Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1983, Az.: VI ZR 187/81
Tötung eines Familienvaters bei einem Verkehrsunfall; Geltendmachung von Ansprüchen wegen Entziehung des Rechts auf Unterhalt; Anrechnung von aus Heimarbeit erzielbarer Einnahmen auf den Schadensersatzanspruch der Ehefrau des Getöteten; (Zeitliche) Begrenzung der Rentenleistung an das Kind des Getöteten auf die Vollendung seines 18. Lebensjahrs; Begrenzung der Haftung des Haftpflichtversicherers auf die amtlich festgesetzte Mindestversicherungssumme nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.03.1983
- Aktenzeichen
- VI ZR 187/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12404
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt a. Main - 12.06.1981
- LG Hanau
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 87, 121 - 125
- MDR 1983, 835 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2197-2198 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine nur teilweise bestehende Haftungsbeschränkung eines Versicherers gegenüber dem Versicherten den Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer einschränkt
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Schadensersatzrenten (§ 844 Abs. 2 BGB) eines achtjährigen Kindes sind regelmäßig auf die Vollendung seines 18. Lebensjahres zu begrenzen, wobei die Absicherung etwaiger weiterer Ansprüche durch ein Feststellungsurteil erfolgt.
- 2.
Bei einer Leistungsfreiheit aufgrund einer Obliegenheitsverletzung, die auf 1. 000, - DM oder 5. 000, - DM beschränkt ist, findet keine Begrenzung auf die Mindestversicherungssumme nach Eintritt des Versicherungsfalls statt.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Lepa
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 1981 insoweit aufgehoben, als die Beklagten verurteilt sind,
- a)
an die Klägerin zu 1) ab I.8.1979 eine vierteljährliche Rente von 2.837,76 DM nebst Zinsen zu zahlen;
- b)
an den Kläger zu 2) eine vierteljährliche Rente von 299,91 DM nebst Zinsen über den 29. September 1989 hinaus zu zahlen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der gesamten Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin zu 1) (im folgenden: Klägerin) und Vater des am ... geborenen Klägers zu 2) (im folgenden: Kläger) wurde am 22. Juli 1979 als Fußgänger bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt, daß er kurz darauf verstarb. Der Erstbeklagte hatte ihn mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw angefahren. Das alleinige Verschulden des Erstbeklagten steht außer Streit; da dieser Fahrerflucht beging, entzog die Zweitbeklagte ihm nach § 7 Abs. V AKB den Deckungsschutz in Höhe von 1.000 DM.
Die Kläger machen u.a. Ansprüche aus § 844 Abs. 2 BGB wegen Entziehung des Rechts auf Unterhalt geltend.
Das Landgericht hat ab 1. August 1979 der Klägerin eine vierteljährliche Rente von 1.028,76 DM - längstens bis zum ... 2018 (der Vollendung des 70. Lebensjahres ihres getöteten Ehemannes) - und dem Kläger eine solche von 299,91 DM - längstens bis zum ... 1989 (Vollendung seines 18. Lebensjahres) - zugesprochen. Ferner hat es festgestellt, daß die Haftung der Zweitbeklagten entsprechend § 158 c Abs. 3 VVG, § 3 Nr. 6 PflVG auf die amtlich festgesetzte Mindestversicherungssumme beschränkt sei.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufungen der Kläger die Unterhaltsrenten für die Klägerin auf vierteljährlich 2.837,76 DM erhöht; ferner hat es dem Kläger die vom Landgericht zuerkannte Rente "bis zum Wegfall seiner Unterhaltsbedürftigkeit, längstens jedoch bis zum ... 2048" (der Vollendung des 70. Lebensjahres seines Vaters), zugesprochen. Die Haftung der Zweitbeklagten hat es auf die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme von 2 Millionen DM, abzüglich eines Betrages von 1.000 DM, beschränkt.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf Abweisung der Klage und auf Beschränkung der Leistungshöchstgrenze der Zweitbeklagten auf die gesetzliche Mindestversicherungssumme nach dem Pflichtversicherungsgesetz weiter.
