Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.07.1974, Az.: 3 StR 239/73
Strafbarkeit wegen des Verbreitens unzüchtiger Schriften ; Voraussetzungen für die Anwendung der Verjährungsvorschriften des Presserechts; Beginn der Verjährungsfrist bei sukzessiver Verbreitung eines Druckwerks
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.07.1974
- Aktenzeichen
- 3 StR 239/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 12147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 24.05.1966
Rechtsgrundlagen
- § 25 LPG. NW.
- § 67 Abs. 4 StGB
- § 184 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB
Fundstellen
- BGHSt 25, 347 - 355
- JZ 1974, 775-777 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 945-947 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 2140-2142 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verbreiten unzüchtiger Schriften
Prozessführer
Kaufmann G. W. U. N. aus Z., geboren am 1932 in B.
Amtlicher Leitsatz
Bei sukzessiver Verbreitung eines Druckwerks beginnt die Strafverfolgungsverjährung gemäß § 25 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 1966 (GV. NW. S. 340) mit dem ersten Verbreitungsakt.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 17. Juli 1974
beschlossen:
Gründe
I.
Das Amtsgericht - erweitertes Schöffengericht - Solingen hat den Angeklagten wegen Verbreitens unzüchtiger Schriften (§ 184 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB a.F.) zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Berufung des Angeklagten führte lediglich zu einer Herabsetzung der Strafe durch das Landgericht Wuppertal. Gegen dessen Urteil wendete sich der Angeklagte mit der Revision, über die das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hat.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am 1. April 1971 einen "Sex-Shop" eröffnet, in dem er u.a. sechs von den Tatgerichten als unzüchtig gewertete Bücher ausstellte und verkaufte. Die Zeitpunkte des ersten Ausstellens und Verkaufens sind in den Urteilen nicht festgestellt worden. Durch Beschluß vom 19. Januar 1972 beschlagnahmte das Amtsgericht die noch nicht verkauften, am 1. Oktober 1971 bei dem Angeklagten sichergestellten Stücke. Darin lag die erste richterliche Handlung in dieser Sache. In der Folgezeit sind weitere zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Maßnahmen getroffen worden.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte die Revision des Angeklagten verwerfen. Es ist der Auffassung, die kurze, bei Vergehen sechsmonatige Verjährungsfrist des Presserechts habe erst mit dem Ende der fortgesetzten Verbreitungshandlung des Angeklagten am 1. Oktober 1971, dem Tag der Sicherstellung der restlichen Stücke, zu laufen begonnen und sei daher rechtzeitig unterbrochen worden. An der beabsichtigten Entscheidung sieht es sich durch das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. September 1971 (Die Justiz 1972, 18) gehindert. Dieses Gericht vertritt in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Celle (NJW 1968, 715 [OLG Celle 08.12.1967 - 4 Ws 153/67]) den Standpunkt, nach den Verjährungsvorschriften in den Pressegesetzen der Länder Baden-Württemberg und Niedersachsen, die wörtlich mit der entsprechenden Vorschrift im Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen übereinstimmen, beginne die Verjährung bereits mit dem ersten Verbreitungsakt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
"Beginnt bei sukzessiver Verbreitung eines Druckwerks die Strafverfolgungsverjährung gemäß § 25 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen mit dem ersten oder mit dem letzten Verbreitungsakt?"
II.
Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben.
Daß die Vorlegungsfrage eine landesrechtliche Vorschrift betrifft, ist unerheblich (BGHSt 11, 228, 229; 23, 370, 372). Auch steht der Vorlegung nicht entgegen, daß sich die einander gegenüberstehenden Rechtsansichten auf Bestimmungen verschiedener Bundesländer beziehen. Maßgebend ist vielmehr, daß diese Bestimmungen - § 25 Abs. 3 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 1966 - LPG. NW. - (GV. NW. S. 340), § 24 Abs. 3 des baden-württembergischen Gesetzes über die Presse vom 14. Januar 1964 - LPG. BW. - (Ges.Bl. S. 11) - inhaltlich, ja sogar wörtlich übereinstimmen (BGH a.a.O.; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO und GVG, 22. Aufl. 1974, § 121 GVG Anm. 22 d; Kleinknecht, StPO, 31. Aufl. 1974, § 121 GVG Anm. 5). Die Vorlegungsfrage ist für die von dem vorlegenden Oberlandesgericht zu treffende Entscheidung erheblich. Auf der Grundlage der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe kann das Oberlandesgericht Düsseldorf die Revision nicht, wie beabsichtigt, verwerfen, da die Möglichkeit besteht, daß der Angeklagte den ersten, bisher zeitlich nicht festgestellten Verbreitungsakt mehr als sechs Monate vor der ersten zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten richterlichen Handlung begangen hat.
