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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.03.1965, Az.: VI ZR 276/63

Maß der von einem Tierhalter zu beobachtenden Sorgfalt ; Halten eines bissigen Hundes an einer 3.25 m langen Kette; Voraussetzungen der Einsichtsfähigkeit; Einsichtsfähigkeit eines siebenjährigen Kindes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.03.1965
Aktenzeichen
VI ZR 276/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13849
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 28.10.1963
LG Arnsberg

Fundstelle

  • VersR 1965, 572-574 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage

  1. a)

    der Sorgfaltspflicht des Halters eines bissigen Kettenhundes,

  2. b)

    des mitwirkenden Verschuldens eines siebenjährigen Kindes, das von dem Hunde angegriffen und verletzt wurde.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels
sowie
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 28. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Beklagte hielt auf seinem Bauernhof einen bissigen Hund von der Art und Größe eines Dobermanns. Der Hund war in einer Hundehütte untergebracht und an einer Kette angebunden, die an einem Eisenpflock vor der Hütte befestigt war. Die Hütte befand sich an der Straßenseite des Wirtschaftsgebäudes, und zwar - von der Straße her gesehen - rechts neben dem 3,50 m breiten Tor der im linken Trakt des Gebäudes gelegenen Tenne. In das Tennentor war an der linken Seite eine kleinere 85 cm breite Tür eingefügt, an der ein Schild mit der Aufschrift "Vorsicht, bissiger Hund" angebracht war. Die Kette, an der der Hund angebunden war, ließ diesen so viel Spielraum, daß er durch die kleine Tür in die Tenne gelangen konnte. Links neben der Tenne lag der Pferdestall, rechts der Tenne befanden sich weite Stallungen und die Dreschtenne. Hinter der Tenne schloß sich das Wohnhaus an, das mit der Tenne durch einen Zugang verbunden war. Zwischen dem langgestreckten Wirtschaftsgebäude und der Straße befand sich ein Hofraum. Der eigentliche Zufahrtsweg zum Hof und zum Wohngebäude führte über einen größeren, hinter dem Wirtschaftsgebäude gelegenen Hofraum.

2

Der Vater des am ... 1952 geborenen Klägers ist ebenfalls Landwirt und wohnt auf dem Nachbarhof. Der Kläger war gelegentlich in Begleitung seiner Mutter auf den Hof des Beklagten gekommen und wußte, daß dieser den Hund neben dem. Tenneneingang angebunden hielt. Die Ehefrau des Beklagten hatte den Hund festgehalten, wenn der Kläger und seine Mutter an ihm vorbeikamen. Im Sommer 1959 verbracht die damals siebenjährige Rosemarie S. eine entfernte Verwandte des Beklagten, ihre Ferien auf dessen Hof. Sie fand im Kläger einen Spielgefährten. Meistens spielten die Kinder auf dem elterlichen Hof des Klägers. An zwei oder drei Tagen, zuletzt am 29. Juli 1959, hielte, sie sich auf dem Hof des Beklagten auf. An diesem Tage war der Beklagte mit Dreschen in der Dreschtenne, beschäftigt. Seine Ehefrau schickte die Kinder vom Dreschplatz fort, weil sie ihren Aufenthalt in der Nähe der Dreschmaschine für gefährlich hielt. Die Kinder verließen die Dreschtenne, um zum Pferdestall zu gehen. Dabei gingen sie flicht hintereinander über den Hof, auf dem sich die Hundehütte befand Auf diesem Wege sprang der Hund den Kläger an, warf ihn zu Boden und biß ihn in den Hodensack. Der hinzugerufene Arzt stellte fest, daß der Hodensack an der linken Seite aufgerissen war und der linke Hoden freilag. Nach einem von der Haftpflichtversicherung des Beklagten eingeholten Gutachten der Chirurgischen Universitätsklinik in Münster vom 20.3.1960 kann erst später festgestellt werden, ob der Kläger infolge der erlittenen Verletzungen zeugungsunfähig sein wird.

3

Der Kläger hat den Beklagten für die Verletzungsfolgen haftbar gemacht und mit der Klage Ersatz von Arztkosten und Auslagen in Höhe von 122,48 DM, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihn zum Ersatz aller künftigen Schäden aus der erlittenen Verletzung verpflichtet ist. Er hat vorgetragen: Als Rosemarie S. und er von der Dreschtenne zum Pferdestall gelaufen seien, habe er Angst gehabt, in der Nähe der Hundehütte vorbeizugehen. Er habe das auch seiner Spielgefährtin gesagt und sei stehengeblieben., Diese habe ihn aber erwidert, der Hund werde ihm nichts tun, ihn an der Hand gefaßt und mitgezogen. Aus der offenstehenden kleinen Tennentür sei dann der Hund gekommen und habe ihn angegriffen. Die Kette, an der der Hund angebunden gewesen sei, sei 4 bis 5 m lang gewesen. Es sei schon wiederholt vorgekommen, daß der Hund Personen angefallen habe, die den Wohnungseingang von der Tenne her gesucht hätten. Der Beklagte habe den Hund erst später auf polizeiliche Aufforderung in einem Zwinger untergebracht.

4

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat entgegnet, er habe bei der Beaufsichtigung des Hundes die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Die Kette sei nur 3,25 m lang gewesen. Der Unfall würde sich auch ereignet haben, wenn die Kette erheblich kürzer gewesen wäre, denn der Kläger sei in unmittelbarer Nähe der Hundehütte von dem Hunde angefallen worden. Außerdem habe das Warnschild an der Tennentür ausreichend auf die Bissigkeit des Hundes hingewiesen. Den Kläger treffe zumindest ein Mitverschulden, da er sich dem Hunde genähert habe, obschon er gewußt habe, daß dieser bissig und an einer längeren Kette angebunden sei. Der Kläger sei nicht von der Rosemarie S. mitgezogen worden, sondern aus freien Stücken an der Hütte vorbeigelaufen. Auch bei Berücksichtigung seines kindlichen Alters habe er fahrlässig gehandelt, indem er unmittelbar an der Hundehütte vorbeigegangen sei. Die Vertrauensseligkeit des Klägers schließe sein Verschulden nicht aus; die ihm vorzuwerfende Fahrlässigkeit liege gerade in dieser Vertrauensseligkeit.

5

Das Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen., Den bezifferten Zahlungsanspruch hat es in Höhe von 42 DM abgewiesen.

6

Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter., Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

7

1.

Das Berufungsgericht hält den dem Beklagten nach § 833 BGB offenstehenden Entlastungsbeweis, daß er bei der Beaufsichtigung des seinem Berufe dienenden Wachhundes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe, nicht für erbracht; denn er habe, so erwägt es, durch Anlegen des Hundes an die nach seiner Behauptung 3,25 m lange Kette nicht alles getan, was ihm als Tierhalter unter den gegebenen Umständen zuzumuten gewesen sei. Die Würdigung des Berufungsgerichts wird von der Revision vergeblich angegriffen.

8

Für das Maß der von dem Tierhalter zu beobachtenden Sorgfalt sind die Eigenschaften des Tieres, die er kennt oder kennen muß, von wesentlicher Bedeutung. Der Hund des Beklagten war, wie dieser wußte, derart bissig und aggressiv, daß man ihn festhalten mußte, wenn Besucher den Tenneneingang benutzen wollten. Der Beklagte wußte, daß ein bestimmter Personenkreis den Hofraum, auf dem sich die Hundehütte befand, als Zugang zu seinem Wohnhaus benutzte. Da dieser Hofraum von der Straße aus frei zugänglich war, mußte der Beklagte aber auch damit rechnen, daß Fremde und spielende Kinder in den Gefahrenbereich des Hundes kamen, sei es, weil sie die Hundekette übersahen oder ihre Länge nicht richtig einschätzten oder auf den Hund, der nach den Feststellungen häufig hinter dem Scheunentor Zuflucht suchte, zu spät aufmerksam wurden. Dabei spielt die von der Revision hervorgehobene Länge der Kette im Verhältnis zur Größe des Hofraums, die es jedem ermöglicht habe, den Aktionsbereich des Hundes zu meiden, keine Rolle. Dem Beklagten war außerdem bekannt, daß der eben 7 Jahre alt gewordene Kläger auf den Hof kam, um hier mit der gleichaltrigen Rosemarie S. zu spielen. Er hätte unter diesen Umständen, wie das Berufungsgericht zu Recht fordert, den Hund in einem Zwinger unterbringen oder ihn so kurz an der Kette halten müssen, daß Verletzungen Dritter nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen waren.

9

Der Beklagte mußte auch verhindern, daß der Hund sich hinter dem Tennentor unsichtbar machen konnte und von dort unversehens auf den Hof sprang, auf dem er einen weiten Aktionsradius hatte. Durch das Anbinden des Hundes an eine 3,25 m lange Kette ist der Beklagte der ihm im Hinblick auf die Bissigkeit des Hundes obliegenden besonderen Sorgfaltspflicht nicht gerecht geworden. Das auf die Bissigkeit des Hundes hinweisende Warnschild an der Tennentür halt das Berufungsgericht, jedenfalls im Hinblick auf spielende Kinder, mit Recht nicht für ausreichend.

10

Den Nachweis, daß die unzureichende Beaufsichtigung und Verwahrung des Hundes für den Unfall nicht ursächlich war, hält das Berufungsgericht ebenfalls nicht für erbracht. Nach seiner Auffassung liegt es vielmehr sehr nahe, daß es nicht zu dem Unfall gekommen wäre, wenn der Beklagte den Hund an einer kürzeren Kette oder, wie er das jetzt tue, gar in einem Zwinger gehalten hätte. Wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, fand der Bruder des Klägers diesen 1 1/2 m von der kleinen Tennentür und etwa 3 m von der Hundehütte entfernt auf dem Rücken liegend vor, als er ihm zu Hilfe eilte. Wenn der Kläger an dieser Stelle noch von dem Hunde gepackt und verletzt werden konnte, so ist das nach der einwandfrei Würdigung des Berufungsgerichts nur darauf zurückzuführen, daß der Hund an einer zu langen Kette einen übermäßigen Aktionsradius hatte.

11

Die Revision meint, die dargelegte Pflichtverletzung des Beklagten sei für den Unfall deshalb nicht ursächlich geworden, weil der Kläger mit der örtlichkeit vertraut gewesen sei und gewußt habe, daß der Hund an der Tennentür Wache hielt. Dem kann nicht gefolgt worden. Es lag durchaus nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß sich der erst eben siebenjährige Kläger, obwohl er die örtlichen Verhältnisse kannte, in kindlicher Unbesonnenheit und Unerfahrenheit dem Hunde bis auf 3 m näherte, so daß er von ihm angegriffen und verletzt werden konnte. Das Berufungsgericht hat danach eine Haftung des Beklagten nach § 833 BGB ohne Rechtsirrtum bejaht.

12

2.

Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Zutreffend hat es zwar die Einsichtsfähigkeit des Klägers i.S. des § 828 BGB bejaht, weil er erkennen konnte, daß es gefährlich war, dem bissigen Hunde zu nahe zu kommen. Die Einsichtsfähigkeit setzt nur ein allgemeines Verständnis dafür voraus, daß eine Handlung gefährlich ist und eine Verantwortung begründen kann.

13

Das Berufungsgericht ist aber der Auffassung, es könne dem Kläger nicht als Fahrlässigkeit angelastet werden, daß er sich trotz dieser Einsicht in den Gefahrenbereich des Hundes begab. Es verkennt nicht, daß der Kläger die Bissigkeit des Hundes kannte und die Möglichkeit hatte, einen genügenden Sicherheitsabstand zum Hunde zu wahren. Es sei aber, so erwägt es, zu berücksichtigen, daß der Kläger zur Unfallzeit eben erst 7 Jahre alt geworden sei und somit an der untersten Altersgrenze gestanden habe, von der ab das Gesetz überhaupt die Möglichkeit einer Eigenverantwortung festlege. Wenn der Kläger seinem kindlichen Drange folgend, schnell zum Pferdestall zu gelangen, sich auf den Weg gemacht habe, ohne sogleich an den Hund zu denken, so entspreche das der geistigen Entwicklung eines im Spiel begriffenen siebenjährigen Jungen. Es könne dem Kläger aber auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er sich nicht außerhalb des Gefahrenbereichs gehalten habe, als ihn plötzlich der Gedanke an den Hund durchfahren und die Angst gepackt habe. Dabei sei es gleichgültig, ob er von seiner Spielgefährtin an der Hand mitgezogen worden sei oder sich von selbst in den Einflußbereich des Hundes begeben habe. Es sei von wesentlicher Bedeutung, daß er sich in Begleitung der Spielgefährtin befunden habe, von der er gewußt habe, daß sie vor dem Hund keine Angst hatte, ihn fütterte und sich ihm unbedenklich nähern konnte. Wenn er der Spielgefährtin gefolgt sei, so sei das aus einer gewissen Vertrauensseligkeit zu erklären, wie sie Kindern dieses Alters eigen sei. Das Gefühl, sich der Spielgefährtin anvertrauen zu können, sei gerade bei einem Kind, das wie der Kläger unter Tieren aufgewachsen sei, so stark, daß dadurch das Angst gefühl und die Reaktion, den tierischen Gefahrenbereich zu meiden, überdeckt werde, wenn nur jemand Vertrauen zu den Tiere habe und dies zum Ausdruck bringe. Berücksichtige man noch, daß § 254 BGB nur eine besondere Ausprägung des Gedankens von Treu und Glauben sei, so müsse das Verhalten des Klägers bei der Bemessung der Ersatzpflicht des Beklagten unberücksichtigt bleiben.

14

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Begriffe der Einsichtsfähigkeit i.S. des § 828 BGB und der Fohrlässigkeit i. S. der §§ 276, 254 BGB nicht genügend auseinandergehalten und verkannt, daß auch auf ein siebenjähriges Kind die Vorschrift des § 276 BGB anzuwenden sei, wonach ein objektiver, wenngleich die Altersklasse berücksichtigender Maßstab anzulegen sei. Die Rüge hat keinen Erfolg. Der objektive Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, an dem die Handlungen Erwachsener zu messen sind, kann, wie auch die Revision nicht verkennt, nicht uneingeschränkt an das Verhalten Jugendlicher angelegt werden. Der Umfang der generell zu verlangenden Vorsicht und Besonnenheit kann je nach der Altersstufe verschieden sein. Die Revision beanstandet daher zu Unrecht, das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob der Kläger diejenige Sorgfalt verletzt habe, die nach Lage der Sache jedem ordentlichen und verständigen Menschen zur Vermeidung eigenen Schadens obliege. Entscheidend ist vielmehr, ob der Kläger diejenige Sorgfalt außer acht gelassen hat, die ein ordentlicher eben 7 Jahre alt gewordener Junge zur Abwendung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Diese Frage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint, weil das allgemeine Verständnis des Klägers dafür, daß er einem bissigen Hunde nicht zu nahe kommen durfte, durch die seinem jugendlichen Alter eigene Vertrauensseligkeit überdeckt worden sei, die ihm das Gefühl gegeben habe, er könne sich der Gefährtin anvertrauen, die mit dem Hunde vertraut war und von ihm nichts zu befürchten hatte. Dabei ist zu beachten, daß der Kläger den Gefahrenbereich des Hundes nur geringfügig überschritten hatte, wenn er 3 m von der Hundehütte entfernt angegriffen wurde und die Kette, an der der Hund angebunden war, nach der Behauptung des Beklagten 3,25 m lang war. Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die ersichtlich dahin geht, der Kläger habe die konkrete Gefahrenlage infolge der seinem jugendlichen Alter eigenen Vertrauensseligkeit verkannt, rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Kläger kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe die Sorgfalt außer acht gelassen, die ein ordentlicher Junge seines Alters zur Abwendung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.

15

3.

Zu Unrecht beanstandet die Revision schließlich unter Hinweis auf BGHZ 39, 2817 das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß in analoger Anwendung des § 829 BGB eine Billigkeitshaftung des Klägers in Betracht komme. Der Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, daß die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien eine Schadensbeteiligung des Klägers erfordere. Er hat sich auf eine Billigkeitshaftung des Klägers nach § 829 BGBüberhaupt nicht berufen. Für das Berufungsgericht bestand daher auch kein Anlaß, auf diese Frage ausdrücklich einzugehen.

16

Die Revision erweist sich danach als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Hanebeck
Dr. Hauß
Heinr. Meyer
Dr. Pfretzschner