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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1975, Az.: II ZR 70/74

Schadensersatzpflicht einer Bank bei schuldhafter Verletzung einer sich aus der girovertraglichen Geschäftsverbindung ergebenden allgemeinen Schutzpflicht im Sinne des § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Interventionspflicht einer Bank bei bestehender Möglichkeit der Gefährdung des Gesellschaftsvermögens einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) infolge erkennbar veruntreuenden Verhaltens des über das Konto der GmbH verfügungsbefugten Geschäftsführers; Befragungspflicht der Gesellschafter der GmbH durch die Bank unter dem Aspekt der Verletzung des Bankgeheimnisses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.1975
Aktenzeichen
II ZR 70/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12657
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 25.01.1974

Prozessführer

Rechtsanwalt Otthinrich M., Ha., Gr. Bl., als Konkursverwalter der Firma Am. St. Cornelis P. GmbH, Ha.

Prozessgegner

C.bank AG,
vertreten durch ihren Vorstand: Helmut Br., Robert D., Paul Li., Walter Me.-B., Heinz Ni.-O., Heinrich P., Armin R., Ernst Ri., Wolko Graf von Ro., Kurt S., Ha., N.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25. Januar 1974 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger macht als Konkursverwalter der am 2. Juni 1970 in Konkurs gefallenen Am. St. Cornelis P. GmbH gegen die beklagte Bank Schadensersatzansprüche geltend.

2

Die Gemeinschuldnerin hatte einen Textilgroß- und Einzelhandel betrieben und zehn Ladengeschäfte unterhalten. Sie stand mit der Beklagten, die jedoch nicht ihre Hausbank war, durch ein Girokonto bei der Filiale A. in Geschäftsverbindung. Alleiniger Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin und Inhaber eines Geschäftsanteils von 25 % war Alfred L., der bei derselben Filiale der Beklagten ein eigenes Girokonto unterhielt.

3

Der Kläger macht im wesentlichen geltend, L. habe der GmbH von November 1969 bis zur Konkurseröffnung unberechtigt 540.033,73 DM entzogen. 509.500,00 DM habe er in dieser Zeit den Tageskassen der Ladengeschäfte entnommen, in 89 Einzelbeträgen nahezu täglich in bar bei der Filiale A. der Beklagten einbezahlt und dem eigenen Girokonto gutschreiben lassen. Weitere 30.533,73 DM habe L. im Januar und Februar 1970 vom Konto der GmbH bei der Beklagten auf sein eigenes Girokonto überwiesen, über das Guthaben habe er für eigene Zwecke verfügt. Für den dadurch der Gemeinschuldnerin entstandenen Schaden macht der Kläger die Beklagte verantwortlich. Diese sei, so meint er, aus dem Girovertrag verpflichtet gewesen, diesen Schaden von der GmbH abzuwenden. Die Beklagte habe gewußt, daß die vorstehend aufgeführten Bareinzahlungen den Tageseinnahmen der GmbH entnommen worden seien. Ihr seien auch die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse L., über dessen Vermögen ebenfalls am 2. Juni 1970 Konkurs eröffnet worden sei, bekannt gewesen. Die Beklagte habe bereits im November bzw. Dezember 1969 mehrere von L. ausgestellte Schecks nicht eingelöst. Sie habe ferner gewußt, daß L. sich nur mit Hilfe eines Scheck- und Wechselreiterrings über Wasser habe halten können. Überdies habe L. Angestellte der Beklagten gegen Geldgeschenke bewogen, nicht gedeckte Schecks oder Wechsel liegenzulassen und ihm Gelegenheit zur Beschaffung der Deckungssumme zu geben. Für ein Privatkonto ungewöhnlich seien die Geldbewegungen auf dem Girokonto von L. gewesen. In der Zeit von Oktober 1969 bis Mai 1970 seien dem Konto - wie unstreitig ist - 7.394.623,75 DM - davon 4.252.000,00 DM aufgrund von Bareinzahlungen - zugeflossen und von ihm 7.191.042,03 DM abgebucht worden. Aus diesen Umständen, so führt der Kläger aus, hätte die Beklagte den Mißbrauch der Verfügungsbefugnis durch L. erkennen müssen und die Weisungen des Geschäftsführers nicht befolgen dürfen. Da sie sich daran nicht gehalten habe, müsse sie den Schaden der Gemeinschuldnerin, von dem nur ein Teilbetrag von 50.000,00 DM nebst Zinsen geltend gemacht wird, ersetzen.

4

Die Beklagte hat das tatsächliche Vorbringen des Klägers bestritten und darüber hinaus unter anderem vorgetragen, es seien auch Geldbewegungen von dem Privatkonto auf das Geschäftskonto der GmbH vorgekommen. Im Januar/Februar 1970 seien insgesamt. 360.000,00 DM auf dieses Konto übertragen worden.