In der Sache schließt sich der Senat - in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt - der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe an.
1.
Die Frage nach dem Beginn der kurzen Verjährungsfrist für Presseinhaltsdelikte in den Fällen, in denen ein Druckwerk durch eine Reihe von Einzelakten nach und nach verbreitet wird, wurde schon unter der Herrschaft des Reichspressegesetzes vom 7. Mai 1874, das nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes als Landesrecht weiter gegolten hat, unterschiedlich beantwortet. Nach der bereits damals weithin vertretenen presserechtlichen Verjährungstheorie sollte der Lauf der Frist mit dem ersten Verbreitungsakt beginnen. Ihre Anhänger beriefen sich in erster Linie auf die besonderen Bedürfnisse der Presse, die eine alsbaldige Entscheidung über die Verfolgung oder Nichtverfolgung des Verbreitens von Druckwerken erforderlich mache. Diese Auffassung konnte sich jedoch in der Praxis nicht durchsetzen. Die Vertreter der strafrechtlichen Verjährungstheorie konnten ihr gegenüber darauf hinweisen, daß § 22 Reichspressegesetz lediglich die Länge der Verjährungsfrist, nicht jedoch ihren Beginn regelte. Sie zogen daraus den Schluß, daß auch für Pressedelikte die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze gälten und die Verjährung daher gemäß § 67 Abs. 4 StGB mit der Beendigung des strafbaren Verhaltens, also mit dem Abschluß des Verbreitens und damit erst nach dem letzten Verbreitungsakt beginne; die Sondersituation der Presse gebiete keine andere Auslegung. Dieser Auffassung schloß sich der Bundesgerichtshof an (BGHSt 14, 258).
2.
Die heute geltenden Landespressegesetze, die das Reichspressegesetz abgelöst haben, bieten für die Entscheidung darüber, welcher von den beiden Verjährungstheorien der Vorzug zu geben ist, eine wesentlich breitere Grundlage. Sie enthalten Vorschriften über den Beginn der Verjährungsfrist, deren Auslegung im Sinne der presserechtlichen Verjährungstheorie geboten ist.
§ 25 Abs. 3 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, auf den sich die Vorlegungsfrage bezieht, hat folgenden Wortlaut:
"Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen."
a)
Schon diese Vorschrift für sich gesehen spricht aus verschiedenen Gründen für die presserechtliche Verjährungstheorie.
Daß § 25 LPG. NW. sich nicht, wie das Reichspressegesetz, auf die Regelung der Länge der Verjährungsfrist beschränkt, sondern in seinem Absatz 3 auch eine Bestimmung über den Beginn dieser Frist trifft, stellt bereits einen Hinweis darauf dar, daß die allgemeine Regel des § 67 Abs. 4 StGB im Bereich des Presserechts durch eine von ihr abweichende Sondervorschrift verdrängt worden ist. Diesem naheliegenden Schluß aus dem Vorhandensein der in § 25 Abs. 3 LPG. NW. getroffenen Regelung kann nicht mit dem vorlegenden Oberlandesgericht entgegengehalten werden, die Vorschrift habe auch dann einen Sinn, wenn man sie vom Boden der strafrechtlichen Verjährungstheorie aus betrachtet; sie besage dann lediglich, daß die Verjährung - was früher umstritten war - für keinen der Beteiligten vor dem Verbreiten des Druckwerks zu laufen beginne (Satz 1) und daß dies auch bei selbständigen Teilen einer Auflage und bei Neuauflagen gelte (Satz 2). Der Einwand unterstellt, daß der Gesetzgeber, nur um eine untergeordnete Rechtsfrage im Sinne der herrschenden Meinung (vgl. Löffler, Presserecht, Bd. II, 2. Aufl. 1968, § 24 LPG. Rdn. 48) zu klären, eine den gesamten Bereich des § 67 Abs. 4 StGB mitumfassende Neuregelung geschaffen hätte, ohne von dieser Vorschrift im übrigen abweichen zu wollen. Ein so ungewöhnliches Vorgehen des Gesetzgebers könnte nur angenommen werden, wenn es dafür im übrigen Gesetzestext oder wenigstens in den Motiven irgendwelche Hinweise gäbe. Das ist indes nicht der Fall. Der objektive Sinngehalt der umfassenden Regelung in § 25 Abs. 3 LPG. NW. kann dann aber nur darin liegen, daß die Verjährung nicht, wie es nach § 67 Abs. 4 StGB der Fall wäre, erst zu laufen beginnt, wenn die gesamte Verbreitungshandlung begangen ist, sondern bereits dann, wenn die Verbreitung mit dem ersten Verbreitungsakt begonnen hat.
