsakten entnehmen konnte, bekannt waren. Zwar stehen bloße Vermutungen der Kenntnis noch nicht gleich. Andererseits ist aber auch die Kenntnis aller Einzelheiten der schädigenden Tat nicht erforderlich (BGH VersR 1956, 507). Unter den hier vorliegenden Umständen konnte daher das Berufungsgericht fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen, daß Rechtsanwalt Dr. R. nach der Akteneinsicht im Oktober/November 1957 hinreichende Tatsachen, wenn auch noch nicht in allen der im Dezember 1960 eingereichten Klage zugrunde gelegten Einzelheiten, kannte und angesichts dieser bekannten Tatsachen eine Klageerhebung zuzumuten war. Lag aber eine ausreichende Tatsachenkenntnis vor, so konnte der Umstand, daß man sich möglicherweise über die daraus zu ziehenden Rechtsfolgerungen noch nicht im klaren war, den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nach § 852 BGB nicht verhindern. Für den Verjährungsbeginn kommt es allein darauf an, wann die erforderliche Kenntnis von dem Schaden und dem Ersatzpflichtigen vorliegt. Rechtsunkenntnis kann dabei nur Bedeutung gewinnen, wenn sie den Verletzten an der Kenntniserlangung von der Person des Ersatzpflichtigen, wie sie § 852 BGB erfordert, verhindert (RGZ 157, 14, 19) Daß eine solche Rechtsunkenntnis hier nicht vorlag, geht daraus hervor, daß, wie sich aus der am 15. März 1966 gemachten Aussage des Zeugen F. ergibt, Rechtsanwalt Dr. R. zum Ausdruck brachte, Ansprüche gegen das beklagte Land seien vom Nachweis konkreter Amtspflichtverletzungen der mit der Bearbeitung betrauten Beamten abhängig. Diese Rechtskenntnis muß aber bei Dr. R. von Anbeginn bestanden haben - bei einem Rechtsanwalt wohl auch von vornherein anzunehmen -, denn nur sie kann für den Klage die Veranlassung gewesen sein, Rechtsanwalt Dr. R. - wie das Berufungsgericht feststellt - noch im September 1957 mit der Ermittlung des Sachverhalts zu beauftragen, nämlich die Beweismittel für konkrete Amtspflichtverletzungen zu beschaffen.

17

c)

Den Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts steht, entgegen der Ansicht der Revision, auch nicht entgegen, daß der Mitarbeiter des Klägers F. im Jahre 1957 noch keine Einsicht in die Zwangsverwaltungsakten nehmen konne. Das Berufungsgericht hat dies nicht übersehen, sondern stellt es auf Seite 31 seines Urteils ausdrücklich fest. Es führt daher, gewissermaßen hilfsweise, auch nur aus, die Mitarbeiter des Klägers F. und M. hätten von August 1957 an ständig jedenfalls die Unterlagen der Zwangsverwalter W. und E. durchgearbeitet, wobei sie zumindest ersehen hätten, daß der Zwangsverwalter W. für das Jahr 1957 keine Abrechnungen mehr eingereicht hatte, daß er nicht überprüft wurde und daß das Gericht ihn lediglich erinnert und sonst nichts unternommen hatte, so daß zumindest diese Tatsachen damals dem Kläger schon durch;, seine Mitarbeiter bekannt gewesen seien. Weshalb, wie die Revision meint, sich diese Tatsachen nur aus den Zwangsverwaltungsakten und nicht auch aus den Unterlagen des Zwangsverwalters sollten ergeben haben können und weshalb die Annahme des Berufungsgerichts nicht mit der Bekundung des Zwangsverwalters E. in Einklang stehe, ist nicht ersichtlich. Im übrigen kommt es hierauf gar nicht an, da das Berufungsgericht seine Schlußfolgerungen entscheidend auf die Tatsachenkenntnis des Rechtsanwalts Dr. R. abgestellt und die Tatsachenkenntnis des Mitarbeiters F., wie schon gesagt, nur unterstützend herangezogen hat.

18

d)

Neben der Sache liegt die weitere Ansicht der Revision, es könne keine Rede davon sein, daß sich die frühere Kenntnis des Klägers auch aus seinem Schreiben vom 20. Januar 1958 an das Gericht ergeben habe, da hierin nur Vermutungen geäußert worden seien.

