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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1983, Az.: VIII ZR 163/82

Rechtsfolgen bei Verzicht auf Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts; Voraussetzung des gutgläubigen Erwerbs an Kraftfahrzeugen; Haftung auf Schadensersatz wegen Entziehung des Eigentums; "Identität der geschuldeten Leistungen"; "Rechtliche Zweckgemeinschaft"; Voraussetzungen der Gesamtschuld; Gleichstufigkeit der Schuldverpflichtungen; Verhältnis des deliktischen Schadensersatzanspruchs zum bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch; Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern im Verhältnis zu Ansprüchen aus abgetretenem Recht; Verteilungs- und Prüfungsmaßstab der Verantwortlichkeit beim Mitverschulden; Haftung auf Schadensersatz wegen gesteigerten "sozialen Kontakt"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1983
Aktenzeichen
VIII ZR 163/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 14183
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 31.03.1982

Fundstelle

  • JZ 1984, 230-232

Prozessführer

Firma a., Nutzfahrzeug- und Baumaschinen-GmbH & Co.,
vertreten durch den Geschäftsführer der Firma a. GmbH, Kaufmann Alfred G., H. weg ... in S.

Prozessgegner

Kreissparkasse Grafschaft Ho.,
vertreten durch den Vorstand, Zweigstelle Sy., M. dam ... in Sy.

Redaktioneller Leitsatz

Wer als Sicherungseigentümerin die Kraftfahrzeugbriefe der zu sichernden Fahrzeuge an eine Bank aushändigt, trägt entscheidend dazu bei, den durch die Weiterveräußerung der Fahrzeuge durch die Bank eingetrene Eigentumsverlust von berechtigten Dritten zu ermöglichen.

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. März 1982 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin handelt mit Nutzfahrzeugen und Baumaschinen. Durch Vertrag vom 6. Juni 1975 verkaufte sie an den Fuhrunternehmer R. zwei D.-B. Sattelzugmaschinen und einen Plateauauflieger zum Gesamtpreis von 271.950,- DM unter Eigentumsvorbehalt. Die Klägerin behielt die Kraftfahrzeugbriefe in ihrem Besitz.

2

Roth stand in Geschäftsbeziehung mit der Raiffeisenbank Sa. eG in H. (im folgenden: Raiffeisenbank genannt). Beide schlossen am 20. September 1976 zur Sicherstellung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der Raiffeisenbank einen "Anschluß-Sicherungsübereignungsvertrag für Kraftfahrzeuge" bezüglich der oben genannten Sattelzugmaschinen und des Plateau-Aufliegers. Roth verpflichtete sich, nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an die Klägerin die Kraftfahrzeugbriefe der Raiffeisenbank zu übergeben.

3

Die Raiffeisenbank übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 3. Februar 1977 eine Fotokopie des "Anschluß-Sicherungsübereignungsvertrages" mit der Bitte, durch Unterzeichnung und Rücksendung der beiliegenden Briefdurchschrift zu bestätigen, daß sie von der "Anschluß-Sicherungsübereignung" Kenntnis genommen habe und die Kraftfahrzeugbriefe nach Leistung des Kaufpreises an sie, die Raiffeisenbank, übersenden oder nur mit ihrer Zustimmung an Dritte aushändigen werde. Die Klägerin sandte die Durchschrift mit dem Vermerk "Kenntnisnahme des Anschluß-Sicherungsübereignungsvertrages bestätigt" zurück. Mit Schreiben vom 30. Juni 1977 teilte die Klägerin der Raiffeisenbank auf Antrage mit, daß sich ihre, der Klägerin, Forderung gegenüber Roth noch auf 105.717,44 DM belaufe.

4

Der Fuhrunternehmer R. stand ferner mit der Beklagten in Bankverbindung. Diese lehnte es ab, einen von R. zur Bezahlung eines Teiles der Restkaufpreisforderung akzeptierten Wechsel der Klägerin über 87.130,- DM bei Fälligkeit im Juli 1977 einzulösen, weil dies eine weitere Kreditgewährung an Roth bedeutet hätte. Die Klägerin bot daraufhin an, die Kraftfahrzeugbriefe für die Sattelzugmaschinen gegen Zahlung der Wechselsumme herauszugeben. Demgemäß übersandte sie der Beklagten mit Schreiben vom 14. Juli 1977 die beiden Kraftfahrzeugbriefe mit der Maßgabe, über diese nur dann zu verfügen, wenn der Klägerin unwiderruflich der Betrag von 87.130,- DM gutgebracht würde. Darauf überwies R. die Wechselsumme an die Klägerin unter entsprechender Kreditgewährung durch die Beklagte.

5

Am 28. Juli 1977 schlossen R. und die Beklagte bezüglich der Sattelzugmaschinen mit den amtlichen Kennzeichen SY-Y 657 und SY-S 538 einen Sicherungsübereignungsvertrag zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Beklagten. R. behielt die Fahrzeuge zur Benutzung in Besitz. Er versicherte in dem Vertrag, daß er Eigentümer der Fahrzeuge und zur freien Verfügung darüber berechtigt sei, insbesondere daß die Fahrzeuge nicht dem Eigentumsvorbehalt eines Dritten unterlägen und weder gepfändet, verpfändet noch anderweitig zur Sicherheit übereignet seien.

6

Als Roth Ende August 1977 in Zahlungsschwierigkeiten geriet, kündigte die Beklagte die Kredite. Anfang Oktober 1977 verkaufte R. den Sattelschlepper mit dem amtlichen Kennzeichen SY-S 538 zum Preise von 72.150,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Erlös wurde dem Konto Roths zur Rückführung der eingeräumten Kredite gutgeschrieben. Da ein Kontoausgleich nicht erreicht wurde, veräußerte die Beklagte am 3. November 1977 den Sattelschlepper mit dem amtlichen Kennzeichen SY-Y 657 zum Preise von 64.602,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Vor dem Verkauf der zweiten Sattelzugmaschine erhielt die Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 19. Oktober 1977, das auszugsweise lautet:

"...

Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, daß eine nachrangige Sicherungsübereignung der Kfz-Briefe mit den Nummern 54 738 525 und 54 738 526 der Firma Walter R. ..., von der Raiffeisenbank H. eG, ..., vorliegt.

..."

7

Nachdem die Beklagte abgerechnet hatte, ergab sich ein Überschuß in Höhe von 3.335,- DM, worüber sie die Klägerin und die Raiffeisenbank informierte.

8

In dem folgenden Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns R. konnte die Raiffeisenbank wegen ihrer Kreditforderungen keine volle Befriedigung erlangen. Sie erhob Schadensersatzklage gegen die jetzige Klägerin, die vom Landgericht Stade rechtskräftig verurteilt wurde, an die Raiffeisenbank 49.622,- DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der in dem Konkursverfahren der Firma R. angemeldeten Ansprüche zu zahlen.

9

Die Klägerin leistete die Urteilssumme an die Raiffeisenbank. Diese hat mit Urkunde vom 6. August 1980 alle etwaigen Ansprüche, die sie aufgrund der Veräußerung der beiden Sattelschlepper gegen die Beklagte haben könnte, bis zur Höhe von 49.622,- DM nebst Zinsen an die Klägerin abgetreten.

10

Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 49.622,- DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 31. Mai 1978 zu zahlen.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist begründet.

13

I.

Das Berufungsgericht führt aus, Klagegrundlage sei der eigene Anspruch der Klägerin aus § 426 Abs. 2 BGB. Die Parteien hafteten der Raiffeisenbank gemeinsam mit Roth als Gesamtschuldner nach §§ 421 ff. BGB. Der Raiffeisenbank habe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe des für die Sattelschlepper erlangten Erlöses gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB zugestanden. Denn die Beklagte und Roth hätten über die Sattelzugmaschinen als Nichtberechtigte verfügt, weil die Raiffeisenbank nach Einlösung des Wechsels über 87.130,- DM aufgrund des Anschlußsicherungsübereignungsvertrages vom 20. September 1976 Sicherungseigentümerin gewesen sei. Die Beklagte habe durch den Sicherungsübereignungsvertrag vom 28. Juli 1977 nicht gutgläubig Eigentum an den Sattelschleppern erworben, weil sie an den Fahrzeugen keinen unmittelbaren Besitz erlangt habe.

