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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.07.1983, Az.: 1 StR 447/83

Berücksichtigungsfähigkeit von außerhalb der Tatausführung liegenden straferschwerenden Umständen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.07.1983
Aktenzeichen
1 StR 447/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11247
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 09.03.1983

Fundstelle

  • StV 1984, 21

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord

Amtlicher Leitsatz

Außerhalb der Tatausführung liegende Umstände dürfen straferschwerend nur berücksichtigt werden, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf ihren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewähren, also mit dem Tatgeschehen eine konkrete Sinneinheit bilden.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Juli 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. März 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zur Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Es stellt fest, der Angeklagte habe am 25. Mai 1982 versucht, seinen Rivalen Wilfried I. heimtückisch zu töten; diesen machte er dafür verantwortlich, daß seine Verlobte sich von ihm abgewandt hatte. Die Revision des Angeklagten, die auf die Anfechtung des Strafausspruchs beschränkt worden ist, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Zu Recht beanstandet die Revision die Strafzumessungserwägung (UA S. 62/63): "Der Umstand, daß dem Angeklagten Tötungsgedanken nicht fremd waren, daß er Silvia von B. zweimal würgte und auch dahingehende Überlegungen anstellte, Silvia von B. mit seiner Dienstpistole zu erschießen, war ebenfalls zu seinen Ungunsten zu bewerten. Wer sich, wie der Angeklagte, mit Tötungsgedanken befaßt, bereitet schuldhaft den Nährboden für spätere entsprechende Taten."

3

Da die Tat als Bewertungsobjekt nicht eine isolierte Erscheinung im Leben des Täters darstellt, sondern in seine gesamte Lebensführung eingebettet ist, ist es nicht ausgeschlossen, auch solche Umstände und Faktoren zu berücksichtigen, die außerhalb des eigentlichen Tatbereichs liegen, soweit sie für Unrecht oder Schuld bedeutsam sind und damit zur Findung der gerechten Strafe dienen (Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 46 Rdn. 9; vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Außerhalb der Tatausführung liegende Umstände dürfen straferschwerend in die Waagschale fallen, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf ihren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewähren, also mit dem Tatgeschehen eine konkrete Sinneinheit bilden (BGHSt 1, 51/52; 5, 124, 132; BGH NJW 1951, 769, 770;  1954, 1416;  MDR 1980, 240; BGH, Urteile vom 7. Mai 1974 - 1 StR 42/74 -, vom 3. Februar 1976 - 1 StR 818/75 -, vom 16. November 1976 - 5 StR 560/76 - und vom 26. März 1981 - 4 StR 58/81; Beschl. vom 12. Mai 1978 - 4 StR 234/78; Bruns, Strafzumessungsrecht 2. Aufl. S. 566; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts AT 3. Aufl. § 83 III 1 = S. 712/713; G. Hirsch in LK 10. Aufl. § 46 Rdn. 68, 78; Lackner, StGB 15. Aufl. § 46 Anm. 4 a). Dieser Zusammenhang ist nicht dargelegt: Das Landgericht berücksichtigt strafschärfend, "daß dem Angeklagten Tötungsgedanken nicht fremd waren". Soweit es in diesem Zusammenhang darauf hinweist, daß der Angeklagte Silvia von B. zweimal - im Oktober 1981 und Ende November/Anfang Dezember 1981 (UA S. 16/17) - würgte, ergeben die Feststellungen nicht, daß er dies jeweils mit Tötungsvorsatz tat. Allerdings hegte der Angeklagte früher einmal Tötungsgedanken (UA S. 15): "Während eines Wachdienstes am 1. Oktober 1981, an dem Silvia von B. den Angeklagten in der Kaserne besucht hatte, trug sich der Angeklagte mit dem Gedanken, daß er Silvia von B. mit seiner Dienstpistole erschießen könnte, verwarf diesen Gedanken aber wieder, als ihm bewußt wurde, daß er sie dann auf jeden Fall verloren hätte." Das Urteil zeigt indessen nicht auf, inwiefern sich jene Tötungsgedanken in vorwerfbarer Weise auf den fast acht Monate später begangenen Mordversuch an Wilfried I. auswirkten, zu dem sich der Angeklagte "letztlich spontan", einer Eingebung des Augenblicks folgend (UA S. 23, 55), entschloß.

Herdegen
Ulsamer
Schikora
Foth
Granderath