Entscheidungsgründe
Da der Senat die Revision zum Grund des Anspruchs (einschließlich eines Mitverschuldens des Getöteten) nicht angenommen hat, ist nunmehr nur noch darüber zu entscheiden:
- 1.
ob die Klägerin sich auf ihren Schadensersatzanspruch Einnahmen, die sie aus Heimarbeit erzielen könnte, anrechnen lassen muß,
- 2.
ob der dem Kläger zustehende Rentenanspruch zeitlich unbegrenzt über das 18. Lebensjahr hinaus zuerkannt werden kann, sowie
- 3.
ob die Haftung der Zweitbeklagten auf die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme von 2 Millionen DM (abzügl. 1.000 DM) oder auf die amtlich festgesetzte Mindestversicherungssumme nach dem Pflichtversicherungsgesetz von 750.000 DM zu begrenzen ist.
I.
Das Berufungsgericht führt zur Begrenzung des Unterhaltsschadens aus: Abweichend von der Ansicht des Landgerichts, das der Klägerin einen Teil des von ihr nach ihrem eigenen Vorbringen durch Heimarbeit erzielten Einkommens in Höhe von monatlich 563,- DM auf die Schadensersatzrenten angerechnet habe, sei ein Abzug für erzielbares eigenes Einkommen nicht gerechtfertigt. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin - wie diese behaupte - arbeitsunfähig sei; denn sie sei im Hinblick auf die Versorgung ihres im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 9 Jahre alten Jungen jedenfalls nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, zumal sie auch noch für ihre nichteheliche, fast 16 Jahre alte Tochter zu sorgen habe. Zudem habe sich das Landgericht um einen Betrag von monatlich 40,- DM zu Lasten der Klägerin verrechnet. Die gebotene Erhöhung betrage somit vierteljährlich 1.809,- DM (1.689,- DM + 120,- DM), so daß der Klägerin statt 1.028,76 DM nunmehr 2.837,76 DM zuzusprechen seien.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Nach der im Streitfall zur Anwendung kommenden Vorschrift des § 1360 BGB in der am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Fassung sind die Ehegatten einander verpflichtet, die Familie zu unterhalten, d.h. jeder Ehegatte hat gemäß seiner persönlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Unterhalt beizutragen, dessen Umfang und Aufteilung auf Beschaffung der wirtschaftlichen Mittel und Haushaltsführung nunmehr, nachdem das gesetzliche Leitbild der "Hausfrauenehe" aufgegeben ist, durch die Ehegatten selbst bestimmt wird. Es entspricht ständiger Rechtsprechung (s. RGRK-BGB, 12. Aufl., § 1360 Rdnr. 1, 6, 11 und § 844 Rdnr. 43 - jeweils m.w.Nachw.; insbesondere Senatsurt.v. 27. Oktober 1970 - VI ZR 64/69 = LM BGB § 844 Nr. 37 = VersR 1971, 152), daß die Leistungsfähigkeit beider Ehegatten - vor allem der beiderseitige, zum Unterhalt der Familie benötigte Arbeitsverdienst -das Maß des zu leistenden Unterhaltes bestimmt. Daß bei der Versorgung zweier Kinder, insbesondere bei einem Arbeitseinsatz außerhalb des Hauses, der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der Hausfrau Grenzen gesetzt sind, steht der grundsätzlich zu fordernden Übernahme einer Teilzeitbeschäftigung jedenfalls bei wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie im Streitfall vorliegen, nicht entgegen (vgl. BGH Urt. v. 21. Mai 1980 - IV b ZR 522/80 = VersR 1980, 923 m.w.Nachw. undvom 7. Oktober 1981 - IV b ZR 610/80 = FamRZ 1982, 25 = NJW 1982, 175).
