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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1983, Az.: 1 StR 813/82

Einziehung von Schriften im selbstständigen Verfahren zu Sicherungszwecken nach Eintritt der Strafverfolgungsverjährung; Bedeutung der selbstständigen Einziehung von Schriften bei Presseinhaltsdelikten; Verhältnis der selbstständigen Anordnung und der Verjährungsfrist; Objektivierter Willes des Gesetzgebers als Maßstab für den Inhalt einer gesetzlichen Regelung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.02.1983
Aktenzeichen
1 StR 813/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 14410
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 04.10.1982

Fundstellen

  • AfP 1983, 342-343
  • MDR 1983, 590 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Einziehung des Buches "Was Holocaust verschweigt" von He. H., D.-Verlag, B.

Sonstige Beteiligte

Ursula S.

Amtlicher Leitsatz

Der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung schließt die Sicherungszwecken dienende Einziehung von Schriften im selbständigen Verfahren nicht aus.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Februar 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 4. Oktober 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat das Verfahren auf Einziehung des Buches von He. H. "Was Holocaust verschweigt" wegen eingetretener Strafverfolgungsverjährung nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

2

1.

Im Anschluß an die Fernsehserie "Holocaust" erschien im Sommer des Jahres 1979 im D.-Verlag in B., Landkreis St., ein von He. H. verfaßtes Buch "Was Holocaust verschweigt" mit dem Untertitel "Deutsche Verteidigung gegen Kollektiv-Schuld-Lügen". Die Staatsanwaltschaft beantragte die selbständige Anordnung der Einziehung dieser Schrift nach den §§ 74 d, 76 a StGB mit dem Vorwurf, daß in ihr in einer Weise, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde der jüdischen Mitbevölkerung durch Beschimpfung und Verleumdung angegriffen werde. Die Strafkammer hält eine etwaige durch das Inverkehrbringen der Schrift begangene Straftat als Presseinhaltsdelikt nach § 15 des bayerischen Gesetzes über die Presse für verjährt.

3

2.

Der Senat kann offen lassen, ob Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließt der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung gegenüber dem Täter die Sicherungszwecken dienende Einziehung von Schriften im selbständigen Einziehungsverfahren nicht aus (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1975 - 3 StR 439/75 (S) -, vom 4. Dezember 1981 - 3 StR 434/81 (S) - und vom 10. März 1982 - 3 StR 63/82 (S) -; Urteil vom 26. Januar 1983 - 3 StR 414/82, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt).

4

Das Landgericht nimmt mit einem Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums an (OLG München in MDR 1982, 950 [OLG München 05.08.1982 - 2 Ws 876/82] mit weiteren Nachweisen), daß der eindeutige Wortlaut des § 78 Abs. 1 StGB nach Eintritt der Strafverfolgungsverjährung die Sicherungszwecken dienende Einziehung von Schriften im selbständigen Verfahren hindere, weil in § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB, auf den die Vorschrift verweist, auch - ohne weitere Differenzierung - die "Einziehung" aufgeführt ist (a.A. OLG Hamm in MDR 1982, 949 = NStZ 1982, 422 mit weiteren Nachweisen). Die Regelung des § 78 Abs. 1 StGB ist indes nicht ohne weiteres mit der Regelung zu vereinbaren, die § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB trifft. Diese Vorschrift bestimmt für einen Teilbereich der Einziehung, nämlich soweit sie Sicherungszwecken dient (§§ 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 74d Abs. 1 StGB), daß sie im selbständigen Verfahren auch dann angeordnet werden darf, wenn aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt. Ein rechtlicher Grund, der die Verfolgung einer bestimmten Person ausschließt, ist der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung. Die Rechtsfrage ist mithin, ob § 78 Abs. 1 StGB im Sinne des § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB "etwas anderes bestimmt", ob also § 78 Abs. 1 dem § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB oder ob diese Vorschrift dem § 78 Abs. 1 StGB vorgeht (Schäfer in LK 10. Aufl. § 76 a Rdn. 11). Die Antwort ergibt sich nicht ohne weiteres - wie bereits der Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum zeigt - aus dem Wortlaut beider Vorschriften, vielmehr muß sie in einer Zusammenschau beider Bestimmungen durch Auslegung gefunden werden. Hierfür gelten die allgemeinen Auslegungsregeln, die hier auch durch Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB keine Modifikation oder Eingrenzung erfahren.

5

Maßgebend für den Inhalt einer gesetzlichen Regelung ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. BGHSt 26, 156, 159, 160 [BGH 24.06.1975 - 1 StR 210/75];  29, 196, 198). Zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter der verschiedenen, insbesondere der systematischen und der teleologischen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen. Er darf insbesondere auch - in den Grenzen des möglichen Wortsinnes - der Ratio des Gesetzes und kriminalpolitischen Erwägungen Rechnung tragen.

6

§ 78 Abs. 1 StGB regelt allgemein zu Gunsten des Täters die Wirkungen der Strafverfolgungsverjährung, in die kraft der Legaldefinition des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB auch die Einziehung miteinbezogen ist. Demgegenüber enthält § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB eine Sonderregelung für die selbständige Einziehung, die Sicherungszwecken dient. Für diesen Teilbereich der Einziehung erscheint § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB als die speziellere Vorschrift, die der allgemeinen Regelung des § 78 Abs. 1 StGB vorgeht (vgl. OLG Hamm in MDR 1982, 949; Schäfer a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Sinn und Zweck der in § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB getroffenen Regelung besteht darin, dem gegenstandsbedingten Sicherungsbedürfnis auch dann noch Rechnung tragen zu können, wenn die Verfolgung des Täters aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Ihre besondere Bedeutung gewinnt die Vorschrift bei Presseinhaltsdelikten, die einer ungewöhnlich kurzen Verjährung nach den landesrechtlichen Pressegesetzen unterliegen. Ihr Anwendungsbereich wäre im Bereich dieser Delikte bis zur praktischen Bedeutungslosigkeit eingeschränkt, gälte die Vorschrift nicht auch im Falle des Eintritts der Strafverfolgungsverjährung. Demgegenüber lassen sich weder aus Sinn und Zweck noch aus dem Wesen der Strafverfolgungsverjährung gewichtige Anhaltspunkte dafür finden, daß ein fortbestehendes gegenstandsbedingtes Sicherungsbedürfnis deshalb keine Beachtung mehr finden soll, weil die Rechtsordnung ein Strafbedürfnis gegenüber dem Täter infolge Zeitablaufs verneint. Daß der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung gegenüber dem Täter die Sicherungszwecken dienende selbständige Einziehung von Schriften nicht hindern soll, wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschriften belegt, wie im Urteil vom 26. Januar 1983 näher dargelegt worden ist.

Herdegen
Ulsamer
Schikora
Granderath
Schimansky