Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.05.1967, Az.: Ib ZR 170/64
Handeln eines Finanzinstitutes in Vertretung des Bankkunden; Umschuldung unter Mithilfe des Kreditinstituts; Umfang der Haftung einer Bank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; Aufklärungspflicht eines Finanzinstitutes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.05.1967
- Aktenzeichen
- Ib ZR 170/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14303
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 09.07.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1967, 1939 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Umfang der Haftung eines Finanzinstituts
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Pehle, Dr. Mösl, Alff, Dr. Simon und Prof. Dr. Bökelmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Juli 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Im August 1961 übernahm der Kläger eine Metzgerei in K.. Zur Finanzierung dieses Betriebes ließ er sich am 27. Juli 1961 von der Firma S. Co., Immobilienbüro in P., einen Kredit in Höhe von DM 15.000,- geben. Für dieses Darlehen mußte die Ehefrau des Klägers eine Bürgschaft in Höhe von DM 18.000,- leisten. Außerdem gab der Kläger der Firma S. & Co. Akzepte im Gesamtbetrag von DM 23.090,-.
Da dem Kläger dieser Kredit zu teuer erschien, wandte er sich an die Beklagte, bei der er seit dem 15. August 1961 ein Konto unterhielt, um von dieser einen billigeren Kredit zur Ablösung der Forderungen der Firma S. & Co. zu erhalten.
Am 8. Dezember fand in den Räumen der Beklagten eine Besprechung statt, an der der Kläger, von der Beklagten die Vorstandsmitglieder V. und O., für die Firma S. Frau S., und Frau M. teilnahmen. Zu Beginn überreichte Frau S. ein von der Firma S. an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 8. Dezember 1961 - wem, ob dem Kläger oder den Vorstandsmitgliedern der Beklagten ist unter den Parteien streitig -, in dem es heißt:
"... Verabredungsgemäß übernehmen wir heute die von Ihnen bei uns getätigte Finanzierung vom 27.7.61 und erklären uns bereit, daß Sie hiermit keine Zahlungen mehr für diese Finanzierung zu leisten haben.
Wir sind in der Lage, diese Finanzierung einem Kunden von uns, der Facon- und Schraubendreherei Josef Sc. & Co., zu übergeben.
Der Kunde - die Firma Josef Sc. & Co. OHG, A., ist uns seit Jahren bekannt und wir übernehmen somit die Verantwortung für die ordentliche Ablösung durch diese Firma.
Durch die Abtretung der Finanzierung an die Firma Sc. ersparen Sie sich den Zinsverlust zu dem effektiven Zins, den die Bank fordert, und dem geringen Rediskont.
Sie sparen sich weiterhin den Verlust der Unkosten, die auf der Finanzierung liegen, inform von Wechselsteuer, Wechselinkassogebühren und der Bearbeitungs- sowie Vermittlungsprovision."
Nach längerer Verhandlung gewährte die Beklagte schließlich den beantragten Kredit, den der Kläger später dadurch absicherte, daß er Teile seines Geschäftsinventars und einen Kraftwagen der Beklagten sicherungshalber übereignete. Der Kläger unterzeichnete einen Überweisungsauftrag, zufolge dessen die Beklagte DM 12.436,- an die Firma S. auszahlen sollte. Die Beklagte händigte darauf den Vertretern der Firma S. & Co. einen Verrechnungsscheck über diesen Betrag aus. Frau S. unterzeichnete ein von der Beklagten aufgesetztes und an die Beklagte gerichtetes Schreiben der Firma S., das folgenden Wortlaut hat:
"... Hierdurch bestätigen wir Ihnen, daß wir von Ihnen - Volksbank K. eGmbH - für Rechnung des Herrn Emil U., K., den Betrag von DM 12.436,- durch LZB-Verrechnungsscheck erhalten haben.
Dagegen verpflichten wir uns, die noch mit der Bezogenenunterschrift des Herrn U. in Umlauf befindlichen 31 Abschnitte à DM 641,-, fällig am 5.1.1962 bis 5.7.1964 sowie den letzten Abschnitt in Höhe von DM 655,-, fällig am 5.8.1964, einzulösen.
Wir enthaften damit Herrn U. aus seiner Wechselunterschrift als Bezogener.
Gleichzeitig bestätigen wir, daß weder wir noch die Schweizer Refinanzierungsgesellschaft nach Erhalt des umstehenden Betrages irgendwelche Ansprüche gegen Herrn U. haben oder geltend machen können und wir für etwaige Ansprüche der Finanzierungsgesellschaft als persönliche Schuldner an Stolle von Herrn U. eintreten.
Die Bürgschaftserklärung vom 31.7.1961 der Frau Erna U. geben wir anbei zurück."
Einige Zeit darauf wurde die Firma S. & Co. zahlungsunfähig. Der Kläger wurde deshalb aus seinen in Umlauf befindlichen Akzepten in Anspruch genommen. Als der erste Wechsel dem Kläger zur Einlösung präsentiert wurde, riet die Beklagte dem Kläger, den Offenbarungseid zu leisten, seiner Ehefrau das Geschäft zu übertragen und der Tageskasse 2 Zettel beizulegen, daß das vereinnahmte Geld Eigentum der Beklagten sei. Der Kläger war jedoch mit diesem Vorschlag nicht einverstanden, sondern verlangte von der Beklagten Schadensersätz.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe der Beklagten den Auftrag gegeben, die Forderung der Firma S. & Co. abzulösen. Bei der Ausführung dieses Auftrages sei jedoch die Beklagte ihren Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen; denn sie habe der Firma S. & Co. seine Akzepte belassen, aus denen er nun in Anspruch genommen werde. Da er seine Akzepte restlos einlösen müsse, habe er mit erheblichen Schäden zu rechnen. Auf jeden Fall müsse die Beklagte ihm Ersatz für die Beträge leisten, die er bisher für die Einlösung der Wechsel habe ausgeben müssen.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 1.282,- nebst 7 1/2 % Zinsen aus DM 641,- für die Zeit vom 5.5.-5.6.1962 und aus DM 1.282,- für die Zeit ab 6.6.1962 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, es treffe nicht zu, daß sie beauftragt gewesen sei, den Kredit des Klägers bei der Firma S. & Co. abzulösen. Diese Aufgabe habe sie auch nicht übernommen. Die Behauptung des Klägers, daß sie Sorgfaltspflichten verletzt habe, treffe nicht zu. Denn sie habe den Kläger auf die "relative Vertlosigkeit" der Erklärung der Firma S. & Co. im Schreiben vom 8. Dezember 1961 hingewiesen. Der Kläger habe gewußt, daß er trotz der Überweisung der DM 12.436,- aus den Wechseln in Anspruch genommen werden könne. Dieses Risiko habe der Kläger in Kauf nehmen wollen, um die bei Rückruf der Wechsel entstehenden Spesen und Provisionskosten in Höhe von etwa DM 3.000,- ersparen zu können. Die Beklagte habe nicht ahnen können, daß die Firma S. & Co. ein Schwindelunternehmen gewesen sei. Denn sie habe auf eine telefonische Anfrage bei der Bank der Firma S. & Co. von einer Sekretärin die beste Auskunft über diese Firma erhalten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger Anschlußberufung eingelegt und beantragt,
die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn DM 5.128,- nebst 7 1/2 % Zinsen aus jeweils DM 641,- ab 5.8., 5.11., 5.12.1962, 5.1., 5.2., 5.3., 5.4., 5.5.1963 zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche aus dem zweiten Rechtszug weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A.
Das Berufungsgericht führt aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte es übernommen habe, als Vertreterin des Klägers die von diesem gewünschte Umschuldung mit der Firma S. abzusprechen. Der Kreditantrag, den der Kläger am 3. Dezember 1961 bei der Beklagten eingereicht habe, lasse nicht erkennen, daß die Beklagte eine Umschuldung durch Verhandlungen mit der Firma S. habe durchsetzen sollen. Das Vorstandsmitglied der Beklagten V. habe allerdings verlangt, der Kläger solle zu der Besprechung am 8. Dezember 1961 S. mitbringen, dies aber nur deswegen, weil V. Klarheit darüber habe gewinnen wollen, welchen Kredit der Kläger zur Ablösung benötige. Aus dem Schreiben der Firma S. an den Kläger vom 8. Dezember 1961 ergebe sich, daß der Kläger bereits vor der Besprechung vom 8. Dezember 1961 persönlich mit der Firma S. über eine Ablösung des Kredits verhandelt und mit dieser vereinbart habe, er werde seine Schuld am 8. Dezember 1961 zurückzahlen.