5

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger den Klaganspruch weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Als Anspruchsgrundlage für die Klage kommt nur die schuldhafte Verletzung der der Beklagten aufgrund der girovertraglichen Geschäftsverbindung mit der Am. St. Cornelis P. GmbH (künftig: GmbH) obliegenden allgemeinen, aus § 242 BGB sich ergebenden Schutzpflicht, die Interessen des Kunden zu wahren, in Betracht (vgl. SenUrt. v. 2. 6. 58 - II ZR 142/57, WM 1958, 871). Dies bringt zwar für die Beklagte nicht die Verpflichtung mit sich, von vornherein die Geschäftsführung für die GmbH, soweit sie sich im Rechtsverkehr mit ihr als Bank niederschlägt, zu überwachen. Die Beklagte ist insbesondere nicht ohne besonderen Anlaß verpflichtet zu prüfen, ob etwa einzelne Maßnahmen des Geschäftsführers einer GmbH sich noch im Rahmen einer pflichtgemäßen Geschäftsführung halten. Drängt sich aber der Verdacht auf, daß der Geschäftsführer seine Befugnisse in einer Weise mißbraucht, die sich leicht zum Nachteil der Gesellschaft auswirken könnte, ist sie verpflichtet, durch geeignete, sich in zumutbarem Rahmen haltende Maßnahmen die Interessen ihres Kunden wahrzunehmen (vgl. SenUrt. v. 22. 11. 56 - II ZR 347/55, WM 1957, 28; Liesecke, WM 1959, 614). Verletzt sie diese Verpflichtung, sei es, daß sie vor dem sich aufdrängenden Verdacht die Augen verschließt, sei es durch schuldhafte Unterlassung der gebotenen Maßnahmen, macht sie sich schadensersatzpflichtig. Einem so begründeten Schadensersatzanspruch gegenüber kann sich die Beklagte nicht - wie sie erstmals in der Revisionsinstanz vorbringt - auf die Freizeichnung in Nr. 10 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (AGB), wonach die Bank keine Haftung aus einer etwaigen Unterlassung von Auskünften und Ratserteilungen übernimmt, oder auf Nr. 11 AGB berufen, in der bestimmt ist, daß die Bank mangels einer ausdrücklichen und schriftlichen abweichenden Vereinbarung keine anderen als die in den Geschäftsbedingungen erwähnten Verwaltungspflichten übernimmt. Diese Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken beziehen sich nicht auf solche Verpflichtungen, die der Bank aus einer mit einem Kunden bestehenden Geschäftsverbindung erwachsen (ebenso Liesecke, WM 1970, 502, 512; Canaris, Bankvertragsrecht, Anh. nach § 357 HGB, Anm. 54).

7

II.

Nach dem Vortrag des Klägers, von dem mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz auszugehen ist, mußte sich der Beklagten der Verdacht des Mißbrauchs der Geschäftsführerstellung durch L. zum Nachteil der Gemeinschuldnerin aufdrängen.

8

1.

Das Berufungsgericht geht entsprechend dem Sachvortrag des Klägers davon aus, L. sei seit Frühherbst 1969 dazu übergegangen, sämtliche auf dem Firmenkonto eingehenden Beträge auf sein Privatkonto zu überweisen und auf ersterem kein Guthaben zu belassen. Die Bewegungen auf dem Privatkonto hätten ihrem Umfang und ihrer Zahl nach für die Beklagte die Vermutung nahegelegt, daß L. Geschäfte der GmbH über sein eigenes Konto abwickle. Ferner hat das Berufungsgericht unterstellt, L. habe in der fraglichen Zeit die Tageseinnahmen aus den Ladengeschäften auf sein Konto einzahlen lassen und zunehmend mit Finanzierungswechseln gearbeitet, die er, die GmbH und Dritte abwechselnd aufeinander gezogen hätten. Das Berufungsgericht ist auch hierbei, wie dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe zu entnehmen ist, davon ausgegangen, daß all dies der Beklagten bekannt war. Es hätte weiter die nunmehr für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellende Behauptung des Klägers berücksichtigen müssen, die Beklagte habe bereits im November bzw. Dezember 1969 mehrere von L. auf sein Privatkonto gezogene Schecks nicht eingelöst (GA 41, 71, 93). Schließlich hat der Kläger unter Beweisantritt noch dargelegt, daß L. die zuständigen Angestellten der Beklagten mit Geldgeschenken dazu gebracht habe, nicht gedeckte Schecks und Wechsel liegenzulassen, bis durch neue Gefälligkeitsschecks oder Wechsel Deckung beschafft gewesen sei (GA 114, 115).

9

2.

Das Berufungsgericht meint mit Recht, daraus ergebe sich eine unsolide Geschäftsführung durch L., die bedenklich sei und nicht mehr den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns entspreche. Dennoch verneint es eine der Beklagten gegenüber der GmbH obliegende Verpflichtung, Maßnahmen gegen L. zu ergreifen. Dem kann nicht gefolgt werden.

