Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.02.1983, Az.: III ZR 55/82
Informationspflicht einer Bank gegenüber einem Kommanditisten wegen zweckwidriger Verwendung des einer Kommanditgesellschaft (KG) gewährten Kredits durch den Komplementär
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1983
- Aktenzeichen
- III ZR 55/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 13394
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 27.01.1982 - AZ: 9 U 135/79
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Firma Heiner B., K. R.-Gesellschaft MS "H. W. KG, G. Straße ..., H. 11,
vertreten durch den vom Vormundschaftsgericht H. bestellten Abwesenheitspfleger, Assessor
Rainer D., S. Allee ..., B. 19.
Prozessgegner
1. D. S.-B. AG,
vertreten durch den Vorstand, K. straße ..., H. 11.
2. L. und G. Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Vorstand, M., K.,
3. S. zu L. AG,
vertreten durch den Vorstand, M., K.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn
die Richter Dr. Tidow, Kröner, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg
am 24. Februar 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. Januar 1982 - 9 U 135/79 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000,- DM
Gründe
Die Revision hat keine grundsätzliche Bedeutung und bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.
a)
Anerkannt ist die Möglichkeit allgemeiner Fürsorge-, Beratungs- und Belehrungspflichten einer Bank aufgrund des sich aus einer Geschäftsverbindung ergebenden Vertrauensverhältnisses gemäß § 242 BGB(BGH Urteil vom 24. Mai 1967 - Ib ZR 170/64 = WM 1967, 1077/78). So kann sich aus dem Bankvertrag auch die Verpflichtung ergeben, den Kunden auf Bedenken gegen die Ausführung eines Überweisungsauftrags hinzuweisen, um ihn vor Schaden zu bewahren (BGH Urteil vom 14. Juli 1958 - II ZR 147/57 = WM 1958, 1078/79). Aufgrund einer girovertraglichen Geschäftsverbindung kann eine Bank sogar verpflichtet sein zu prüfen, ob einzelne Maßnahmen des Geschäftsführers einer GmbH noch im Rahmen einer pflichtgemäßen Geschäftsführung liegen, und bei entsprechendem Verdacht Maßnahmen zum Schutze der Interessen der GmbH zu treffen (BGH Urteil vom 17. November 1975 - II ZR 70/74 = WM 1976, 474/75).
Das Berufungsgericht setzt sich mit dieser Rechtsprechung aber nicht in Widerspruch, wenn es eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint. Abgesehen davon, daß hier nicht der Geschäftsführer einer GmbH handelte, sondern der persönlich haftende Gesellschafter einer KG, besteht ein wesentlicher Unterschied auch darin, daß zwischen den Parteien kein allgemeiner Bankgirovertrag bestand, sondern nur eine Kreditvereinbarung für ein bestimmtes Schiffsbauvorhaben, an dessen Finanzierung auch andere Banken beteiligt waren; die Beklagten hatten also nicht - wie eine Hausbank - einen ständigen Überblick über die Gesamtheit der Bankgeschäftsvorgänge der Klägerin.
b)
Das Berufungsgericht wirft die Frage auf, ob die Beklagten verpflichtet gewesen seien, die Kommanditisten der KG oder deren Wirtschaftsprüfer zu unterrichten oder die Kreditzusage zurückzunehmen, wenn die Beklagtenvertreter eine Schädigung der Klägerin durch den Komplementär positiv erkannt hätten oder nach den Umständen ohne weiteres hätten erkennen müssen. Das Berufungsgericht entscheidet diese Frage letztlich nicht, weil es jedenfalls an den tatsächlichen Voraussetzungen gefehlt habe.