19

Einen solchen Schluß hat auch das Berufungsgericht nicht gezogen, sondern es spricht nur aus, daß seine Feststellungen über die frühere Kenntnis des Klägers die Formulierungen des Klägers in seinem Schreiben vom 27. November 1957 an das Gericht - gemeint ist hier wohl das Schreiben vom 21. November 1957 an den Zwangsverwalter E. - über die gröbliche Verletzung der Aufsichtspflicht in einem anderen Lichte erscheinen ließen, als daß man nur von allgemeinen Vermutungen sprechen könnte, und daß sein Schreiben vom 20. Januar 1958, in dem er von den Unterlassungen und Nachlässigkeiten der eingesetzten Gerichtspersonen spreche, dies noch bestätige. Damit hat das Berufungsgericht lediglich zum Ausdruck gebracht, daß sich die Schreiben vom 27. November 1957 und 20. Januar 1958 nicht als ein seinen getroffenen Feststellungen widersprechendes Indiz ansehen ließen, mögen auch die Formulierungen in den Schreiben so gefaßt sein, daß sie nur auf Vermutungen hinwiesen. Es läßt sich mithin kein Verfahrensfehler daraus entnehmen, daß das Berufungsgericht den Mitarbeiter des Klägers F. nicht auch zu dem Beweisantrag des Klägers vernommen hat, in dem Schreiben habe es sich nur um Vermutungen gehandelt, ohne daß einzelne Amtspflichtverletzungen bekannt gewesen seien, zumal F., abgesehen von seiner eigenen Tatsachenkenntnis, nichts darüber hätte aussagen können - und dafür als Zeuge auch nicht benannt war -, welche Tatsachenkenntnis Rechtsanwalt Dr. R. hatte, auf die es das Berufungsgericht aber ausschlaggebend abgestellt hat.

20

e)

Erfolglos bleibt die Revision auch mit ihrer weiteren Rüge, soweit das Berufungsgericht sich auf eine Lebenserfahrung dafür beziehe, daß Dr. R. dem Kläger alles mitgeteilt habe, stehe dem zunächst die Bekundung des Dr. R. entgegen, er habe nichts gewußt, im übrigen gebe es insoweit gar keine Lebenserfahrung.

21

Zwar verlangt § 852 BGB, auch soweit die schuldhaft rechtswidrige Amtshandlung in Rode steht, eine Kenntnis und nicht nur ein-Kennenmüssen. Dies bedeutet aber nicht, daß sich der Verletzte völlig untätig verhalten darf, bis ihm diese Kenntnis mehr oder weniger zufällig einmal zukommt. So geht die Rechtsprechung dahin, daß die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen bereits dann gegeben ist, wenn dem Verletzten die Umstände bekannt sind, die ohne besondere Mühe und in zumutbarer Weise die Feststellung der Person des Ersatzpflichtigen ermöglichen (BGH LM § 852 Nr. 4).

22

Zieht man nun in Betracht, daß es dem Kläger bereits im September 1957 bekannt war, daß sein Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens gegen das beklagte Land zu richten sei und den Nachweis schuldhafter Amtspflichtverletzungen erfordere, dann war ihm auch bewußt, daß die erforderliche Tatsachenkenntnis nur durch die Einsicht in die Zwangsverwaltungsakten zu gewinnen war. Damit waren ihm aber die Umstände bekannt, die ihm ohne besondere Mühe und in zumutbarer Weise die Feststellung der für eine Klageerhebung erforderlichen Tatsachen ermöglichten. Daß dem Kläger diese Umstände auch tatsächlich bekannt waren, ergibt sich eindeutig daraus, daß er bereits im September 1957 Rechtsanwalt Dr. R. mit der erforderlichen Ermittlung des Sachverhalts beauftragte. Dieser hatte aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, spätestens Ende November 1957 die für eine zumutbare Klageerhebung erforderliche Tatsachenkenntnis. Nun kommt es nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGH Urteil vom 9. Februar 1955 - VI ZR 40/54 -, insoweit in NJW 1955, 705 [BGH 10.03.1955 - II ZR 201/53] [BGH 10.03.1955 - ZR II 201/53 ] nicht abgedruckt) allerdings nicht auf die Kenntnis des rechtsgeschäftlichen Vertreters, sondern auf die des Verletzten an. Denn die Bestimmung des § 166 BGB, wonach sich der rechtsgeschäftlich Vertretene die Kenntnis seines Vertreters zurechnen lassen muß, findet nur für Willenserklärungen, nicht aber im Falle des § 852 BGB Anwendung. Die für diese Vorschrift maßgebliche Kenntniserlangung hat eine solche über den Vertreter im Regelfalle hinausgehende rechtliche Wirkung nicht. Sie bleibt mithin wirkungslos, so daß es insofern allein auf die Kenntnis des Vertretenen ankommt. Anders stellt sich die Rechtslage jedoch dar, wenn jemand einen Vertreter mit einem bestimmten Aufgabenkreis bestellt, da für alles in diesen Aufgabenkreis Gehörende dann auch der Vertreter zuständig sein muß. In diesem Falle ist es aber nur folgerichtig, den Vertretenen dafür einstehen zu lassen, wenn er die Kenntnisnahme von Tatsachen einem Dritten überträgt und der Dritte die zur Kenntnis genommenen Tatsachen nicht an ihn weitergibt. So hat auch das Reichsgericht (RGZ 101, 402, 403) dahin entschieden, daß der verantwortliche Leiter eines geschäftlichen Unternehmens, dessen Innenbetrieb in der Weise geregelt ist, daß Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit ist, nicht vom Leiter des Unternehmens selbst, sondern von einem bestimmten Angestellten zur Kenntnis genommen werden, sich im Verhältnis zu einem Dritten, der aus der Tatsachenkenntnis Rechte herleitet, die Kenntnis des Angestellten wie eine eigene anrechnen lassen muß. Denn, so führt das Reichsgericht weiter aus, wenn auch der Angestellte nicht sein Stellvertreter im Willen ist, eine Willenserklärung überhaupt nicht in Betracht kommt, so ist er doch zum Wissensvertreter bestellt, und der Leiter des Unternehmens würde in einem solchen Falle gegen Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr verstoßen, wenn er aus der inneren Geschäftsverteilung dem Dritten gegenüber den Einwand der Unkenntnis herleiten wollte.

23

Diesem Rechtsgrundsatz schließt sich auch der hier erkennende Senat an. Ebenso beurteilt sich dann aber die Rechtslage, wenn ein Geschädigter, dem die Umstände bekannt sind, die ohne besondere Mühe und in zumutbarer Weise die für eine Schadensersatzklage erforderlichen Tatsachenfeststellungen ermöglichen, einen Dritten damit beauftragt, die erforderlichen Tatsachenfeststellungen vorzunehmen, ihn also gewissermaßen zu seinem Wissensvertreter bestellt. Dies aber hat der Kläger getan, indem er Rechtsanwalt Dr. R. mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragte, und es verstieße gegen Treu und Glauben, wenn er sich nunmehr darauf berufen wollte, daß Rechtsanwalt Dr. R. seine vom Berufungsgericht festgestellte Tatsachenkenntnis an ihn nicht weitergegeben hat. Auf die Annahme des Berufungsgerichts, die Lebenserfahrung spreche dafür, daß Rechtsanwalt Dr. Roth seine Tatsachenkenntnis dem Kläger übermittelt habe, kommt es daher gar nicht an. Vielmehr muß der Kläger die Kenntnis des Rechtsanwalts Dr. R. gegen sich gelten lassen, auch wenn sie ihm nicht übermittelt sein sollte. Dies gilt um so mehr, als der Vortrag des Klägers nur dahin geht, Rechtsanwalt Dr. R. habe 1957 noch gar nicht die erforderliche Tatsachenkenntnis gehabt und habe sie ihm daher auch nicht übermitteln können. Dem steht die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung entgegen, daß Rechtsanwalt Dr. R. spätestens Ende November 1957 die für eine zumutbare Klageerhebung erforderliche Tatsachenkenntnis hatte. Wollte man ein Eintreten des Geschädigten für die Kenntnis des von ihm beauftragten Wissensvertreters nicht gelten lassen, dann liefe dies darauf hinaus, daß der Geschädigte es in der Hand hätte, den Beginn der Verjährungsfrist willkürlich hinauszuzögern, was aber mit dem in § 852 BGB zum Ausdruck kommenden Schutzgedanken nicht vereinbar wäre.

24

f)

Soweit die Frage der Kautionsleistung des Zwangsverwalters W. und deren Verwendung in Rede stand, ist das Berufungsgericht den Bekundungen des Zeugen Re. gefolgt, indem es hierzu ausführt: Amtsanwalt Re. habe glaubhaft bekundet, er habe den Rechtsanwalt Dr. R. schon im Herbst 1957 über die Versicherung und außerdem darüber unterrichtet, daß nur ein Anteil hiervon auf die Masse K. entfalle. Die Höhe des Anteils habe er ebenfalls angegeben. Den Schaden des Klägers habe er zunächst nur ungefähr angeben können, er habe aber schon Ende Oktober/Anfang November 1957 eine ziemlich genaue Berechnung erstellt; bei der endgültigen Berechnung habe sich der Schaden dann noch um etwa 1.000 DM erhöht.

25

Auch insoweit sieht es das Berufungsgericht als erwiesen an, daß Rechtsanwalt Dr. R. den Kläger entsprechend informiert hat und das Schreiben des Gerichts vom 11. Januar 1958 dem Kläger lediglich noch einmal eine offizielle Bestätigung und die endgültige Berechnung gegeben habe. Sollte es auch hier an einer Information des Klägers durch Rechtsanwalt Dr. R. gefehlt haben, so gilt gleichermaßen das zu Buchstabe e) Ausgeführte.

26

Demgegenüber muß es unerheblich bleiben, wenn die Revision sich lediglich auf die Unglaubwürdigkeit des Zeugen Re. beruft. Diese hatte, wie bereits ausgeführt, allein das Berufungsgericht nach seiner pflichtgemäßen Überzeugung zu beurteilen. Wenn aber das Berufungsgericht dem Zeugen Glauben schenken konnte, soweit sogar ein scheinbarer Widerspruch in dessen Angaben bei seinen Aussagen vor dem Landgericht und dem Berufungsgericht bestand, so gilt das noch mehr für die übrigen Aussagen dieses Zeugen. Jedenfalls zeigt die Revision nichts auf, was das Berufungsgericht zu Zweifeln an dem Erinnerungsvermögen des Zeugen hätte veranlassen müssen. Allein ein gewisser Zeitablauf konnte hierfür nicht ausreichen, da andernfalls jede erst nach einem längeren Zeitablauf gemachte Zeugenaussage hinsichtlich des Erinnerungsvermögens in Zweifel gezogen werden müßte. Es läßt sich, entgegen der Meinung der Revision, auch nicht ersehen, daß die in diesem Zusammenhang gemachte Aussage des Zeugen Re. im Widerspruch zur Bekundung des Zeugen Dr. R. steht, und dies das Berufungsgericht zur Würdigung auch insoweit hätte veranlassen müssen. Als unerheblich aber konnte das Berufungsgericht den von der Revision angeführten und unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 24. Februar 1965 S. 2-3 ansehen, wonach der Kläger Klarheit darüber, in welchem Umfang die Veruntreuungen durch die Kautionssumme gedeckt seien, erstmalig mit dem bei ihm am 15. Januar 1958 eingegangenen Schreiben des Zwangaverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1958 erlangt habe. Denn selbst wenn man die Richtigkeit dieses Vertrages unterstellt, so schloß das nicht die schon 1957 vorhandene Kenntnis des Rechtsanwalts Dr. R., die der Kläger sich zumindest zurechnen lassen muß, davon aus, daß jedenfalls die auf verschiedene Verfahren aufzuteilende Kautionssumme von 20.000 DM nicht ausreichen konnte, den dem Kläger durch die Veruntreuungen entstandenen Schaden abzudecken, mag auch der genaue Umfang des Schadens sich erst aus dem Schreiben des Zwangsverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1958 ergeben haben. Denn die Kenntnis des Schadens im Sinne des § 852 BGB ist nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis vom Umfang des Schadens. Vielmehr genügt die Kenntnis der schädlichen Folgen der unerlaubten Handlung im allgemeinen dergestalt, daß auf ihrer Grundlage eine Klage auf Schadensersatz, wenn auch nur als Feststellungsklage, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann (BGB RGRK, 11. Aufl., § 852 Anm. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Soweit die Revision meint, im Jahre 1957 habe der Kläger nur die für eine Kenntnis im Sinne des § 852 BGB nicht ausreichende Vermutung gehabt, daß ihm noch ein Restschaden verbleiben werde, stehen die vom Berufungsgericht auf Grund der Bekundungen des Zeugen Reutter getroffenen Feststellungen entgegen. Hiernach hatte Amtsanwalt Re. den Rechtsanwalt Dr. R. schon im Herbst 1957 über die Kautionsversicherung und auch darüber unterrichtet, daß nur ein Anteil hiervon auf die Masse K. entfalle. Die Höhe des Anteils hatte er ebenfalls angegeben; den Schaden des Klägers hatte er zunächst nur ungefähr angegeben, Ende Oktober/Anfang November 1957 aber Rechtsanwalt Dr. R. schon eine ziemlich genaue Berechnung erstellt, wobei sich der Schaden bei der endgültigen Berechnung dann noch etwa um 1.000 DM erhöhte. Auf Grund dieser Feststellungen konnte das Berufungsgericht fehlerfrei darauf schließen, daß Ende Oktober/Anfang November 1957 für den Kläger bereits feststand, daß sich für ihn in jedem Falle ein Mindestrestschaden ergeben werde. Mehr war für die Kenntnis im Sinne des § 852 BGB nicht erforderlich.

28

g)

Wenn die Revision schließlich noch bemängelt, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den Bekundungen des Zeugen Re. auseinandergesetzt, wonach Rechtsanwalt Dr. R. versucht habe, Material zu bekommen, von den Beamten Material aber nicht erhalten habe, so ist einmal eine solche Bekundung des Zeugen Re. nicht ersichtlich, mit der sich das Berufungsgericht hätte auseinandersetzen müssen, zum ändern hat Rechtsanwalt Dr. R. selbst bekundet, er habe bei seinen Vorsprachen bei der Zwangsverwaltungsabteilung den Eindruck gehabt, daß ihm die Beamten nichts vorenthielten, was für seinen Ermittlungsauftrag bedeutsam gewesen sei.

29

3.

Die weiterhin vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche über 567,36 DM und 850 DM, beruhend auf der Zahlung von Säumniszuschlägen wegen verspäteter Zahlung der Annuitäten per 15. Juni 1956 sowie per 15. September und 15. Dezember 1955, sowie über 4.750 DM, daraus herrührend, daß der Firma K. KG Räume in dem Hause Neue Kr. pflichtwidrig belassen worden waren, hält das Berufungsgericht gleichfalls für begründet, erachtet jedoch auch hier die Verjährungseinrede für durchgreifend.

30

Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß es sich bei diesen Schäden um weitere Nachteile aus den Amtspflichtverletzungen gehandelt habe, die sich zwar bei der auf die Veruntreuung des Zwangsverwalters W. zurückzuführenden Schadenskenntnis nicht hätten voraussehen oder erwarten lassen, die Kenntnis dieser Schäden daher nicht von der allgemeinen Schadenskenntnis mit umfaßt worden sei, diese Schäden dem Kläger aber dennoch vor Ende 1957 bekannt gewesen seien.

31

Soweit das Berufungsgericht zu den einzelnen Posten seine Feststellungen darüber getroffen hat, wann diese Schäden zur Kenntnis des Klägers gelangten, läßt es sich nicht als eine nachprüfbare Rüge werten, wenn die Revision lediglich ausführt, die Meinung, daß die Posten schon Ende 1957 bekannt gewesen seien, treffe nicht zu; vor allen Dingen sei der konkrete Sachverhalt in bezug auf diese Posten nicht weiter feststellbar, wenn im besonderen nicht festgestanden habe, welche Handlungen im einzelnen den Beamten als Pflichtverletzungen vorzuwerfen gewesen seien. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich jedenfalls, daß es zu der Überzeugung gelangt ist, der Kläger habe vor Ende 1957 nicht nur von diesen Schäden gewußt, sondern auch die näheren Einzelheiten über die Amtspflichtverletzungen gekannt, aus denen diese Schäden herrührten. Wenn das Berufungsgericht es hierbei auch wiederum auf die Lebenserfahrung abstellt, so mag dies, wie der Revision zuzugeben ist, fehlerhaft sein. Aber hierauf kommt es nicht an, da der oben Kläger, wie bereits oben ausgeführt, sich nicht auf die mangelnde eigene Kenntnis berufen kann, sondern die Kenntnis des von ihm beauftragten Rechtsanwalts Dr. R. gegen sich gelten lassen muß, Dr. R. aber jedenfalls nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die erforderliche Kenntnis gehabt hat.

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4.

Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, in dem Umstand, daß der Kläger in der Zeit vom 25. März bis 5. Oktober 1960 an einer Einsicht in die Zwangsverwaltungsakten infolge Verschickung derselben an den Oberlandesgerichtspräsidenten gehindert war, könne nicht eine Verhinderung der Klageerhebung durch höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB gesehen werden, die eine Hemmung der Verjährung hätte herbeiführen können, hat der erkennende Senat bereits in seinem Vorurteil gebilligt. Erfolglos muß aber auch die Revision bleiben, wenn sie eine Verletzung des § 242 BGB mit dem Hinweis rügt, sei auch eine Ablaufshemmung der Verjährungsfrist für die Zeit von März bis Oktober 1960 nicht anzunehmen, so frage es sich doch, ob das beklagte Land sich hierauf berufen könne, wenn schon im November 1960 die Verjährungsfrist abgelaufen sei.

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Einmal handelt es sich bei der Frage, ob die Versendung der Akten die Verjährungsfrist habe hemmen können, um eine von Amts wegen zu prüfende Rechtsfrage, deren Entscheidung unabhängig davon ist, ob das beklagte Land sich auf das Nichtvorliegen einer Hemmung berief oder nicht. Zum anderen hätte ein Verstoß des beklagten Landes gegen Treu und Glauben allenfalls nur dann vorliegen können, wenn dem Kläger die Akteneinsicht trotz des Hinweises auf die drohende Verjährung nicht gewährt worden wäre. Das war jedoch nicht der Fall. Denn, wie der erkennende Senat bereits in seinem Vorurteil ausgeführt hat, konnte der Umstand allein, daß die Akten versandt waren, nicht die Annahme rechtfertigen, dem Kläger sei während dieser Zeit die Akteneinsicht nicht möglich gewesen. Auch versandte Akten lassen sich bei dringendem Bedürfnis wieder zurückholen. Daß der Kläger aber ernstlich mit dem Hinweis auf drohende Verjährung auf die Akteneinsicht unter Beantragung einer Rückholung der Akten gedrängt habe, wird von ihm selbst nicht behauptet.

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Ohne Erfolg bleibt schließlich die Revision auch mit ihrer Rüge einer Verletzung des § 242 BGB unter Hinweis darauf, daß der Oberlandesgerichtspräsident in Frankfurt/M. mit Schreiben vom 9. Juni 1958 jeden Ersatzanspruch abgelehnt habe mit der Begründung, für den Zwangsverwalter Wittich hafte das Land nicht, und daß er in dem Schreiben weiter ausgeführt habe: "Ein Schadensersatzanspruch könne daher allenfalls wegen etwaiger Amtspflichtverletzungen des Zwangsverwaltungsrichters oder des Zwangsverwaltungsinspektors begründet sein. Gründe, die dafür sprechen könnten, daß sich diese Personen bei der Auswahl bzw. bei der Überwachung des Zwangsverwalters einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht haben, sind bisher weder ersichtlich noch hinreichend vorgetragen." Die Revision meint: Dieser Bescheid sei objektov unrichtig gewesen und habe nicht der wahren, sich aus den Akten ergebenden Rechtslage entsprochen. Wenn aber nicht einmal der Sachbearbeiter des Oberlandesgerichtspräsidenten, dem die Zwangsverwaltungsakten lange zwecks Einsicht zur Verfügung gestanden hätten, den Sachverhalt erkannt habe, könne man auch Rechtsanwalt Dr. R. unterstellt, er habe 1957 eine flüchtige Akteneinsicht vorgenommen, nicht einen Vorwurf daraus machen, daß er den Akten nicht mehr als der Sachbearbeiter des Oberlandesgerichtspräsidenten entnommen habe.

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Die Revision übersieht hierbei, daß der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen unterliegt, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist ( § 561 Abs. 1 ZPO). Ausweislich des Tatbestandes ist vom Kläger aber lediglich vorgetragen worden: "Auf ein Schreiben des Klägers an den Oberlandesgerichtspräsidenten in Frankfurt (Main) wies dieser mit Bescheid vom 9.6.1958 darauf hin, daß der Rechtsbeistand (richtig: Zwangsverwalter) W. nicht Beamter im Sinne des § 839 BGB gewesen sei und dem Kläger deshalb ein Anspruch nicht zustehe." Diese Feststellung des Berufungsgerichts stützt sich auf den Schriftsatz des Klägers vom 9. Oktober 1961 Bl. 3, in dem hierzu lediglich ausgeführt ist: "... ergibt sich aus dem Bescheid des Herrn Oberlandesgerichtspräsidenten in Frankfurt/M. vom 9. Juni 1958 in den Akten - 343/1 - 14/58 -, mit dem der Kläger dahin belehrt worden ist, daß der Zwangsverwalter kein Beamter im Sinne des § 839 BGB sei und das Land Hessen daher für die von dem Zwangsverwalter begangenen Handlungen nicht ohne weiteres hafte." Zwar ist hierbei auch auf die genannten Akten des Oberlandesgerichtspräsidenten verwiesen und deren Beiziehung beantragt worden. Eine solche Beiziehung der Akten ist jedoch nicht erfolgt und brauchte auch nicht zu erfolgen, da der insoweit zutreffende Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten für die Entscheidung ohne Bedeutung bleiben konnte. Von der Revision wird auch nicht aufgezeigt, daß die von ihr angeführte weitere Erklärung des Oberlandesgerichtspräsidenten zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist, ganz abgesehen davon, daß eine Auslassung im Tatbestand eines Berichtigungsantrages gemäß § 320 ZPO bedurft hätte. War die von der Revision angeführte weitere Erklärung des Oberlandesgerichtspräsidenten aber in das Verfahren gar nicht eingeführt, dann konnte sich das Berufungsgericht mit ihr auch nicht auseinandersetzen.

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Im übrigen ließe sich auch daraus, daß der Oberlandesgerichtspräsident das Vorliegen schuldhafter Amtspflichtverletzungen verneinte, nichts zu Gunsten des Klägers herleiten. Denn der Umstand, daß Rechtsanwalt Dr. R. seine. Akteneinsicht eine Tatsachenkenntnis geben konnte, die eine Klageerhebung zumutbar machte, bedeutet noch nicht, daß umgekehrt der Oberlandesgerichtspräsident aufgrund seiner oder seines Sachbearbeiters Akteneinsicht vom Vorliegen schuldhafter Amtspflichtverletzungen überzeugt sein mußte. Eine zumutbare Klageerhebung setzt nicht voraus, daß ihr Erfolg unzweifelhaft ist. Zweifel konnten hier durchaus bestehen. Wie diese Zweifel aber einerseits die Zumutbarkeit einer Klageerhebung nicht ausschlossen, so berechtigten sie oder verpflichteten sogar andererseits den Oberlandesgerichtspräsidenten, und sei es auch nur im Interesse der betroffenen Beamten, das Vorliegen schuldhafter Amtspflichtverletzungen in Abrede zu stellen und die Entscheidung darüber einem ordentlichen Gerichtsverfahren zu überlassen. Es kann mithin nicht die Rede davon sein, daß hier Rechtsanwalt Dr. R. aufgrund seiner Akteneinsicht eine Tatsachenkenntnis zugemutet worden ist, die der Oberlandesgerichtspräsident auf Grund der gleichen Akteneinsicht nicht gewonnen hatte. Die Tatsachenkenntnis war sicherlich bei beiden die gleiche, nur schuf sie auf Seiten des Klägers die Voraussetzungen einer zumutbaren Klageerhebung, während umgekehrt der Oberlandesgerichtspräsident die etwaigen Zweifel an der Erfolgsaussicht einer Klage in den Vordergrund stellen konnte und mußte.

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5.

Danach erweist sich die Revision als unbegründet und ist, da das Berufungsurteil auch im übrigen Rechtsfehler zuungunsten des Klägers nicht erkennen läßt, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Pagendarm
Bundesrichter Dr. Beyer ist erkrankt; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm
Dr. Hußla
Gähtgens
Dr. Reinhardt