14

Die Klägerin ihrerseits habe der Raiffeisenbank aus § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz gehaftet. Durch Bestätigung des Schreibens der Raiffeisenbank vom 3. Februar 1977 habe die Klägerin die Verpflichtung übernommen, das Erlöschen ihrer Vorbehaltsrechte anzuzeigen und die Kraftfahrzeugbriefe ohne Zustimmung der Raiffeisenbank nicht an Dritte herauszugeben. Hiergegen habe die Klägerin fahrlässig verstoßen und dadurch veranlaßt, daß die Anwartschaftsrechte der Raiffeisenbank untergingen.

15

Im Ergebnis habe die Klägerin dennoch keinen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte. Denn eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile beider Parteien ergebe, daß die Verantwortlichkeit der Klägerin im Verhältnis der Parteien vollkommen überwiege. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.

16

II.

1.

a)

Das Berufungsgericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, daß die Klägerin der Raiffeisenbank aus § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz haftet. Es legt die Erklärungen der Klägerin dahingehend aus, diese habe gegen Honorierung ihres Wechsels auf den Eigentumsvorbehalt an den beiden Sattelzugmaschinen verzichtet. Das Revisionsgericht ist an diese Auslegung durch den Tatrichter gebunden. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung diese Auslegung in Zweifel gezogen hat, weil die Übersendung der Briefe auch als angeblich vereinbarte "Verwertung der Fahrzeuge" gedeutet werden könne, ist das schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Kaufvertrag zwischen Roth und der Klägerin ein derartiges Verwertungsrecht nicht enthält. Nach Ziff. II. 6. der zum Vertragsbestandteil gemachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin steht ihr bei Verzug des Käufers nur das Recht zu, die Kaufsache zu Sicherungszwecken in Besitz zu nehmen, nicht aber sie zu verwerten. Auch das Gesetz gibt ihr kein solches Recht, wenn sie - wie hier - nicht nach § 455 oder § 326 BGB vorgegangen ist (BGHZ 54, 214, 219) [BGH 01.07.1970 - VIII ZR 24/69]. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision keine wesentlichen Gesichtspunkte übersehen.

17

Infolge des Verzichts auf den Eigentumsvorbehalt ist das Anwartschaftsrecht der Raiffeisenbank zum Volleigentum erstarkt, und zwar ohne Durchgangserwerb in der Person R. (vgl. BGHZ 28, 16, 22; BGHZ 20, 88, 100, 101).

18

Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, der Klägerin sei keine Verletzung des Eigentums der Raiffeisenbank an den Sattelschleppern vorzuwerfen, weil dafür allein die Beklagte durch Veräußerung und Übereignung der Fahrzeuge an gutgläubige Dritte verantwortlich sei.

19

Dadurch, daß die Klägerin die Kraftfahrzeugbriefe an die Beklagte aushändigte, trug sie entscheidend dazu bei, den durch die Weiterveräußerung der Fahrzeuge später eingetretenen Eigentumsverlust der Raiffeisenbank zu ermöglichen. Denn ein gutgläubiger Erwerb an gebrauchten Kraftfahrzeugen setzt mindestens voraus, daß der Erwerber sich den Kraftfahrzeugbrief übergeben läßt (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 1958 - VIII ZR 212/57 = LM BGB § 932 Nr. 12 = WM 1959, 138; vom 5. Februar 1975 - VIII ZR 151/73 = NJW 1975, 735 = WM 1975, 362). Der Bundesgerichtshof hat bereits früher ausgesprochen, daß auch derjenige grundsätzlich dem Eigentümer nach § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz haftet, der in vorwerfbarer Weise bei der Entziehung des Eigentums mitwirkt, ohne selbst Besitz an der Sache erlangt zu haben (BGHZ 56, 73, 77 m.w.N.). Dabei ist ausreichend, daß die Ursachenkette in Lauf gesetzt wird, die zum Verlust des Eigentums führt (BGHZ 56, 73, 78). Die Herausgabe der Kraftfahrzeugbriefe hatte fast zwangsläufig den Eigentumsverlust der Raiffeisenbank zur Folge. Zwar konnte die Beklagte das Sicherungseigentum aus rechtlichen Gründen (§§ 932, 930, 933 BGB) nicht gutgläubig von R. erwerben, weil sie keinen unmittelbaren Besitz an den Sattelschleppern erlangt hatte. Jedoch war adäquate Folge der Handlung der Klägerin auch, daß im Rahmen der Verwertung des Sicherungsgutes Dritte das Eigentum - wie geschehen - gutgläubig erwarben.

20

Die Klägerin hat - wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt - die Eigentumsverletzung zumindest fahrlässig begangen. Nach den Umständen lag es für die Klägerin auf der Hand, daß der Beklagten durch die Aushändigung der Kraftfahrzeugbriefe der Erwerb des Sicherungseigentums an den Sattelschleppern zur Sicherung der 87.130,- DM ermöglicht werden sollte. Über das Vorhandensein und die Höhe des Schadens der Raiffeisenbank streiten die Parteien nicht.

21

b)

Soweit es den von der Beklagten am 3. November 1977 zum Preise von 64.602,- DM verkauften Sattelschlepper betrifft, nimmt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei an, daß die Raiffeisenbank gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Herausgabe des erlangten Erlöses hatte. Hiergegen wendet sich die Revision nicht. Ob ein entsprechender Bereicherungsanspruch auch hinsichtlich des Anfang Oktober 1977 für 72.150,- DM veräußerten Fahrzeuges bestand, kann aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entschieden werden. Denn es ist nicht geklärt, ob R. bei der Veräußerung des ersten Sattelschleppers im eigenen Namen oder als Vertreter im Namen der Beklagten aufgetreten ist. Es ist daher offen, ob Roth oder die Beklagte Verfügender im Sinne des § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB und damit Schuldner des Bereicherungsanspruchs war (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 42. Aufl. § 816 Anm. 2 d). Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an, weil der von der Klägerin an die Raiffeisenbank in Höhe von 49.622,- DM geleistete Schadensersatz geringer ist als der von der Beklagten auf jeden Fall herauszugebende Erlös in Höhe von 64.602,- DM für den am 3. November 1977 veräußerten Sattelschlepper. Aus denselben Gründen kommt es auch nicht auf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht an, im Hinblick auf die rechtskräftigen Feststellungen im Vorprozeß der Raiffeisenbank gegen die Klägerin und im Hinblick auf ihre Streitverkündung an die Beklagte könne deren Verpflichtung wegen der ihr zuzurechnenden Veräußerung des Anfang Oktober 1977 verkauften Fahrzeuges nicht mehr bezweifelt werden.

22

2.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien hafteten der Raiffeisenbank als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß die gesetzlichen Vorschriften über die Gesamtschuld nicht durchgriffen, weil es an dem Erfordernis der Gleichstufigkeit der Schuldverpflichtungen fehle; die Klägerin habe vielmehr gemäß § 255 BGB von der Raiffeisenbank Abtretung ihres Anspruchs aus § 816 BGB verlangen und diesen Anspruch gegen die Beklagte geltend machen können.

23

Nach früher herrschender Lehre und Rechtsprechung setzte die Gesamtschuld außer der "Identität der geschuldeten Leistungen" (BGHZ 59, 97, 99, 100;  43, 227, 232) eine "rechtliche Zweckgemeinschaft" der Verpflichtungen voraus (BGHZ 59, 97, 99;  52, 39, 43;  43, 227, 229;  13, 360, 365;  28, 297, 300 [BGH 03.11.1958 - III ZR 139/57];  19, 114, 123) [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54]. Diese ist im vorliegenden Fall gegeben, weil der gemeinsame Zweck der Ansprüche darin besteht, die Raiffeisenbank für den Verlust des Eigentums an den Sattelschleppern zu entschädigen (BGHZ 52, 39, 44). Dieser Ausgangspunkt wird in neuerer Zeit angegriffen (vgl. zur Problematik und als Überblick über den Meinungsstand: Dilcher, JZ 1967, 110; Selb in MünchKomm, BGB § 421 Rdn. 7, 21, 22; Reeb, JuS 1970, 214; als Vertreter der neuen Lehre insbesondere: Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts Bd. I, 13. Aufl. § 37 I). Die früher herrschende Meinung wird wegen fehlender Trennschärfe bei der Unterscheidung von Gesamtschuldnern im Sinne der §§ 421 ff. BGB und sonstigen Schuldnermehrheiten abgelehnt (vgl. Dilcher, JZ 1967, 110, 112). Nach Larenz (aaO) sind die Regeln über die Gesamtschuld insbesondere § 426 BGB anzuwenden, wenn die Schuldner verpflichtet sind, dasselbe Leistungsinteresse des Gläubigers zu befriedigen, und die einzelnen Verpflichtungen "gleichstufig" in dem Sinne sind, daß nicht einer der Schuldner von vornherein und prinzipiell als primär Verpflichteter anzusehen ist. Demgegenüber trage § 255 BGB denjenigen Fällen Rechnung, in denen es einen grundsätzlich - und nicht nur ausnahmsweise aufgrund Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge im Rahmen des § 254 BGB - primär Verpflichteten gebe, der letztlich allen anderen hafte, sowie einen oder mehrere sekundär Verpflichtete, die lediglich dem Gläubiger das Risiko der Rechtsverfolgung gegen den primär Verpflichteten abnehmen sollen. Larenz (aaO) räumt ein, daß die Frage, wann Gleichstufigkeit anzunehmen ist, nicht mit einer einfachen Formel beantwortet werden könne. Auch diese Ansicht läuft daher darauf hinaus, daß - wie bei der "Zweckgemeinschaft" - eine Wertung im Einzelfall vorgenommen werden muß. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 59, 97, 99;  52, 39, 43, 44) hat bisher offengelassen, ob er an dem Erfordernis der "Zweckgemeinschaft" festhalten will. Er hat sich ferner bisher nicht darüber geäußert, ob er das von dem neueren Schrifttum vorausgesetzte Merkmal der "Gleichstufigkeit" der Verpflichtungen als Abgrenzungskriterium für geeignet ansieht. Auch im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob der neueren Literaturmeinung zu folgen ist, weil die verschiedenen Schuldverpflichtungen nicht nur - wie oben ausgeführt - zu einer "rechtlichen Zweckgemeinschaft" verbunden sind, sondern die Bewertung der Verpflichtungen aller Schuldner einschließlich R. ergibt, daß im Verhältnis zur Raiffeisenbank eine grundsätzlich vorrangige Verpflichtung nicht gegeben ist.

24

Der Anspruch der Raiffeisenbank auf Herausgabe des erlangten Erlöses gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Beklagte und - gegebenenfalls - R. (vgl. oben II 1 b) ist im Verhältnis zu den auf § 823 BGB beruhenden Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin nicht als prinzipiell vorrangig anzusehen. Zwar ist er an die Stelle des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB getreten (vgl. BGHZ 29, 157, 162), indessen stellt er - ähnlich wie die Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB - nur einen Ersatz für das untergegangene Eigentum dar. Entsprechend sind die Schadensersatzansprüche der Raiffeisenbank gegen die Klägerin und R. als gleichrangig neben dem Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Beklagte zu betrachten.

25

Da sonach § 426 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB zugunsten der Klägerin eingreifen, ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - für einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gemäß Abtretungsurkunde vom 6. August 1980 kein Raum. Der erkennende Senat schließt sich - abweichend von einer im Schrifttum vertretenen Meinung (vgl. Rüssmann, JuS 1974, 292, 293; Larenz, a.a.O. Fn. 20) - der Auffassung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an, der in BGHZ 59, 97, 102 f überzeugend ausgeführt hat, daß bei einer Gesamtschuld § 426 BGB die allein maßgebliche Bestimmung über den Ausgleich zwischen den Schuldnern ist, demnach eine Abtretung gemäß § 255 BGB ausscheidet. Daraus folgt weiter, daß für die Entscheidung der Frage, welchen Anteil am Gesamtschaden die Parteien zu tragen haben, § 254 BGB anzuwenden ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Forderung aufgrund des § 255 BGB auf die Klägerin übergegangen wäre.

26

3.

Das Berufungsurteil kann jedoch keinen Bestand haben, weil - wie die Revision zu Recht rügt - die Würdigung des Berufungsgerichts im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Gesamtschuldner von Rechtsirrtum beeinflußt ist.

27

In welchem Umfang der andere Gesamtschuldner ausgleichspflichtig ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Insbesondere ist entsprechend dem Grundgedanken des § 254 BGB zu berücksichtigen, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder von dem anderen Gesamtschuldner verursacht worden ist (BGHZ 51, 275, 279). Dabei ist es nicht ausgeschlossen, daß die Abwägung dazu führt, daß der eine Schuldner gegenüber dem anderen von jeder Haftung frei ist, wie es das Berufungsgericht hier angenommen hat (BGHZ 51, 275, 279 m.w.N.). Die Verteilung und das Maß der Verantwortlichkeit für den Schaden gehört dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung an. Das Revisionsgericht kann diese nur auf Rechtsfehler hin überprüfen, insbesondere ob wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden sind (BGHZ 51, 275, 279, 280).

28

Das Berufungsgericht hat - wie die Revision zutreffend rügt - wesentliche in Betracht kommende Umstände nicht berücksichtigt.

29

a)

Das Berufungsgericht führt aus, der Verursachungsbeitrag der Beklagten habe im normalen Ablauf des Geschehens gelegen, das ausschließlich dadurch möglich geworden sei, daß die Klägerin pflichtwidrig und schuldhaft die Kraftfahrzeugbriefe herausgegeben habe. Auch R. sei völlig von der Mitwirkung der Klägerin abhängig gewesen. Die Klägerin habe das Interesse gehabt, mit der Wechselsumme endlich den größten Teil des restlichen Kaufpreises in die Hand zu bekommen. Demgegenüber sei die Beklagte gutgläubig gewesen und habe auch keinen Anlaß gehabt, bei der Raiffeisenbank Erkundigungen einzuholen. Das Berufungsgericht sieht mithin die Ursache für den Eigentumsverlust und das Interesse an der Ablösung der Sattelschlepper einseitig bei der Klägerin. Aus diesen bereits Schulderwägungen enthaltenden Ausführungen des Berufungsgerichts geht nicht eindeutig hervor, ob es auch den Verursachungsbeitrag der Beklagten - die selbständige Veräußerung des Fahrzeugs - hinreichend berücksichtigt und gegen den Beitrag der Klägerin abgewogen hat.

30

Entscheidend ist aber vor allem, daß das Berufungsgericht einen für das Verschulden der Beklagten sprechenden Umstand in seiner Bedeutung nicht zutreffend erfaßt und gewürdigt hat. Durch das Schreiben der Klägerin vom 19. Oktober 1977 wurde sie darauf hingewiesen, daß hinsichtlich des bis dahin noch nicht veräußerten Fahrzeuges nach Auffassung der Klägerin "nachrangige" Eigentumsrechte eines Dritten - der Raiffeisenbank - bestanden. Diese Mitteilung konnte nicht den Eindruck erwecken, daß damit nur ein erst nach dem Sicherungsübereignungsvertrag der Beklagten mit R. vom 28. Juli 1977 entstandenes Recht gemeint war. Vielmehr mußte es sich für die im Geschäftsleben erfahrene Beklagte aufdrängen, daß die Klägerin mit "nachrangig" auf ein ihren früheren Eigentumsvorbehalt im Range nachgehendes Sicherungsrecht hatte hinweisen wollen, das nahezu zwangsläufig dem Sicherungsrecht der Beklagten vorgehen mußte. Für die Beklagte hätte dies Anlaß sein müssen, sich zumindest nach der Bedeutung des Schreibens der Klägerin zu erkundigen; denn sie hatte für die Notwendigkeit einer solchen Erkundigung durch das Schreiben der Klägerin hinreichend konkrete Anhaltspunkte (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1983 - VIII ZR 353/81 = WM 1983, 366, 368 = NJW 1983, 1114, 1116, 1117 = Betrieb 1983, 930, 932). Da sie jede Aufklärung unterließ, trifft auch sie ein erhebliches Mitverschulden an dem der Raiffeisenbank entstandenen Schaden.

31

b)

Wie die Revision zu Recht rügt, kann die Würdigung der Tatbeiträge der Parteien auch nicht allein mit der Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt werden, die Klägerin habe bereits im Juli 1977 die Pflicht gehabt, die Beklagte richtig und vollständig zu informieren, weil die Gespräche zwischen den Parteien und Roth zu einem gesteigerten "sozialen Kontakt" zwischen den Beteiligten geführt und daher eine quasivertragliche Schutzpflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten begründet hätten, welche die Klägerin zumindest fahrlässig verletzt habe. Diese auch in der Literatur (vgl. Soergel/Siebert/Knopp, BGB, 10. Aufl. § 242 Rdn. 155-157 m.w.N.) vereinzelt vertretene Auffassung, daß ein gesteigerter sozialer Kontakt die Haftung eines Beteiligten auslösen könne, kann nicht gebilligt werden. Sie würde in Fällen wie den vorliegenden dazu führen, daß jeweils der Verhandlungs- oder Gesprächspartner, der über größere Kenntnisse verfügt, auskunftspflichtig wäre und schon wegen bloßer Unterlassung dieser Auskunft zu Schadensersatz verpflichtet wäre. Das aber würde die für ihn überschaubaren Anforderungen an sein Verhalten überspannen. Sofern nicht die Voraussetzungen für eine Vertragshaftung, oder für ein Verschulden bei Vertragsabschluß festgestellt sind, kann deshalb ein selbständiger Haftungsgrund für die Klägerin nicht bestehen. Derartige Feststellungen aber hat das Oberlandesgericht bisher nicht getroffen.

32

III.

Das angefochtene Urteil mußte nach alledem aufgehoben werden. Eine eigene Sachentscheidung (§ 565 Abs. 3 ZPO) war dem Revisionsgericht nicht möglich. Es ist Sache des Tatrichters, die Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Parteien unter Berücksichtigung der oben erörterten Gesichtspunkte erneut gegeneinander abzuwägen. Dabei mag es möglicherweise auch aufklärungsbedürftig sein, ob aus den zwischen den Parteien im Juli 1977 geführten Besprechungen vertragliche Auskunftspflichten für die Klägerin entstanden waren. Deren etwaige Verletzung wäre allerdings darauf zu prüfen, ob sie zu einem Schaden der Beklagten geführt hat, weil diese möglicherweise bei vollständiger Aufklärung über die Rechte der Raiffeisenbank zwar den Scheck über 87.130,- DM nicht eingelöst, aber auch keine Gelegenheit erhalten hätte, aus dem Fahrzeugerlös ihre sonstigen Kreditforderungen zu befriedigen.

33

Die Sache war daher zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Braxmaier
Wolf
Dr. Skibbe
Treier
Dr. Brunotte