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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1983, Az.: IVb ZR 378/81

Berücksichtigung erhöhter Betreuungsleistungen bei der Verteilung des krankheitsbedingten Zusatzbedarfs eines behinderten Kindes; Unterhaltsbedarf des Kindes bei Heranziehung von Dritten durch den Naturalunterhaltsverpflichteten; Kriterien für die Bemessung der Unterhaltsrente

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.1983
Aktenzeichen
IVb ZR 378/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12717
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 23.09.1981
AG Freiburg

Fundstellen

  • MDR 1983, 1007 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 2082-2084 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Berücksichtigung erhöhter Betreuungsleistungen bei der Verteilung des erhöhten Barbedarfs eines behinderten Kindes auf die Eltern,

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin zu 1. wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg (Familiensenat) - vom 23. September 1981 im Kostenpunkt (ausgenommen die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2.) und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin zu 1. erkannt worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind die Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Sie leben bei der Mutter, der die elterliche Sorge übertragen worden ist. Die Klägerin zu 1. ist infolge eines Gebrechens erheblich behindert.

2

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten verurteilt, an die Mutter der Kläger, die in erster Instanz in Prozeßstandschaft für diese geklagt hatte, für die beiden Kläger je 247,50 DM monatlich und für die Klägerin zu 1. weitere 752,50 DM monatlich als laufenden Unterhalt ab 1. Januar 1980 sowie einen Unterhaltsrückstand von insgesamt 3.882 DM zu zahlen (abzüglich bestimmter zwischenzeitlicher Zahlungen). Auf die Berufungen des Klägers zu 2. und des Beklagten hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin zu 1. und der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und dahin neu gefaßt, daß der Beklagte an die Klägerin zu 1. einen Unterhaltsrückstand von 2.221 DM und eine laufende Unterhaltsrente von 732,50 DM ab 1. Januar 1980 sowie von 582,50 DM ab 1. Januar 1981 und an den Kläger zu 2. einen Unterhaltsrückstand von 1.661 DM und eine laufende Unterhaltsrente von 282,50 DM ab 1. Januar 1980 zu zahlen habe und hierauf bestimmte zwischenzeitliche Zahlungen anzurechnen seien. Mit ihrer Revision hält die Klägerin zu 1. an ihrem Antrag zweiter Instanz fest,

den Beklagten zu verurteilen, an sie eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 1.292,68 DM ab 1. Januar 1980 zu zahlen.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision der Klägerin zu 1. (in der Folge: Klägerin) führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreites an das Berufungsgericht, soweit die über 732,50 DM monatlich (1980) bzw. 582,50 DM monatlich (ab 1. Januar 1981) hinausgehende Unterhaltsklage der Klägerin abgewiesen worden ist.

4

I.

Das Berufungsgericht hat behinderungsbedingten finanziellen Zusatzbedarf der Klägerin in Höhe von 900 DM monatlich angenommen. Dabei hat es einzelne in diesem Zusammenhange geltend gemachte Positionen nicht und andere nicht in voller Höhe anerkannt. Den Zusatzbedarf von 900 DM monatlich hat es sodann auf die Eltern der Klägerin in der Weise verteilt, daß der Beklagte im Jahre 1980 die Hälfte (= 450 DM monatlich) und ab 1. Januar 1981 ein Drittel (= 300 DM monatlich) zu übernehmen und zusätzlich zu dem für ein Kind dieses Alters normalerweise angemessenen Unterhalt (nach Abzug des hälftigen Kindergeldes 282,50 DM monatlich) zu zahlen habe.

5

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Bei der Verteilung des krankheitsbedingten Zusatzbedarfs auf die Eltern ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Mutter der Klägerin in erhöhtem Umfange Betreuungsleistungen erbringt. Dies hat das Berufungsgericht nicht genügend berücksichtigt.

6

1.

