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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.06.1961, Az.: 5 StR 550/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.06.1961
Aktenzeichen
5 StR 550/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 27.07.1960

Verfahrensgegenstand

Verbreitung unzüchtiger Abbildungen

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. Juni 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27. Juli 1960 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Ihre Kosten fallen der Landeskasse zur Last.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision des Angeklagten - an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten greift durch, die der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

2

A.

Revision der Staatsanwaltschaft:

3

Das zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel wendet sich mit sachlichrechtlichen Rügen dagegen, daß die Strafkammer "bezüglich etlicher Filme und Diapositive das Vorliegen der objektiven Merkmale der Unzüchtigkeit verneint", "die Rechtsprechung zur relativen Unzüchtigkeit abgelehnt" und "ein vorsätzliches Vergehen gegen § 184 StGB als nicht nachgewiesen" angesehen hat. In vollem Umfange will die Beschwerdeführerin das Urteil nicht angreifen, wie die Darlegungen zu Beginn der Begründungsschrift zeigen: "Die Revision wird unter Beschränkung auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts wie folgt begründet." Das Urteil soll also - wie bei Revisionen der Staatsanwaltschaft üblich - nur im Umfange der Einzelangriffe auf sachlichrechtliche Mängel überprüft werden.

4

1.

Erfolglos bleibt die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rüge, der Tatrichter habe mit Unrecht einen Teil der Filme und Diapositive nicht als unzüchtig angesehen.

5

Das angefochtene Urteil gibt zunächst wieder, nach welchen allgemeinen Rechtsgrundsätzen das Landgericht die Filme und Diapositive beurteilt hat, und legt dann dar, weshalb 28 Filme ganz oder teilweise unzüchtig sind. Dabei zeigt sich, daß die Strafkammer von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. An diesen Grundsätzen hat sie auch festgehalten, soweit 11 Filme und 105 Diapositive nicht für unzüchtig befunden worden sind. Die Entscheidungsgründe berufen sich dabei u.a. auf folgende Gesichtspunkte:

"Zwar werden auch in den nicht unzüchtigen Filmen nackte Frauengestalten, in einigen auch An- und Auskleideszenen gezeigt, jedoch unterscheiden sie sich von den anderen Filmen dadurch, daß, soweit das Entkleiden nicht ganz übersprungen worden ist, es so kurz und wenig aufdringlich gezeigt wird, daß es im Geschehensablauf als völlig natürlich erscheint und keine Beziehung zum Geschlechtlichen herstellt. Hinzu kommt, daß die auftretenden Mädchen sich natürlich und unbefangen geben, weiter, daß die Nacktaufnahmen aus einiger Entfernung fotografiert und die Geschlechtsteile nicht hervorgehoben sind. Schließlich hat der Angeklagte die Themen der Handlungen nunmehr ausschließlich so gewählt, daß sie nicht auf das Geschlechtliche hinführen (Baden, Bogenschießen usw.). Letztlich zeigt sich in den neuen Filmen des Angeklagten auch die deutliche Tendenz, Aufnahmen von der Natur mehr Beachtung als bisher zu schenken, so daß sich das Gewicht der Filme von der Darstellung nackter Körper immer mehr auf den Rahmen der Filme verlagert." (HA S. 56/57)

6

Das Urteil behandelt dann die sogenannte "relative Unzüchtigkeit" näher und nimmt nach längeren Ausführungen auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 24, 365 Bezug. Dieser Begründungsteil schließt mit den Worten:

"Die Auffassung, daß eine überwiegend auf erotische Erlebnisse eingestellte Zusammensetzung des Besucherkreises geeignet sei, auch einem sonst harmlosen und nicht als unzüchtig zu bewertenden Bildwerk den Charakter des Unzüchtigen zu geben, würde im Ergebnis geradezu darauf hinauslaufen, daß für das Milieu eines Vergnügungsviertels im Hinblick auf die Sittlichkeit ein strengerer Maßstab als anderswo angelegt werden müßte. Das erscheint dem Gericht nicht angängig."

7

Den sorgfältigen Überlegungen des Landgerichts ist an sich kaum etwas hinzuzufügen.

8

a)

Der Vorwurf des Generalbundesanwalts, "fast alle" der nicht als objektiv unzüchtig angesehenen Filme zeigten An- und Auskleideszenen, verträgt sich nicht mit den Feststellungen. Bei der Inhaltswiedergabe der Filme 34, 35, 36, 37, 39 und 41 (UA S. 38-41) wird hervorgehoben, die An- und Entkleidungsszenen seien entweder übersprungen oder nur angedeutet oder (im wesentlichen) übergangen worden. Da es sich hierbei um die Mehrzahl der für zulässig gehaltenen Filme handelt, durfte die Strafkammer, ohne sich eines. Widerspruchs schuldig zu machen, feststellen, daß nur "einige" der hier beurteilten Filme An- und Auskleideszenen zeigten.

9

Der Senat vermag auch nicht einzusehen, weshalb - wie der Generalbundesanwalt meint - "der Zweck der Vorführung" von An- und Auskleideszenen "nur darin bestehen kann, den Beschauer auf ihren eindeutig geschlechtlichen Gehalt hinzuweisen". Ein solcher Erfahrungssatz besteht nicht, zumindest dann nicht, wenn so viele besondere Umstände hinzukommen, wie sie das Urteil aufzählt ("kurz und wenig aufdringlich", "im Geschehensablauf völlig natürlich", "Mädchen natürlich und unbefangen", "aus einiger Entfernung fotografiert", "Geschlechtsteile nicht hervorgehoben" usw.).

10

Die Angriffe der Revision gegen die Beurteilung der 105 Diapositive sind unzulässig, weil sie sich nur gegen die Feststellungen wenden. Das räumt der Generalbundesanwalt ein, der mit Recht ausführt: "Selbst wenn die Bilder hintereinander vorgeführt worden sind, so folgte daraus noch nicht, daß sie einen, besonderen, auf das Sexuelle abgestimmten Leitgedanken erkennen ließen (5 StR 604/59 vom 5. April 1960 S. 5), zumal da von 127 Diapositiven nur 22 als unzüchtig befunden worden sind (UA S. 59)."

11

b)

Der Revision kann weiter nicht gefolgt werden, soweit sie - unterstützt vom Generalbundesanwalt - meint, alle Filme und Diapositive seien jedenfalls "relativ unzüchtig" gewesen; nach RGSt 24, 365, 368 könne sich auch aus dem Ort der Vorführung und aus der Umgebung, in der sie geschehe, eine "relative Unzüchtigkeit" ergeben.

12

Diese Auffassung verträgt sich nicht mit der Entscheidung des Senats vom 11. Oktober 1960 - 5 StR 296/60. Dort wird unter Hinweis auf BGHSt 5, 346, 348 [BGH 16.02.1954 - 5 StR 475/53]/349 hervorgehoben, "daß die Umstände, aus denen sich die objektive, auf das Geschlechtliche gerichtete Zweckbestimmung ergibt, mit dem Gegenstand, um dessen Kennzeichnung es sich handelt, unmittelbar verknüpft" sein müssen. Eine solche unmittelbare Verknüpfung besteht nicht schon deshalb, weil im Betriebe des Angeklagten "außer den in Rede stehenden Filmen auch unzüchtige Filme gezeigt wurden und weil es den Besuchern oder zumindest einem Teil von ihnen gerade auf solche Filme ankam. Der bloße Wunsch der Besucher einer Filmveranstaltung, Filme zu sehen, die sie nur um des Geschlechtlichen willen betrachten wollen, macht nicht jeden Film unzüchtig, der ihnen gezeigt wird" (BGH a.a.O.). Die Gründe des angefochtenen Urteils decken sich mit dieser Ansicht, an der der Senat festhält. Zutreffend ist auch die Erwägung der Strafkammer: "Wenn die rein subjektiven Begebenheiten in einer so entscheidenden Weise mitberücksichtigt würden, daß im Ergebnis Filme, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit nicht als unzüchtig angesehen werden können, nur wegen der unzüchtigen Einstellung des Kreises der Betrachter in den Bereich des Unzüchtigen hineingezogen würden, so würde das Schwergewicht der entscheidenden Merkmale von dem Gegenstand selbst auf den Kreis der Leser oder Betrachter verlagert werden. Man würde weitgehend die vom Gesetz geforderte objektive Grundlage der Beurteilung verlieren und geriete vielleicht sogar in die Gefahr einer moralisierenden Tendenz oder einer Gesinnungsüberwachung, die nicht im Sinne des Gesetzes liegt."

13

2.

Ebenfalls vergeblich bekämpft die - insoweit vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Revision die Auffassung des Landgerichts, dem Angeklagten müsse auch für die Zeit nach Zustellung der Anklageschrift ein Tatbestandsirrtum über die Unzüchtigkeit der Filme und Diapositive zugebilligt werden.

14

Die Revision scheitert hier erneut an den Urteilsfeststellungen. Danach hat der Angeklagte während des in Betracht kommenden Zeitraums nur Filme vorgeführt, von denen er angenommen hat und annehmen konnte, sie entsprächen den von der Strafkammer in ihrem Beschluß vom 24. Juni 1959 aufgestellten Richtlinien.

15

Die tatsächlichen Angriffe des Rechtsmittels hiergegen sind unzulässig. Im übrigen trifft - wie der Generalbundesanwalt mit Recht hervorhebt - die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht zu, die Rechtsauffassung der Anklageschrift stimme mit der damaligen Rechtsmeinung der Strafkammer überein. Im Beschluß des Landgerichts vom 24. Juni 1959 wird nämlich ausgeführt, die Unzüchtigkeit der Filme liege in dem breiten Raum, den die Entkleidungsszenen einnähmen, während die Staatsanwaltschaft im Gegensatz hierzu meinte, auch eine Beschleunigung oder ein Wegfall des Entkleidungsvorganges würde den Filmen nicht den Charakter der Unzüchtigkeit nehmen.

16

Über die Unzüchtigkeit von Diapositiven hat sich der Beschluß vom 24. Juni 1959 allerdings nicht geäußert. Das Urteil läßt auch nicht deutlich erkennen, welche Diapositive noch nach Zustellung der Anklageschrift vorgeführt worden sind. Darauf kommt es hier aber auch nicht an. Die angefochtene Entscheidung hat dem Angeklagten nämlich in Bezug auf alle diese Diapositive ebenfalls zugebilligt, daß er "sich im wesentlichen an die Richtlinien gehalten" und die Diapositive deshalb nicht als unzüchtig angesehen habe (UA S. 66 i.Vbd. mit UA S. 64).

17

B.

Revision des Angeklagten:

18

Auf den Verfahrensangriff kommt es hier nicht entscheidend an, weil jedenfalls die Sachrüge der Revision zum Erfolge verhilft.

19

Mit Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß "Filme keine Schriften im Sinne von § 6 Abs. 2 GjS sind", weil sie den Abbildungen des § 1 Abs. 3 GjS nicht gleichgestellt werden dürften. Es gelte insoweit das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit als Spezialgesetz. Eine Werbung für Filme könne nur dann bestraft werden, "wenn die Werbung als solche unzüchtig" sei. Insoweit fehle es aber an Feststellungen.

20

Diese Auffassung entspricht im wesentlichen der inzwischen ergangenen Entscheidung des Senats vom 11. Oktober 1960 = BGHSt 15, 153 ff = NJW 1960, 2351 = MDR 1961, 164. Der damals zu beurteilende Sachverhalt gleicht dem jetzigen nahezu. Es handelte sich ebenfalls um eine Werbung für Filme, die den Besuchern einer Bar vorgeführt worden waren. Der Senat hatte diese Werbung den gleichen Grundsätzen unterstellt, die ganz allgemein für Vorführungen öffentlicher Filmveranstaltungen sowie für die Werbung hierzu gelten. § 6 des Gesetzes, zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 27. Juli 1957 (JSchG) geht den Bestimmungen des GjS als Sonderregelung vor. "Das JSchG regelt den Schutz der Jugend vor öffentlich gezeigten sittlich gefährdenden Filmen abschließend", "es besteht daher kein Bedürfnis und auch keine Möglichkeit, das GjS auf öffentliche Filmdarbietungen zu erstrecken." Um die Werbung für eine öffentliche Filmveranstaltung handelt es sich immer dann, "wenn der Besuch einem unbegrenzten, nicht miteinander verbundenen Personenkreis freisteht" (BGH a.a.O.).

21

Gegen diese Entscheidung sind sowohl von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften als auch von anderer Seite Bedenken geltend gemacht worden, die den Senat jedoch nicht überzeugen. In der Entscheidung Nr. 876 vom 10. März 1961 äußert sich die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften - gutachtlich - dahin: § 6 Abs. 4 JSchG sei "nur insoweit eine lex specialis gegenüber dem GjS", als es Filme angehe, "die innerhalb der gewerblichen Filmwirtschaft hergestellt, verliehen oder öffentlich vorgeführt werden". Die Bundesprüfstelle begründet diese Meinung lediglich damit, daß weiterreichende "Absprachen mit den Ländern, die ihre Zuständigkeit zur Prüfung der Jugendeignung von Filmen auf die FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft) übertragen haben", nicht getroffen worden seien. Soweit die FSK auch Filme anderer Herkunft und anderer Bestimmung auf ihre Jugendeignung untersuche, sei dies ebenso unmaßgeblich "wie die freiwillige Prüfung von Filmplakaten und Werbe-Standfotos durch die FSK". Auf den Gesichtspunkt der "Unzuständigkeit" der FSK legt auch Staatsanwalt Dr. Klöckner besonderen Wert (Recht der Jugend 1961, 53).

22

Die Bedeutung dieser Erwägung erscheint dem Senatfragwürdig. § 6 JSchG spricht weder von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft noch von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften. Absatz 4 dieser Vorschrift räumt lediglich "der obersten Landesbehörde" das Recht ein, Filme für Kinder und Jugendliche (in drei Stufen) freizugeben; ist eine solche Freigabe nicht erfolgt, so dürfen Filme nur Heranwachsenden oder Erwachsenen vorgeführt werden. Zuständig für Freigabe und Einstufung ist also ausschließlich die "oberste Landesbehörde". Wenn diese ihr Recht auf andere Behörden oder auf Einrichtungen privater oder öffentlicher Art übertragen hat, so kann sich hieraus für den Anwendungsbereich des Gesetzes nichts ergeben. Es mag sein, daß die obersten Landesbehörden hinsichtlich einer bestimmten Gruppe von Filmen ihre Befugnisse der FSK noch nicht übertragen haben. Diese Unterlassung kann aber nicht zum Beweise dafür angeführt werden, daß der Gesetzgeber - der mit der obersten Landesbehörde nicht identisch ist - das Jugendschutzgesetz entgegen seinem klaren Wortlaut auf diese von der obersten Landesbehörde übergangene Gruppe von Filmen nicht angewendet wissen wollte. Der Wirkungsbereich der FSK ist in diesem Zusammenhange ohne jede Bedeutung.

23

Soweit Klöckner die "Fragwürdigkeit" der im Urteil vom 11. Oktober 1960 vertretenen Ansicht auch an "einigen der Rechtsfolgen demonstrieren" will, übersieht er schon ganz allgemein, daß im Grenzbereich von Gesetzen, die sich ihrem Zwecke nach ähneln, aber zu verschiedenen Zeitpunkten geschaffen worden sind, häufig unerwünschte Rechtsfolgen auftauchen werden. Dem kann nicht ohne weiteres dadurch begegnet werden, daß entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut der Tatbestand des einen Gesetzes zugunsten des anderen eingeschränkt wird. Wie umfassend der Gesetzgeber Vorkommnisse bei "öffentlichen Filmveranstaltungen" dem JSchG unterstellen wollte, ergibt sich übrigens deutlich aus § 6 Abs. 5; danach gilt dieses Gesetz "auch für Werbevorspanne und Beiprogramme".

24

Nach alledem sind in der Zwischenzeit keine Gesichtspunkte hervorgetreten, die den Senat veranlassen könnten, von seiner Entscheidung BGHSt 15, 153 ff abzugehen.

25

Da der Schuldspruch unteilbar ist, mußte seine Aufhebung sich auch auf die Werbung für die Diapositive erstrecken.

26

Das Landgericht wird sich in der neuen Verhandlung u.U. mit der Frage befassen müssen, ob die Reklamezettel selbst den Begriff einer jugendgefährdenden Schrift oder Abbildung erfüllen. Im Hinblick auf die Verbindung des Werbezeichens mit dem Text der Zettel ist dies nicht ohne weiteres ausgeschlossen.

27

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben, soweit ein Teil der Filme und Diapositive als nicht unzüchtig angesehen und soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Im übrigen hat er Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft beantragt.

Sarstedt
Koffka
Schmidt
Börker
Mayr