Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1975, Az.: 1 StR 210/75
Strafbarkeit wegen unerlaubter Werbung für offensichtlich sittlich schwer jugendgefährdende Schriften ; Rechtswidrigkeit der Ausstellung jugendgefährdender Photos im Vorraum eines Filmtheaters; Möglichkeit der Einsichtnahme jugendgefährdender Inhalte durch Personen unter 18 Jahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 210/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12322
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 04.11.1974
Rechtsgrundlagen
- § 15 JSchG
- § 5 Abs. 2 GjS
- § 6 Nr. 3 GjS
- § 21 Abs. 1 Nr. 6 GjS
- § 131 StGB
- § 184 StGB
Fundstellen
- BGHSt 26, 156 - 162
- JZ 1975, 611-612 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 857-858 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1844-1845 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Werbung für jugendgefährdende Schriften
Prozessführer
Filmkaufmann Hans-Joachim St. aus M., dort geboren am ... 1929
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung des § 15 JSchG.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 4. November 1974, soweit es ihn betrifft (I., II. und III. Satz 1 des Urteilsspruchs), aufgehoben.
- II.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
- III.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubter Werbung für offensichtlich sittlich schwer jugendgefährdende Schriften nach § 21 Abs. 1 Nr. 6 GjS zur Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt. Er rügt mit Erfolg Verletzung des sachlichen Rechts.
I.
1.
Der Angeklagte ist Geschäftsführer einer GmbH, die in M. zwei Kinos betreibt. Am 22. Januar 1974 wurde ihm durch einen Polizeibeamten ein Schreiben der Staatsanwaltschaft ausgehändigt, in dem ausgeführt war: "Nach § 15 des Gesetzes zum Schütze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 27. Juli 1957 ... in der Fassung des Art. 6 Nr. 8 des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 ..., § 21 Abs. 1 Nr. 6, § 6 und § 5 Abs. 2 GjS in der Fassung des Art. 5 des 4. Strafrechtsreformgesetzes dürfen pornographische (§ 184 StGB), gewaltverherrlichende (§ 131 StGB) und offensichtlich sittlich schwer jugendgefährdende (§ 6 Nr. 3 GjS) Filme nicht öffentlich angeboten, angekündigt oder angepriesen werden. Es ist demnach unzulässig, Reklamebilder mit dem Filmtitel sowie Standfotos aus laufenden sowie aus vorangekündigten Filmen außerhalb des Filmtheaters auszustellen, gleichgültig ob diese Filme von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft zum öffentlichen Aushang freigegeben sind oder nicht. Im Vorraum des Filmtheaters dürfen Reklamefotos nicht ausgestellt werden, wenn Personen unter 18 Jahren die Möglichkeit haben, den Vorraum zu betreten oder von der Straße her einzusehen. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen werden nach § 21 Abs. 1 oder 3 GjS mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft ..." Drei Tage nach der Aushändigung des Schreibens begann in einem der Kinos der Film "Frühreifen-Report" zu laufen, der mit "freigegeben ab achtzehn" gekennzeichnet war. Der Angeklagte, der sich den Film angesehen hatte, war der Meinung, daß er nicht offensichtlich geeignet sei, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden. Er warb für den Film mit Transparenten, Standbildern, Wortbildern und Plakaten. Am 31. Januar 1974 wurde das Werbematerial beschlagnahmt und abtransportiert. Der Angeklagte warb in Zeitungen weiter.
2.
Die Strafkammer ist der Auffassung, daß der Spielfilm "Frühreifen-Report" offensichtlich geeignet ist, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden. Sie meint, es handele sich um einen "Musterfall des § 6 Nr. 3 GjS".
3.
Nach Ansicht des Tatgerichts war die Werbung für den Film "gemäß § 5 Abs. 2, § 6 Nr. 3, § 21 Abs. 1 Nr. 6 GjS verboten". Zwar habe der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften nicht für Filmstreifen gelte, die in öffentlichen Filmveranstaltungen vorgeführt werden, weil § 6 JSchG den Schutz der Jugend vor öffentlich gezeigten, sittlich gefährdenden Filmen abschließend regele. Aber dieser Rechtsprechung könne nicht mehr gefolgt werden. Die Vorschrift des § 15 JSchG, durch Art. 6 Nr. 8 des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl I 1725) eingefügt, habe die Rechtslage verändert. Wenn die Bestimmung auch sprachlich nicht ohne weiteres verständlich sei, so zeige doch die Entstehungsgeschichte, was der Gesetzgeber mit ihr bezweckt habe. "Offensichtlich sittlich schwer jugendgefährdende Filme, die öffentlich vorgeführt werden, sollten in jeder Hinsicht den gleichen Beschränkungen unterworfen sein, wie ... pornographische Schriften." Zwar hätte es nahegelegen, die Geltung der Werbeverbote des GjS für solche Filme ausdrücklich auszusprechen. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung entkräfte aber nicht die klare gesetzgeberische Absicht. Die Werbung teile das rechtliche Schicksal des Films. Sie selbst brauche nicht jugendgefährdend zu sein. Die Frage, ob auch eine völlig unverfängliche Werbung unter den Begriff des Ankündigens (vgl. § 5 Abs. 2 GjS) falle, bedürfe keiner Entscheidung, weil die Werbung des Angeklagten eindeutige Hinweise auf den jugendgefährdenden Charakter des Films enthalten habe. Bedenken, ob das totale Werbeverbot verfassungswidrig sei, bestünden nicht. Folge man der Ansicht der Verteidigung, es führe einerseits dazu, daß Jugendliche auf schwer jugendgefährdende Filme gerade durch das Unterbleiben jeder Reklame in besonderer Weise aufmerksam gemacht würden, andererseits trage es der Informationsfreiheit der Erwachsenen nicht ausreichend Rechnung, sei allenfalls zu erwägen, ob im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 5 Abs. 2 GjS die Zulässigkeit "wertneutraler" Werbung angenommen werden müsse.
II.
Der Angeklagte kann nicht nach § 21 Abs. 1 Nr. 6 GjS oder nach Absatz 3 dieser Vorschrift wegen Verstoßes gegen die Werbungsbeschränkungen des § 5 Abs. 2 GjS bestraft werden.
1.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer bei der Beurteilung des Films "Frühreifen-Report" als offensichtlich geeignet, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, von einem rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie in richtigem Verständnis des Gesetzes die Wertung in den Grenzen ihres Beurteilungspielraums vollzogen hat (vgl. dazu BVerwGE 39, 197, 203/204; OLG Frankfurt JZ 1974, 516, 517; Bachof JZ 1972, 208; Hanack JZ 1970, 41, 48). Es braucht auch nicht erörtert zu werden, wie die Begriffe des Ankündigens und Anpreisens in § 5 Abs. 2 GjS (vgl. dazu Laufhütte JZ 1974, 46, 48, 51) zu verstehen sind und ob der Kunstvorbehalt im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS von der Strafkammer (die lediglich sagt, es liege "Nichtkunst" vor) rechtsfehlerfrei verneint worden ist. Der Angeklagte ist freizusprechen, weil nach den entscheidungserheblichen Feststellungen § 15 JSchG (i.V.m. § 6 Nr. 3 GjS) nicht zur Anwendung der Vorschrift des § 5 Abs. 2 GjS und der Strafbestimmung des § 21 (Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 3) GjS führt.
2.
Der Bundesgerichtshof nahm bisher an:
Es bestehe kein Bedürfnis und keine Möglichkeit, das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) auf Filme zu erstrecken, die in öffentlichen Filmveranstaltungen vorgeführt werden, weil § 6 des Gesetzes zum Schütze der Jugend in der Öffentlichkeit (JSchG) den Schutz der Jugend vor öffentlich gezeigten sittlich gefährdenden Filmen abschließend regele. Infolgedessen gelte auch das sich aus § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 GjS (aF) ergebende Werbeverbot für solche Filme nicht. Andernfalls würde jeder Filmtheaterbesitzer, der durch bloßen Titelaushang oder durch Zeitungsinserat für einen jugendgefährdenden Film werbe, straffällig werden. Diese Folge sei vom Gesetzgeber des GjS erkennbar nicht gewollt (BGHSt 15, 153, 154). Wie umfassend der Gesetzgeber Vorkommnisse bei öffentlichen Filmveranstaltungen dem JSchG unterstellen wollte, ergebe sich Übrigens deutlich aus § 6 Abs. 5 dieses Gesetzes (BGH, Urteil vom 2. Juni 1961 -5 StR 550/60). Infolgedessen sei die Werbung für Filme, die in öffentlichen Filmveranstaltungen vorgeführt werden, nur unter der Voraussetzung, daß sie selbst Kinder oder Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährde, als strafbare Zuwiderhandlung gegen das GjS zu beurteilen (BGHSt aaO S. 155).
Diese Rechtsprechung diente der Rechtsklarheit und Rechtseinheitlichkeit. Für nach dem Maßstab des § 6 Abs. 3 JSchG geprüfte Filme hatte der Veranstalter die sich aus der Kennzeichnung nach § 6 Abs. 4 JSchG ergebende Umgrenzung des Publikums zu beachten. Verstieß er nicht vorsätzlich gegen Besuchseinschränkungen, machte er sich nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 JSchG aF (BGBl 1957 I 1058, 1059) wegen einer (wenigstens leichtfertig herbeigeführten) schweren Gefährdung der sittlichen Entwicklung eines Kindes oder eines Jugendlichen strafbar und konnte auch nicht wegen einer (vorsätzlich oder fahrlässig begangenen) offensichtlichen schweren sittlichen Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen nach § 21 Abs. 1, § 6 Nr. 1 GjS a.F. bestraft werden. Eine kaum verständliche gesetzliche Diskrepanz (geringere Voraussetzungen der Strafbarkeit nach dem GjS in Fällen nicht vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen Besuchseinschränkungen trotz weitgehender Übereinstimmung der Verbotsmaterie im übrigen) war vermieden. Das Werbeverbot nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 GjS a.F. griff nur Platz, wenn die Werbung selbst Kinder oder Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährdete. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Einschränkung der Werbung für die erlaubte öffentliche Vorführung von Filmen vor Personen im Alter von mindestens achtzehn Jahren ergaben sich nicht.
3.
Durch Art. 6 Nr. 8 des 4. StrRG vom 23. November 1973 (BGBl I 1725) ist die Rechtslage verändert worden. Der dem JSchG angefügte § 15 bestimmt nunmehr: "Die Strafbarkeit verbotener Filmvorführungen vor Kindern und Jugendlichen nach § 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften bleibt unberührt." Mit Hilfe dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber die "Ungereimtheit" beseitigen, die er darin sah, daß derjenige, der Kindern oder Jugendlichen schwer gefährdende Schriften (vgl. § 6 GjS) aushändigte, sich einer Straftat schuldig machte, aber derjenige, der ihnen in einer öffentlichen Vorführung pornographische, gewaltverherrlichende, gewaltverharmlosende und sonstige offensichtlich sittlich schwer jugendgefährdende Filme zeigte, in der Regel nur eine Ordnungswidrigkeit (vgl. §§ 13, 14 JSchG) beging (vgl. BT-Drucks. VII/514 S. 14).
Hier geht es nicht um den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck. Der von § 15 JSchG umschriebene Bereich der Strafbarkeit steht im Einklang mit seinen Intentionen. Die zu entscheidende Rechtsfrage betrifft die Auswirkung des § 15 JSchG auf die Werbung für einen Film, der, wie die Strafkammer angenommen hat, offensichtlich geeignet war, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, aber nicht vor Kindern und Jugendlichen vorgeführt wurde.
a)
Diese Rechtsfrage muß auf der Grundlage des im Gesetz objektivierten Willens des Gesetzgebers beantwortet werden. Die Gesetzesmaterialien können als "Argumentationshilfe" (vgl. Raisch, Mitbestimmung und Koalitionsfreiheit S. 20/21) unterstützend, zur Behebung von Zweifeln und unter der Voraussetzung herangezogen werden, daß die Vorstellungen der an der Gesetzgebung beteiligten Organe im Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden haben (vgl. BVerfGE 1, 299, 312; 11, 126, 130; 20, 238, 253; BGHSt 1, 74, 75/76; 8, 294, 298; 11, 52, 53; RGSt 37, 333, 334). Eine Auslegung, die diese Grenzen verkennt, läuft Gefahr, sich mit dem Gebot der Bestimmtheit des Strafgesetzes (Art. 103 Abs. 2 GG; § 1 StGB) in Widerspruch zu setzen (vgl. RGSt a.a.O.; Jescheck, Lehrbuch 2. Aufl. § 15 III 3).
Wie immer die Worte "verbotene Filmvorführungen vor Kindern und Jugendlichen" im übrigen zu verstehen sein mögen, sicher ist jedenfalls, daß die verbotene Filmvorführung Teil der Verbotsmaterie, Merkmal des Tatbestands ist. Wenn der von diesem Merkmal umschriebene Tatumstand vorliegt, bleibt nunmehr die Strafbarkeit nach § 21 GjS unberührt, kann die Regelung des JSchG, die nach wie vor Strafe nur androht, wenn der Veranstalter vorsätzlich einer Besuchsbeschränkung zuwiderhandelt (vgl. § 13 JSchG n.F., § 15 StGB i.d.F. des 2. StrRG, Art. 76 EGStGB), nicht mehr als abschließende Sonderregelung angesehen werden.
Die Anwendbarkeit der Strafbestimmungen des § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 (i.V.m. § 3 Nr. 2, § 6 Nr. 3) GjS in Fällen verbotener Filmvorführung besagt aber nichts für die Strafbarkeit der Werbung in den (nach dem Sachverhalt hier allein zu beurteilenden) Fällen, in denen für öffentliche Filmveranstaltungen vor Personen, die achtzehn Jahre und älter sind, für Filmveranstaltungen also, die in § 15 JSchG nicht gemeint sein können, geworben wird. Der in dieser Vorschrift umschriebene Tatumstand hebt die Verknüpfung auf, die sonst nach § 6 GjS zwischen der Eignung einer Schrift (im Sinne des § 1 Abs. 3 GjS) zur Gefährdung von Kindern und Jugendlichen und der Werbungsbeschränkung für diese Schrift nach § 5 Abs. 2 GjS ohne weiteres besteht. Ohne diese Verknüpfung ist aber die Werbung für öffentliche Filmveranstaltungen, die nicht im Sinne des § 15 JSchG verboten sind, nach dem GjS nur dann mit Strafe bedroht, wenn sie selbst als jugendgefährdend indiziert oder offensichtlich geeignet ist, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden (§ 21 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 GjS).
b)
Der im Gesetz objektivierte Wille des Gesetzgebers ist eindeutig: Die verbotene Filmvorführung als solche ist Tatumstand. Die Entstehungsgeschichte muß außer Betracht bleiben. Im übrigen ergeben die Gesetzesmaterialien nur wenig für die Gegenmeinung (vgl. dazu Laufhütte a.a.O. S. 51 und Möhrenschlager NJW 1975, 399 - Anmerkung zu LG Kempten NJW 1975, 398 Nr. 13). Im Zusammenhang mit einem dem Sonderausschuß für die Strafrechtsreform unterbreiteten Vorschlag des Bundesjustizministeriums, der darauf abzielte, im JSchG klarzustellen, daß § 6 (i.V.m. § 21) GjS auch bei öffentlichen Filmvorführungen gelte (Prot. VII/87), wurde zwar auf das "totale Werbeverbot des GjS" hingewiesen. Aber dieser vom Ausschuß angenommene Vorschlag wurde im Ausschußbericht lediglich damit motiviert, daß es darum gehe, die öffentliche Vorführung von offensichtlich sittlich schwer jugendgefährdenden Filmen vor Kindern und Jugendlichen der Aushändigung pornographischer Schriften an Kinder und Jugendliche gleichzustellen (vgl. BT-Drucks. a.a.O.). Die vom Bundestag in Übereinstimmung mit dem Ausschuß zunächst beschlossene Fassung des § 15 JSchG läßt deshalb kaum Rückschlüsse auf die Vorstellungen des Gesetzgebers über ihre Bedeutung für die Filmwerbung zu. Die vom Bundesrat und Vermittlungsausschuß vorgeschlagene und schließlich Gesetz gewordene Fassung (vgl. zum Gang der Gesetzgebung Möhrenschlager a.a.O.) sollte der Klarstellung dienen (vgl. BR-Drucks. 441/73 Anlage S. 16) und wurde im Plenum des Bundestags nur unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung der Strafbarkeit durch Einbeziehung indizierter Filme gewürdigt (vgl. BT-Prot. VII/64 S. 3768). Die Auswirkung der Gesetz gewordenen Formulierung auf die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 GjS wurde nicht erörtert. Gerade die Einbeziehung indizierter Filme wirft aber unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. BVerwGE 39, 197, 201 und BVerwG UFITA Bd. 67 S. 307) Fragen zur Abgrenzung des Werbeverbots auf, deren Beantwortung allein auf der Grundlage des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Indizierungsnorm und Rechtsfolgenorm nicht unbedenklich ist.
4.
Die Frage, ob die Werbung, die der Angeklagte betrieb, selbst offensichtlich geeignet war, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei verneint. Weitere Feststellungen kommen nicht in Betracht. Infolgedessen kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Der Angeklagte ist freizusprechen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
Loesdau
RiBGH Dr. Mösl ist infolge Urlaubs ortsabwesend und kann daher nicht unterschreiben. Pfeiffer
Zipfel
Herdegen