Diese Auslegung wird ferner durch das Verhältnis der beiden Sätze des Absatzes 3 zueinander nahegelegt. Versteht man Satz 1 als die gesetzliche Klärung des früheren Theorienstreits im Sinne der presserechtlichen Verjährungstheorie, so liegt die Annahme nicht fern, der Eintritt der Verjährung sechs Monate nach dem ersten Verbreitungsakt stehe auch der Verfolgung wegen Verbreitens einer neuen Auflage desselben Druckwerks entgegen. Dieser Auslegung wird durch Satz 2 entgegengewirkt. Umgekehrt läßt die hier getroffene Regelung, wonach bei Veröffentlichung oder Verbreitung eines Druckwerks in Teilen die Verjährungsfrist mit jedem Teil erneut zu laufen beginnt, den Schluß zu, daß etwas anderes gilt, wenn das Druckwerk in aufeinanderfolgenden Teilakten, aber jeweils als Ganzes verbreitet wird. In diesen Fällen, so ergibt der Umkehrschluß, soll nicht mit jeder Verbreitungshandlung eine neue Verjährungsfrist beginnen. Daß Satz 2 Zweifel über den Fristbeginn vermeiden sollte, die aufgrund des Reichspressegesetzes entstanden waren (Landtag Nordrhein-Westfalen, 5. Wahlperiode, Drucksache Nr. 286, S. 33), steht dieser Auslegung nicht entgegen.
Auch die Wortwahl in § 25 Abs. 3 Satz 1 LPG. NW. legt es nahe, in dieser Vorschrift eine Bestätigung der presserechtlichen Verjährungstheorie zu sehen. Dem vorlegenden Oberlandesgericht ist zwar zuzugeben, daß die Entscheidung des Gesetzgebers für diese Theorie deutlicher zum Ausdruck gekommen wäre, wenn die Vorschrift den Beginn der Verjährung ausdrücklich an den ersten Akt der Veröffentlichung oder Verbreitung knüpfen würde. Es kann ihm aber nicht in der Meinung gefolgt werden, der Wortlaut gebe überhaupt nichts für die hier zu entscheidende Frage her. Im Gegensatz zu § 67 Abs. 4 StGB, der auf den Tag abstellt, "an welchem die Handlung begangen ist", bestimmt § 25 Abs. 3 Satz 1 LPG. NW. nämlich, daß die Verjährung "mit der Veröffentlichung oder Verbreitung" beginnt. Nach dem natürlichen Wortsinn hat dieses "mit" in Verbindung mit dem (hier) zeitlich verwendeten Wort "beginnt" die Bedeutung von "gleichzeitig mit": Die Verjährung beginnt dann, wenn auch die Veröffentlichung oder Verbreitung beginnt; es bedarf dazu nicht, wie nach § 67 Abs. 4 StGB, des Abschlusses der gesamten auf demselben Vorsatz beruhenden, möglicherweise noch nach der Verwirklichung des Straftatbestandes fortgesetzten Tätigkeit; vielmehr genügt es, daß der Täter den Tatbestand erfüllt, nämlich das, Druckwerk, sei es auch nur durch einen Einzelakt, veröffentlicht oder verbreitet.
b)
Die aus der Vorschrift selbst gewonnene Auslegung wird durch ihre Entstehungsgeschichte bestätigt.
Vorbild für den im Jahre 1959 von den Ländern in Angriff genommenen Modellentwurf für ein Landespressegesetz sollten die bereits bestehenden Pressegesetze der Länder Bayern und Hessen sein (vgl. den Bericht über die Tagung der Innenministerkonferenz am 8./9. Oktober 1959 in Goslar, Zeitungsverlag und Zeitschriftenverlag - ZVuZV - 1959, 1230; Löffler, a.a.O. Einleitung Rdn. 7). Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des bayerischen Gesetzes über die Presse vom 3. Oktober 1949 (GVBl. S. 243) beginnt die Verjährung "mit dem Erscheinen" des Druckwerks. Da das Erscheinen eines Druckwerks, nämlich das Heraustreten aus dem Kreis der Herstellungsbeteiligten, regelmäßig mit dem Beginn der Verbreitung zusammenfällt (BayObLG RdJ 1962, 365, 366), kann nicht zweifelhaft sein, daß nach dieser Vorschrift die Verjährung bei sukzessiver Verbreitung des Druckwerks schon mit dem ersten Verbreitungsakt ihren Anfang nimmt. Zu der mit § 25 Abs. 3 Satz 1 LPG. NW. wörtlich übereinstimmenden Vorschrift des (jetzigen) § 12 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über Freiheit und Recht der Presse in der Fassung vom 20. November 1958 (GVBl. S. 183) ist in der Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfs, in der diese Bestimmung als § 18 Abs. 2 bezeichnet war, zum Ausdruck gebracht worden, die Verjährung beginne jeweils "mit dem Anfang der Verbreitung" (Drucksachen des Hessischen Landtags, I. Wahlperiode, Abt. I Nr. 1078, Band 2 S. 1407 ff, 1416); dem ist der Landtag, soweit ersichtlich, nicht entgegengetreten. Somit wurde im bayerischen Pressegesetz angeordnet und von dem Gesetzgeber des hessischen Pressegesetzes mit der von ihm gewählten Formulierung jedenfalls gewollt, daß die Verjährung bereits mit dem ersten Verbreitungsakt beginnen solle. Daß durch den Modellentwurf (nach dem Stand vom 10. Januar 1963 abgedruckt u.a. bei Scheer, Deutsches Presserecht, 1966, S. 155 ff), der gerade "auf der Linie" dieser beiden Landespressegesetze liegen sollte (vgl. ZVuZV 1959, 1230; Löffler, a.a.O.), und durch die auf diesem Entwurf fußenden übrigen Landespressegesetze aus den Jahren 1964 bis 1966 eine andere Regelung des Verjährungsbeginns getroffen werden sollte, kann kaum angenommen werden, umso weniger, als der Modellentwurf und die späteren Landespressegesetze die Bestimmung des § 12 Abs. 2 des hessischen Pressegesetzes sogar wörtlich übernommen haben. Dementsprechend ist in der Begründung zu dem Entwurf des LPG. NW. (Landtag Nordrhein-Westfalen a.a.O.) auch nur hinsichtlich der Länge der Verjährungsfrist bei Verbrechen auf eine vorgeschlagene Abweichung von der Regelung in Bayern und Hessen hingewiesen worden.
Bei dieser Sachlage kommt dem Fehlen irgendwelcher weiteren Hinweise in den Gesetzesmaterialien keine Bedeutung zu.
c)
Die Neuregelung des Rechts der Presse in den Landespressegesetzen hat denn auch dazu geführt, daß sich heute in Rechtsprechung und Schrifttum, soweit ersichtlich, keine Stimme mehr findet, die - wie das vorlegende Oberlandesgericht - nach wie vor an der aufgrund des § 22 Reichspressegesetz vom Bundesgerichtshof und auch sonst vielfach vertretenen strafrechtlichen Verjährungstheorie festhält (statt vieler Löffler a.a.O., § 24 LPG. Rdn. 39; Rebmann/Ott/Storz, Das baden-württembergische Gesetz über die Presse, 1964, § 24 Anm. 14; Reh/Groß, Hessisches Pressegesetz, 1963, § 12 Anm. 4; Mösl in LK, 9. Aufl. 1971, § 67 Rdn. 18; Schönke/Schröder, StGB, 17. Aufl. 1974, § 67 Rdn. 19; OLG Stuttgart MDR 1974, 512 [OLG Stuttgart 10.01.1974 - 1 Ss 715/73]; vgl. auch Lackner-Maassen, StGB, 8. Aufl. 1974, § 67 Anm. 3 b; Dreher, StGB, 34. Aufl. 1974, § 67 Anm. 3 A). Die neuen Verjährungsbestimmungen wurden als Schlußstrich unter den langjährigen Streit der Verjährungstheorien empfunden, dessen Ursache Schröder (Festschrift für Gallas, 1973, S. 329, 334) zutreffend darin sieht, daß ein innerer Widerspruch zwischen der Kürze der presserechtlichen Verjährungsfrist einerseits und der zeitlichen Dauer der Verbreitung von Druckerzeugnissen andererseits bestand. In der Tat würde die Annahme des Beginns der Verjährung erst mit dem letzten Verbreitungsakt die Presse nicht, wie mit der Bestimmung der kurzen Verjährungsfrist gewollt, im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben (§ 3 LPG. NW.) begünstigen, sondern gegenüber den Tätern anderer Delikte eher benachteiligen. Denn da die Verbreitung eines Druckerzeugnisses sich häufig über einen längeren Zeitraum hinzieht, könnte die Verjährung von Pressedelikten oft nur mit erheblicher Verzögerung oder sogar überhaupt nicht beginnen, obwohl die Straftat vom Anfang der Verbreitung an offen zu Tage liegt und eine Strafverfolgung von diesem Zeitpunkt an in der Regel auch möglich ist.
d)
Es ist allerdings nicht zu übersehen, daß der Verjährungsbeginn mit dem ersten Verbreitungsakt auch zu unbefriedigenden Auswirkungen führen kann. Die sich daraus ergebenden Bedenken können aber gegenüber der vorstehend gewonnenen Auslegung der Verjährungsvorschriften nicht durchgreifen. Im übrigen halten sich die Nachteile des geltenden Rechts in Grenzen. Es ist einmal zu berücksichtigen, daß die Verjährung für jeden an der Verbreitung beteiligten Täter (Verleger, Buchhändler u.a.) hinsichtlich seiner Verbreitungstätigkeit gesondert läuft, so daß nicht etwa der erste ein bestimmtes Druckwerk betreffende Verbreitungsakt die Verjährung für alle an der Verbreitung - auch demnächst erst - Beteiligten in Lauf setzt. Für diejenigen Verbreiter, die erst später tätig werden, kann die Verjährung, da sie nicht vor der Begehung der Straftat einsetzen kann, erst mit ihren Verbreitungshandlungen beginnen (RGSt 32, 69, 72; 59, 181, 183; RG JW 1927, 2003, 2004; BayObLG RdJ 1962, 365, 366; Regmann/Ott/Storz, a.a.O., § 24 Rdn. 19). Des weiteren ist zu beachten, daß auch nach dem Eintritt der Verjährung die Einziehung und Unbrauchbarmachung von Druckwerken strafbaren Inhalts im objektiven Verfahren gemäß § 41 StGB möglich bleibt (BGHSt 21, 367, 370; OLG Celle NJW 1968, 715, 716; Mösl, a.a.O.; Löffler, a.a.O., § 24 LPG. Rdn. 38, 63). Der Eintritt der Verjährung hat daher lediglich zur Folge, daß dem Verbreiter keine Strafe mehr droht, während die weitere Verbreitung der Druckwerke nach wie vor verhindert werden kann. Schließlich wird die versteckte und heimliche Ausgabe einiger weniger Exemplare lediglich zu dem Zweck, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen, um nach Ablauf der Verjährung die gesamte Auflage straflos verbreiten zu können - einer der schwerwiegendsten Einwände gegen die presserechtliche Verjährungstheorie -, überhaupt nicht als eine Verbreitung im Sinne der Bestimmungen über den Verjährungsbeginn zu werten sein. Sie wäre als "Scheinverbreitung" anzusehen, die eine Verjährung nicht auslösen würde (Mösl, a.a.O.; vgl. auch Rebmann/Ott/Storz, a.a.O., § 24 Rdn. 17). Die verbleibende und angesichts der kaum übersehbaren Fülle von Neuerscheinungen auf dem Buch- und Zeitschriftenmarkt nicht fernliegende Möglichkeit, daß ein Druckerzeugnis, dessen Inhalt das Strafgesetz verletzt, von den Strafverfolgungsbehörden zunächst übersehen wird und ihnen erst nach Eintritt der Verjährung zur Kenntnis gelangt, muß in Kauf genommen werden. Sie ist die Folge der Verjährungsregelung im Presserecht, die den Herstellern und Verbreitern von Druckerzeugnissen nach kurzer Frist Gewißheit darüber verschaffen soll, ob noch mit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen des Inhalts des Erzeugnisses gerechnet werden muß. Ins Gewicht fallende kriminalpolitische Schäden sind hiervon angesichts der nach dem Eintritt der Verjährung fortbestehenden Einziehungsmöglichkeit kaum zu erwarten, zumal da aufsehenerregende, die Rechtsordnung in schwerwiegender Weise berührende Presseinhaltsdelikte den Strafverfolgungsbehörden in aller Regel rechtzeitig zur Kenntnis gelangen werden.
Richter am Bundesgerichtshof Mayer
Richter am Bundesgerichtshof Neifer
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg