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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.1983, Az.: IVb ZB 823/80

Rechtmäßigkeit der Kürzung des Versorgungsausgleichs um die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden Ausgleichsanspruchs ; Ausgleich der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes auf schuldrechtlicher Basis; Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers im Versorgungsausgleichsverfahren; Verfalls eines Zulässigkeitsmangels über den Umfang der Anfechtung hinaus

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.1983
Aktenzeichen
IVb ZB 823/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 13727
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 15.08.1980

Prozessführer

Hildegard G., B. Straße 6, B.

Prozessgegner

Siegfried G., N. straße 29, R. F.

Sonstige Beteiligte

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R. straße 2, B. W., Vers.Nr.: ...

Redaktioneller Leitsatz

Die Grundsätze, nach denen die Entscheidung der Vorinstanz bei einem unbehebbaren Zulässigkeitsmangel gegebenenfalls auch über den Umfang der Anfechtung hinaus der Aufhebung verfällt, kommen nur zum Tragen, wenn Zulässigkeitsmangel vorliegen, die die unverrückbaren Grundlagen des Verfahrens überhaupt betreffen und das Verfahren "als Ganzes" unzulässig machen.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 23. Februar 1983 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen vom 15. August 1980 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die mit dem Rechtsmittel begehrte Feststellung nicht zulässig ist.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen.

Beschwerdewert: 4.785,84 DM.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1917 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1914 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 12. April 1940 geheiratet. Aus der Ehe sind sechs - in den Jahren 1940, 1943, 1946, 1948, 1950 und 1951 geborene - Kinder hervorgegangen. Im Jahre 1963 verließ der Ehemann die Familie. Seitdem leben die Parteien getrennt. Der Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am 19. Juli 1977 zugestellt worden.

2

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach vorab durchgeführter (inzwischen rechtskräftiger) Ehescheidung den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es - so Ziffer 1 der Entscheidung - Rentenanwartschaften in Höhe von 762,25 DM monatlich, bezogen auf den 30. Juni 1977, von dem Rentenkonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (weitere Beteiligte) auf ein ebendort zu errichtendes Rentenkonto der Ehefrau übertragen und - so Ziffer 2 der Entscheidung - festgestellt hat, daß der Ehefrau "eine Versorgung in Höhe von 823,39 DM als schuldrechtlich auszugleichende Versorgung" zustehe. Letzterem liegt zugrunde, daß für den Ehemann eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) besteht, aus der er eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt hat, deren Höhe die VBL, bezogen auf das Ende der Ehezeit (30. Juni 1977), mit monatlich 1.646,78 DM angegeben hat. Das Amtsgericht ist insoweit davon ausgegangen, daß einerseits, da die Ehefrau bereits das Rentenalter erreicht habe, nur der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in Betracht komme, andererseits aber eine Rentenzahlungsverpflichtung mangels Fälligkeit der Zusatzrente noch nicht ausgesprochen werden könne. Den Antrag des Ehemannes, den Versorgungsausgleich um die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden Ausgleichsanspruchs zu kürzen, hat das Familiengericht in den Gründen seiner Entscheidung abgelehnt. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Entscheidung des Amtsgerichts zu Ziffer 2 dahin abgeändert, daß die der Ehefrau zustehende schuld rechtlich auszugleichende Versorgung, bezogen auf den 30. Juni 1977, (nur) 424,57 DM betrage. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß im Hinblick auf die langjährige Trennung der Parteien die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG gegeben seien. Bei Abwägung der beiderseitigen Belange erscheine es angemessen, den Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaften ungekürzt vorzunehmen und von der Kürzungs möglichkeit nur beim Ausgleich der Anwartschaft auf VBL-Zusatzversorgung Gebrauch zu machen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde hält die Ehefrau daran fest, daß auch hinsichtlich der VBL-Versorgungsanwartschaft eine Kürzung nicht gerechtfertigt sei.

3

II.

Gegenstand der weiteren Beschwerde ist allein der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf Zusatzversorgung bei der VBL. Die Ehefrau begehrt insoweit die Feststellung, daß ihr wegen dieser Anwartschaft, bezogen auf das Ehezeitende, ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nicht nur in der vom Oberlandesgericht angenommenen Höhe von 424,57 DM monatlich, sondern in der vom Amtsgericht angenommenen Höhe von 823,39 DM monatlich zustehe. Eine dahingehende Feststellung ist jedoch nicht zulässig.

4

1.

Allerdings hat es aus prozessualen Gründen dabei sein Bewenden, daß die in Frage stehende Versorgungsanwartschaft des Ehemannes insgesamt schuldrechtlich auszugleichen ist. Dies gilt, obwohl die Auffassung der Vorinstanzen, daß hier ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich wegen § 1587 b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB ausgeschlossen sei, nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats steht, derzufolge die genannte Regelung voraussetzt, daß dem Berechtigten ein bindender Bescheid über die Zuerkennung des Altersruhegeldes erteilt worden ist (BGHZ 81, 152, 188 f.); das ist hier noch nicht geschehen, da die BfA der Ehefrau im Gegenteil bis zum rechtskräftigen Abschluß des vorliegenden Verfahrens die Bewilligung des Altersruhegeldes verweigert. Hiernach wäre vorliegend zwar nicht die Anwartschaft auf die (dynamische) VBL-Versorgungsrente, wohl aber die Anwartschaft auf die (statische) VBL-Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und durch Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen gewesen (BGHZ 84, 158[BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]). Indessen betrifft das auch im Versorgungsausgleichsverfahren geltende Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers auch die Form des Versorgungsausgleichs (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 719/80 - FamRZ 1983, 44, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Die die VBL-Anwartschaft insgesamt in den schuldrechtlichen Ausgleich verweisende Entscheidung des Familiengerichts ist aber mit der Erstbeschwerde allein von dem Ehemann angegriffen worden. Es ist daher nicht mehr möglich, zu seinen Ungunsten auf den - für ihn belastenderen - öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in der Form der Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs. 3 BGBüberzugehen.

5

2.

Unbeschadet dessen kann die mit der weiteren Beschwerde begehrte Feststellung nicht getroffen werden.

6

a)

Allerdings hat der Senat entschieden, daß feststellende Entscheidungen in entsprechender Anwendung des § 256 ZPO grundsätzlich auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich in Betracht kommen und daß auch der auf das Ende der Ehezeit bezogene Betrag des Ausgleichsanspruchs, wegen dessen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich stattfindet, Gegenstand einer gesonderten Feststellung sein kann (Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 560/80 - FamRZ 1982, 42; abweichend Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1587 g BGB Rdn. 18).

7

b)

Jedoch muß jeweils ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung bestehen. Der Senat hat in der genannten Entscheidung besonders hervorgehoben, daß feststellende Entscheidungen im Versorgungsausgleichsverfahren nur zuzulassen sind, soweit sich hierfür ein Bedürfnis ergibt. Ein solches ist für die hier von der Ehefrau begehrte Feststellung, daß ihr wegen der Anwartschaft des Ehemannes auf VBL-Zusatzversorgung, bezogen auf die Verhältnisse am Ehezeitende, ein bestimmter Betrag als schuldrechtlich auszugleichende Versorgung zustehe, nicht gegeben.

8

Diese Versorgungsanwartschaft war außer in Höhe der (statischen) Versicherungsrente in dem - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch nicht unverfallbar. Folglich war noch gar nicht abzusehen, ob die betreffende Anwartschaft Gegenstand des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs werden würde. Von daher fehlt es für einen Feststellungsausspruch an einer hinreichend sicheren rechtlichen Grundlage (vgl. insoweit auch OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 565 sowie OLG Schleswig FamRZ 1981, 372, 373 f. [OLG Schleswig 12.01.1981 - 12 UF 301/80]). Da ein Feststellungsausspruch schon aus diesem Grunde ausscheidet, bedarf es keiner abschließenden Prüfung mehr, ob der auf das Ende der Ehezeit bezogene Wert der Anwartschaft auf die Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung, die als Teil einer Gesamtversorgung auch von der jeweiligen Höhe der übrigen Versorgungsbezüge abhängt, als Bezugswert (vgl. insoweit Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 aaO) für die endgültige Errechnung der Ausgleichsrente überhaupt geeignet wäre.

9

c)

Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, daß eine Kürzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG in Streit steht. Eine Feststellung zur Frage der Kürzung "dem Grunde nach", an die man in diesem Zusammenhang denken könnte, ist als solche nicht beantragt worden. Sie wäre im übrigen gleichfalls unzulässig. Auch hier gilt, daß - zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts - die Anwartschaft des Ehemannes auf VBL-Zusatzversorgung außer in Höhe der (statischen) Versicherungsrente noch verfallbar war und damit ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich insoweit entfallen konnte. Darüber hinaus betrifft die Frage der Kürzung nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des EheRG lediglich ein Element der späteren Entscheidung. Die Kürzungsquote läßt sich nicht unabhängig von der Höhe der Ausgleichsrente abschließend bestimmen.

10

d)

Unter den verfahrensrechtlichen Gegebenheiten des Falles kommt allerdings ein Feststellungsausspruch insoweit in Betracht, als in der Anwartschaft des Ehemannes auf VBL-Zusatzversorgung eine schon zur Zeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts unverfallbare Anwartschaft auf die - statische - VBL-Versicherungsrente enthalten ist (vgl. dazu oben unter 1.). Hinsichtlich dieses Teils ist eine auf das Ende der Ehezeit bezogene Bewertung und damit - nachdem hier wegen des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers ein Übergang in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich verschlossen ist (s. auch dazu oben unter 1.) - die Feststellung eines bestimmten Betrages als auszugleichende Versorgung möglich. Auch unter diesem Gesichtspunkt führt jedoch das mit der weiteren Beschwerde verfolgte Feststellungsbegehren der Ehefrau nicht zum Erfolg.

11

aa)

Nach der Auskunft der VBL, wie sie von den Vorinstanzen zugrundegelegt worden ist, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der auszugleichende (hälftige) Wert der Anwartschaft des Ehemannes auf die - nach der BarwertVO dynamisierte - VBL-Versicherungsrente, bezogen auf das Ende der Ehezeit, über den von dem Oberlandesgericht festgestellten Betrag hinausgeht. Dann aber kommt auch im Hinblick auf diese Anwartschaft die mit der weiteren Beschwerde verfolgte Feststellung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von mehr als 424,57 DM nicht in Betracht.

12

bb)

Soweit aber das Oberlandesgericht den Feststellungsausspruch des Amtsgerichts, nämlich wegen eines Betrages von 424,57 DM, aufrechterhalten hat, ist die Sache der Nachprüfung durch den Senat entzogen. In diesem Umfange steht nunmehr der Ehefrau das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers zur Seite. Die Grundsätze, nach denen die Entscheidung der Vorinstanz bei einem (unbehebbaren) Zulässigkeitsmangel gegebenenfalls auch über den Umfang der Anfechtung hinaus der Aufhebung verfällt (s. hierzu Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80 - FamRZ 1981, 541, 542), kommen hier nicht zum Tragen. Sie sind auf Zulässigkeitsmangel zugeschnitten, die "die unverrückbaren Grundlagen des Verfahrens überhaupt" betreffen und das Verfahren "als Ganzes" unzulässig machen (Senatsurteil aaO). Vorliegend ist aber unter den verfahrensrechtlichen Gegebenheiten des Falles das Feststellungsinteresse teilweise - nämlich in Höhe des Wertes der VBL-Versicherungsrente - zu bejahen. Das auf eine gerichtliche Feststellung gerichtete Verfahren ist somit nicht als Ganzes ohne Verfahrensgrundlage. In einem solchen Falle besteht für eine Beseitigung des Feststellungsausspruches über den Umfang der Anfechtung hinaus kein hinreichendes Bedürfnis. Vielmehr erscheint eine über ein an sich gegebenes Feststellungsinteresse teilweise hinausgehende Feststellung gemessen an der Bedeutung des Verbots der reformatio in peius hinnehmbar. Es wäre Sache des Ehemannes gewesen, sich hiergegen durch Einlegung eines (Anschluß-)Rechtsmittels seinerseits zur Wehr zu setzen.

13

3.

Nach alledem erweist sich das mit der weiteren Beschwerde verfolgte Feststellungsbegehren der Ehefrau als unzulässig. Das Rechtsmittel ist daher mit dieser Maßgabe zurückzuweisen. Auf die Fragen der Bewertung der Anwartschaft auf VBL-Zusatzversorgung als Teil der Gesamtversorgung (vgl. hierzu Rolland a.a.O. § 1587 a BGB Rdn. 97 b ff.) und der Kürzung nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des EheRG kommt es für die hier zu treffende Entscheidung nicht an. Sie bleiben der Entscheidung über die nach den Regeln des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu zahlende Ausgleichsrente vorbehalten. Für die in diesem Rahmen zu entscheidende Frage, ob und wieweit der 424,57 DM monatlich übersteigende Ausgleichsanspruch nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG herabzusetzen ist, weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht ausschlaggebend darauf abgestellt werden kann, wieweit die Ehefrau ohne die Scheidung je nach den später zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten des Ehemannes (Trennungs-)Unterhalt hätte erlangen können. Richtig ist allerdings, daß der Übergangsregelung die Erwägung zugrundeliegt, daß der Ehegatte, der der Scheidung nach früherem Recht widersprechen konnte, auf den Fortbestand von Unterhaltsansprüchen und Witwenversorgung vertrauen durfte. Jedoch ergibt sich unter diesem Gesichtspunkt nicht auch die Obergrenze des Ausgleichsanspruchs. Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 des 1. EheRG besagt nicht, daß der Ausgleichsanspruch nur besteht, soweit dem Berechtigten Unterhalts- und Versorgungsansprüche zur Seite standen, sondern baut darauf auf, daß der Versorgungsausgleich gemäß dem vorangehenden Satz 1 auch für Altehen gilt, und läßt insoweit lediglich aus besonderen Gründen eine Herabsetzung zu. Leitlinie bleibt daher auch in Altehen der allgemeine Zweck des Versorgungsausgleichs. Danach soll in Bezug auf die Alterssicherung durch Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften nach Möglichkeit dieselbe Lage hergestellt werden, die sich für den Berechtigten über die Teilhabe an den werthöheren Versorgungsbezügen des Verpflichteten bei Fortdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft ergäbe. Die Orientierung an der unterhaltsrechtlichen Lage, wie sie sich nach dem Scheitern der Ehe entwickelt hat, ist mithin zu eng. Unbeschadet dessen kann der Versorgungsausgleich freilich als grob unbillig zu versagen sein, soweit er nicht zu einer ausgewogenen Sicherung beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Pflichtigen führt (s. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757 f. und 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258 f. m.w.N.). Auf der anderen Seite verdient aber auch Berücksichtigung, daß die Ehefrau nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Zeit der Trennung der Parteien noch fünf der sechs Kinder zu versorgen hatte (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 132).

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 4.785,84 DM.

Seidl
Blumenröhr
Macke
Zysk
Nonnenkamp