Die Rüge der Revision, das Berufungsurteil widerspreche insoweit seinen eigenen Feststellungen und der Lebenserfahrung (§ 286 ZPO), muß ohne Erfolg bleiben. Auch wenn - wie das Berufungsgericht unterstellt - die Vertreter der Beklagten erkannt hatten, daß die Zwischenfinanzierung durch die CFMA nur vorgespiegelt war, stand mit den Überweisungen von Zinsen und Kosten an die CFMA noch keine Schädigung der Klägerin fest. Wenn das Geld der CFMA nicht endgültig verblieb, sondern für Rechnung der Klägerin weitergeleitet wurde und so im Ergebnis der Klägerin wieder zugute kam, entstand ihr kein Schaden. Diese Möglichkeit ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch heute objektiv noch nicht ausgeräumt. Es ist daher nicht widersprüchlich, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß damals die Beklagtenvertreter zumindest subjektiv mit dieser Möglichkeit rechneten und deshalb in den Überweisungen an die CFMA keine Schädigung der KG sahen, sondern nur den Versuch einer Täuschung der Steuerbehörden im Interesse der KG und damit gerade auch ihrer Kommanditisten. Das Berufungsgericht hat die unstreitigen und die von der Klägerin behaupteten Umstände eingehend und umfassend gewürdigt. Wenn es sie als Indizien dafür, daß die Beklagtenvertreter die Schädigung der KG positiv erkannten, nicht genügen läßt, so ist diese Würdigung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
c)
Die Revision meint, auch wenn gegen den Komplementär nur ein Untreueverdacht bestand, wären die Beklagten schon zur Unterrichtung der Kommanditisten verpflichtet gewesen. Diese Auffassung ist nicht zu billigen; sie weitet die Schutzpflichten der Beklagten zu sehr aus. Wenn eine Bank einer KG einen Kredit gewährt, ist sie grundsätzlich nicht zur Kontrolle verpflichtet, ob dessen Verwendung durch den Komplementär die Kommanditisten schädigt. Eine solche Pflicht besteht auch nicht bei einer Publikums-KG. Die Mitteilung schon eines bloßen Verdachts an die Kommanditisten würde das Verhältnis der Bank zum Komplementär, der ihr gegenüber weiter zur Vertretung der KG berechtigt bleibt, unzumutbar belasten und könnte sie sogar, falls ihr Verdacht nicht beweisbar ist, der Gefahr von Schadensersatzansprüchen aussetzen. Wenn man überhaupt eine entsprechende Verpflichtung bejaht, müßte sie auf Fälle beschränkt bleiben, in denen der Verdacht so stark wäre, daß er der Gewißheit fast gleichkäme. Auch insoweit ist der vorliegende Sachverhalt aber mit dem der Entscheidung des II. Zivilsenats vom 17. November 1975 (aaO) nicht vergleichbar; dort war der Geschäftsführer der GmbH von einem bestimmten Zeitpunkt an u.a. dazu übergegangen, sämtliche auf dem Firmenkonto eingehenden Beträge unmittelbar auf sein Privatkonto zu überweisen und auch die Tageseinnahmen aus den Ladengeschäften auf sein Konto einzuzahlen.
2.
Auch die Begründung, mit der das Oberlandesgericht eine Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit den Vorgängen, die zum Verlust des Schiffs führten, verneint, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revisionsangriffe beruhen auch insoweit weitgehend darauf, daß sie entweder die Kenntnis der beklagten Vertreter von einer Schädigung der KG durch den Komplementär voraussetzen oder die Fürsorge- und Kontrollpflichten der kreditgebenden Banken zum Schutze ihrer Kreditnehmerin gegen ihren eigenen persönlich haftenden Gesellschafter übermäßig ausdehnen. Auch in bezug auf die Hintergründe der Vercharterung brauchten die Beklagten nicht bereits jeden Verdacht den Kommanditisten mitzuteilen und waren auch nicht verpflichtet, sich durch Nachfrage zu vergewissern, daß der Aufsichtsrat der Klägerin oder deren Wirtschaftsprüfer über den Zahlungsverzug des Charterers die gleichen Kenntnisse besaßen wie die Beklagten.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 100.000,- DM
Tidow
Kröner
Scholz-Hoppe
Halstenberg