10

Aus dem vorstehend unter 1. dargelegten Sachverhalt war der Beklagten bekannt, daß die Geschäftsführung L. nicht mehr den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns und Geschäftsführers entsprach. Es handelte sich vielmehr um das typische Finanzgebaren eines kurz vor dem Konkurs stehenden Kaufmanns. Bei dieser Sachlage mußte sich der Beklagten der Verdacht aufdrängen, daß die äußerst ungewöhnliche Einzahlung der Tageseinnahmen der GmbH auf das Privatkonto des Geschäftsführers zu einer Vermögensgefährdung der GmbH führen könnte.

11

III.

Die Beklagte mußte deshalb im Interesse ihrer Kundin, der GmbH, dem Verdacht nachgehen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war es ihr zumutbar und auch notwendig, sich zunächst an L. zu wenden und von ihm Aufklärung zu verlangen. Dem Berufungsgericht kann nicht zugestimmt werden, wenn es ausführt, durch eine Rückfrage bei L. wäre nichts bewirkt worden, weil die Beklagte dessen Erklärungen nicht hätte überprüfen und widerlegen können. Dazu ist zu bemerken, daß sich die Beklagte mit einer nichtssagenden Auskunft nicht hätte zufrieden geben dürfen. Sie hätte vielmehr auf eingehenden Darlegungen, soweit möglich unter Vorlage von Urkunden, bestehen müssen. Einen Erfahrungssatz, daß sich ein erfahrener Bankkaufmann dadurch nicht ein einigermaßen zutreffendes Bild über die wahre Sach- und Rechtslage verschaffen könne, gibt es nicht. Wäre die Auskunft L. indessen nicht befriedigend ausgefallen, und hätte er trotz der Anfrage sein Verhalten fortgesetzt, dann wäre der Beklagten zuzumuten gewesen, die Gesellschafter der GmbH zu befragen. Das Bankgeheimnis wäre dem in einem solchen Falle nicht entgegengestanden.

12

IV.

Das Berufungsgericht scheint der Ansicht zu sein, die unterlassene Rückfrage der Beklagten sei für einen eventuellen Schaden nicht ursächlich, denn es führt aus, L. hätte sich, wenn er tatsächlich Gelder der Gemeinschuldnerin habe beiseite schaffen wollen, nach der Lebenserfahrung durch die Rückfrage der Beklagten nicht davon abhalten lassen. Damit kann indes die Kausalität nicht verneint werden. Da man nicht davon ausgehen kann, daß L. sein pflichtwidriges Handeln als rechtmäßig hätte darstellen können und die Gesellschafter der GmbH damit einverstanden gewesen wären, müßte die Beklagte die Möglichkeit darlegen und beweisen, daß eine Nachfrage der Bank den Schaden nicht verhindert hätte.

13

V.

Das Berufungsgericht hält offensichtlich den Vortrag des Klägers über den der Gemeinschuldnerin entstandenen Schaden nicht für schlüssig. Es führt aus, bei der Prüfung, ob L. in der Zeit von November 1969 bis Mai 1970 darauf ausgegangen sei, Vermögen der GmbH in sein Privatvermögen zu überführen und so dieser Schaden zuzufügen, dürften die einzelnen Maßnahmen nicht isoliert gesehen, es müsse vielmehr die Gesamtheit der von L. veranlaßten Vermögensbewegungen in Betracht gezogen werden. Hiernach aber lasse sich auch nach dem Vortrag des Klägers nicht verläßlich sagen, ob L. zum Nachteil der GmbH gehandelt habe. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Kläger hat behauptet, daß L. die im einzelnen genau bezeichneten Beträge unter Mißbrauch seiner Geschäftsführerstellung, also unberechtigt, dem Vermögen der Gemeinschuldnerin entzogen und durch Gutschrift auf seinem Girokonto seinem Vermögen zugeführt hat. Damit ist der Schaden schlüssig dargelegt, ohne daß es zunächst auf weitere Kontobewegungen auf den beiden Girokonten ankäme. Es ist nicht Sache des Klägers, sondern der Gegenpartei darzulegen, daß der Gegenwert der veruntreuten Beträge in der einen oder anderen Form dennoch wieder der GmbH zugeflossen ist.

14

VI.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden. Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das nunmehr den bislang lediglich unterstellten Sachverhalt auf seine Richtigkeit wird prüfen müssen. Sollte es dabei zum Ergebnis kommen, daß die Beklagte grundsätzlich für den Schaden verantwortlich ist, wird es bei der Prüfung der Schadenshöhe unter anderem darauf ankommen, von welchem Zeitpunkt ab sich der Beklagten ein Verdacht aufdrängen mußte.

Stimpel
Dr. Schulze
Dr. Kellermann
Bundschuh
Dr. Skibbe