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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.1982, Az.: 3 StR 63/82 (S)

Voraussetzungen für eine Verjährung der Strafverfolgung; Strafbarkeit wegen Volksverhetzung; Anwendbarkeit der kurzen Presseverjährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1982
Aktenzeichen
3 StR 63/82 (S)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 14629
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 04.09.1981

Verfahrensgegenstand

Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen u.a.

Prozessführer

Kassierer Lothar Z. aus St., geboren am ... 1926 in H.-H., u. A.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts
am 10. März 1982
gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. September 1981 aufgehoben.

    1. a)

      soweit der Angeklagte Z. in den Fällen II 2 und 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist;

    2. b)

      soweit die Angeklagten B., R. und Ri. verurteilt worden sind.

    Die Angeklagten B., R. und Ri. werden insgesamt, der Angeklagte Z. wird im Falle II 2 der Urteilsgründe freigesprochen; damit entfällt auch die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe.

    Das Verfahren gegen den Angeklagten Z. wird im Falle II 4 der Urteilsgründe eingestellt.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten Z. wird verworfen. Dieser Angeklagte bleibt damit im Falle II 3 der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Einziehungsentscheidung des angefochtenen Urteils bleibt bestehen.

  3. 3.

    Der Angeklagte Z. trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist. Im übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die den Angeklagten in ihm erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat zur Revision des Angeklagten Zaulich ausgeführt:

"Die Verfolgung der dem Angeklagten Z. im Falle II 2 der Gründe zur Last gelegten Verbreitung eines Flugblattes verjährt nach § 24 Abs. 1 des Landespressegesetzes von Baden-Württemberg in sechs Monaten. Diese Frist ist nach der Anberaumung der Hauptverhandlung am 25. Februar 1981 (Bd. I Bl. 71 d.A.) abgelaufen, ohne daß die Verjährung rechtzeitig erneut unterbrochen worden ist. Die Frist begann nämlich am Tag der Unterbrechung und nicht erst am folgenden Tag. Sie endete damit schon am 24. August 1981 (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1961 - 2 StR 473/61 - und Beschluß vom 1. Dezember 1981 - KRB 3/79 -). Die nächste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung war aber erst die Vernehmung der Angeklagten am ersten Verhandlungstag, dem 26. August 1981 (Bd. II Bl. 206 ff d.A.). Zu diesem Zeitpunkt war die Strafverfolgung bereits verjährt.

Die Verjährung führt hier nicht zur Verfahrenseinstellung, sondern zum Freispruch, weil der zugleich mitangeklagte Vorwurf des Vergehens nach § 129 StGB, den die Strafkammer für nicht erwiesen erachtet hat, schwerer wiegt (vgl. BGHSt 1, 231, 235 [BGH 12.06.1951 - 1 StR 102/51]; 7, 256, 261).

Die gegen den Angeklagten Z. in den Fällen II 3 und II 4 der Gründe ergangenen Schuld- und Strafaussprüche sind frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. Diese Taten unterliegen nicht der kurzen Presseverjährung, weil es hier nicht zur Verbreitung der Tatschriften gekommen ist. Es kann auch ausgeschlossen werden, daß sich die zusätzliche Verurteilung des Angeklagten im Falle II 2 der Gründe nachteilig auf die Höhe der Strafen für die beiden übrigen Taten ausgewirkt hat. Wohl aber muß die Gesamtstrafe wegen des Wegfalls der dritten Einzelstrafe neu zugemessen werden.

Der Eintritt der Verfolgungsverjährung im Falle II 2 der Gründe ist gemäß § 357 StPO auch zugunsten der Mitangeklagten B., R. und Ri. zu berücksichtigen, die keine Revision eingelegt haben (BGHSt 10, 137, 141;  12, 335, 340). Deshalb ist der Angeklagte Ri., der sonst an keiner Tat beteiligt war, insgesamt freizusprechen. Bei den Mitangeklagten B. und R. führt der Freispruch im Falle II 2 der Gründe dazu, daß die Strafen für den Fall II 1 der Gründe neu zugemessen werden müssen. Das ist aber inzwischen auch nicht mehr möglich, weil die Strafverfolgung dieser Tat ebenfalls verjährt ist. Aus diesem Grund müssen die Mitangeklagten B. und R. gleichfalls insgesamt freigesprochen werden."

2

Dem stimmt der Senat mit der Einschränkung zu, daß der Angeklagte Z. auch im Falle II 4 der Urteilsgründe nicht verurteilt werden durfte. In diesem Falle hat die Strafkammer nicht ausschließen können, daß der Angeklagte einen Teil der ihm auf Bestellung übersandten Schriften verteilt hat (UA S. 33). Damit ist auch hier davon auszugehen, daß die Verfolgung der Straftat verjährt ist, da insoweit der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" gilt (BGHSt 18, 274). Hier führt die Verjährung zur Verfahrenseinstellung. Damit bleibt die Verurteilung dieses Angeklagten zu vier Monaten Freiheitsstrafe (Fall II 3 der Urteilsgründe) bestehen. Nach der von Teilfreispruch und -einstellung unberührten ungünstigen Prognose, die das Landgericht dem Angeklagten gestellt hat (UA S. 55), scheidet eine Aussetzung der Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung aus.

3

Der Einziehungsanordnung steht die Verfolgungsverjährung nicht entgegen [vgl. Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1981 - 3 StR 434/81 (S)].

Schmidt
Dr. Krauth
Laufhütte
Zichockelt
Kutzer