Dem Berufungsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, daß in Fällen zusätzlichen Unterhaltsbedarfs eines Kindes § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB keinen generell geeigneten Verteilungsmaßstab liefert. Diese Regelung setzt im Wege einer typisierenden Wertung schon ihrem Wortlaut nach die Betreuungsleistungen des einen Elternteils den Barleistungen des anderen nur "in der Regel" gleich, d.h. dort, wo sich sowohl der Bar- als auch der Naturalunterhaltsbedarf im Rahmen des Üblichen halten. Außerhalb dieses Rahmens läßt sich die Gleichbewertung von Bar- und Naturalunterhalt als Grundsatz nicht aufrechterhalten. Erhöhter Betreuungsbedarf und erhöhter Barbedarf stehen in keiner festen Wechselbeziehung. Es ist daher unabhängig von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nach einer den Interessen der Beteiligten gerecht werdenden Lösung zu suchen. Bei erhöhtem Betreuungsbedarf kommt freilich, betrachtet man diesen für sich allein, eine teilweise Überwälzung auf den anderen Elternteil, dem das Sorgerecht nicht zusteht, nicht in Betracht. Auch eine Abrechnung zwischen den Elternteilen je nach der Vergütung, die für die erhöhten Betreuungsleistungen an einen Dritten zu zahlen wäre, findet nicht statt. Dergleichen läßt sich zwischen Eltern ebenso wie in intakten Familien auch nach Trennung oder Scheidung nicht aufrechnen (vgl. auch Senatsurteile vom 2. Juli 1980 - IVb ZR 519/80 - FamRZ 1980, 994, und 19. Mai 1982 - IVb ZR 702/80 - FamRZ 1982, 779, 780). Dagegen ist ein erhöhter Barbedarf naturgemäß verteilungsfähig. Insoweit ist auf die Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB zurückzugreifen, derzufolge gleich nahe unterhaltspflichtige Verwandte - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB also auch die Eltern - anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften. Hiernach kann auch der die elterliche Sorge wahrnehmende Elternteil, sofern er über Einkommen und Vermögen verfügt, an finanziellem Zusatzbedarf des Kindes zu beteiligen sein.

7

Indessen betrifft § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB den Unterhalt insgesamt, also sowohl den Bar- als auch den Naturalunterhalt. Dementsprechend ist es im Rahmen des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB zu berücksichtigen, wenn einer der nach dieser Regelung heranzuziehenden Verwandten bereits Naturalunterhalt leistet. Das bedeutet bei der vorliegend veranlaßten Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auf den behinderungsbedingten Mehrbedarf der Klägerin, daß die erhöhten Betreuungsleistungen, die die Mutter der Klägerin wegen deren Krankheit zu erbringen hat, bei der Verteilung des finanziellen Mehrbedarfs auf die Eltern mit in Betracht zu ziehen sind. In Fällen, in denen - wie vorliegend - außer einem erhöhten Barbedarf auch erhöhter Betreuungsbedarf besteht, muß vermieden werden, daß der Elternteil, der bereits in Ausübung der elterlichen Sorge erheblich mehr leisten muß als im Regelfall, durch die zusätzliche Heranziehung zu dem finanziellen Mehrbedarf im Verhältnis zu dem anderen Elternteil ungerecht belastet wird. In einem solchen Falle ist daher die Verteilungsquote, die sich bei einem Vergleich der - bereinigten - Einkommen der Eltern ergibt, unter Berücksichtigung der erhöhten Betreuungsleistungen des sorgeberechtigten Elternteils auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und gegebenenfalls zugunsten des Sorgeberechtigten zu verändern. Auch diese Veränderung der Verteilungsquote ist nicht daran zu orientieren, was für gleichartige Betreuungsleistungen an einen Dritten gezahlt werden müßte, da es sonst zu einer unangebrachten "Monetarisierung" der elterlichen Fürsorge käme. Vielmehr soll durch die Veränderung des Verteilungsschlüssels im Verhältnis der Eltern die mit dem erhöhten Einsatz des Sorgeberechtigten verbundene Belastung aufgefangen und ihm als Ausgleich hierfür im Vergleich zu dem anderen Teil ein größerer Spielraum zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse belassen werden.

8

In welchem Umfange die Verteilungsquote mit Rücksicht auf die erhöhten Betreuungsleistungen des sorgeberechtigten Teils zu verändern ist, ist Sache des Einzelfalles. Insbesondere kommt es darauf an, in welchem Umfange der sorgeberechtigte Elternteil erhöhte Betreuungsleistungen zu erbringen hat und worin diese im einzelnen bestehen. Daneben sind die Einkommensverhältnisse und der Lebenszuschnitt der Beteiligten von Bedeutung. Ferner ist gegebenenfalls zu berücksichtigen, wieweit der eine oder andere Elternteil aus dem die erhöhten Betreuungsleistungen auslösenden Anlaß bereits Leistungen von dritter Seite - wie hier die Mutter der Klägerin eine monatliche Beihilfe ihres Dienstherrn (s. hierzu unten zu III 3) - erhält. Letztlich ist die Frage der Verteilung des finanziellen Mehrbedarfs des Kindes auf die beiden Elternteile bei erhöhten Betreuungsleistungen des sorgeberechtigten Teils unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu beurteilen.

9

2.

Hiernach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat den erhöhten Betreuungsleistungen der Mutter keine hinreichende Beachtung geschenkt. Für die Zeit ab 1. Januar 1981 hat es den von ihm angenommenen behinderungsbedingten (finanziellen) Zusatzbedarf der Klägerin allein nach dem Verhältnis der - bereinigten - Einkünfte der Eltern auf diese verteilt. Für das Jahr 1980 hat es zwar trotz höherer Einkünfte der Mutter eine gleichhohe Heranziehung der Eltern für richtig gehalten. Dabei hat es aber nur allgemein darauf abgestellt, daß die Mutter durch ihre Erwerbstätigkeit und die Betreuung der Kinder einer stärkeren Belastung als der Beklagte ausgesetzt sei. Das läßt nicht erkennen, daß das Berufungsgericht gerade auch der nach den vorstehenden Ausführungen maßgeblichen Mehrbeanspruchung der Mutter durch die Klägerin die ihr zukommende Bedeutung beigemesssen hat. Es bedarf daher einer anderweitigen Entscheidung über die Verteilung des finanziellen Zusatzbedarfs der Klägerin auf die Eltern nach den dargelegten Grundsätzen. Im einzelnen ist dies zunächst Sache der tatrichterlichen Würdigung. Der Rechtsstreit wird daher in dem angefochtenen Umfang an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

10

III.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

11

1.

Die Zurückverweisung gibt der Klägerin Gelegenheit, in der neuen Verhandlung auf die Bedenken der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts zurückzukommen, daß ihr behinderungsbedingter finanzieller Zusatzbedarf nur 900 DM monatlich betrage.

12

a)

Allerdings sind die von der Revision in diesem Zusammenhange geltend gemachten generellen Vorbehalte gegen eine Schätzung von Bedarfsposten nach § 287 ZPO nicht gerechtfertigt. Diese Vorschrift gilt auch in Unterhaltsprozessen (s. etwa Senatsurteile vom 21. Januar 1981 - IVb ZB 548/80 - FamRZ 1981, 338, 340 und 16. September 1981 - IVb ZR 674/80 - FamRZ 1981, 1165, 1167).

13

b)

Soweit Mehrkosten für Stärkungs- und Pflegemittel in Frage stehen, wäre - wie der Revision zuzugeben ist - ein Hinweis nach § 139 ZPO angezeigt gewesen, wenn das Berufungsgericht hinter der Schätzung des Familiengerichts zurückbleiben wollte. Die Klägerin mag nunmehr in der neuen Verhandlung zu diesem Bedarfsposten die von dem Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen Einkaufsbelege beibringen.

14

c)

Hinsichtlich der Aufwendungen für die Pflegekraft während der Arbeitszeit der Mutter der Klägerin ist zu unterscheiden.

15

aa)

Bedient sich der für den Naturalunterhalt verantwortliche Elternteil zeitweise der Hilfe eines Dritten, um selbst berufstätig sein zu können, hat er für dessen Entlohnung von sich aus aufzukommen. Es handelt sich insoweit um eine Verbindlichkeit des Naturalunterhaltspflichtigen und nicht um Unterhaltsbedarf des Kindes. Aufwendungen des Naturalunterhaltspflichtigen für die zeitweise Zuziehung einer Beaufsichtigungsperson wirken sich daher auf die Unterhaltsbeziehung des Kindes zu dem barunterhaltspflichtigen Elternteil grundsätzlich nicht aus (Göppinger/Wenz Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1234; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 2. Aufl., Rdn. 162; Soergel/Lange BGB 11. Aufl. § 1606 Rdn. 7; KG FamRZ 1979, 67, 68).

