Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.1983, Az.: IVb ZB 649/81
Anspruch auf Versorgungsausgleich; Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Anwartschaft auf statische Versicherungsrente und dynamische Versorgungsrente
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.09.1983
- Aktenzeichen
- IVb ZB 649/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 13527
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig-Holstein - 20.02.1981
- AG Itzehoe - 25.09.1980
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Holde T. geb. W. A. weg ..., I.
Prozessgegner
Günter T., S. R.
Sonstige Beteiligte
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R. straße ... B.-W., Vers.Nr.: ... T 001 und ... W. 514
2. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, H.-T.-Straße ... K. Vers.Nr.: .../L 318 und ...-L. 326
Redaktioneller Leitsatz
Nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit ist nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Seidl,
Dr. Krohn,
Dr. Macke und
Dr. Zysk
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. Februar 1981 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Itzehoe vom 25. September 1980 in Nr. 3 des Urteilsausspruchs (Versorgungsausgleich) abgeändert wie folgt:
Von dem Versicherungskonto Nr.: ... T 001 des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das ebenfalls dort geführte Versicherungskonto Nr.: ... W 514 der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 137,45 DM - bezogen auf den 28. Februar 1979 - übertragen.
Ferner werden zu Lasten der gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehenden Zusatzversorgungsanwartschaft des Antragstellers (Vers.Nr.: ... L 318) für die Antragsgegnerin auf ihrem Konto Nr.: ... 514 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 4,84 DM - bezogen auf den 28. Februar 1979 - begründet.
Die Gerichtskosten aller Rechtszüge haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1 000 DM.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 4. Februar 1961 die Ehe geschlossen. Am 15. März 1979 ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) zugestellt worden.
In der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien jeweils Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) und Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 2) erworben, deren Höhe das Oberlandesgericht nach den eingeholten Auskünften der Versorgungsträger wie folgt angenommen hat (jeweils monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit): beim Ehemann eine Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 633,40 DM sowie aus der Zusatzversorgung Anwartschaften auf eine Versorgungsrente von 267,80 DM, auf eine Versicherungsrente von 89,87 DM und auf eine qualifizierte Versicherungsrente unter Berücksichtigung des Betriebsrentengesetzes von 129,28 DM; bei der Ehefrau eine Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 345,70 DM sowie aus der Zusatzversorgung Anwartschaften auf eine Versorgungsrente von 150,01 DM und auf eine Versicherungsrente von 57,16 DM.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 79,31 DM auf die Ehefrau übertragen hat. Es hat dabei aus der Zusatzversorgung auf seiten des Ehemannes die Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente (umgerechnet in den Wert einer dynamischen Anwartschaft von 20,93 DM), auf Seiten der Ehefrau dagegen die Anwartschaft auf die Versorgungsrente in den Ausgleich einbezogen.
Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt hat, auch auf ihrer Seite wie beim Ehemann aus der Zusatzversorgung nur die Anwartschaft auf die Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich einzubeziehen und ihr hinsichtlich der Anwartschaft des Ehemannes auf die Versorgungsrente in der Entscheidungsformel den schuldrechtlichen Ausgleich vorzubehalten. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es der Ehefrau im übrigen den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in der Beschlußformel vorbehalten hat.
Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Begehren weiter, aus ihrer Zusatzversorgung nur die Anwartschaft auf die Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.
II.
Die weitere Beschwerde ist begründet.
1.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158 [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]) zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL - VBLS - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f N. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis § 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht auf seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente in den Versorgungsausgleich einbezogen hat, nicht zu vereinbaren. Dem Versorgungsausgleich ist vielmehr ebenso wie auf Seiten des ausgleichsverpflichteten Ehemannes auch auf Seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL als unverfallbar zugrunde zu legen.
2.
Die Anwartschaft der Ehefrau auf die statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei mit 57,16 DM festgestellt (§ 44 VBLS). Die Voraussetzungen für eine höhere Anwartschaft auf eine qualifizierte Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes (§ 44 a VBLS) oder auf eine Besitzstandsrente (§ 92 VBLS) liegen bei der Ehefrau, wie sich aus der von der VBL erteilten Auskunft ergibt, nicht vor.
Die Anwartschaft auf die statische Rente von 57,16 DM ist für die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V. mit der Barwertverordnung wie folgt in einen dynamischen Betrag umzurechnen:
Die am ... geborene Ehefrau war am Ende der Ehezeit - 28. Februar 1979 - 44 Jahre alt. Nach Tabelle 1 zu § 2 der Barwertverordnung ist die für das 65. Lebensjahr bzw. für den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zugesagte Jahresrente (12 × 57,16 DM = 685,92 DM) bei einem Lebensalter von 44 Jahren am Ende der Ehezeit mit dem Faktor 2,8 zu vervielfältigen, so daß sich ein Barwert von 1 920,576 DM ergibt. Dieser Barwert ist nach Tabelle 5 der Bekanntmachung der Rechengrößen (vom 18. Dezember 1981, BAnz Nr. 239 vom 22. Dezember 1981) in Werteinheiten zum Ende der Ehezeit - 1979 - umzusetzen:
1 920,576 × 0,02227122 = 42,7735706227 Werteinheiten.
Die Werteinheiten sind nach Tabelle 2 der Bekanntmachung in Rentenanwartschaften zum Ende der Ehezeit - 1979 - umzurechnen:
42,7735706227 × 0,26335 = 11,2644198234.
Die Dynamisierung der Anwartschaft der Ehefrau auf eine statische Versicherungsrente von 57,16 DM ergibt damit eine Rentenanwartschaft von 11,26 DM. Dieser Wert - und nicht derjenige der Versorgungsrentenanwartschaft - ist aus der Zusatzversorgung der Ehefrau in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.
3.
Im Rahmen der Entscheidung, um welchen Betrag der Ausgleich auf das Rechtsmittel der Ehefrau zu erhöhen ist, unterliegen auch die übrigen in den Ausgleich einbezogenen Werte der rechtlichen Nachprüfung. Das Amtsgericht, dessen Entscheidung das Oberlandesgericht bestätigt hat, hat alle in Betracht kommenden Anwartschaften nach § 1587 b Abs. 3 Satz 3 BGB einheitlich durch Übertragung von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen. Entgegen der vom Oberlandesgericht in der Beschwerdeentscheidung vertretenen Auffassung lassen sich innerhalb dieser Entscheidung keine Teilregelungen des Versorgungsausgleichs aussondern, die selbständig Bestand haben und von dem Rechtsmittel nicht mehr berührt werden (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 83, 38).
Die angefochtene Ausgleichsregelung darf wegen des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers lediglich im Ergebnis nicht zum Nachteil der Ehefrau abgeändert werden (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180). Die Änderung der Ausgleichsregelung zu ihren Gunsten ist jedoch ohne Bindung an die Beurteilung der Vorinstanzen auf den Betrag beschränkt, der nach der Sach- und Rechtslage gerechtfertigt ist.
Auf Seiten der Ehefrau ist danach bei der Entscheidung zu berücksichtigen, daß sich der in den Vorinstanzen angenommene Wert ihrer Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 345,70 DM infolge der Neufassung sozialversicherungsrechtlicher Bewertungsvorschriften durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 (BGBl 1983 I 1857) auf 358,50 DM erhöht hat. Zur Erläuterung dieses Betrages kann auf die Berechnung in der ergänzenden Auskunft der BfA vom 30. Mai 1983 verwiesen werden. Dieser neue Wert ist nach § 12 b AnVNRG in der Fassung des Art. 23 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, weil über den Anspruch aufgrund des früheren Rechts noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen worden ist.
Auf seiten des Ehemannes verbleibt es dagegen bei den bisher zugrunde gelegten Werten. Auf den Betrag seiner ehezeitlich erworbenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich die Änderung der Bewertungsvorschriften durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 richt ausgewirkt. Ebenso ist seine (werthöchste) Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung zutreffend mit 129,28 DM (qualifizierte Versicherungsrente nach § 44 a VBLS) ermittelt und in einen dynamischen Betrag von 20,93 DM umgerechnet worden. Die Voraussetzungen für eine Anwartschaft auf eine (höhere) Besitzstandsrente nach § 92 VBLS liegen bei ihm nicht vor.
In den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sind danach auf Seiten des Ehemannes seine Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 633,40 DM und seine Anwartschaft aus der Zusatzversorgung von 20,93 DM, zusammen 654,33 DM, einzubeziehen. Dem stehen auf Seiten der Ehefrau Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 358,50 DM und eine Anwartschaft aus der Zusatzversorgung von 11,26 DM, zusammen 369,76 DM, gegenüber. Damit ergibt sich zugunsten der Ehefrau ein Ausgleichsbetrag von 142,29 DM (§ 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB).
4.
Von dem genannten Betrag sind 137,45 DM (Hälfte des Wertunterschieds der beiderseitigen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung) gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB durch Übertragung von Rentenanwartschaften auf die Ehefrau auszugleichen.
Der Ausgleich der Anwartschaften aus der Zusatzversorgung erfolgt in Höhe von weiteren 4,84 DM im Wege des sogenannten Quasi-Splittings in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB. Insoweit gilt mit Wirkung vom 1. April 1983 an § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105). Da dieses Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Verfahren über die weitere Beschwerde anzuwenden und zur Grundlage der zu treffenden Entscheidung zu machen (vgl. BGHZ 55, 188, 191; BGH Beschluß vom 20. Dezember 1972 - IV ZB 20/72 - NJW 1973, 417; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 11. Aufl. § 27 Rdn. 22; zum Revisionsrecht: BGHZ 9, 101, 103 [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50]; 36, 348, 350; 37, 233, 236) [BGH 20.06.1962 - V ZR 219/60].
Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der bisher für den Ausgleich betrieblicher Versorgungsanwartschaften geltenden Regelung des § 1587 b Abs. 3 BGB die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht; andernfalls findet für Anrechte, die sich - wie im vorliegenden Fall - gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB Statt, § 1 Abs. 3 VAHRG.
Die Satzung der VBL sieht die Möglichkeit einer Realteilung nicht vor. Infolgedessen ist der Ausgleich der beiderseitigen Anwartschaften aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL hier nach den Grundsätzen des § 1587 b Abs. 2 BGB durchzuführen. Es sind daher in Höhe des Betrages von 4,84 DM Rentenanwartschaften für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der BfA zu begründen.
5.
Der vom Oberlandesgericht in die Entscheidungsformel aufgenommene Vorbehalt des späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zugunsten der Ehefrau hat seine sachliche Grundlage verloren, soweit er den nunmehr in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich zusätzlich einbezogenen Betrag betrifft. Ein schuldrechtlicher Ausgleich kommt zwischen den Parteien nur in Frage, wenn sie - oder eine von ihnen - später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung erwerben. Dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegt dann, wie schon dargelegt, die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits. Diese Rechtsfolge besteht jedoch kraft Gesetzes (§ 1587 f Nr. 4 BGB) und bedarf keines Ausspruchs in der Urteilsformel.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1 000 DM.
Seidl
Krohn
Macke
Zysk