Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.05.1983, Az.: IVb ZB 548/80
Rechtmäßigkeit eines Versorgungsausgleichs in einem Ehescheidungsverfahren; Feststellung des Wertunterschiedes der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften ; Anwendung neuen Rechts durch ein Revisionsgericht; Berücksichtigung eines ehelichen Fehlverhaltens bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1983
- Aktenzeichen
- IVb ZB 548/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 13595
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 02.04.1979
- AG Dortmund - 15.11.1978
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich um Anwartschaften, die nicht nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB auszugleichen sind, sondern der in § 1587 b Abs. 3 S. 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zuzuordnen sind.
- 2.
Ein Revisionsgericht hat das bei Erlass seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte.
- 3.
Scheidet eine Realteilung im Versorgungsausgleich aus, so findet das Quasi-Splitting statt, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet. Kann der Ausgleich nach beiden Formen nicht durchgeführt werden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt.
- 4.
Ein eheliches Fehlverhalten kann nur dann als geeignet angesehen werden, die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs zu begründen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fällt. Das Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten muss den Ehepartner so belastet haben, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Macke und Nonnenkamp
am 18. Mai 1983 beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. April 1979 im Ausspruch über die Verpflichtung zur Beitragszahlung und die Anordnung des Ruhens der Verpflichtung in vollem Umfang und im Ausspruch über die Übertragung der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung teilweise aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 15. November 1978 in Ziffer 4 aufgehoben und in Ziffer 3 dahin abgeändert, daß von dem Versicherungskonto Nr.: ... des Antragstellers Arno M. bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen auf das Versicherungskonto Nr.: ... der Antragsgegnerin Hela M. geb. N. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 200,45 DM, bezogen auf den 30. November 1976, übertragen werden.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Kosten der weiteren Beschwerde fallen dem Antragsteller zur Last. Hinsichtlich der Kosten der Beschwerdeinstanz bleibt es bei dem angefochtenen Beschluß.
Beschwerdewert: 2.535,12 DM.
Gründe
I.
Der am 26. November 1931 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 16. August 1940 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 14. Juli 1961 die Ehe geschlossen. Am 23. Dezember 1976 ist der Ehefrau die Scheidungsklage des Ehemannes zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. Juli 1961 bis 30. November 1976, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann monatlich 476,70 DM betragen und für die Ehefrau von den Vorinstanzen in Höhe von 67,50 DM angenommen worden sind. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Firma F.B. Druckerei GmbH.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen (LVA - weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften von monatlich 204,60 DM - bezogen auf den 30. November 1976 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) übertragen und den Ehemann - zum Ausgleich seiner betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 13,29 DM - bezogen auf den 30. November 1976 - einen Betrag von 2.433,80 DM zugunsten der Ehefrau an die BfA zu zahlen.
Auf die Beschwerde des Ehemannes gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat das Oberlandesgericht die zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung zugunsten der Ehefrau zu begründenden Anwartschaften auf monatlich 6,66 DM und den Einzahlungsbetrag auf 1.240,44 DM herabgesetzt und das Ruhen der Verpflichtung bis zum 31. Dezember 1985 angeordnet. Gegen die Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen hat der Ehemann (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den Versorgungsausgleich nicht stattfinden zu lassen.
II.
1.
Bei der Feststellung des Wertunterschiedes der beiderseits in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften hat das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht den auf Seiten der Ehefrau zugrunde zu legenden Wert der Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe eines Monatsbetrages von 67,50 DM ermittelt. Dabei hat es sich auf die Auskunft der BfA vom 14. Juli 1978 gestützt, in der bei der Berechnung des ehezeitlich erworbenen Altersruhegeldes für die Jahre 1962 und 1963 nicht das von der Ehefrau tatsächlich erzielte, sondern nach § 32 Abs. 4 b AVG in der damaligen Fassung das höhere Bruttoarbeitsentgelt für weibliche Versicherte der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32 a AVG zugrunde gelegt ist.
Diese Bewertung hat keinen Bestand. Die bei der Berechnung angewandte Regelung des § 32 Abs. 4 b AVG, die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 16. Juni 1981 (BVerfGE 57, 335) für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist durch Art. 20 Nr. 6 Buchst. b bb des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857, 1894) dahin geändert worden, daß nunmehr - für männliche und weibliche Versicherte gleichermaßen - von einem Bruttoarbeitsentgelt auszugehen ist das für einen Kalendermonat dem Wert 7,50 entspricht. Aufgrund dieser Neuregelung, die auch in bereits vor ihrem Inkrafttreten rechtshängig gewordenen Versorgungsausgleichsverfahren bei der Wertberechnung zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Januar 1983 - IVb ZB 717/81 -), erhöhen sich die vom 1. Mai 1962 bis 31. Dezember 1965 erworbenen Werteinheiten von 294,13 auf 330,01, so daß sich der Vomhundertsatz für die Rentenbemessungsgrundlage auf 90 (statt auf 80,16) und die Rentenbemessungsgrundlage selbst auf 16.503,30 (statt 14.698,94) DM belaufen. Bei der festgestellten Anzahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre (3,67) betragen die jährliche Rentenanwartschaft (5,505 % von 16.503,30 =) 908,51 (statt 809,18) DM und die monatliche Rentenanwartschaft 75,80 (statt 67,50) DM. Diese Anwartschaft, die sich auch aus der allen Verfahrensbeteiligten mitgeteilten neuen Auskunft der BfA vom 14. Februar 1983 ergibt, entfällt in vollem Umfang auf die Ehezeit. Damit verringert sich der Wertunterschied der von beiden Ehegatten ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 400,90 DM, so daß die nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto der Ehefrau zu übertragenden Rentenanwartschaften - bezogen auf den 30. November 1976 - 200,45 DM monatlich betragen.
2.
Keinen Bestand kann auch der Ausspruch des Beschwerdegerichts über die Beitragszahlungspflicht zum Ausgleich der Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes haben. Bei dieser Versorgung handelt es sich um Anwartschaften, die nicht nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB auszugleichen sind, sondern vom Beschwerdegericht zu Recht der in § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden sind. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105 - VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Danach sind an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten.
Diese Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, hat das Revisionsgericht das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (BGHZ 9, 101, 103 [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50]; 36, 348, 350; 37, 233, 236 [BGH 20.06.1962 - V ZR 219/60]; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 41. Aufl. § 549 Anm. 2 A; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 549 Rdn. 7). Somit kommt es für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nur darauf an, ob eine objektive Rechtsverletzung vorliegt. Diese Grundsätze gelten für das Verfahren der weiteren Beschwerde gleichermaßen.
Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zum Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Scheidet danach eine Realteilung aus, so findet das Quasi-Splitting statt, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Kann der Ausgleich nach beiden Formen nicht durchgeführt werden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG).
Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist.
3.
Soweit es den hiernach weiterhin öffentlich-rechtlich durchzuführenden Versorgungsausgleich der Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Parteien betrifft, kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Oberlandesgericht den Ausgleich dieser Versorgung entgegen dem Antrag des Ehemannes aus Gründen des § 1587 c BGB weder ausgeschlossen noch herabgesetzt hat. Daß die im Jahre 1940 geborene Ehefrau noch die Möglichkeit hat, nach der Scheidung eigene Versorgungsanwartschaften zu begründen, und daß sie Miteigentümerin der Eigentumswohnung der Parteien ist, rechtfertigt die Anwendung der Härteregelung ebensowenig wie der Umstand, daß sie, wie der Ehemann vorgetragen hat, das Auseinanderbrechen der ehelichen Gemeinschaft verschuldet hat. Wie der Senat mit Beschluß vom 13. Oktober 1982 (IVb ZB 615/80 - FamRZ 1983, 32) entschieden hat, können zwar Verletzungen persönlicher Ehepflichten nicht generell vom Kreis der Umstände ausgenommen werden, welche die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB zu begründen vermögen. Indessen kann eheliches Fehlverhalten nur dann als geeignet angesehen werden, die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs zu begründen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fällt. Das Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten muß den Ehepartner so belastet haben, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint. Dabei kann auf die Maßstäbe zurückgegriffen werden, die für die Anwendung der Härteklausel in § 1381 BGB im Rahmen des Zugewinnausgleichs entwickelt worden sind (a.a.O. S. 33). Hiernach ist die Grenze, von der ab die Gewährung des vollen Ausgleichs als grob unbillig anzusehen ist, weit hinaus anzusetzen. Im Falle persönlichen Fehlverhaltens wird diese Grenze im allgemeinen nur überschritten, wenn sich das schwerwiegende pflichtwidrige Verhalten über einen lang andauernden Zeitraum erstreckt, wobei von Belang ist, wie lange die Ehe überhaupt bestanden hat und wie lange der Ausgleichsgläubiger seinen Aufgaben und Pflichten gerecht geworden ist (a.a.O. S. 34 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist die Ablehnung der Herabsetzung nicht zu beanstanden. Zwar hat die Ehefrau, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit dem darin in Bezug genommenen Beschluß vom 8. Februar 1979 ergibt, 1973 und 1974 nacheinander jeweils kurzfristige ehewidrige Beziehungen zu zwei anderen Männern unterhalten und das Verhältnis zu G. aufgenommen, mit dem sie seit der Trennung der Parteien Ende 1975/Anfang 1976 eheähnlich zusammenlebt. Bis Ende 1978 ist sie jedoch während der berufsbedingten Abwesenheit des Ehemannes täglich von morgens bis zum frühen Nachmittag in die eheliche Wohnung gekommen, um die beiden ehelichen Kinder, die auf den ausdrücklichen Wunsch des Ehemannes bei ihm geblieben waren, zu versorgen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und ihres sonstigen, vor der ehelichen Zerrüttung geleisteten Einsatzes zugunsten des Ehemannes und der Kinder während der seit dem Jahre 1961 bestehenden Ehe kann es nicht als grob unbillig angesehen werden, daß die Ehefrau an der von dem Ehemann ehezeitlich erworbenen Altersversorgung teilhat (vgl. auch Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 781/80 - FamRZ 1983, 35).
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 93 a, 97 Abs. 1 und 3 ZPO sowie aus der entsprechenden Anwendung von § 92 Abs. 2 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 2.535,12 DM.
Portmann
Blumenröhr
Macke
Nonnenkamp