16

bb)

Eigener Bedarf des Kindes ist jedoch anzunehmen, wenn die Heranziehung eines Dritten etwa wegen Krankheit des Sorgeberechtigten oder des Kindes und dadurch bedingter Überforderung des Sorgeberechtigten geboten ist (Göppinger/Wenz aaO). Auch sonst kann in besonderen Fällen je nach den berechtigten Belangen der Beteiligten im Interesse einer ausgewogenen Lösung eine abweichende Einordnung vorzunehmen sein. Dazu besteht hier Anlaß. Die Mutter der Klägerin wäre zwar dank der pflegerischen Kenntnisse, Über die sie als Ärztin verfügt, an sich in der Lage, die Klägerin ohne fremde Hilfe selbst zu betreuen. Andererseits kann es ihr aber nicht verwehrt sein, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Die Vergütung, die sie dieserhalb an eine Betreuungsperson zahlen muß, geht möglicherweise über die Vergütung hinaus, die für die Beaufsichtigung eines gesunden Kindes an eine Hilfskraft zu zahlen wäre, sei es daß wegen der besonderen Pflegebedürftigkeit der Klägerin ein höherer Stundenlohn gezahlt oder daß die Pflegekraft in größerem Umfang (z.B. auch während der Schulzeit der Klägerin) eingesetzt werden muß, als dies bei einem gesunden Kind erforderlich wäre. Solchenfalls können die Aufwendungen für die Pflegekraft billigerweise nur in dem Umfang zu Lasten der Mutter der Klägerin gehen, in dem sich normalerweise die Vergütung für eine Aufsichtsperson bewegt. In den darüber hinausgehenden Aufwendungen schlägt sich ein Zusatzbedarf des Kindes nieder, der sich nur solange der rechnerischen Bewertung entzieht, als ein Elternteil den Naturalunterhalt in eigener Person leistet.

17

cc)

Die Kosten für die Pflegekraft während der Arbeitszeit der Mutter sind daher im Rahmen des Unterhaltsanspruchs der Klägerin gegen den Beklagten nur insoweit als (nach Maßgabe der Ausführungen unter II. zu verteilender) finanzieller Zusatzbedarf zu berücksichtigen, als sie nicht auch unabhängig von der Erkrankung der Klägerin für die Beaufsichtigung der beiden Kinder in der Arbeitszeit der Mutter aufzuwenden wären.

18

dd)

Die der Pflegekraft gewährte Verpflegung ist als Teil ihrer Vergütung anzusehen, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, daß sie auch ohne derartige Zuwendungen zum gleichen Gehalt zur Verfügung stünde. Handelt es sich um einen Teil der Entlohnung, ist auch der Wert dieser Zuwendungen nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen dem Mehrbedarf der Klägerin zuzurechnen, soweit entsprechende Zuwendungen nicht auch unabhängig von der Krankheit der Klägerin für eine Beaufsichtigungskraft anfallen würden. Gelangt das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis, daß der Pflegekraft lediglich ein Mittagessen angeboten zu werden brauche, wird es im Sinne der Revision zu bedenken habe, daß die Kosten für das Mittagessen den größeren Teil der geltend gemachten Verpflegungskosten ausmachen dürften.

19

c)

Ebenso wie die Kosten für die Pflegekraft, die die Klägerin während der Arbeitszeit der Mutter betreut, sind auch die Kosten für Ersatzhilfskräfte, die außerhalb der Arbeitszeit der Pflegekraft bei häuslicher Abwesenheit der Mutter zugezogen werden, nur in dem Umfang als Zusatzbedarf der Klägerin anzuerkennen, in dem sie nicht auch ohne die Behinderung der Klägerin für die Beaufsichtigung der beiden Kinder anfallen würden. Hierzu ist das Klagevorbringen gegebenenfalls näher zu substantiieren.

20

d)

Die von der Klägerin weiter geltend gemachten Aufwendungen für beabsichtigten Sonderunterricht und die jährliche Teilnahme an einer Behindertenfreizeit gehören - sofern diese Maßnahmen geboten sind - gleichfalls zum laufenden Unterhaltsbedarf der Klägerin. Die Unterhaltsrente ist so zu bemessen, daß sie sämtliche voraussehbaren Bedürfnisse abdeckt und hinreichenden Spielraum für eine vernünftige Planung voraussehbarer größerer Aufwendungen beläßt (s. Senatsurteil vom 11. November 1981 - IVb ZR 608/80 - FamRZ 1982, 145, 146). Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die hier in Rede stehenden Bedarfsposten nicht zu berücksichtigen seien, weil noch keine konkreten Abmachungen getroffen worden seien, überzeugt nicht. Die Revision macht hiergegen zu Recht geltend, daß vorhandener Bedarf nicht deshalb unbeachtet bleiben darf, weil der Unterhaltsberechtigte nicht über die Mittel verfügt, diesen Bedarf zu befriedigen. Das Berufungsgericht wird mithin zu prüfen haben, ob und in welchem Umfange Aufwendungen für Stützunterricht und die jährliche Teilnahme an einer Behindertenfreizeit geboten sind. Zu bedenken ist freilich, daß die Klage einen Zeitraum erfaßt, in dem die hier in Frage stehenden Maßnahmen tatsächlich noch nicht durchgeführt und daher Mittel zur Befriedigung dieses Bedarfs noch nicht benötigt worden sind. Die Klägerin mag in der neuen Verhandlung klarstellen, von welchem Zeitpunkt an sie die Kosten für Sonderunterricht und Behindertenfreizeit geltend machen will.

21

2.

Von der Ermittlung des finanziellen Zusatzbedarfs der Klägerin zu unterscheiden ist die Frage, wieweit das Einkommen der Mutter für die Zwecke der Verteilung dieses Zusatzbedarfs auf die beiden Elternteile zu bereinigen ist.

22

a)

So sind die Beträge abzusetzen, die die Mutter für die infolge ihrer Berufstätigkeit notwendige anderweitige Betreuung der Kinder aufwendet (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1982 a.a.O. S. 780). Hierhin gehören deshalb die Aufwendungen für die Pflegekraft, soweit sie sich mit den Kosten decken, die unabhängig von der Behinderung der Klägerin für die Beaufsichtigung der Kinder während der Berufstätigkeit der Mutter zu zahlen wären. Das Berufungsgericht hat daher in diesem Zusammenhange zutreffend den "Restlohn" der Pflegekraft in Ansatz gebracht.

23

b)

Dagegen stellen die von dem Berufungsgericht weiter in Ansatz gebrachten Geschenke und Vergütungen für andere Aufsichtspersonen keine Aufwendungen dar, die infolge der Berufstätigkeit der Mutter erforderlich sind. Jene Aufsichtspersonen werden nämlich außerhalb der Arbeitszeit der Mutter eingesetzt, wenn sich diese außer Hauses aufhält. Die betreffenden Aufwendungen sind daher entweder, soweit durch die Behinderung der Klägerin bedingt, deren Zusatzbedarf zuzurechnen (s. oben 1 c) oder Sache der Mutter (vgl. oben 1 c aa).

24

c)

Absetzungsfähig wären wiederum Aufwendungen, die der Mutter infolge ihrer erhöhten Inanspruchnahme durch die Klägerin in ihrer allgemeinen Lebens- und Haushaltsführung entstehen. Das Vorbringen der Klägerin hierzu ist jedoch, wie das Berufungsgericht zu Recht angemerkt hat, bisher unscharf. Hinter einem Teil der hier geltend gemachten Positionen scheinen dem Senat nicht so sehr meßbare Mehrkosten als vielmehr der - verständliche - Wunsch nach einer Anerkennung des erhöhten Einsatzes der Mutter bei der Betreuung der Klägerin zu stehen. Diesem Anliegen ist jedoch bei der Verteilung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs der Klägerin auf die Eltern Rechnung zu tragen (s. oben zu II).

25

3.

Die monatliche Beihilfe, die die Mutter der Klägerin wegen deren Krankheit von ihrem Dienstherrn für die Beschäftigung einer Pflegekraft erhält, stellt sich als Einkommen der Mutter dar und erhöht damit den Anteil, der von den behinderungsbedingten Mehrkosten nach dem rechnerischen Verhältnis der Einkommen der Eltern auf sie entfallen würde. Andererseits kann sie den Beihilfebetrag für die auf sie entfallenden Mehrkosten verwenden. In diesem Sinne ist die Kostendeckung aus Mitteln der Beihilfe im Verhältnis der Eltern zueinander als Unterhaltsbeitrag des Beihilfeberechtigten anzusehen (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1979, 624, 625; Palandt/Diederichsen BGB 42. Aufl. § 1606 Anm. 4 a). Dies bedeutet im Ergebnis, daß der Mutter die Beteiligung an den Mehrkosten in Höhe der Beihilfe nicht wehtut. Dieser Umstand ist bei der Verteilung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs der Klägerin auf die Eltern in die Abwägung einzubeziehen. Im Hinblick hierauf kann es gerechtfertigt sein, den auf die Mutter entfallenden Anteil so zu bemessen, daß über die Beihilfe hinaus auch ein Teil ihres sonstigen Einkommens in Anspruch genommen wird.

Lohmann
Blumenröhr
Macke
Zysk
Nonnenkamp