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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.03.1983, Az.: VI ZB 1/83

Anforderungen an die Pflicht eines Rechtsanwalts zur Organisation seines Büros; Inhalt der Organisationsaufgaben eines Anwalts zur Vermeidung von Fristversäumnissen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1983
Aktenzeichen
VI ZB 1/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 12568
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergerichts - 02.12.1982

Prozessführer

1. Architekt Klaus-Peter H., G. straße ..., B.,

2. ...

Prozessgegner

1. Rentner in Else L. geb. S. J. straße ..., B.

2. Bautechniker Gerhard S., J.-J.-Straße ... B.

3. Tischler Willi S., I. straße ..., B.,

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. März 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Dezember 1982 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beklagten zu 1) zur Last.

Der Beschwerdewert wird auf 95.134,44 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beklagten haben gegen ein ihnen am 30. Juli 1982 zugestelltes Grundurteil Berufung eingelegt. Die Berufung des Erstbeklagten (im folgenden: Beklagter) ist erst am 2. September 1982 bei dem Berufungsgericht eingegangen. Mit einem am selben Tag dort eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte beantragt, ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen (§§ 516, 519 b ZPO). Mit der rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Wiedereinsetzung weiter.

2

II.

Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

1.

Nach dem Vortrag des Beklagten, den er im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise ergänzt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 1980 - III ZB 1/80 - VersR 1980, 851 und vom 9. Oktober 1980 - III ZB 18/80 - VersR 1981, 61), ist von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen:

4

Die im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beschäftigte Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfin E. hat die Berufungsschrift am 30. August 1982 weisungsgemäß gefertigt, gegen 12.00 Uhr in den gesondert aufbewahrten "roten Postkorb" gelegt und im Fristenkalender die notierte Frist gestrichen. In den "roten Postkorb", der mit der Aufschrift "Eilpost, die zum Gericht gebracht werden muß !" versehen ist, werden nach einer schon seit mehreren Jahren bestehenden und laufend überwachten Anweisung die Schriftsätze gelegt, die wegen Fristablaufs noch am selben Tag zum Gericht gebracht werden müssen. Diese Schriftsätze, die noch der Unterschrift des sachbearbeitenden Anwalts bedürfen, werden dem Anwalt mit dem "roten Postkorb" abends zur Unterschrift vorgelegt. Der Anwalt weist dann nochmals darauf hin, daß der jeweilige Schriftsatz sofort in einen Umschlag zu stecken und ihm vorzulegen ist, damit er zum Gericht gebracht wird. Die Post wird von dem Angestellten P. vorgelegt und in einen Umschlag gesteckt, nachdem sie der Anwalt unterschrieben hat. Es wird ständig darauf hingewiesen, daß aus dem roten Postkorb keine Post entnommen werden darf. Am 30. August 1982 fand P. die Berufungsschrift in dem "roten Postkorb" nicht vor, so daß sie nicht zur Unterschrift vorgelegt wurde. Erst am darauffolgenden Morgen wurde die nicht unterzeichnete Berufungsschrift unter Notariatsurkunden wiedergefunden, ohne daß sich aufklären ließ, auf welche Weise sie aus dem "roten Postkorb" herausgelangt ist.

5

2.

Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt. Seine Auffassung, daß die Fristversäumung auf einem Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beruht, das sich dieser gemäß §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, trifft zu.

6

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört die Schaffung einer wirksamen Ausgangskontrolle zu den Organisationsaufgaben eines Rechtsanwalts. Die Kontrolle muß die rechtzeitige Erledigung der fristwahrenden Schriftsätze bis zu ihrer Absendung umfassen. Eine im Fristenkalender vermerkte Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist darf deshalb nicht gelöscht werden, bevor das zur Fristwahrung bestimmte Schriftstück tatsächlich abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist. Postfertig ist ein Schriftstück erst dann, wenn es unterschrieben und mit einem - ggf. ordnungsgemäß frankierten - Umschlag versehen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Februar 1980 - III ZB 2/80 - VersR 1980, 554 m.w.N.).

7

Diesen Anforderungen genügt die Organisation im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht. Die Kontrolle endet zu früh, weil die Streichung der Fristen - die einzige Ausgangskontrolle - schon erfolgt, wenn das fertig geschriebene Schriftstück in den "roten Postkorb" gelegt wird. Der nachfolgende, für die Fristwahrung nicht minder entscheidende Bearbeitungsabschnitt wird damit von der Ausgangskontrolle nicht erfaßt; insbesondere bleibt unkontrolliert, ob der Anwalt das Schriftstück unterzeichnet hat und ob es ordnungsgemäß zur Absendung gelangt ist. Eine solche Kontrolle ist unzulänglich. Wäre - wie es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu fordern ist - die Ausgangskontrolle im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten so organisiert, daß die Streichung der Berufungsfrist erst dann erfolgt, wenn das Schriftstück "postfertig" (d.h. mit Unterschrift und Umschlag versehen) vorliegt, so wäre das Fehlen der Berufungsschrift aufgefallen.

8

Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 7. Mai 1975 - VIII ZR 187/74 - NJW 1975, 1362 - und vom 18. Dezember 1975 - VII ZR 123/75 - NJW 1976, 966. Bei dem Fall, der der erstgenannten Entscheidung zugrunde lag, ging es nicht um Organisationsmängel, sondern um Versehen von Kanzleiangestellten; und auch die Entscheidung vom 18. Dezember 1975 betraf einen dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt.

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert wird auf 95.134,44 DM festgesetzt.

Dr. Hiddemann
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa