Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1983, Az.: 3 StR 414/82 (S)
Einziehung von Schriften im selbstständigen Verfahren bei Strafverfolgungsverjährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1983
- Aktenzeichen
- 3 StR 414/82 (S)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 14961
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 07.05.1982
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Einziehung des Buches "Der Auschwitz-Mythos, Legende oder Wirklichkeit?" von Wilhelm Stäglich, G.-Verlag, T.
Sonstige Beteiligte
Wigbert G.
Amtlicher Leitsatz
Der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung gegenüber dem Täter schließt die Sicherungszwecken dienende Einziehung von Schriften und die daran anknüpfende Unbrauchbarmachung im selbständigen Verfahren nicht aus.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Januar 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm, Kutzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Mai 1982 wird verworfen.
Der Einziehungsbeteiligte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Einziehungsbeteiligte Wigbert G. ist Inhaber des G.-Verlags in T., in dem das Buch "Der Auschwitz-Mythos, Legende oder Wirklichkeit?" des Dr. Wilhelm Stäglich erschienen ist. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht in dem in § 74 d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB vorgesehenen Umfang die Einziehung des Buches und die Unbrauchbarmachung der zu seiner Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen angeordnet. Die Revision des Einziehungsbeteiligten, die sich darauf stützt, Einziehung und Unbrauchbarmachung seien wegen eingetretener Strafverfolgungsverjährung ausgeschlossen, und die im übrigen die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1.
Der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung gegenüber dem Täter schließt die Sicherungszwecken dienende Einziehung von Schriften und die daran anknüpfende Unbrauchbarmachung im selbständigen Verfahren nicht aus.
Zu dieser Frage sind die Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum geteilt (vgl. einerseits OLG Hamm in MDR 1982, 949 = NStZ 1982, 422 mit Anmerkung Horn, andererseits OLG München in MDR 1982, 950, je mit weiteren Hinweisen). Die Unterschiedlichkeit der Auffassungen beruht auf dem verschiedenen Verständnis davon, ob § 78 Abs. 1 StGB, wonach die Verjährung die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) ausschließt, eine andere Bestimmung im Sinne des § 76 a Abs. 2 Satz 1 StGB ist oder ob § 76 a Abs. 2 Satz 1 StGB gegenüber § 78 Abs. 1 StGB als eine Ausnahmevorschrift verstanden werden kann, nach der die Sicherungseinziehung der in § 74 d Abs. 1 StGB bezeichneten Schriften (sowie die damit zu verbindende Unbrauchbarmachung) trotz Verfolgungsverjährung zulässig bleibt. Sinn und Ziel der Sicherungszwecken dienenden Einziehung wird die Auslegung, die zu dem zuletzt genannten Ergebnis führt, besser gerecht. Ihr hat der Senat in den Beschlüssen vom 17. Dezember 1975 - 3 StR 439/75 (S), vom 4. Dezember 1981 - 3 StR 434/81 (S) - und vom 10. März 1982 - 3 StR 63/82 (S) - den Vorzug gegeben. Daran hält er auch nach erneuter Prüfung fest.
Wie der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm (MDR 1982, 949 = NStZ 1982, 422 mit Anm. Horn) zutreffend ausführt, ist das Verhältnis von § 76 a Abs. 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1 StGB nicht so eindeutig im Sinne eines Vorrangs der Strafverfolgungsverjährung zu entscheiden, daß eine Auslegung, wonach § 78 Abs. 1 StGB keine "andere" Bestimmung im Sinne des § 76 a Abs. 2 Satz 1 ist, von vornherein ausgeschlossen wäre. Der Umstand, daß dem Gesetzgeber bei der Fassung dieser Vorschriften offensichtlich ein Versehen unterlaufen ist, kann daher bei der Auslegung berücksichtigt werden.
Die Vorschriften über Einziehung, Unbrauchbarmachung und Verjährung sind durch das 2. Strafrechtsreformgesetz (2. StrRG) sowie durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) geändert worden. Gestützt auf die Vorarbeiten der Großen Strafrechtskommission, die zum Entwurf eines Strafgesetzbuches 1962 (§§ 118, 127 E 1962) geführt hatten, hatte der Gesetzgeber ursprünglich mit dem 2. StrRG - abweichend von der Rechtslage, wie die Rechtsprechung sie vorher verstanden hatte (vgl. BGHSt 6, 62), - eine Regelung vorgesehen, nach der die Verjährung in jedem Falle die Möglichkeit einer Einziehung oder Unbrauchbarmachung ausschließen sollte (§ 76 a Abs. 1, 2, § 78 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB i.d.F. des 2. StrRG; vgl. hierzu Protokolle des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform, 5. Wahlperiode, S. 1056 l.Sp., 1092 r.Sp. zu §§ 120 a 127). Noch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat der Gesetzgeber jedoch mit § 41 b Abs. 2 StGB i.d.F. des EGOWiG - der dem § 76 a Abs. 2 StGB i.d.F. des 2. StrRG im Wortlaut im wesentlichen entsprach - die Absicht verbunden, für die Zwecke der Einziehung und Unbrauchbarmachung aus Sicherungsgründen "das selbständige Verfahren auch dann zuzulassen, wenn aus rechtlichen Gründen ... (z.B. wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung)" keine bestimmte Person verfolgt werden kann (Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 4. März 1968 zu Drucks. V/2600, V/2601, S. 15). Die in § 41 b Abs. 2 Satz 1 StGB mit der Formulierung "wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt" vorgesehene Rückausnahme war für andere Fälle, wie das Fehlen der deutschen Gerichtsbarkeit, bestimmt (Schriftlicher Bericht a.a.O.). Diese Regelung trat am 1. Oktober 1968 in Kraft (Art. 167 EGOWiG, BGBl. 1968 I S. 503, 547). § 41 b StGB i.d.F. des EGOWiG galt bis zum Inkrafttreten des 2. StrRG am 1. Januar 1975 (vgl. Gesetz über das Inkrafttreten des 2. StrRG vom 30. Juli 1973, BGBl. I 909). Der bis dahin daneben geltende § 67 Abs. 5 StGB - nach dem mit der Verjährung der Strafverfolgung auch die Befugnis erlischt, auf Grund der Tat "Maßnahmen der Sicherung und Besserung" (vgl. § 42 a StGB a.F.) anzuordnen - stand der vom ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers getragenen Auslegung, wonach Einziehung und Unbrauchbarmachung aus Sicherungsgründen trotz Strafverfolgungsverjährung möglich sein sollten, nicht entgegen (vgl. BGHSt 25, 347, 354) [BGH 17.07.1974 - 3 StR 239/73]; denn sie gehörten nicht zu den in § 42 a StGB a.F. genannten Maßnahmen. Ohne daß die Vorschriften vom Gesetzgeber noch einmal beraten worden wären, traten danach, am 1. Januar 1975 (vgl. oben), die vor der maßgeblichen Beratung des EGOWiG beschlossenen Vorschriften des 2. StrRG und mit ihnen auch § 78 Abs. 1 StGB in Kraft, der seinem Wortlaut nach in Verbindung mit dem darin in Bezug genommenen § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB Einziehung und Unbrauchbarmachung erfaßt. Der bei der Beratung des EGOWiG deutlich zum Ausdruck gekommene und auch Gesetz gewordene Wille des Gesetzgebers, die auf Sicherungsgründen beruhende Einziehung und Unbrauchbarmachung von den Folgen der Strafverfolgungsverjährung unberührt zu lassen, hat auf diese Weise keinen eindeutigen gesetzlichen Niederschlag mehr behalten. Unter diesen Umständen ist bei der Auslegung der Vorschriften der gesetzgeberische Wille zu beachten.
Sinn und Zweck der auf Sicherungsgründe gestützten Einziehung und Unbrauchbarmachung, den davon betroffenen Gegenständen die Gefährlichkeit zu nehmen, sprechen für die Zulässigkeit dieser Maßnahmen auch nach Eintritt der Verfolgungsverjährung. Gegenargumente von Gewicht sind auch aus Einzelheiten der gesetzlichen Regelung oder aus dem Wesen der Strafverfolgungsverjährung nicht herzuleiten. Tragender Grund dafür, in den Fällen, in denen die Strafverfolgung von Strafantrag, Ermächtigung oder Strafverlangen abhängt, Einziehung und Unbrauchbarmachung von den gleichen Voraussetzungen abhängig zu machen (§ 76 a Abs. 2 Satz 2 StGB), ist die Wahrung der Interessen der danach Berechtigten, die dahin gehen können, eine öffentliche Verhandlung über den Gegenstand des Verfahrens zu vermeiden (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Ein vergleichbarer Grund für einen Ausschluß der Sicherungseinziehung (und -unbrauchbarmachung) wegen Strafverfolgungsverjährung ist nicht zu erkennen. Auch der Gedanke des Schutzes des Täters vor den gegen ihn gerichteten Maßregeln der Besserung und Sicherung und der Anordnung des Verfalls, die dem Ausschluß dieser Maßnahmen nach Eintritt der Strafverfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) zugrunde liegt, ist nicht geeignet, ein entsprechendes Verbot der Sicherungseinziehung zu tragen. In diesem Zusammenhang ist die Erwägung des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm (a.a.O.), schutzwürdige Interessen des Einziehungsbeteiligten seien im Regelfall nicht ersichtlich, entgegen Horn (NStZ 1982, 423), von Bedeutung. Dem Institut der Strafverfolgungsverjährung ist auch kein Element zu entnehmen, das einen Ausschluß der Sicherungseinziehung ebenso zu tragen vermöchte, wie die Gründe, die der Rückausnahmeklausel des § 76 a Abs. 2 Satz 1 StGB in den davon erfaßten Fällen der Exemtion von der deutschen Gerichtsbarkeit und der rechtskräftigen Erledigung (Lackner, StGB 14. Aufl. § 76 a Anm. 3; vgl. in diesem Zusammenhang Horn in JR 1980, 248/249) ersichtlich zugrunde liegen. Entsprechend dem hier gefundenen Auslegungsergebnis sieht auch der Referentenentwurf eines 21. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 21. Januar 1982 in Art. 1 Nrn. 1 und 2 lediglich eine im Sinne der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung klarstellende Änderung des § 76 a Abs. 2 Satz 1 sowie des § 78 Abs. 1 StGB vor (vgl. die Begründung des Entwurfs zu Art. 1 Nrn. 1, 2).
2.
Keinen sachlichrechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des Landgerichts, daß der Inhalt des Buches "Der Auschwitz-Mythos" die angeordneten Maßnahmen gemäß § 74 d StGB rechtfertigt, und zwar im Hinblick auf die bei vorsätzlicher Verbreitung erfüllten Tatbestände der Volksverhetzung (§ 130 StGB) und der Aufstachelung zum Rassenhaß (§ 131 StGB). Wie sich aus den auf den Inhalt des Buches gestützten Feststellungen des Landgerichts ergibt, wird darin nicht nur die systematische Judenvernichtung in Auschwitz als eine "Vernichtungslegende" dargestellt, sondern es wird die Behauptung aufgestellt, die Juden, das Judentum, betrieben als Urheber einer Vernichtungslegende (6-Millionenlüge) die politische Unterdrückung und finanzielle Ausbeutung des deutschen Volkes. Durch ihre von langer Hand geplante unwahre Behauptung deutscher Greueltaten an Juden solle die politische und finanzielle Erpressbarkeit und die Unterwürfigkeit der Deutschen erhalten werden. Das deutsche Volk werde von den Juden als Verkörperung des Bösen schlechthin vorgestellt, und es werde ihm jede nationale Selbstachtung genommen, während sich das Weltjudentum gleichsam als Erlöser der Menschheit zu präsentieren verstehe. Himmlers Einsatzgruppen hätten nicht planmäßige Judenausrottung betrieben, sondern im Zusammenhang mit der Partisanenbekämpfung nur auf die heimtückische und völkerrechtswidrige Kampfführung eines hinterhältigen und überaus grausamen Gegners reagiert. Es ist - auch in der rechtlichen Einordnung unter § 130 Nr. 1 und § 131 Abs. 1 StGB - rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht aus dieser Darstellung der Schrift sowie aus der Qualifizierung der Juden als minderwertige Menschen, die nicht verdienen, in unserer staatlichen Gemeinschaft zu leben, als unglaubwürdige Fälscher und profitgierige Parasiten den Schluß zieht, der Autor des Buches stelle sich "auf die Stufe jener nationalsozialistischer Hetzer, die im Dritten Reich eine Verschwörung des internationalen Judentums zur Aussaugung des Deutschen Volkes mit Hilfe der Beherrschung des Geldmarktes (sogenannte Zinsknechtschaft) behaupteten", er stachele zum Haß gegen die Juden im Sinne der nationalsozialistischen Rassenideologie auf, seine Angriffe auf eine bestimmte Gruppe der Bevölkerung träfen den unverzichtbaren Persönlichkeitskern der ihr zugehörenden Menschen (nämlich der in Deutschland lebenden Juden), seien also gegen ihr Menschsein als solches gerichtet und sprächen ihnen den Wert ab. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß die grundgesetzlich garantierte Freiheit von Forschung und Wissenschaft den getroffenen Maßnahmen nicht entgegensteht und daß die Maßnahmen angesichts dessen, daß die strafrechtlich beachtlichen Behauptungen und Ausführungen das ganze Buch durchziehen, das gesamte Buch und die gesamten zu seiner Herstellung erforderlichen Gegenstände erfassen müssen.
Wie der Generalbundesanwalt mit Recht geltend macht, erschöpft sich das Einzelvorbringen der Revision im wesentlichen in dem Versuch, den Inhalt des Buches in tatsächlicher Hinsicht anders zu deuten und zu verharmlosen. Daran ändert es nichts, wenn diese im Revisionsrechtszug unbeachtlichen Angriffe mit der - unzutreffenden - Erklärung verbunden werden, das Urteil verstoße gegen Denkgesetze und seine Feststellungen seien widerspruchsvoll. Soweit die Revision ein Aufstacheln zum Rassenhaß verneint, weil die Juden keine Rasse seien, verweist der Senat auf sein Urteil vom 14. Januar 1981 - 3 StR 440/80 (S) - (NStZ 1981, 258 sowie bei Holtz MDR 1981, 453) sowie auf das Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 1981 - 5 StR 132/81.
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Kutzer