Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1961, Az.: 2 StR 473/61
Mundraub; Unterbrechung der Verjährung; Kostentragung durch die Staatskasse bei grober Unredlichkeit des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1961
- Aktenzeichen
- 2 StR 473/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11781
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden - 21.06.1961
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher Diebstahl i.R. u.a.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. Oktober 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich,
Bundesrichter Scharpenseel,
Bundesrichter Dr. Menges,
Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 21. Juni 1961 wird das Verfahren im Falle L., auch hinsichtlich des Mitangeklagten M., auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten H. wegen Rückfalldiebstahls in 13 Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den Mitangeklagten M. wegen Rückfalldiebstahls in 12 Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revisionen der beiden Angeklagten führten zur Aufhebung im Falle L., weil die hier festgestellte Entwendung von Schokolade und Bonbons möglicherweise nur Mundraub sei, der gegebenenfalls mit versuchtem Diebstahl in Tateinheit stehen könnte. Die weitergehenden Revisionen wurden verworfen.
Nunmehr hat das Landgericht den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten M. im Falle L. wegen gemeinschaftlich begangenen Mundraubes zu je vier Wochen Haft verurteilt und im übrigen aus den in den anderen Fällen rechtskräftig ausgesprochenen Einzelstrafen gegen H. eine Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und vier Monaten sowie gegen M. eine solche von zwei Jahren und vier Monaten gebildet.
Mit der auf die Verurteilung im Falle L. beschränkten Revision macht der Angeklagte geltend, die Strafverfolgung sei verjährt. Das trifft entgegen der Ansicht des Landgerichts zu.
Die Verjährung konnte nach Erlaß des am 2. November 1960 verkündeten Urteils durch die unter dem 2. Februar 1961 an beide Angeklagte ergangene Aufforderung des Vorsitzenden der Strafkammer, sich zur Fortdauer der Untersuchungshaft zu äußern, nicht mehr unterbrochen werden. An diesem Tage war die für die Strafverfolgung von Übertretungen in § 67 Abs. 3 StGB vorgesehene Frist von drei Monaten bereits abgelaufen. Gemäß § 67 Abs. 4 StGB beginnt die Verjährung mit dem Tage, an dem die Handlung begangen ist. Dementsprechend ist auch bei Unterbrechung der Verjährung durch eine richterliche Handlung der Tag, an dem diese vorgenommen wird, der erste Tag der damit beginnenden neuen Verjährungsfrist. Infolgedessen ist deren letzter Tag derjenige, der dem ersten kalendermäßig vorhergeht; das war hier bei einer Frist von drei Monaten der 1. Februar 1961.
Eine Unterbrechung der Verjährung ist in diesem Zeitraum auch nicht durch andere, dazu geeignete richterliche Handlungen eingetreten. Die von dem Vorsitzenden der Strafkammer am 7. November 1960 angeordnete Weiterleitung der Revisionsschrift des Angeklagten an die Geschäftsstelle geschah nur zur Beifügung des Eingangsstempels, nachdem der Vorsitzende den Tag des Eingangs schon handschriftlich auf dem Schriftstück vermerkt hatte. Ebensowenig diente die Verfügung des Vorsitzenden vom 20. November 1960, durch die er dem Antrage eines eine Versicherungsgesellschaft vertretenden Rechtsanwalts auf Überlassung der Akten entsprach, der Fortsetzung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten M.
Sonstige richterliche Handlungen sind ausweislich der Akten in der Zeit zwischen dem 2. November 1960 und dem 1. Februar 1961 nicht vorgenommen worden. Mit Ablauf dieses Tages war somit die Strafverfolgung wegen des Mundraubes verjährt. Die Revision des Angeklagten führt daher insoweit zur Einstellung des Verfahrens, die gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten M. auszusprechen ist.
Die im Falle L. entstandenen Kosten des Verfahrens hat nach § 467 Abs. 1 StPO die Staatskasse zu tragen. Sie auch mit etwaigen, den Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu belasten, ist nicht geboten. Nach den Feststellungen des Urteils schloß das Vorgehen der Angeklagten eine grobe Unredlichkeit in sich, so daß die an sich die Erstattung zwingend vorschreibende Bestimmung des § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO gemäß § 2 des Gesetzes betreffend Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft nicht Platz greift. Die Überbürdung etwaiger notwendiger Auslagen auf die Staatskasse in Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO anzuordnen, besteht kein Anlaß.
Dotterweich
Scharpenseel
Menges
Meyer