Diese im wesentlichen tatrichterlichen Erwägungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Angriffe der Revision sind nicht begründet. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Sicherungsübereignungsvertrages mit der Beklagten stellt das Berufungsgericht im unstreitigen Teil des Tatbestands (BU 2) fest, der Kläger habe den Kredit nach dessen Bewilligung (also nach dem 8. Dezember 1961) durch Übereignung von Teilen des Geschäftsinventars und von einem Kraftwagen abgesichert. Die Revision kann daher mit ihrem tatbestandswidrigen Vorbringen, der Sicherungsübereignungsvertrag mit der Beklagten sei bereits vor dem 8. Dezember 1961 abgeschlossen worden, nicht gehört werden.
Das Berufungsgericht war auch entgegen der Auffassung der Revision nicht genötigt, aus dem Umstand, daß die Kosten des Ferngesprächs mit der Filiale der Deutschen Bank in F. dem Kläger auferlegt wurden, den Schluß zu ziehen, die Beklagte habe als Vertreterin des Klägers die Umschuldung durchführen sollen.
B.
I.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Beklagte habe über die Kreditgewährung hinaus dem Kläger bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses mit der Firma S. geholfen. Die Vorstandsmitglieder der Beklagten hätten das Schreiben der Firma S. an die Beklagte vom 8. Dezember 1961 entworfen, die Höhe der Schuld bei S. überprüft und aufgrund eines vom Kläger unterzeichneten Überweisungsauftrages bezahlt. Zu dieser Zeit sei der Kläger bereits Genossenschaftsmitglied und Kunde der Beklagten gewesen und habe sich deshalb darauf verlassen dürfen, daß die Beklagte bei ihrer Mithilfe die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anwende. Die Beklagte habe deshalb die Pflicht gehabt, genau zu prüfen, ob die Art und Weise der Kreditablösung für den Kläger eine Gefahr bedeutete, und den Kläger dementsprechend zu belehren.
II.
Mit diesen Ausführungen befindet sich das Berufungsgericht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die der Bundesgerichtshof fortgeführt hat, wonach die Bank nach Vertragsgrundsätzen, demnach für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen hat (§ 347 HGB), wenn sich die Ratserteilung als Nebenleistung eines anderen Vertrages darstellt oder wenn sich bei einer bestehenden Geschäftsverbindung ein Vertrauensverhältnis herausgebildet hat, in dem die Wahrung von Treu und Glauben in erhöhtem Maße und in weiterem Umfang als im Verkehr zwischen einander fremd gegenüberstehenden Personen zur Übung wird; dabei kommt es nicht auf die Dauer der Geschäftsbeziehungen an; denn das sich aus der Geschäftsverbindung ergebende Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden läuft schon von Beginn der Geschäftsverbindung an (RG JW 1930, 2927, 2928; RGZ 126, 50, 52; BGHZ 13, 198, 199) [BGH 28.04.1954 - II ZR 279/53].
Demnach müssen namentlich die positiven Äußerungen der Bank auf einer sorgfältigen Prüfung der Umstände und Verhältnisse beruhen; wie weit die Pflicht der Bank geht, hängt wesentlich auch von der Person und den Verhältnissen des Kunden ab (RG WarnRspr 1916 Nr. 277), wobei der Bank der Nachweis offenbleibt, daß sie im konkreten Fall von einem Hinweis auf bestehende Bedenken ohne Verschulden deshalb absehen konnte, weil sie bei dem Kunden insoweit eine hinreichende Kenntnis annehmen durfte (BGHZ 23, 222).
Soweit die Bank in diesem Umfang dafür einzutreten hat, daß sie eine gehörige Prüfung der Umstände oder eine im konkreten Falle erforderliche Belehrung des Kunden unterlassen hat, kann sie sich nicht auf die Haftungsbeschränkung nach Nr. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen. Denn einmal umfaßt der Wortlaut von Nr. 10 nur die Erteilung von Ratschlägen und Auskünften, nicht jedoch die pflichtwidrige Unterlassung solcher Ratserteilung. Bei der gebotenen engen Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Vertragsteil aufstellt und zur Grundlage seiner Abschlüsse macht, ist es nicht angängig, ihren Geltungsbereich über jenen Wortlaut hinaus auszudehnen (BGH LM Nr. 31 § 675 BGB = WM 1964, 609).
Im übrigen besteht auch sachlich vom Zweck der Allgemeinen Geschäftsbedingungen her gesehen, keine Notwendigkeit für eine erweiternde Auslegung, wenn sich die Beratung der Bank auf ein beschränktes, übersehbares Gebiet bezieht, auf dem die Bank eine besondere Beratungspflicht trifft.
C.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte jedoch ihren Fürsorge-, Beratungs- und Belehrungspflichten nachgekommen.
I.
1.
Dazu führt das Berufungsgericht im einzelnen aus, die Beklagte habe die Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen dem Kläger und der Firma S. mit dem vorgesehenen und auch vereinbarten Inhalt deshalb für bedenklich gehalten, weil der Kläger Akzepte gegeben habe, die zum überwiegenden Teil noch im Umlauf gewesen seien. Diese Akzepte hätte allerdings die Firma S. einlösen sollen, wie der Kläger das schon vor der Kreditbewilligung mit der Firma S. vereinbart habe. Angesichts der Gefahr für den Kläger, bei Nichteinlösung der Wechsel durch die Firma S. als Bezogener in Anspruch genommen zu werden, habe Anlaß bestanden, sich über die Vertrauenswürdigkeit und Zahlungsfähigkeit der Firma S. zu vergewissern. Das habe die Beklagte auch getan; denn ihr Vorstandsmitglied V. habe bei der Filiale der Deutschen Bank in F. angerufen, bei der die Firma S. Kunde gewesen sei, und habe die Auskunft erhalten, S. habe meistens größere Guthaben und arbeite durchwegs nur auf Guthabenbasis; wenn er sein Konto einmal überziehe, werde die Schuld in höchstens 2 bis 3. Tagen beseitigt. S. sei in F. Stadtratskandidat, verkehre in den ersten Kreisen, erfreue sich besten Ansehens und sei Inhaber eines bedeutenden Immobilien- und Gütermaklerbüros; außerdem sei er hauptberuflich Generalagent der G. Versicherungs AG. Angesichts dieser Auskunft habe kein Anlaß zu der Befürchtung bestanden, die Firma S. werde ihren Verpflichtungen, die Wechsel bei Fälligkeit einzulösen, nicht nachkommen können oder wollen. Die Auskunft habe vielmehr eine solche Annahme als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Es könne daher nicht gesagt werden, die Beklagte habe schuldhaft gehandelt, weil sie die Firma S. für vertrauenswürdig gehalten habe.
2.
Auch aus den Finanzierungsbedingungen, so führt das Berufungsgericht weiter aus, hätte die Beklagte nicht Verdacht gegen die Vertrauenswürdigkeit der Firma S. schöpfen müssen. Das Vorstandsmitglied Oehrlein habe aus dem Vertrag vom 27. Juli 1961 entnommen, daß der Kläger ein Darlehen von DM 17.600,- erhalten habe. Bei Zugrundelegung dieser Darlehnsschuld hätten die Kreditkosten pro Monat rund 0,87 % betragen, ein Satz, der wegen des mit derartigen Krediten verbundenen Risikos auch nach der Meinung des Sachverständigen nicht ungewöhnlich sei.
Auch der Umstand, daß der Kläger als Sicherheit für diesen Kredit nur eine Bürgschaft seiner Ehefrau beigebracht habe, deute noch nicht auf eine Unzuverlässigkeit der Firma S. hin.
Das Gleiche gelte, auch wenn der Beklagten bekannt gewesen sei, daß der Kläger keine Abschrift des Finanzierungsvertrages erhalten habe; denn das habe auf einem Versehen einer untergeordneten Hilfskraft der Firma S. beruhen können.
3.
Die Beklagte habe den Kläger, so fährt das Berufungsgericht fort, auch über den Fortbestand seiner Haftung aus den Wechseln belehrt. Das Vorstandsmitglied V. habe bei der Besprechung vom 8. Dezember 1961 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Kläger aus den Wechseln als Bezogener in Anspruch genommen werden könne, wenn die Firma S. die Wechsel nicht einlöse. Im gleichen Sinne sei der Kläger auch von dem Vorstandsmitglied Oehrlein unterrichtet worden. Erst nach diesen Belehrungen sei die sogenannte Enthaftungserklärung geschrieben und von Frau S. unterzeichnet worden. Die Behauptung des Klägers, daß er diese Belehrungen nicht richtig verstanden habe und daß er der Meinung gewesen sei, mit der Enthaftungserklärung vom 8. Dezember 1961 sei alles endgültig erledigt, sei widerlegt.
4.
Die Beklagte, so führt das Berufungsgericht weiter aus, habe dagegen nicht die Pflicht gehabt, den Kläger von dem Geschäft abzuhalten oder zumindest eindringlicher zu warnen, als dies geschehen sei. Dies schon deshalb nicht, weil der Kläger die Art und Weise der Kreditablösung bereits vorher mit, der Firma S. abgesprochen habe, wie aus dem Schreiben der Firma S. an den Kläger vom 8. Dezember 1961 zu ersehen sei.
II.
Die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
1.
Soweit die Revision der Ansicht ist, die von der Filiale der Deutschen Bank eingeholte Auskunft habe schon deshalb nicht genügt, weil die Wechsel bis zum 5. August 1964 liefen und bis zu diesem Zeitpunkt der Kläger jederzeit als Akzeptant hätte in Anspruch genommen werden können und daher bei jedem Mißverständnis und jeder vorübergehenden Abwesenheit von S. mit Maßnahmen der Wechselinhaber hätte gerechnet werden müssen, die geeignet gewesen seien, den Kredit des Klägers zu schädigen, kann ihr nicht gefolgt werden.
Dem Kläger war, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum feststellt, aufgrund der Belehrung durch die Vorstandsmitglieder der Beklagten bekannt, daß er aus den Wechseln in Anspruch genommen werden konnte, falls die Firma S. die Wechsel nicht einlöste. Dieses Risiko nahm er mithin auf sich. Das Berufungsgericht stellt daher ohne Rechtsverstoß entscheidend darauf ab, ob die Beklagte ohne Verschulden die Firma S. nach der damaligen Auskunft als vertrauenswürdig und als fähig ansehen konnte, ihre übernommenen Pflichten zu erfüllen. Daß das Berufungsgericht dies bejaht hat, begegnet keine rechtlichen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht etwa nicht die Dauer der Wechselverpflichtungen beachtet und die Möglichkeit außer Acht gelassen hätte, daß innerhalb von zwei Jahren sich die Liquidität eines Unternehmens ändern könne. Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, die Äußerung der Vorstandsmitglieder der Beklagten gegenüber dem Kläger, es sei angesichts der sehr guten Auskunft der Filiale der Deutschen Bank in F. über die Firma S. "anzunehmen, daß nichts schief gehen werde", habe nicht gegen die der Beklagten obliegenden Belehrungspflichten verstoßen, so kann darin nicht eine Verkennung des Begriffs der einem ordentlichen Kaufmann obliegenden Sorgfaltspflicht gesehen werden.
Diese Beratung entsprach entgegen der Auffassung der Revision auch dem Inhalt der Auskunft. Die Äußerung der Vorstandsmitglieder war eine aus der günstigen Auskunft der Deutschen Bank gewonnene, nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns entsprechende Folgerung. Denn die Auskunft der Deutschen Bank enthielt nicht nur Tatsachen über das Finanzgebaren der Firma S. sondern auch über die politische und gesellschaftliche Stellung ihres Inhabers und über seine wirtschaftliche Tätigkeit auch im Dienst einer großen Versicherungsgesellschaft. Sie stammte auch von einer Stelle, von der eine vorsichtige, kaufmännischen Gepflogenheiten entsprechende Beurteilung erwartet werden konnte.
Daß die Folgerung sich als unrichtig erwies, kann nicht zu einer anderen Beurteilung für den Zeitpunkt ihrer Abgabe führen.
Aber auch die - wenn auch nur als sehr entfernt liegend angesehene - Möglichkeit, die Finanzierung werde nicht, wie vorausgesagt, abgewickelt werden, war in der Belehrung der Vorstandsmitglieder der Beklagten enthalten, die dahin lautete, im Hinblick auf die gute Auskunft sei anzunehmen, daß nichts schief gehen werde. Auch für den Kläger war damit, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hinreichend deutlich gesagt, daß die glatte Abwicklung des Geschäfts nicht garantiert werden könne.
2.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers übergangen (Schriftsatz vom 19. November 1962, S. 20), das Vorstandsmitglied O. habe von dem Kläger und aus dem im August 1961 eingereichten Scheck gewußt, daß der Kläger nur einen Kredit von DM 15.000,- erhalten habe, die Finanzierungskosten dementsprechend erheblich höher gelegen hätten, und daß daher Bedenken gegen die Vertrauenswürdigkeit der Beklagten gerechtfertigt gewesen seien.
Dem ist nicht so. Das Berufungsgericht stellt aufgrund der Aussage O. fest, dieser habe dem Vertrag vom 27. Juli 1961 entnommen, der Kläger habe ein Darlehen von DM 17.600,- erhalten. Gegen diese tatrichterliche Würdigung bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken; die Revision hat auch nicht gerügt, daß insoweit ein Beweisantritt übergangen worden sei.
Der Umstand, daß der Kläger im August einen Scheck über DM 15.000,- bei der Beklagten zur Gutschrift eingereicht hatte, nötigte das Berufungsgericht nicht zu einer anderen Beurteilung.
Im übrigen hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt (BU 10), nach dem Gutachten des Sachverständigen würden bei derartigen Krediten wegen des damit verbundenen Risikos vielfach Zinssätze von 1 bis 1,5 % pro Monat berechnet. Ein Zinssatz von 1,5 % ergibt sich aber bei Zugrundelegung eines Kreditbetrages von DM 15.000,- wie der Sachverständige in seinem Gutachten dargelegt hat und wovon auch das Berufungsgericht ausgeht. Demnach hätte das Berufungsgericht auch im Falle eines Darlehens in Höhe von DM 15.000,- nicht zu der Annahme kommen müssen, es bestünden wegen des Zinssatzes Bedenken gegen die Vertrauenswürdigkeit der Firma S.. Wenn der Sachverständige in seinem Gutachten abschließend bemerkt, es sei häufig der Verdacht begründet, daß es sich bei derartigen Zinssätzen nicht um seriöse Kreditgeber handele, so konnte gerade im Streitfall, wovon ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgeht, die Auskunft der Deutschen Bank das Aufkommen eines Verdachts in dieser Richtung verhindern.
3.
Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Umstand, daß der Kläger möglicherweise keine Abschrift des Finanzierungsvortrages in Händen gehabt habe, sei nicht geeignet gewesen, Mißtrauen bei der Beklagten zu wecken. Denn das habe auf einem Versehen untergeordneter Hilfskräfte beruhen können.
4.
Die Revision ist schließlich der Auffassung, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Direktoren der Beklagten Fachleute gewesen seien und der Kläger als Handwerksmeister von 24 Jahren ersichtlich die Gefahren des Geschäfts nicht überschaut habe. Durch die Vorbesprechungen zwischen dem Kläger und S. sei noch kein endgültiger Zustand geschaffen und noch kein Schaden angerichtet worden. Das sei erst am 8. Dezember 1961 in Gegenwart und unter Mitwirkung der Direktoren der Beklagten geschehen.
Diese Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat alle diese Umstände berücksichtigt; es führt aus (BU 12), die Beklagte habe nicht erwarten können, daß der Kläger - ein junger Handwerksmeister - die erforderlichen Rechtskenntnisse gehabt habe; dies gelte auch dann, wenn die Beklagte den Unterricht des Klägers im Wechselrecht in Rechnung gesetzt habe; denn sie habe nicht annehmen können, daß der Kläger umfassende Kenntnisse im Wechselrecht habe und deshalb in der Lage sei, die Folgen und Gefahren seiner Vereinbarungen eindeutig zu erkennen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts verletzen auch keinen Erfahrungssatz. Dem Kläger war nach den Feststellungen des Berufungsgerichte das Risiko des Vertrages bekannt. Er hatte auch schon vor dem 8. Dezember 1961, wie das Berufungsgericht aufgrund des an den Kläger gerichteten Schreibens der Firma S. vom 8. Dezember 1961 ohne Rechtsverstoß feststellt und wie auch die Revision einräumt, selbständig mit der Firma S. über eine Umschuldung verhandelt, und nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 7) bereits vor der Besprechung vom 8. Dezember 1961 mit der Firma S. vereinbart, er werde den Kredit am 8. Dezember 1961 zurückzahlen.
Unter diesen Umständen ist es nicht rechtsfehlerhaft und entspricht den bereits dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung über die bei der Beratung in solchen Füllen anzuwendenden Sorgfaltspflichten, wenn das Berufungsgericht annimmt, die Beklagte habe ihrer Fürsorge- und Aufklärungspflicht dadurch genügt, daß sie auf die Gefahren hingewiesen habe, die dem Kläger aus den in Umlauf befindlichen Wechseln erwachsen konnten, dagegen sei eine eindringliche Warnung oder sogar der Versuch, den Kläger von dem Geschäft abzuhalten, nicht erforderlich gewesen.
D.
Da die Revision in keinem Punkt Erfolg hat, war sie mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Mösl
Alff
Simon
Bökelmann