Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1960, Az.: II ZR 56/59
Prozessuale Vertretung einer aufgelösten Genossenschaft; Formelle Anforderungen an die richtige Adressatenbezeichnung bei Zustellung an eine Person mit Doppelfunktion; Probleme der Zustellung an eine durch zwei mehrgleidrige Organe vertretene juristische Person ; Richtiger Adressat einer Anfechtungsklage gegen eine Genossenschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1960
- Aktenzeichen
- II ZR 56/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11412
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 19.12.1958
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 32, 114 - 123
- DB 1960, 464-465 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1960, 473-474 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 1006-1008 (Volltext mit amtl. LS) "Zustellung"
Amtlicher Leitsatz
Im Anfechtungsprozeß wird die aufgelöste Genossenschaft von den Liquidatoren und dem Aufsichtsrat vertreten.
Eine in Konkurs geratene Genossenschaft wird im Anfechtungsprozeß vom Konkursverwalter vertreten, falls die Klage die Konkursmasse berührt. Das ist beim Auflösungsbeschluß und bei einem Generalversammlungsbeschluß der Fall, der die fristlose Entlassung eines Vorstandsmitglieds zum Inhalt hat.
Die Zustellung an eine Person, die in doppelter Eigenschaft tätig wird, ist auch dann wirksam, wenn in dem zuzustellenden Schriftstück die andere als die für den Rechtsakt maßgebende Eigenschaft angesprochen wird.
Wird eine juristische Person durch zwei mehrgliedrige Organe (Vorstand und Aufsichtsrat) vertreten, so muß an je ein Mitglied beider Organe zugestellt werden.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Reinicke und Hill
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 19. Dezember 1958 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat.
Tatbestand
Der Kläger hat sechs der am 18. April 1957 gefaßten Generalversammlungsbeschlüsse der Gemeinschaft für Wohnungsbau eGmbH angefochten. Die unter den Tagesordnungspunkten 4, 5 und 6 gefaßten Beschlüsse betrafen den Mitgliederbestand des Aufsiehtsrats. Insoweit ist der Rechtsstreit nicht in die Revisionsinstanz erwachsen. Von Bedeutung ist aber, daß die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, der Ermächtigung des § 23 Nr. 1 des Statuts entsprechend, auf sechs Mitglieder erhöht wurde. Unter den Tagesordnungspunkten 1, 2 und 7 wurde die Auflösung der Genossenschaft und die Einsetzung von Liquidatoren beschlossen (1), die Entbindung des Klägers von seinen Pflichten als Vorstandsmitglied und seine Entlassung gebilligt (2) und die in den beiden Anlagen zum Rundschreiben vom 25. März 1957 erwähnten acht Aufsichtsratsbeschlüsse und neun vom Vorstand und Aufsichtsrat gefaßte Beschlüsse genehmigt (7). Der Kläger verlangt, diese drei Generalversammlungsbeschlüsse für nichtig zu erklären.
Die Klage bezeichnet die beiden Vorstandsmitglieder (St. und T.) und einen dreigliedrigen Aufsichtsrat (Dr. Sc., W. und H.) als die Vertreter der Genossenschaft in diesem Rechtsstreit und nimmt von der Erweiterung des Aufsichtsrats auf sechs Mitglieder (um G., B. und Sta.) und der Einsetzung der beiden Vorstandsmitglieder und eines weiteren Genossen (Hamm) zu Liquidatoren keine Notiz. Sie wurde dem Aufsichtsratsvorsitzenden (Dr. Sc.) am 17. Mai 1957 und beiden Vorstandsmitgliedern am 20. Mai 1957 zugestellt. Die Genossenschaft hat Klagabweisung beantragt und diesen Antrag damit begründet, daß dem Kläger Anfechtungsgründe nicht zur Seite ständen.
Das Landgericht hat in der Sache selbst erkannt und die Klage in allen Punkten abgewiesen.
Während der Berufungsinstanz ist das Konkursverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt worden. Er hat den Rechtsstreit zu den Tagesordnungspunkten 1, 2 und 7 aufgenommen.
Die Berufung des Klägers zu diesen Punkten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Kläger insoweit seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint: Die Klage sei nicht wirksam erhoben, weil sie die Vertreter der Genossenschaft fehlerhaft bezeichne. In einem Anfechtungsstreit, der einen Auflösungsbeschluß und die Vermehrung der Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats zum Gegenstand habe, werde die Genossenschaft nämlich durch die Liquidatoren und den neuen Aufsichtsrat vertreten (OLG Königsberg JW 1927, 2439; RG JW 1896, 662, BlfG 1899, 92). Die falsche Bezeichnung der Vertreter der Genossenschaft in der Klage genüge der Vorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 2 GenG nicht und mache die Klageerhebung zu einem Akt, der die Frist des § 51 Abs. 1 Satz 2 GenG nicht wahre. Es sei unerheblich, daß die Klage einem Aufsichteratmitglied zugestellt worden sei, der Vorsitzer sowohl des alten Aufsichtsrats gewesen wie des neuen Aufgichtsrats sei, und daß sie "demnächst" im Sinne des § 261 b Abs. 3 ZPO beiden zu den Liquidatoren zählenden Vorstandsmitgliedern zugestellt worden sei. Denn § 171 Abs. 3 ZPO greife nicht ein, da diese Vorschrift lediglich dazu bestimmt sei, die Zustellung an weitere Mitglieder des angesprochenen Organs überflüssig zu machen, so daß die Zustellung an den Vorstand nicht die Zustellung an die Liquidatoren und die Zustellung an ein Mitglied des aufgelösten dreigliedrigen Aufsichtsrats nicht die Zustellung an den amtierenden Aufsichtsrat ersetzen könne. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist habe der Mangel der Klageerhebung nicht mehr geheilt werden können (RG JW 1928, 1569 Nr. 14); deshalb komme es nicht erst darauf an, ob in der Einlassung der Genossenschaft zur Sache selbst ein den § 295 ZPO erfüllender Tatbestand gefunden werden könne.
Die Revision hat recht, daß die vorliegende Klage wirksam erhoben worden ist.
1.
Die umstrittenen Beschlüsse bedurften zu ihrer Wirksamkeit nicht der Eintragung in das Genossenschaftsregister. Solange ein anfechtbarer Beschluß nicht rechtskräftig für nichtig erklärt ist, hat er Bestand; erst durch die Rechtskraft eines der Anfechtungsklage stattgebenden Urteils wird er beseitigt. Daher ist eine Genossenschaft, die durch Beschluß der Generalversammlung (§ 78 GenG) aufgelöst worden ist, als in Liquidation befindlich anzusehen, bis dieser Beschluß durch einen gegenteiligen Generalversammlungsbeschluß aufgehoben oder rechtskräftig für nichtig erklärt ist. Ganz entsprechend ist ein Generalversammlungsbeschluß, der die Zusammensetzung des Aufsichtsrats ändert, maßgebend, solange er nicht rechtswirksam beseitigt ist.
2.
Nach § 51 Abs. 3 Satz 1 GenG ist die Anfechtungsklage gegen die Genossenschaft zu richten, nach § 51 Abs. 3 Satz 2 GenG wird die Genossenschaft, falls nicht der Vorstand klagt, durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten (ebenso § 199 Abs. 2 AktG). Im Abwicklungsstadium sind die Liquidatoren die gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft (§ 88 GenG). Dasselbe gilt bei der Aktiengesellschaft (§ 210 AktG). Es fragt sich jedoch, ob im Streit um die Anfechtbarkeit des Auflösungsbeschlusses die Liquidatoren und der Aufsichtsrat (so OLG Königsberg JW 1927, 2439; Schlegelberger/Quassowski, AktG § 199 Anm. 3; von Godin/Wilhelmi, AktG § 199 Anm. 3) oder die Liquidatoren allein zur Vertretung der Beklagten berufen sind (so Weipert in Großkomm. AktG § 203 Anm. 30).
Bis zur Beendigung der Liquidation sind vom Genossenschaftsgesetz ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft die Vorschriften des dritten Abschnitts, in dem § 51 GenG steht, anwendbar, soweit sich nicht aus den Bestimmungen über die Auflösung und aus dem Wesen der Liquidation ein anderes ergibt (§ 87 GenG). Die Vertretungsbefugnis von Vorstand und Aufsichtsrat im Anfechtungsstreit könnte durch § 88 GenG ausgeschlossen sein, wonach die Abwicklung den Liquidatoren obliegt. Diese Vorschrift und der Liquidationszweck stehen aber der Anwendung des § 51 Abs. 3 Satz 2 GenG nicht entgegen. Die Liquidatoren werden an der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht gehindert, wenn die Genossenschaft bei der Abwehr von Anfechtungsklagen außer von ihnen auch noch vom Aufsichtsrat vertreten wird. Daß der Aufsichtsrat mit zur Vertretung der Genossenschaft berufen ist, dient dazu, der Gefahr einer Voreingenommenheit des Vorstandes gegen die Mehrheit, die den angefochtenen Beschluß gefaßt hat, zu begegnen und ein arglistiges Zusammenwirken von Vorstand und Anfechtungskläger zu verhindern (Weipert a.a.O. § 199 Anm. 12). Dieser Grund fällt nicht dadurch weg, daß die Genossenschaft in Liquidation tritt. Die Mitglieder des Vorstands sind von Gesetzes wegen (§ 83 GenG) zu Liquidatoren berufen. Der angefochtene Beschluß kann einen Inhalt haben, an dessen Beseitigung die Liquidatoren interessiert sind. Das Reichsgericht (HRR 1937, 648) hat allerdings angenommen, daß § 199 Abs. 2 Satz 2 AktG bei der Anfechtung eines Verschmelzungsbeschlusses unanwendbar ist. Dort ist die Anfechtungsklage aber auch gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten (§ 246 AktG), die an der Aufrechterhaltung des Beschlusses interessiert ist. Das Reichsgericht (RGZ 76, 244; JW 36, 181) hat ferner den Standpunkt vertreten, daß eine Anfechtungsklage, die eine in Konkurs geratene Aktiengesellschaft oder Genossenschaft betrifft, gegen den Konkursverwalter zu richten ist, falls sie den Massebestand berührt. Aber das erklärt sich daraus, daß der Konkursverwalter ein ihm übertragenes privates Amt im eigenen Namen ausübt und sowohl die Aktiv- wie die Schuldenmasse unabhängig vom Aufsichtsrat zu verwalten hat, während die Liquidatoren gleich dem Vorstand der Überwachung des Aufsichtsrats unterliegen (§ 89 GenG, § 209 Abs. 3 AktG). Nach alledem kann nur angenommen werden, daß die aufgelöste Genossenschaft (Aktiengesellschaft) dem Grundsatz des § 51 Abs. 3 Satz 2 GenG (§ 199 Abs. 2 Satz 2 AktG) entsprechend gegenüber einer Anfechtungsklage von den Liquidatoren und dem Aufsichtsrat vertreten wird.
3.
Die Anfechtungsklage braucht die zur Vertretung der Genossenschaft (Aktiengesellschaft) berufenen Personen nicht anzuführen. Nach § 130, ZPO sollen die gesetzlichen Vertreter der Parteien mit Namen, Stand und Wohnort in der Klageschrift angegeben werden. Da das aber bloß eine Sollvorschrift ist und § 253 ZPO zur gültigen Klageerhebung die Bezeichnung zwar der Parteien, nicht aber ihrer Vertreter verlangt, kann die Angabe der Parteivertreter noch im Laufe des Rechtsstreits nachgeholt werden (Schlegelberger/Quassowski a.a.O. § 199 Anm. 3; von Godin/Wilhelmi a.a.O. § 199 Anm. I 3; Weigert a.a.O. § 199 Anm. 13). Zur Wirksamkeit der Anfechtung gehört die Angabe der gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft (Aktiengesellschaft) nicht. Darum kann die Anfechtungsklage auch nicht deshalb abgewiesen werden, weil der Kläger die gesetzlichen Vertreter der Beklagten nicht innerhalb der Anfechtungsfrist bezeichnet hat.
4.
Die Klage muß aber, soll die Anfechtung wirksam werden, innerhalb der Anfechtungsfrist oder, falls sie vor Ablauf dieser Frist eingereicht ist, wenigstens demnächst (§ 261 b Abs. 3 ZPO) erhoben sein. Wird dies mangels richtiger Angabe der gesetzlichen Vertreter der beklagten Genossenschaft (Aktiengesellschaft) nicht erreicht, so hat der Kläger sein Anfechtungsrecht unwiederbringlich verloren.
Erhoben wird eine Klage durch Zustellung (§ 253 Abs. 1 ZPO). Gemäß § 171 Abs. 3 ZPO genügt die ordnungsmäßige Zustellung der Klageschrift an je ein Mitglied des Vorstandes (der Liquidatoren) und des Aufsichtsrats (RGZ 107, 164; RG JW 1927, 375). Das Berufungsgericht hat recht, daß § 171 Abs. 3 ZPO nicht zutrifft, wenn eine juristische Person durch zwei mehrgliedrige Organe vertreten und die Zustellung nur an ein Mitglied des einen der beiden Organe vorgenommen wird (RG JW 1927, 375; 1928, 1569). Denn es muß die gesonderte Anwendung dieser Vorschrift auf beide Organe verlangt werden, da sonst der mit der Doppelvertretung angestrebte Zweck möglicherweise nicht erreicht werden würde.
a)
Dem Berufungsgericht kann dagegen nicht gefolgt werden, daß die Zustellung an eine Person, die dem Vorstand angehört und zugleich eine der mehreren Liquidatoren ist, ins Leere geht, wenn sie unter der Bezeichnung dieser Person als Vorstandsmitglied vorgenommen worden ist, aber die Eigenschaft dieser Person als Mitliquidator betraf und unter der Bezeichnung dieser Eigenschaft vorzunehmen war. Alsdann geht es nicht um eine Frage, die sich bloß für § 171 Abs. 3 ZPO stellt, sondern um die allgemeine, dieser Vorschrift voraufliegende präge, ob eine an sich ordnungsmäßige Zustellung deshalb unwirksam ist, weil sie zwar an die betroffene Person bewirkt, aber an eine Eigenschaft dieser Person adressiert worden ist, die das zuzustellende Schriftstück zwar nichts angeht, die aber der Zustellende angesprochen hat und möglicherweise auch ansprechen wollte. Diese Frage ist zu verneinen. Sie deckt sich nicht mit der Frage, ob eine Zustellung ungültig ist, die infolge falscher Bezeichnung der Partei oder ihres Vertreters an eine ganz andere Person als an den richtigen Adressaten gelangt (vgl. dazu Stein/Jonas/Schönke/Pohle, ZPO § 171 IV). Bach der durch die ZustellungsVO vom 9. Oktober 1940 (RGBl I 1340) geänderten Fassung des § 187 ZPO kann die Zustellung eines Schriftstücks, das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften demjenigen Prozeßbeteiligten zugegangen ist, an den sie dem Gesetz nach zu richten war - von dem hier nicht interessierenden Fall der Inlaufsetzung einer Notfrist abgesehen - als in dem Zeitpunkt bewirkt angesehen werden, in dem das Schrifstück dem Beteiligten zugegangen ist. Die Vorschrift stellt zwar die Wirksamkeit der Zustellung in das Ermessen des Gerichts. Von ihr ist aber immer dann Gebrauch zu machen, wenn die Zustellung so, wie vorgenommen, ihren Sinn verfehlen würde und mit ihr keine unwirksame Rechtshandlung beabsichtigt ist. Gleichviel ob damit § 187 ZPO zutrifft oder nicht, nach seinem Rechtsgedanken ist die Zustellung an eine Person, die in doppelter Eigenschaft tätig wurde, auch dann wirksam, wenn mit der Zustellung nicht die dem Gesetz entsprechende Funktion angesprochen wird. Da der Kläger wirksam anfechten wollte, ist die an die Genossenschaft, vertreten durch Strogulski und Trott unter ihrer Bezeichnung als Vorstandsmitglieder zugestellte Klage als in ihrer Liquidatoreneigenschaft empfangen und bewirkt anzusehen. Denn dafür, daß der Kläger eine unwirksame Anfechtung vornehmen wollte, besteht kein Anhalt. Greift aber der Rechtsgedanke des § 187 ZPO ein, so kommt es nicht darauf an, daß die Klageschrift nicht auch dem dritten Liquidator, Hamm, zugestellt worden ist, denn das war dann nach § 171 Abs. 3 ZPO entbehrlich.
b)
Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Zustellung an den Aufsichtsratsvorsitzenden deshalb nicht genügte, weil die Klageschrift ihn nur als Mitglied des durch den angefochtenen Beschluß abgelösten dreigliedrigen Aufsichtsrats bezeichnet und von dem erweiterten Gremium keine Notiz genommen hat. Die Berufung auf RG JW 1896, 662 Nr. 22 versagt im Hinblick auf die jetzt geltende Fassung des § 187 ZPO. Die Klage sprach den Aufsichtsratsvorsitzenden in einer Eigenschaft an, die er mangels Fortbestandes eines dreigliedrigen Aufsichtsrats nicht mehr besaß. Ihr kam aber zugute, daß dieselbe Person auch der Vorsitzende des neuen, auf sechs Mitglieder erweiterten Aufsichtsrats war. Es ist nichts dafür hervorgetreten, daß Rechtsanwalt Dr. Schmidt die Zustellung noch in seiner durch den angefochtenen Beschluß erledigten Eigenschaft als früherer Vorsitzender des nicht mehr bestehenden dreigliedrigen Aufsichtsrats und nicht in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des amtierenden Aufsichtsrats entgegen genommen hätte. Gewiß ist § 171 Abs. 3 ZPO unanwendbar, wenn die Zustellung an jemanden erfolgt, der das Organ gar nicht vertreten kann (Wieczorek, ZPO§ 171 B I a 1). Aber daran fehlt es bei Rechtsanwalt Dr. Schmidt nicht, da die Zustellung an ihn im Hinblick auf § 187 ZPO mindestens so anzusehen ist, als sei sie in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des zur Vertretung der Genossenschaft berufenen neuen Aufsichtsrats erfolgt.
Die Anfechtung ist daher formell wirksam.
II.
Der Konkursverwalter konnte in den Rechtsstreit eintreten. Ein Prozeß wird durch den Tod einer Partei unterbrochen, wenn er die Konkursmasse betrifft (§ 240 ZPO). Das ist auch bei einer Klage, mit der ein Generalversammlungsbeschluß angefochten wird, nicht anders (RG JW 1936, 181; OLG Königsberg JW 1927, 2439; Meyer/Meulenbergh, GenG § 51 Anm. 8; § 101 Anm. 2 c Abs. 4; Lang/Weidmüller, GenG § 51 Anm. 5; ebenso für die Aktiengesellschaft: RGZ 76, 244; für die GmbH: OLG Bremen NJW 1957, 1560 [OLG Bremen 05.07.1957 - 1 U 351/56]). Die Ansicht (W. Schmidt in Hachenburg, GmbHG § 45 Anm. 26), bei einem Anfechtungsprozeß gehe es immer um die inneren Angelegenheiten der Rechtsperson und deshalb gehöre die Verteidigung eines (Gesellschafts-)Generalversammlungsbeschlusses niemals zu den Aufgaben des Konkursverwalters, ist unrichtig. Denn es gibt Generalversammlungsbeschlüsse, die auch die Konkursmasse berühren, und darum ist der Konkursverwalter berechtigt, die Genossenschaft gegenüber der Anfechtungsklage gegen solche Beschlüsse zu vertreten.
So liegt es hier.
1.
Der Auflösungsbeschluß ist für die Haftpflicht der Genossen von Bedeutung. Sobald eine Genossenschaft aufgelöst ist, kann sie keine neuen Mitglieder mehr aufnehmen (RGZ 117, 116, 119). Ein vor der Auflösung erklärter, aber noch nicht in die Liste der Genossen eingetragener Beitritt kann nicht mehr wirksam werden (Paulick, Das Recht der eingetragenen Genossenschaft, § 32 IV 2 a). Nach der Auflösung ist ein Austritt aus der Genossenschaft ausgeschlossen. Ein Ausscheiden in den letzten sechs Monaten vor der Auflösung gilt als nicht erfolgt (§ 75 Satz 1 GenG). Wäre der angefochtene Auflösungsbeschluß nichtig, so wäre die Gemeinschuldnerin allerdings durch die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen gleichfalls aufgelöst worden (§ 101 GenG). Aber dann wäre ein anderer Zeitpunkt sowohl für die Aufnahme- und Austrittssperre wie für die Sechsmonatsfrist des § 75 Satz 1 GenG maßgebend. Daher hat der angefochtene Auflösungsbeschluß seine Bedeutung durch den Konkurs der Genossenschaft nicht verloren. Er blieb vielmehr für den Kreis derjenigen Personen, die zur Haftung herangezogen werden können, bestimmend und berührt darum die Konkursmasse.
2.
Dasselbe gilt von den Beschlüssen zu 2 und 7, soweit sie sich mit der fristlosen Entlassung des Klägers und anderer Vorstandsmitglieder befassen. Die fristlose Entlassung eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft, für die ein wichtiger Grund vorliegt, wird nicht schon mit ihrer Erklärung durch das Vertretungsorgan, sondern erst wirksam, wenn die Generalversammlung die Entlassung beschließt (RGZ 115, 351, 357; 144, 384, 385; BGHZ 18, 334 [BGH 26.10.1955 - VI ZR 90/54]; Lang/Weidmüller, GenG § 40 Anm. 1; Meyer/Meulenbergh, GenG § 40 Anm. 2; Paulick a.a.O. § 20 III 2). Denn nach § 40 GenG steht allein der Generalversammlung die "Entscheidung" über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds und die fristlose Kündigung seines Dienstverhältnisses zu. Deshalb geht der Gehaltsanspruch des Betroffenen frühestens mit dem Ende des Tages, an dem die Generalversammlung die Entlassung beschlossen hat, verloren. Wird ein solcher Beschluß erfolgreich angefochten, so bleibt die Genossenschaft zur Weiterzahlung des Gehalts verpflichtet. Der Konkursverwalter ist daher zur Verteidigung eines Generalversammlungsbeschlusses, der die fristlose Entlassung eines Vorstandsmitglieds zum Inhalt hat, berufen, da die Konkursmasse von der Anfechtungsklage, falls diese Erfolg haben würde, berührt werden würde.
3.
Der Beschluß zu Punkt 7 betrifft zwar auch Gegenstände, die nur die inneren Verhältnisse der Genossenschaft und nicht die Konkursmasse angehen. Da aber alle unter diesem Tagesordnungspunkt zusammengefaßten Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlüsse Gegenstand einer einzigen Abstimmung waren, muß der Konkursverwalter auch für befugt erachtet werden, diesen einheitlichen Generalversammlungsbeschluß als eine Einheit zu verteidigen.
III.
Die Entscheidung der Sache selbst ist daher unumgänglich. Deshalb war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Anfechtungsgründe an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung hängt vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits ab und war daher dem Berufungsgericht vorzubehalten.
Dr. Haidinger
Dr. Kuhn
Dr. Reinicke
Hill