Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1983, Az.: VI ZR 81/81
Ersatzpflichtigkeit eines Tierhalters aus einer Tierhalterhaftpflicht nach dem Anfallen einer Person durch einen Hund; Sorgfaltspflichten eines Halter eines Hofhundes gegenüber den zum Hof gehörenden Personen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1983
- Aktenzeichen
- VI ZR 81/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12468
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt - 18.02.1981
- LG Darmstadt
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1983, 570 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1311 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Innungskrankenkasse H., Körperschaft des öffentlichen Rechts, K.-Anlage ..., H.
Prozessgegner
Wilhelm K., F.weg ..., N.-N.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Sorgfaltspflicht des Halters eines gutartigen Hofhundes gegenüber den zum Hof gehörenden Personen
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 1981 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt als gesetzlicher Krankenversicherer des bei ihr als Familienmitglied versicherten Kindes B. den Beklagten auf Ersatz ihrer Aufwendungen (10.189,35 DM nebst Zinsen) in Anspruch, die sie für Heilbehandlung erbracht hat. B. erlitt am 6. Januar 1976 im Alter von 7 Jahren einen Oberschenkelspiralbruch links, als der dem Beklagten gehörende Hofhund sie ansprang. B. lebte mit ihren Eltern auf dem landwirtschaftlichen Anwesen des Beklagten, ihres Großvaters mütterlicherseits. Ihr Vater ging auswärts einer Arbeit nach, ihre Mutter half tagsüber auf dem Hof in Form der Familienmithilfe ohne feste Vergütung. Sie wohnten mietfrei zwar in einer eigenen Wohnung; das verletzte Kind und ihre Mutter nahmen jedoch das Frühstück und das Mittagessen im Haushalt des Beklagten ein. B. war durch den täglichen Umgang auf dem Hof mit dem Hund vertraut; dieser - von mittelgroßem Körperbau - war zwar nicht bösartig, hatte aber die Angewohnheit, beim Herannahen von Hausbewohnern an diesen vor Freude hoch zu springen. Er wurde an einer langen Kette am Laufdraht gehalten; dabei lag der Hintereingang des Wohnhauses in seinem Laufbereich. Als B. von dort aus den Hof überquerte, wurde sie - was nunmehr zwischen den Parteien unstreitig ist - von dem Hund freudig angesprungen und kam dadurch zu Fall.
Die Klägerin macht übergegangene Ansprüche aus Tierhalterhaftung geltend. Das Landgericht hat die Klage schon deswegen abgewiesen, weil es die damals zwischen den Parteien noch streitige Frage, ob B. überhaupt durch den Hund zu Fall gekommen war, nicht für erwiesen hielt. Nunmehr streiten die Parteien nur noch darüber, ob der Beklagte als Tierhalter ersatzpflichtig ist und - wenn ja der Übergang etwaiger Ersatzansprüche auf die Klägerin in sinngemäßer Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen wäre. Das Oberlandesgericht hat beide Fragen verneint, es also mit doppelter Begründung bei der Klageabweisung belassen.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält einen Ersatzanspruch nach § 833 BGB nicht für gegeben. Zwar sei erwiesen, daß das Kind seine Verletzung durch den Hund des Beklagten erlitten habe; jedoch habe der Beklagte bei Beaufsichtigung des Wachhundes, der bestimmungsgemäß zur Sicherung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücksteile gehalten worden sei und damit beruflichen Zwecken des Beklagten gedient habe, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet (§ 833 S. 2 BGB).
Zudem sei die Klage auch deshalb abzuweisen, weil der Übergang etwaiger Ersatzansprüche des Kindes auf die Klägerin nach § 1542 RVO in sinngemäßer Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen sei; B. habe im Sinne dieser Vorschrift mit dem Beklagten in häuslicher Gemeinschaft gelebt.
II.
1.
Die Klage war schon deswegen abzuweisen, weil die Tierhalterhaftung des § 833 BGB nicht eingreift.
a)
Die Revision stellt nicht in Abrede, daß es sich bei dem Hofhund um ein Haustier im Sinne von § 833 S. 2 BGB handelte, das der Erwerbstätigkeit des Beklagten zu dienen bestimmt war. Dabei hat sich dadurch, daß der Hund das Kind aus Freude ansprang und zu Fall brachte, eine auf typisch tierischer Unberechenbarkeit beruhende Gefahr verwirklicht (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 1976 - VI ZR 177/75 = VersR 1976, 1090 und vom 13. Juli 1976 - VI ZR 99/75 = VersR 1976, 1175).
b)
Entgegen der Ansicht der Revision hat sich der Beklagte aber gemäß § 833 S. 2 BGB entlastet, denn er hat bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet. Zwar waren im vorliegenden Fall an den Entlastungsbeweis strenge Anforderungen zu stellen, da eine Führung des Hundes an einer Laufkette jedenfalls innerhalb des Laufbereiches im wesentlichen einem freien Umherlaufen des Hundes gleichzustellen ist (so auch Wussow, UHR, 12. Aufl., TZ 415). Jedoch war der Beklagte nicht verpflichtet, seinem Enkelkind den Umgang mit dem an sich gutartigen Hund zu untersagen oder Vorsorge dafür zu treffen, daß der Hund das Kind bei Benutzung des Hinterausgangs des Wohnhauses an seiner Laufkette nicht erreichen konnte.
aa)
Wie das Berufungsgericht unangegriffen feststellt, war der Laufbereich des Hundes so begrenzt, daß das Tier den normalen, von der Straße aus allgemein zugänglichen Hauseingang und den dahin führenden Weg nicht erreichen konnte. Der Hund sicherte lediglich den davon abgesonderten Hofraum, der dem landwirtschaftlichen Betrieb diente. Sowohl an der Hofeinfahrt als auch in der Nähe der Gartentür im hinteren Bereich des Hofgeländes war durch entsprechende Warnschilder auf den Hund hingewiesen. Damit hatte der Beklagte die ihm als Hundehalter fremden Personen gegenüber obliegenden Sicherheitsmaßnahmen getroffen.
bb)
Gegenüber den auf dem Hof wohnenden Angehörigen oder dort üblicherweise tätigen und mit dem Hund vertrauten Personen sind aber an die Pflichten des Tierhalters jedenfalls dann sehr viel geringere Anforderungen zu stellen, wenn es sich - wie im Streitfall - um einen gutartigen Hund handelt. Dieser ist an die zum Hof gehörenden Personen in der Regel gewöhnt und kann von ihnen auch nicht grundsätzlich fern gehalten werden. Auf einem Bauernhof gehört der Umgang mit den Tieren zum Alltag. Der Beklagte brauchte sein 7jähriges Enkelkind nicht davor zu bewahren, daß es von dem Hofhund aus Freude angesprungen wurde. Er hätte dies im übrigen auch nur durch Maßnahmen tun können, die dem Hofhund seine eigentliche Bewachungsaufgabe nahmen. Im Streitfall hat sich mithin eine Gefahr verwirklicht, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß dem Kind gerade die an einem Laufdraht befestigte Kette zum Verhängnis geworden ist; und selbst wenn dies zuträfe, stände dieser Umstand einer Entlastung des Beklagten nicht entgegen, denn diese Art der begrenzten Laufmöglichkeit eines Hofhundes stellt eine zur Sicherung des Hofes sinnvolle und übliche Vorkehrung dar.
c)
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß der Beklagte zumindest den hinteren Zugang zum Wohnhaus für das Kind aus dem Laufbereich des Hundes herausnehmen und freihalten mußte, denn der Bewegungs- und Spielraum des Kindes erstreckte sich als Familienangehöriger ohnehin auf den gesamten Hofraum. Der vorliegende Sachverhalt erfordert viel geringere Anforderungen als diejenigen, die an einen Hundehalter gegenüber dem Zutritt fremder Personen zu stellen sind.
Und selbst dabei wird im allgemeinen für ausreichend erachtet, daß sich der Bewegungsraum des Hundes nur nicht auf den normalen Zugangsweg eines Hauses erstreckt (ebenso LG Traunstein in VersR 1955, 255; s. ferner Schäfer in Staudinger, BGB, 10./11. Aufl., § 833 Rdz. 123 ff.). Auch das Senatsurteil vom 25. Mai 1965 (VI ZR 15/64 = LM BGB § 833 Nr. 3a) betraf einen anderen Sachverhalt; dort handelte es sich um einen großen und schweren Gaststättenhund, der einen Gast - mithin einen Fremden - verletzt hatte. Ebensowenig ist der dem Senatsurteil vom 16. März 1965 (VI ZR 276/63 = VersR 1965, 572) zugrundeliegende Sachverhalt dem Streitfall vergleichbar, da jenes Urteil die Sorgfaltspflichten des Halters eines bissigen und aggressiven Kettenhundes und zudem Pflichten gegenüber einem nicht zum Hof gehörenden Kinde betraf.
Im Streitfall hat mithin der Beklagte den Entlastungsbeweis nach § 833 S. 2 BGB geführt.
2.
Da somit Schadensersatzansprüche des Kindes nicht begründet sind, bedarf es keiner weiteren Prüfung und Entscheidung, ob der Rechtsübergang etwaiger Ansprüche des Kindes auf die Klägerin in analoger Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG (st.Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 233/77 = VersR 1979, 256 und vom 15. Januar 1980 - VI ZR 270/78 = VersR 1980, 644) darum ausgeschlossen ist, weil nach Darstellung und Meinung des Beklagten er und das Kind innerhalb einer bäuerlichen Großfamilie in häuslicher Gemeinschaft lebten.
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa