Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.11.1983, Az.: 2 StR 279/83
Einbeziehung eines möglichen Endes des Beamtenverhältnisses aufgrund des Urteils in die Strafzumessungserwägungen; Bisherige Unbestraftheit des Angeklagten als Strafmilderungsgrund; Nebenbeschäftigung als Taxifahrer trotz Diabeteserkrankung als Ausdruck einer rücksichtslosen, die berechtigten Interessen anderer missachtenden Einstellung; Wertung einer Nebenbeschäftigung des Angeklagten als eine solche Einstellung nur bei Bewusstsein über die konkreten Gefahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1983
- Aktenzeichen
- 2 StR 279/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14794
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 02.12.1982
Fundstelle
- StV 1984, 71
Verfahrensgegenstand
Untreue u.a.
Prozessführer
Gerichtsvollzieher Otto G. aus K., dort geboren am ... 1940
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. November 1983
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Dezember 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die zum Schuldspruch unbegründete Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1.
Das Landgericht hat in seinen Strafzumessungserwägungen den Umstand, daß mit Rechtskraft eines wegen vorsätzlicher Tat auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr lautenden Urteils das Beamtenverhältnis des Angeklagten endet (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW), nicht erörtert. Bei dieser zwingenden und einschneidenden beamtenrechtlichen Folge handelt es sich um einen maßgeblichen Gesichtspunkt, der jedenfalls in die Strafzumessungserwägungen einbezogen werden mußte (vgl. BGH NStZ 1981, 342; BGH Strafverteidiger 1981, 235; 1982, 419; BGH, Beschluß vom 17. März 1983 - 1 StR 145/83). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann hier nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer diesen Gesichtspunkt übersehen hat. Sie hat in einer eingehenden und ausführlichen Strafzumessung zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten eine Vielzahl von Umständen - auch solche von geringerem Gewicht - angeführt. Es ist kaum denkbar, daß sie den zu erwartenden Verlust der Beamtenrechte, wäre ihr diese Folge gegenwärtig gewesen, unerwähnt gelassen hätte.
2.
Ein weiterer Rechtsfehler liegt in der Erwägung, daß "bei dem bisher ungebrochenen Lebensweg des Angeklagten ein straffreies Verhalten als selbstverständlich vorauszusetzen" sei. Damit wird die strafmildernde Berücksichtigung der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten nicht nur, wie die Strafkammer ausführt, relativiert, sondern - in unzulässiger Weise (vgl. BGH, NStZ 1982, 376) - vollends in Frage gestellt. Außerdem verträgt sich diese Bewertung nicht mit den vorausgegangenen Urteilsfeststellungen zur Charakterstruktur des Angeklagten und zu seinen Schwierigkeiten beim Umgang mit Geld (UA Bl. 8, 9, 64).
3.
Soweit die Strafkammer dem Angeklagten die Ausübung nicht angemeldeter Nebenbeschäftigungen bei gleichzeitig krankheitsbedingtem Fernbleiben vom Dienst auch für rund 14 Tage im Januar 1982 nachteilig anrechnet, setzt sie sich in Widerspruch zu ihren Feststellungen, nach denen der Angeklagte Nebenbeschäftigungen erst später - nämlich als Taxifahrer vom 2. Februar bis Mitte Mai 1982 und als Zeitungsausträger ab Mitte Juli 1982 - nachgegangen ist (UA Bl. 46, 47, 70).
Daß der Angeklagte "als Taxifahrer infolge seiner (Zucker) Krankheit ... andere Menschen gefährdet hat" (UA Bl. 70), könnte - abgesehen von der Frage nach dem Bezug dieses Verhaltens zu der hier abgeurteilten Tat (vgl. BGH, MDR 1980, 240; BGH, Urteile vom 26. Juli 1983 - 1 StR 447/83 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen sowie vom 7. September 1983 - 2 StR 412/83) - als Ausdruck einer rücksichtslosen, die berechtigten Interessen anderer mißachtenden Einstellung nur dann gewertet werden, wenn sich der Angeklagte dieser Gefahr bewußt war. Das ist den Urteilsgründen (trotz der Feststellungen UA Bl. 11, 12) nicht mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, da sie nicht erkennen lassen, ob und gegebenenfalls wie der Angeklagte in dieser Hinsicht ärztlich beraten war und behandelt wurde sowie aus welchen Gründen er diese Tätigkeit wieder eingestellt hat.
Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß sich die aufgezeigten Rechtsfehler im Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer