Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.06.1983, Az.: IVb ZB 620/80
Durchführung des Versorgungsausgleichs; Erwerb von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA); Erwerb von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.06.1983
- Aktenzeichen
- IVb ZB 620/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 13736
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 31.10.1979
- AG Böblingen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 87, 359 - 367
- IPRspr 1983, 66
- JZ 1984, 139-141
- MDR 1983, 832 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1970-1972 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
In einer Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten ist das Scheidungsbegehren jedes Ehegatten nach seinem Heimatrecht zu beurteilen. Die Scheidungsfolgen richten sich jedoch auch dann nach deutschem Recht, wenn nur der ausländische Ehegatte die Scheidung beantragt hat.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
am 8. Juni 1983
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 1979 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Übertragung von Rentenanwartschaften auf die Antragstellerin (Nr. I 1 der Beschlußformel) richtet; im übrigen wird das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 4. August 1967 in der Bundesrepublik Deutschland die Ehe geschlossen und anschließend im Inland gelebt. Der Ehemann (Antragsgegner) ist Deutscher, die Ehefrau (Antragstellerin) britische Staatsangehörige. Auf den am 11. Juli 1978 zugestellten Scheidungsantrag der Ehefrau, dem der Ehemann nicht entgegengetreten ist, hat das Amtsgericht die Ehe nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich rechtskräftig geschieden.
In der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) erworben, deren Höhe das Oberlandesgericht auf selten des Ehemannes mit 364,90 DM und auf selten der Ehefrau mit 343,70 DM - jeweils monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit - angenommen hat. Die Ehefrau hat außerdem Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei der D. B. Unterstützungskasse GmbH erworben, deren Höhe nicht festgestellt ist, die jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts noch nicht unverfallbar waren.
In dem abgetrennten Verfahren hat das Amtsgericht entschieden, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch Übertragung von Anwartschaften in Höhe von monatlich 10,60 DM auf die Ehefrau ausgeglichen; den Ausgleich der Anwartschaften der Ehefrau auf betriebliche Altersversorgung hat es dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde beantragt die Ehefrau:
Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Nach Antrag und Begründung der weiteren Beschwerde erstrebt die Ehefrau die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung in vollem Umfang. Sie greift damit den Beschluß des Oberlandesgerichts auch insoweit an, als Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf sie übertragen worden sind. In diesem Punkt ist die weitere Beschwerde unzulässig, weil die Ehefrau insoweit durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist (vgl. zum Erfordernis der Beschwer: Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 866/81 - FamRZ 1982, 1196, 1197 und BGHZ 85, 180, 191).
Im übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels keine Bedenken. Das Amtsgericht hatte in seiner Entscheidung die Durchführung eines Versorgungsausgleichs überhaupt abgelehnt mit der Begründung, daß für den Versorgungsausgleich in gemischt-nationalen Ehen der sogenannte Grundsatz des schwächeren Rechts gelte und ein Ausgleich im vorliegenden Fall damit ausscheide, weil das britische Heimatrecht der Ehefrau keinen Versorgungsausgleich kenne Diese Entscheidung würde im Fall ihrer Rechtskraft die Durchführung eines Versorgungsausgleichs zwischen den Parteien in jeder Form für die Zukunft ausschließen (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Dezember 1982 - IVb ZB 649/80 - FamRZ 1983, 263, 264). Damit wäre die Ehefrau auch für den Fall, daß ihre Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung unverfallbar werden, von vornherein davor geschützt, daß sie später vom Ehemann auf Ausgleich dieser Versorgung in der Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§§ 1587 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3, 1587 f Nr. 4, 1587 g ff. BGB) in Anspruch genommen wird. Demgegenüber eröffnet der Vom Oberlandesgericht ausgesprochene Vorbehalt des schuldrechtlichen Ausgleichs diese Möglichkeit. Darin liegt, auch wenn der Ausgleich als solcher insoweit noch nicht durchgeführt worden ist, eine Verschlechterung der Rechtsstellung der Ehefrau, die eine rechtsmittelfähige Beschwer enthält.
2.
Soweit die weitere Beschwerde danach zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß der Versorgungsausgleich dem Scheidungs(folgen)statut zu unterstellen sei. Die hierfür in Art. 17 Abs. 1 EGBGB vorgesehene Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Ehemannes hat es für unvereinbar mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG erachtet. Es ist jedoch gleichwohl zur Anwendung des deutschen Rechts gekommen, weil es anstelle des Heimatrechts des Mannes in entsprechender Anwendung von Art. 29 EGBGB das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten jedenfalls in dem - hier gegebenen - Fall für anwendbar erachtet hat, daß dieser Aufenthalt im Inland liegt und einer der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist.
Dieser Entscheidung kann der Senat in der Begründung nicht in vollem Umfang beitreten. Im Ergebnis hat sie jedoch Bestand.
a)
Ob zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich stattfindet, bestimmt sich nach dem aus Art. 17 EGBGB zu entnehmenden Scheidungs(folgen)statut (BGHZ 75, 241, 248 ff.; std. Rspr.). Davon ist das Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen.
b)
Nach dem Wortlaut des Art. 17 EGBGB würde danach die Grundregel des Art. 17 Abs. 1 EGBGB eingreifen, wonach für die Scheidung (und die Scheidungsfolgen) das Recht des Staates maßgebend ist, dem der Ehemann zur Zeit der Erhebung des Scheidungsantrags angehört. Eine Ausnahme von dieser Regel sieht Art. 17 EGBGB für den hier gegebenen Fall, daß (nur) die ausländische Ehefrau den Scheidungsantrag gestellt hat, nicht vor.
Dem Oberlandesgericht ist darin zu folgen, daß das Scheidungs- und Scheidungsfolgenstatut nicht ohne weiteres nach der genannten Regel des Art. 17 Abs. 1 EGBGB bestimmt werden kann, weil die einseitige Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Ehemannes gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG verstößt. In seinem Urteil vom 8. Dezember 1982 - BGHZ 86, 57 [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81] = FamRZ 1983, 255 - hat der Senat entschieden, daß Art. 17 Abs. 1 EGBGB gegen das Gleichberechtigungsgebot verstößt, soweit für das anzuwendende Recht in einer gemischt-nationalen Ausländerehe an die Staatsangehörigkeit des Mannes angeknüpft wird. Die dafür maßgebenden, in der genannten Entscheidung dargelegten Gründe verbieten es in gleicher Weise, in einer gemischt-nationalen Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten das auf die Scheidung und die Scheidungsfolgen anzuwendende Recht einheitlich stets unter Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Ehemannes zu bestimmen.
c)
Bei der Prüfung, wie sich die Verfassungswidrigkeit der grundsätzlichen Anknüpfung an das Heimatrecht des Mannes nach geltendem Recht auswirkt, muß zwischen gemischt-nationalen Ehen unter Ausländern und gemischt-nationalen Ehen, in denen ein Ehegatte deutscher Staatsangehöriger ist, unterschieden werden. Für die letzteren Fälle enthält - wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach dargelegt hat (s.u.) - Art. 17 Abs. 3 EGBGB i.V. mit der Grundnorm des Art. 17 Abs. 1 EGBGB eine Sonderregelung, die - insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich - für den deutschen Ehegatten weitgehend die Anwendung des deutschen Rechts sichern will. Der deutsche Ehegatte soll insoweit den Schutz seines Heimatrechts genießen, diesem aber auch dann unterworfen sein, wenn es ihm im Einzelfall nachteiliger ist als das in Betracht kommende ausländische Recht. Diese Sonderregelung unterscheidet sich von derjenigen, die für gemischt-nationale Ehen unter Ausländern allgemein getroffen ist, und wird in ihrem Bestand von der Verfassungswidrigkeit der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Ehemannes in Art. 17 Abs. 1 EGBGB nicht in gleicher Weise berührt wie die gesetzliche Regelung für gemischt-nationale Ehen unter Ausländern, die ausschließlich die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Ehemannes vorsieht (vgl. zu alledem BGHZ 75, 241, 253 f.; Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 675/80 - FamRZ 1982, 795, 797).
Die Sonderregelung, die Art. 17 EGBGB für gemischt-nationale Ehen trifft, in denen ein Ehegatte deutscher Staatsangehöriger ist, kann nicht nur darin gesehen werden, daß für das Scheidungsbegehren der deutschen Frau (anders als für dasjenige der ausländischen Frau) das deutsche Recht maßgebend ist (Art. 17 Abs. 3 EGBGB). Vielmehr muß auf die Gesamtregelung abgestellt werden, die sich insoweit aus Art. 17 EGBGB (unter Berücksichtigung der Ausgestaltung, die die Vorschrift in der Rechtsprechung erhalten hat) ergibt. Danach lassen sich folgende Fallgruppen unterscheiden:
- 1.
Wenn der Ehemann deutscher Staatsangehöriger ist, schreibt Art. 17 Abs. 1 EGBGB unabhängig von den Parteirollen der Ehegatten im Scheidungsrechtsstreit stets die Geltung des Heimatrechts des Mannes für Scheidung und Scheidungsfolgen vor. Das Heimatrecht der ausländischen Ehefrau wird danach völlig verdrängt.
- 2.
Ist die Ehefrau Deutsche, so differenziert das Gesetz nach ihrer Parteirolle:
- a)
Stellt sie keinen Scheidungsantrag, so gebietet Art. 17 Abs. 1 EGBGB die Anwendung des Heimatrechts des ausländischen Mannes für Scheidung und Scheidungsfolgen.
- b)
Begehrt allein die deutsche Ehefrau die Scheidung, so verweist Art. 17 Abs. 3 EGBGB auf deutsches Recht für Scheidung und Scheidungsfolgen.
- c)
Beantragen sowohl der ausländische Mann als die deutsche Frau die Scheidung, so führt die kombinierte Anwendung der Absätze 1 und 3 des Art. 17 EGBGB zu dem Ergebnis, daß jeder Ehegatte mit seinem Scheidungsbegehren seinem Heimatrecht unterstellt wird (BGHZ 75, 241, 253; Senatsurteil vom 26. Mai 1982 a.a.O. S. 797). Die Scheidungsfolgen, die in sinnvoller Weise nur nach einem einheitlichen Statut beurteilt werden können, richten sich in diesem Fall nach deutschem Recht (BGHZ a.a.O. S. 251 m.w.N.). Insoweit decken sich - abweichend von der für gemischt-nationale Ehen allgemein geltenden Regelung - Scheidungs- und Scheidungsfolgenstatut nicht.
Die Rechtslage, die sich danach für die unter 2 c) genannte Fallgruppe ergibt, hat der Senat in seinem Urteil vom 26. Mai 1982 für verfassungskonform erachtet (a.a.O. S. 797). Ebenso hat der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes bereits in BGHZ 75, 241 die Regelung in Art. 17 Abs. 1 und 3 EGBGB allgemein insoweit für verfassungsmäßig erachtet, als sich danach die Scheidungsfolgen in einer Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten nach deutschem Recht bestimmen, wenn die Ehe (allein oder auch) auf den Antrag des deutschen Ehegatten geschieden wird. Ob darüber hinaus die für die genannten Fallgruppen im Gesetz vorgesehenen Differenzierungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind, ist in den genannten Entscheidungen offen gelassen worden. Diese Frage bedarf hier der Entscheidung, weil im vorliegenden Fall nur die ausländische Ehefrau die Scheidung begehrt hat.
Die Ungleichbehandlung, die darin liegt, daß sich in einer Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten nach Art. 17 Abs. 1 und 3 EGBGB das Heimatrecht der ausländischen Frau niemals durchsetzt, während das Heimatrecht des ausländischen Ehemannes jedenfalls für sein Scheidungsbegehren und, wenn nur er die Scheidung beantragt, auch für die Scheidungsfolgen maßgebend ist, kann nicht damit erklärt und gerechtfertigt werden, daß für den deutschen Ehegatten die Anwendung des deutschen Rechts gesichert werden soll. Es handelt sich vielmehr um einen Ausfluß der geschlechtsbezogenen Anknüpfung an das Heimatrecht des Mannes, die aus den in BGHZ 86, 57 [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81] dargelegten Gründen mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist. Gleiches gilt aber auch für die Ungleichbehandlung der deutschen Ehefrau gegenüber dem deutschen Ehemann in einer gemischt-nationalen Ehe, die darin liegt, daß Art. 17 Abs. 3 EGBGB für die deutsche Ehefrau die Anwendung ihres Heimatrechts nur vorsieht, wenn sie die Scheidung beantragt, während Art. 17 Abs. 1 EGBGB die Anwendung des Heimatrechts des deutschen Mannes unabhängig von seiner Parteirolle gebietet.
Die Ersetzung dieser verfassungswidrigen Differenzierungen durch eine verfassungskonforme Regelung muß sich an den Strukturelementen und dem verfassungskonformen Restbestand der für Ehen zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten insgesamt bestehenden Regelung orientieren (vgl. BGHZ 86, 57, 66 [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81] = FamRZ 1983, 255, 257 m.w.N.). Die vom Oberlandesgericht gewählte Anknüpfung an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten kommt danach als Ersatzlösung in solchen Ehen schon deshalb nicht in Betracht, weil sie dem Gedanken, daß der deutsche Ehegatte bei der Scheidung seinem Heimatrecht unterworfen sein soll, nicht ausreichend Rechnung tragen würde. Das Gesetz stellt für die Anwendung des deutschen Rechts nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten ab und will ihr auch Raum geben, wenn die Ehe im Ausland geführt wird. Für den hier gegebenen Fall, daß nur der ausländische Ehegatte die Scheidung beantragt hat, bieten sich danach folgende Lösungen an, zwischen denen nach den genannten Kriterien zu wählen ist:
- Anwendung des ausländischen Heimatrechts des Antragstellers (gleichgültig, ob Ehemann oder Ehefrau) auf Scheidung und Scheidungsfolgen entsprechend der bisher nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB für den Scheidungsantrag des ausländischen Ehemannes vorgesehenen Regelung;
- Anwendung ausschließlich des deutschen Rechts auf Scheidung und Scheidungsfolgen, wenn ein Ehegatte Deutscher ist, ohne Rücksicht darauf, wer den Scheidungsantrag gestellt hat;
- Anwendung des ausländischen Rechts auf den Scheidungsantrag des ausländischen Ehegatten und Beurteilung der Scheidungsfolgen nach deutschem Recht, wie es bereits nach der gesetzlichen Regelung zu geschehen hat, wenn neben dem ausländischen Ehemann auch die deutsche Ehefrau die Scheidung beantragt hat (Fallgruppe oben 2 c).
Die letztere Lösung verdient den Vorzug, weil sie mit den Grundprinzipien der gesetzlichen Regelung und deren verfassungskonformen Bestandteilen am weitesten in Einklang steht. Sie trägt einerseits - für die Scheidung als solche - dem Staatsangehörigkeitsprinzip Rechnung, von dem Art. 17 EGBGB grundsätzlich ausgeht. Zugleich wird mit der Beurteilung des Scheidungsbegehrens nach dem Heimatrecht des ausländischen Antragstellers die vom Gesetz verfolgte eheerhaltende Tendenz gewahrt, die es einem Ausländer nicht erlauben will, sich unter Berufung auf deutsches Recht leichter als nach seinem Heimatrecht von der Ehe zu lösen (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1982 a.a.O. S. 797; daß umgekehrt das ausländische Recht nicht zu einer Erleichterung der Scheidung gegenüber dem deutschen Recht führen kann, wird insoweit durch Art. 17 Abs. 4 EGBGB gesichert). Durch die Anwendung des deutschen Rechts auf die Scheidungsfolgen wird andererseits die vom Gesetz gewollte Zuordnung des deutschen Ehegatten zu seinem Heimatrecht in dem Bereich verwirklicht, in dem - auch wenn die Scheidung auf Antrag des ausländischen Ehegatten erfolgt - seine Interessen in mindestens gleicher Weise berührt werden wie die des ausländischen Ehegatten. Es wäre im Rahmen einer verfassungskonformen Lösung nicht sachgerecht, die Anwendung des deutschen Rechts auf die Scheidungsfolgen nur dann eintreten zu lassen, wenn auch der deutsche Ehegatte die Scheidung beantragt. Dem deutschen Ehegatten würde dadurch die Wahl des im Einzelfall für ihn günstigeren Rechts ermöglicht. Daß er in dieser Weise begünstigt werden sollte, liegt der Regelung des Art. 17 EGBGB nicht zugrunde. Durch das Erfordernis eines Scheidungsantrags könnte sich im übrigen der deutsche Ehegatte gedrängt sehen, die Scheidung zu begehren, obwohl er an der Ehe festhalten will (Bürgle FamRZ 1978, 388, 389; vgl. auch BGHZ 75, 241, 254 f.). Allerdings hat die Beurteilung der Scheidungsfolgen nach deutschem Recht unabhängig von der Parteirolle des deutschen Ehegatten zur Folge, daß insoweit Scheidungs- und Scheidungsfolgenstatut auseinanderfallen können. Dies ist jedoch in der gesetzlichen Regelung angelegt und kann im Interesse einer sachgerechten Lösung hingenommen werden.
Da auch dem deutschen Ehegatten die Anwendung seines Heimatrechts auf seinen Scheidungsantrag nicht vorenthalten werden kann, führt die dargelegte Lösung zu dem Ergebnis, daß in einer Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten das Scheidungsbegehren jedes Ehegatten nach seinem Heimatrecht zu beurteilen ist; die Scheidungsfolgen richten sich jedoch auch dann nach deutschem Recht, wenn nur der ausländische Ehegatte die Scheidung beantragt hat.
Im vorliegenden Fall ist nach alledem ein Versorgungs ausgleich durchzuführen. Das Begehren der Ehefrau nach Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung ist danach nicht begründet. Da die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch sonst keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil aufweist, ist ihr Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus Art. 97 Abs. 1 und 3 ZPO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Seidl
Blumenröhr
Krohn
Zysk