Da die Klägerin, wie sie selbst vorträgt, nach der mit ihrem Mann getroffenen Abrede vor dem Unfall Einnahmen durch Heimarbeit erzielt hatte, sind diese Einnahmen grundsätzlich bei der Berechnung des Familienunterhalts zu berücksichtigen. Einerseits erhöhten sie die verfügbaren Bareinkünfte der Familie und damit den Anteil, der der Klägerin an diesen zur Bestreitung ihrer persönlichen Bedürfnisse während des Bestehens der Ehe zustand. Andererseits sind diese Einkünfte, soweit sie sie nach dem Tod ihres Ehemannes nunmehr allein für sich verwenden kann, zur Berechnung des ihr entgangenen Unterhalts von der auf sie entfallenden Quote des Familieneinkommens abzuziehen. Die Berücksichtigung eigenen Einkommens würde im Streitfall nur dann entfallen, wenn und soweit die Klägerin arbeitsunfähig wäre oder trotz angemessener Bemühungen keine ihr gemäße Arbeit finden könnte. Diese Fragen durfte das Berufungsgericht nicht dahingestellt sein lassen. Insoweit kann das angefochtene Urteil daher keinen Bestand haben, vielmehr war die Sache in diesem Punkt zur weiteren Aufklärung und erneuten Berechnung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
II.
Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, entgegen der Meinung des Landgerichts seien die Renten des Klägers nicht auf den Zeitpunkt der Vollendung seines 18. Lebensjahres zu begrenzen. Vielmehr sei davon auszugehen, daß die Unterhaltsverpflichtung seines getöteten Vaters so lange bestanden hätte, wie der Kläger unterhaltsbedürftig gewesen sei (§ 1602 Abs. 1 BGB). Da sich nicht absehen lasse, ob und welche Ausbildung der jetzt 9 Jahre alte Kläger einmal erhalten werde, sei der Rentenanspruch bis zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Beendigung der Unterhaltspflicht des Getöteten (Vollendung seines 70. Lebensjahres) zuzuerkennen.
Diese Ausführungen sind von Rechtsfehlern beeinflußt. Es entspricht einhelliger Meinung (s. BGHZ 76, 259, 273[BGH 18.03.1980 - VI ZR 247/78]; für viele: Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 258 I, 3 und Wussow, UHR, 12. Aufl., TZ 1113 bis 1115 m.w.Nachw.), daß Schadensersatzrenten von Kindern im Alter des Klägers wegen entgangenen Unterhalts in der Regel auf das 18. Lebensjahr zu begrenzen und etwaige weitere Ansprüche durch eine Feststellungsklage abzusichern sind. Denn Voraussetzung für die Verurteilung zu künftigen Rentenzahlungen i.S. des hier maßgeblichen § 258 ZPO (vgl. dazu BGHZ 82, 246, 250) [BGH 02.12.1981 - IVb ZR 638/80] ist, daß nicht nur der Grund, sondern auch die für die Höhe der Leistung wesentlichen Umstände mit ausreichender Sicherheit festzustellen sind. Daran fehlt es im Streitfall. Da erfahrungsgemäß die Ausbildung oder Anlernzeit Minderjähriger vielfach mit dem 18. Lebensjahr abgeschlossen ist, kann ohne konkrete Anhaltspunkte (etwa eine Arbeitsunfähigkeit des Anspruchsberechtigten) nicht davon ausgegangen werden, daß über diesen Zeitpunkt hinaus Unterhaltsbedürftigkeit gegeben sein wird. Eine Verurteilung des Schädigers trotz dieser Ungewißheit unter Verweisung des Verurteilten auf die Abänderungsklage des § 323 ZPO ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts unzulässig (so schonSenatsurteil vom 13. Oktober 1954 - VI ZR 38/54 - VersR 1955, 36, 38). Der vom Berufungsgericht beschrittene Weg würde die Beklagten in unzumutbarer Weise mit der ständigen Nachforschung belasten, ob die Ausbildung des Klägers abgeschlossen ist.
Die Verurteilung der Beklagten zur Rentenleistung an den Kläger war daher auf die Vollendung seines 18. Lebensjahres zu begrenzen. Der weitergehende Rentenanspruch war jedoch nicht abzuweisen, vielmehr mußte die Sache auch insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, ggf. den Rentenantrag in eine Feststellungsklage umzustellen.
III.
Das Berufungsgericht beschränkt die Haftung des Zweitbeklagten nicht - wie das Landgericht - auf die amtlich festgesetzte Mindestversicherungssumme der Pflichtversicherung (von hier 750.000 DM), sondern auf die zwischen der Zweitbeklagten und ihrem Versicherungsnehmer vertraglich vereinbarte Versicherungssumme von 2 Millionen DM, abzüglich eines Betrages von 1.000 DM. Es meint, nach Sinn und Zweck des § 3 Nr. 4 u. 6 PflVG und des § 158 c Abs. 3 VVG sei die Haftung des Versicherers gegenüber dem Unfallopfer nicht in einem größeren Umfang einzuschränken als gegenüber dem Versicherungsnehmer. Diesem gegenüber sei die Zweitbeklagte aber lediglich in Höhe von 1.000 DM von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden; nur insoweit habe sie ihm den Versicherungsschutz entzogen. Angesichts dieser im Hinblick auf die Höhe der Versicherungssumme von 2 Millionen DM nur geringfügigen Leistungsfreiheit wäre es grob unbillig, die Haftung der Zweitbeklagten gegenüber den Klägern auf die Mindestversicherung von 750.000 DM zu beschränken. Eine solche Auslegung würde zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung des Versicherers führen.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1.
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe gegen § 308 ZPO verstoßen, da die Kläger mit ihrer Anschlußberufung eine ihnen günstigere Beschränkung der Haftung der Zweitbeklagten gar nicht beantragt hätten.
Ein solcher Verstoß liegt indes nicht vor. Wenn das Berufungsgericht das prozessuale Vorgehen der Kläger dahingehend würdigt, sie hätten dadurch, daß sie die Rentenansprüche zur Höhe und Dauer insgesamt angegriffen hätten, die Beschränkung der Haftung der Zweitbeklagten hinsichtlich dieser einheitlichen Rentenansprüche ebenfalls - auch ohne eine ausdrückliche Rüge zu diesem Punkt - zur Überprüfung gestellt, so daß insoweit noch keine Rechtskraft eingetreten sei, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2.
Entgegen der Ansicht der Revision ist die Haftung eines Versicherers gegenüber dem geschädigten Dritten bei teilweiser Leistungsfreiheit nicht stets auf die amtlich festgesetzte Mindestversicherungssumme als Obergrenze beschränkt; vielmehr haftet im vorliegenden Fall die Zweitbeklagte den Klägern in demselben Umfang, wie sie ihrem Versicherungsnehmer, dem Erstbeklagten, gegenüber verpflichtet ist, nämlich in Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme von 2 Millionen DM abzüglich 1.000 DM (hinsichtlich der sie dem Erstbeklagten den Deckungsschutz nach § 7 Abs. 5 AKB versagt hat).
a)
Das legt schon der Wortlaut des § 3 Nr. 1 Satz 1 PflVG nahe, der auf einen Direktanspruch des Dritten "im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis" abstellt. Im übrigen ergibt sich dies aber auch aus dem Sinn der Regelung. Jedenfalls wenn - wie hier - die Leistungsbefreiung des Versicherers sich in einer nur summenmäßigen Herabsetzung des dem Versicherungsnehmer zu gewährenden Deckungsschutzes erschöpft, führt sie zu einer Beschränkung des Direktanspruches nach Maßgabe von § 3 Nr. 4 bis 6 PflVG, § 158 c Abs. 3 VVG auf die amtlich festgesetzte Mindestversicherungssumme nur, wenn der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers diese unterschreitet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann zwar der Haftpflichtversicherer dem Direktanspruch des Geschädigten entgegenhalten, daß Deckungsschutz infolge teilweiser Leistungsfreiheit nur in herabgesetzter Höhe besteht. In der Höhe, in der er danach aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet bleibt, hat er aber auch gegenüber dem Direktanspruch des Geschädigten einzustehen; er kann diesen nicht auf die Mindestversicherungssumme verweisen. Auf diese Fallgestaltung ist § 158 c Abs. 3 VVG weder unmittelbar noch sinngemäß anwendbar. Die Vorschrift ist Teil einer Regelung, die Deckungsansprüche des Versicherungsnehmers, an denen es infolge des gestörten Versicherungsverhältnisses fehlt, zum Schutz des Dritten fingiert; dieser fiktive Schutz wird durch § 158 c Abs. 3 VVG auf die amtlich festgesetzte Mindestversicherungssumme begrenzt. Beschränkt sich dagegen die Leistungsbefreiung des Versicherers auf einen Betrag, der den Versicherungsschutz nicht unter die Mindestversicherungssumme herabführt, fehlt es an jedem Anlaß, den Dritten durch die Fiktion eines Versicherungsverhältnisses - zudem eines auf die Mindestversicherungssumme beschränkten - zu schützen. Er ist hinreichend geschützt durch die Befriedigungsmöglichkeiten, die ihm der tatsächlich bestehende Versicherungsschutz bietet; ein Grund dafür, ihm diesen Zugriff durch Beschränkung auf die Mindestversicherungssumme zu verkürzen, bestand für den Gesetzgeber nicht, der den Dritten durch die Regelung begünstigen, nicht aber benachteiligen wollte. Nichts anderes gilt für die entsprechende Anwendung des § 158 c VVG im Rahmen des Direktanspruchs nach § 3 PflVG.
b)
Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, daß nach der amtlichen Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften Über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Halter vom 5. April 1965 (s. BT-Drucks. IV/2252 S. 32) die in § 158 c Abs. 3 VVG (§ 3 Nr. 6 PflVG n.F.) ausgesprochene Begrenzung der Eintrittspflicht des an sich leistungsfreien Versicherers auf die festgesetzte Mindestversicherungssumme durch die Einfügung des § 158 k VVG unberührt blieb (ebenso Prölss/Martin VVG, 22. Aufl., § 158 k Anm. 2 a.E.). § 158 k VVG, der die Vorschriften über die Pflichtversicherung auch insoweit Anwendung finden läßt, als der Versicherungsvertrag eine über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehende Deckung gewährt, hat einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand: Er stellt für alle zur Erfüllung einer gesetzlichen Versicherungspflicht abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen klar, daß das Versicherungsverhältnis in seiner Gesamtheit den Vorschriften über die Pflichtversicherung unterliegt und nicht nur mit dem Teil, der den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht. Daraus folgt jedoch nicht, daß bei jeder noch so geringfügigen Leistungsfreiheit des Versicherers, wie sie § 7 Abs. V AKB i.d.F. vom 1. Januar 1975 nunmehr als Bestandteil des Versicherungsvertrages in dem abgestuften Strafenkatalog (Leistungsfreiheit in Höhe von 1.000 DM bzw. 5.000 DM) vorsieht, die amtlich festgesetzte Mindestversicherungssumme etwa stets die Obergrenze für die Haftung des Versicherers gegenüber dem geschädigten Dritten darstellt. Vielmehr haftet er diesem gegenüber, wie bereits dargelegt, im Rahmen seiner Leistungspflicht.
Im Streitfall ist die Leistungspflicht der Zweitbeklagten gegenüber dem Erstbeklagten aber nur in Höhe von 1.000 DM entzogen; sie besteht also noch in Höhe von 1.999.000 DM. Nur auf diesen Betrag war die Haftung der Zweitbeklagten zu begrenzen. Das angefochtene Urteil war somit in diesem Punkt zu bestätigen.
IV.
Das Berufungsgericht wird bei der ihm vorbehaltenen Entscheidung über die Kosten der Revision zu beachten haben, daß auch die Kostenentscheidung, soweit der Senat die Revision teilweise nicht angenommen hat, vorbehalten blieb (Beschluß vom 23. November 1982).
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Lepa