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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1983, Az.: III ZR 154/81

Beginn der Klagefrist mit der Zustellung des ablehnenden Bescheids ; Verzögerung der Zustellung einer Klage aufgrund falscher Angaben der Vetretungsbehörde als "noch demnächst" erfolgt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1983
Aktenzeichen
III ZR 154/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12450
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 25.06.1981
LG München I - 21.11.1980

Fundstellen

  • MDR 1983, 1002-1003 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1984, 477
  • VRS 65, 415

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Klagefrist nach § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG beginnt mit der Zustellung des ablehnenden Bescheids, auch wenn dieser Bescheid keine vollständige Rechtsbehelfsbelehrung enthält.

  2. b)

    § 187 S. 1 ZPO gilt auch, wenn durch die Zustellung eine Notfrist gewahrt werden soll; § 187 S. 2 ZPO ist insoweit nicht anwendbar.

  3. c)

    Verzögert sich die ordnungsgemäße Zustellung einer Klage nach § 13 StrEG infolge falscher Angabe der Vertretungsbehörde, so ist eine Zustellung 7 Wochen nach der Einreichung noch "demnächst erfolgt" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO, wenn die Verzögerung zwar auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers beruht, dazu aber auch das Verhalten des Beklagten beigetragen hat.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Mit der Zustellung des ablehnenden Bescheids beginnt die Klagefrist nach § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG. Das gilt auch, wenn dieser Bescheid keine vollständige Rechtsbehelfserklärung enthält.

  2. 2.

    § 187 S. 2 ZPO ist auch einschlägig, wenn die Zustellung der Wahrung einer Notfrist dient.l; § 187 S. 2 ZPO ist insoweit unanwendbar.

  3. 3.

    Eine Zustellung 7 Wochen nach der Einreichung, deren Verspätung auf einer falschen Angabe der Vertretungsbehörde beruht und die nach § 13 StrEG ordnungsgemäß ist, gilt noch als "demnächst erfolgt" i. S. v. § 270 Abs. 3 ZPO, wenn dazu neben dem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten auch das Verhalten des Beklagten zu der Verspätung beigetragen hat.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1983
durch
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Scholz-Hoppe, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juni 1981 und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 21. November 1980 aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am 16. Februar 1978 sprach das Landgericht München II den Kläger vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs frei und entschied zugleich, daß er für die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis vom 6. November 1974 bis 19. November 1975 aus der Staatskasse zu entschädigen sei.

2

Nach Rechtskraft dieses Urteils machte der Kläger fristgerecht bei der Staatsanwaltschaft München einen Entschädigungsbetrag von 7.170,00 DM geltend, den er später auf 40.670,00 DM erhöhte. Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht München wies den Antrag zurück, weil der Kläger den behaupteten Schaden nicht nachgewiesen habe. Der ablehnende Bescheid, der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 26. März 1980 zugestellt wurde, erging - wie es darin wörtlich hieß - "im Auftrage des Bayer. Staatsministeriums der Justiz"; er enthielt in seiner abschließenden Rechtsbehelfsbelehrung keine Angaben darüber, gegen wen die nach § 13 Abs. 1 StrEG innerhalb von drei Monaten zu erhebende Klage zu richten war. Der Kläger reichte am 26. Juni 1980 Klage gegen den "Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz" ein. Durch Verfügung vom 30. Juni 1980 gab das Gericht dem Kläger gemäß § 273 ZPO folgenden Hinweis:

"Vertretungsbehörde und Klageadressat dürfte der General Staatsanwalt beim OLG München sein; soll diesem zugestellt werden?"

3

Die Klage wurde am 4. Juli 1980 - zusammen mit der Nachricht vom Hinweis an den Kläger - dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz zugestellt. Die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten kündigten mit Schriftsatz vom 23. Juli 1980 einen Klageabweisungsantrag an. In der Klageerwiderung vom 1. August 1980 beriefen sie sich darauf, die Ausschlußfrist nach § 13 StrEG sei versäumt, da die Klage nicht der richtigen Vertretungsbehörde zugestellt sei. Erst danach bat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 8. August 1980, die Klageschrift "an den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht München vorsorglich nochmals zuzustellen". Das geschah am 13. August 1980.

4

Die Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung der angefochtenen Urteile und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

6

I.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I 157 - StrEG) ist die Klage gegen eine Entscheidung über den Entschädigungsanspruch innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides der Landesjustizverwaltung zu erheben. Das Berufungsgericht hat diese Frist zu Unrecht als versäumt angesehen.

7

1.

Die Frist begann mit der Zustellung des ablehnenden Bescheides an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 26. März 1980. Daß sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung dieses Bescheides nicht ergab, gegen wen die Klage zu richten war, hinderte den Fristbeginn nicht. Eine dem § 58 VerwGO entsprechende allgemeine Regel ist dem Verfahren vor den Zivilgerichten fremd. Auch § 13 StrEG sieht keine Rechtsbehelfsbelehrung vor. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; dem Kläger wurde nicht etwa die Durchsetzung seiner Rechte in unzumutbarer Weise erschwert. Er konnte die Klage gemäß § 78 ZPO ohnehin nur durch einen beim zuständigen Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt erheben lassen; dessen Aufgabe war es zu klären, gegen wen die Klage zu richten und welchem Vertretungsorgan sie zuzustellen war.

8

2.

Der Kläger hat die Klage noch rechtzeitig erhoben. Zwar ist die Klageschrift bis zum Fristablauf am 26. Juni 1980 nicht wirksam zugestellt, sondern erst am letzten Tag der Frist eingereicht worden. Gemäß § 270 Abs. 3 ZPO wurde die Frist aber durch die Einreichung gewahrt, weil die Zustellung demnächst erfolgt ist.

9

a)

Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß die Zustellung der Klageschrift an das Bayerische Staatsministerium der Justiz am 4. Juli 1981 nicht wirksam war. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Vertretungsverordnung des Freistaates Bayern i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Februar 1977 (BayGVOBl. 88) und der Änderungsverordnung vom 19. Februar 1979 (BayGVOBl. 23) wird der Beklagte in Rechtsstreitigkeiten über Entschädigungen nach dem StrEG durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht vertreten, in dessen Geschäftsbereich die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ergangen ist. Die Zustellung hätte deshalb gemäß § 171 Abs. 1 ZPO, der auch auf den Fiskus Anwendung findet (RGZ 67, 75, 76 ff.) an den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht München erfolgen müssen. Der Verstoß gegen diese Vorschrift macht die Zustellung unwirksam (RGZ 67, 75, 77; Thomas/Putzo 12. Aufl. Vorbem. § 166 ZPO Anm. IV 2 sowie Anm. zu § 171; Wiezcorek ZPO 2. Aufl. § 171 Anm. C I a).

10

b)

Zu einer wirksamen Zustellung ist es aber in der Folgezeit gekommen. Allerdings läßt sich der Zeitpunkt aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit festlegen, weil den Akten und dem Berufungsurteil nicht entnommen werden kann, wie die Klage im Verwaltungsbereich des Beklagten nach der Zustellung weiter bearbeitet worden ist.

11

aa)

Falls das Ministerium die Klageschrift nicht weitergeleitet, sondern selbst die Prozeßbevollmächtigten beauftragt und ihnen auch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits die notwendigen Sachinformationen und -anweisungen gegeben hat, so muß dieses Verhalten als eine Übernahme der Vertretung im Einzelfall gemäß § 4 Abs. 2 der Vertretungsverordnung behandelt werden. Damit war der Zustellungsmangel rückwirkend geheilt.

12

bb)

Hat das Ministerium die Klageschrift nach der Zustellung an den zuständigen Generalstaatsanwalt weitergeleitet, so ist die Zustellung gemäß § 187 Satz 1 ZPO als in dem Zeitpunkt bewirkt anzusehen, in dem die Klageschrift dem Generalstaatsanwalt zugegangen ist. Bern steht - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - § 187 Satz 2 ZPO nicht entgegen. Diese Vorschrift schließt nicht allgemein die Anwendbarkeit des § 187 Satz 1 ZPO auf Notfristen aus, sondern trifft diese Beschränkung nur insoweit, als durch die Zustellung nicht der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden soll. Hier geht es allein um die Wahrung der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG. § 187 Satz 1 ZPO gilt gerade auch für den Fall, daß die Klageschrift unter Verstoß gegen § 171 Abs. 1 ZPO einer unrichtig angegebenen Vertretungsbehörde zugestellt, dann aber an das richtige Vertretungsorgan weitergeleitet wird (vgl. OLG Zweibrücken OLGZ 1978, 108, 110; Wieczorek 2. Aufl. § 171 ZPO Ana. C I a).

13

§ 187 Satz 1 ZPO stellt zwar die Wirksamkeit der Zustellung in das Ermessen des Gerichts (BGHZ 32, 114, 120) [BGH 10.03.1960 - II ZR 56/59]. Dessen pflichtgemäße Ausübung kann aber hier nur zur Anwendung der Vorschrift führen, da der Zustellungszweck bei Zugang der Klageschrift an die Vertretungsbehörde eindeutig erreicht ist und jede andere Auffassung leere Förmelei wäre (Baumbach/Lauterbach/Hartmann 41. Aufl. § 187 ZPO Anm. 2 a).

14

cc)

Falls das Ministerium weder die Vertretung gemäß § 4 Abs. 3 der Vertretungsverordnung selbst übernommen noch die Klageschrift vor dem 14. August 1980 weitergeleitet hätte, so wäre erst an diesem Tage eine wirksame Zustellung an den Generalstaatsanwalt erfolgt.

15

c)

Es bedarf keiner weiteren Klärung, wann und auf welche Weise es im Zeitraum bis zum 14. August 1980 zu der wirksamen Zustellung gekommen ist. In jedem Fall muß die Zustellung noch als "demnächst erfolgt" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO angesehen werden.

16

Zwar soll diese Vorschrift denjenigen, der die Zustellung betreibt, grundsätzlich nur vor Verzögerungen schützen, die er nicht selbst verschuldet hat (Baumbach/Lauterbach/Hartmann 41. Aufl. § 270 ZPO Anm. 4 B m.w.Nachw.). Dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, dessen Verhalten sich der Kläger zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO; vgl. BGHZ 31, 342, 347) [BGH 16.12.1959 - IV ZR 103/59], ist hier vorzuwerfen, daß er zur Verzögerung der Zustellung beigetragen hat, indem er in der Klageschrift nicht die richtige Vertretungsbehörde angab und auch nicht bereits auf den ersten Hinweis des Gerichts in der Verfügung vom 30. Juni 1980 unverzüglich reagierte und die Zustellung an den Generalstaatsanwalt beantragte.

17

In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß ein solches Verschulden der Partei dann nicht schadet, wenn es nur zu einer so geringfügigen Verzögerung führt, daß die Gegenseite dadurch nicht unbillig belastet wird (vgl. Senatsurteilevom 13. Juli 1972 - III ZR 29/70 = NJW 1972, 1862 undvom 24. Juni 1974 - III ZR 105/72 = VersR 1974, 1106, jeweils m.w.Nachw.). Bei der Würdigung, ob eine Verzögerung der ordnungsgemäßen Zustellung den Gegner unbillig belastet, kann es nicht unberücksichtigt bleiben, wenn diese Verzögerung nicht nur auf einem Verschulden der die Zustellung betreibenden Partei, sondern auch auf dem Verhalten des Zustellungsempfängers selbst beruht. Das muß jedenfalls gelten, wenn es - wie hier - um die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gegen den Staat geht und die Verzögerung der Klagezustellung nur durch die Angabe einer falschen Vertretungsbehörde verursacht worden ist. Zu dieser Verzögerung hatten hier die Behörden des Beklagten selbst beigetragen: Der ablehnende Bescheid des Generalstaatsanwalts erging ausdrücklich "im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz" und enthielt in der Rechtsbehelfsbelehrung keine Angaben darüber, gegen wen die Klage zu richten und wem sie zuzustellen war. Das hinderte zwar - wie ausgeführt - nicht den Beginn der Klagefrist und schützt auch den Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht vor dem Vorwurf, er habe in der Klageschrift nicht im Widerspruch zur Regelung der Vertretungsverordnung das Bayerische Staatsministerium der Justiz als Vertretungsbehörde benennen dürfen. Daß der Wortlaut des vorangegangenen Bescheides zu dieser fehlerhaften Benennung beigetragen hat, ist aber zu berücksichtigen, wenn geprüft wird, ob der Beklagte unbillig belastet wird, wenn die dadurch verzögerte Zustellung noch als "demnächst erfolgt" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO angesehen wird. Hinzu kommt: Zugestellt worden ist hier nicht an eine Behörde, der die Vertretungsbefugnis für den Streitgegenstand schlechthin fehlte, sondern die nach § 4 Abs. 3 der Vertretungsverordnung die Vertretung jederzeit selbst übernehmen konnte. Wenn das Ministerium von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen wollte, mußte es die Klageschrift unverzüglich entweder an das Gericht zur richtigen Zustellung zurückschicken oder aber an den zuständigen Generalstaatsanwalt weiterleiten und dadurch eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 187 Satz 1 ZPO ermöglichen. Wenn beides nicht geschah, so beruhte die weitere Verzögerung zu einem wesentlichen Teil auf einem dem Beklagten zuzurechnenden Fehlverhalten. Sollte aufgrund dessen die ordnungsgemäße Zustellung sogar bis zum 14. August 1980 verzögert worden sein, so muß selbst die erst an diesem Tage durchgeführte Zustellung noch als "demnächst erfolgt" angesehen werden; der Beklagte wird dadurch nicht unbillig belastet.

18

II.

Da beide Vorinstanzen die Klage aus Rechtsirrtum als unzulässig abgewiesen haben, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Klageanspruch mangels substantiierter Darlegung des Schadens auch sachlich unbegründet sei, können nicht zu einer Bestätigung der Klageabweisung führen; sie gelten nach ständiger Rechtsprechung für das Revisionsgericht als nicht geschrieben (vgl. BGH Urteil vom 9. Oktober 1975 - IX ZR 89/74 = MDR 1976, 138, 139 m.w.Nachw.; Baumbach/Lauterbach/Albers 41. Aufl. § 563 ZPO Anm. 1 C). Eine Ausnahme ist allenfalls dann zu machen, wenn die Klage aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann und beachtlicher neuer Sachvortrag des Revisionsklägers auch für den Fall der Zurückverweisung an den Tatrichter ausgeschlossen erscheint (vgl. BGHZ 46, 281, 284[BGH 25.11.1966 - V ZR 30/64]; 33, 398, 401) [BGH 23.11.1960 - V ZR 102/59]. Hier muß zumindest die Schadensbegründung, die der Kläger im vorangegangenen Verwaltungsverfahren gegeben und auf die er sich in der Klageschrift hilfsweise berufen hat, überprüft werden.

Kröner
Boujong
Scholz-Hoppe
Halstenberg
Werp