Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1976, Az.: VI ZR 99/75
Inanspruchnahme auf Ersatz des in einem städtischen Wildgehege durch einen Damhirsch verursachten Schadens; Begriff der Tiergefahr; Unterscheidung zwischen willkürlichem und natürlichem Verhalten der Tiere; Annahme einer bewussten Selbstgefährdung; Vertraglicher Haftungsausschluss aufgrund eines Hinweisschildes ("Betreten auf eigene Gefahr"); Begrenzung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1976
- Aktenzeichen
- VI ZR 99/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11451
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 14.02.1975
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Stadtgemeinde, die ein dem Publikum zugängliches eingezäuntes Wildgehege unterhält, ist auch als Halterin der in dem Gehege frei umherlaufenden Tiere anzusehen.
- 2.
Die Haftung des Tierhalters setzt voraus, daß der entstandene Schaden durch die gerade in der Unberechenbarkeit des Tiers liegende besondere Tiergefahr herbeigeführt worden ist.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Februar 1975 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Tatbestand
Die beklagte Stadt unterhält in ihrem Stadtwald ein eingezäuntes Wildgehege, das dem Publikum frei zugänglich ist. Ein Teil der Tiere, insbesondere Rehe und Damwild, kann sich darin frei bewegen und die Spazierwege betreten. An den Spazierwegen stehen Automaten, aus denen die Besucher Futter für das Wild entnehmen können. Der Eingang zum Gehege besteht aus einem dreiflügeligen Holztor. An dessen linker und rechter Seite warnen Schilder vor dem Mitbringen von Plastiktüten. An der Tormitte befindet sich ein weiteres, kleineres Schild, das mehrere, voneinander nicht besonders abgehobene Hinweise enthält, u.a. in der dritten Zeile: "Betreten auf eigene Gefahr".
Die Klägerin besuchte am 16. September 1971 zusammen mit ihren drei Kindern und einer Bekannten das Wildgehege. Eines der Kinder, ein kleiner Junge, fütterte mit aus einem der Automaten entnommenen Futter das Damwild. Daraufhin folgte ein Damhirsch dem Jungen und seiner Mutter. Plötzlich stieß er ohne erkennbaren äußeren Anlaß mit einem Schlag seines Geweihes die Klägerin zu Boden. Diese verlor dabei einen Zahn und wurde an der Oberlippe verletzt.
Der Klägerin sind bisher an Behandlungskosten 526 DM entstanden. Diesen Betrag sowie Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftigen Schadens sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangt sie von der beklagten Stadt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr zur Hälfte stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision begehrt die beklagte Stadt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält eine Haftung der beklagten Stadt, die als Halterin der im Tiergehege befindlichen Tiere anzusehen sei, nach § 833 BGB für gegeben. Es vermag nicht festzustellen, welche Ursache die heftige Kopfbewegung des Hirsches, die zu der Verletzung der Klägerin geführt hat, gehabt hat. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Begriff der Tiergefahr entwickelte Unterscheidung zwischen sogenanntem willkürlichen und natürlichen Verhalten der Tiere lehnt es ab. Sie verstoße gegen die Erkenntnisse der modernen Naturwissenschaft, insbesondere denen der Tierpsychologie und der Verhaltensforschung; auch der Schutzzweck des § 833 BGB erfordere eine solche Einengung der Haftung nicht. Darüber hinaus würden dem Geschädigten unter Umständen unüberwindliche Beweisschwierigkeiten aufgebürdet, weil er beweisen müsse, daß das schadensverursachende Verhalten des Tieres ein sog. "willkürliches" gewesen sei. Für die Haftung der Stadt müsse es daher ausreichen, daß der Hirsch durch sein Verhalten die Verletzung der Klägerin verursacht habe.
Vertraglich sei die Haftung zwischen den Parteien nicht ausgeschlossen worden. Selbst wenn man das Schild "Betreten auf eigene Gefahr" als ein Angebot zum vertraglichen Haftungsausschluß ansehen wollte, fehle es an einem Zugang der Willenserklärung, weil die Klägerin das Schild nicht wahrgenommen habe, es auch infolge seiner unzulänglichen Aufmachung nicht hätte wahrnehmen können. Auch eine haftungsausschließende, bewußte Selbstgefährdung liege nicht vor. Wohl habe die Klägerin ihre Verletzung schuldhaft mitverursacht, weil sie sich nicht sorgfältig genug aus der Nähe des Hirsches gehalten habe; daher müsse sie die Hälfte ihres Schadens selbst tragen.
II.
Das hält im Ergebnis den Revisionsangriffen stand.
1.
Die Revision stellt zur Nachprüfung, ob das Berufungsgericht zu Recht die Eigenschaft der beklagten Stadt als Tierhalterin bejaht habe. Daran besteht indessen kein Zweifel. Das im eingezäunten Gehege gehaltene Wild gehört der beklagten Stadt (vgl. § 960 Abs. 2 BGB) und wird von ihr im eigenen Interesse (vgl. RGZ 66, 1, 3), nämlich im Rahmen der Daseinsvorsorge für ihre Bürger gehalten. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, die Beklagte habe das Wohl ihrer Einwohner zu fördern und nehme diese Aufgabe, zu der auch die kulturelle und soziale Betreuung gehöre, durch die Einrichtung und Unterhaltung des Wildgeheges in ihrem Stadtwald wahr. Ihr Interesse ist mit dem der Bürger identisch (vgl. auch RG JW 1916, 907 Nr. 6).
2.
Die Klägerin ist durch ein Tier, nämlich den von der beklagten Stadt gehaltenen Damhirsch körperlich verletzt worden. Das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs bezweifelt auch die Revision nicht. Das Berufungsgericht meint, damit sei der Tatbestand des § 833 BGB bereits erfüllt; denn die von dem Tier verursachte Körperverletzung löse allein schon die (Gefährdungs-)Haftung des Tierhalters aus. Der Einführung eines zusätzlichen Tatbestandsmerkmales, daß nämlich eine spezielle Tiergefahr sich bei der Verletzungshandlung ausgewirkt haben müsse, bedürfe es nicht.
Dem vermag der Senat nicht in vollem Umfange zu folgen.
a)
Der zur Entscheidung stehende Fall würde nicht zu einer Überprüfung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur sog. Tiergefahr nötigen. Das Verhalten des Hirsches läßt sich nach der vom Reichsgericht entwickelten Begriffsbestimmung der Tiergefahr zwanglos als ein haftungsbegründendes einordnen. Aus welchem Anlaß auch immer der Hirsch seine Bewegung mit dem geweihbewehrten Kopf gemacht haben sollte, die die Klägerin verletzt hatte: in jedem Falle handelt es sich nach der bislang in der Rechtsprechung üblichen einschränkenden Auslegung um ein "der tierischen Natur entsprechendes," "selbsttätiges" und, worauf es hier ankommen würde, "willkürliches" Verhalten des Tieres (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1966 - VI ZR 11/65 - VersR 66, 1073 m.w.Nachw.; ferner vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 121/69 - VersR 1971, 320, insoweit in BGHZ 55, 96 nicht veröffentlicht, und vom 13. November 1973 - VI ZR 152/72 - VersR 1974, 356), jedenfalls um, wie dies der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13. Februar 1975 - VI ZR 92/73 - VersR 1975, 522 - formuliert hat, der tierischen Natur entsprechendes selbsttätiges, auf der Unvernunft des Tieres beruhendes Verhalten. Eine der in Betracht kommenden Fallgruppen, die damit aus der Gefährdungshaftung des Tierhalters ausgegrenzt werden sollten (sog. natürliches Verhalten, sog. physiologischer Zwang; vgl. Staudinger/Schäfer, BGB 11. Aufl. § 833 Rdn. 29, 30) liegt nicht vor. Vielmehr kommt in der von keinem erkennbaren äußeren, mechanischen oder "physiologischen" Zwang geleiteten und hervorgerufenen jähen Bewegung des Tieres gerade dessen Unberechenbarkeit zum Ausdruck, die zur Gefährdung von Menschen und Sachen führen kann. Gerade solche Fälle werden von der Tierhalterhaftung erfaßt.
Dem Berufungsgericht ist freilich zuzugeben, daß die Beschreibung des tierischen Verhaltens als "willkürlich" im Gegensatz zum sog. "natürlichen" Verhalten sowie die Annahme eines unwiderstehlichen "physiologischen Zwanges" schon immer umstritten waren und sicherlich nicht mehr den Erkenntnissen der modernen Naturwissenschaft, insbesondere der Erforschung des Tierverhaltens entspricht (vgl. dazu OLG Köln JZ 1972, 408 mit zustimmender Anmerkung von Stötter; ders. MDR 1970, 100 ff; ferner Haase JR 1973, 10 ff, jeweils mit Literaturnachweisen). Jede Analogie zum "vernünftigen" menschlichen Handeln verbietet sich (vgl. schon das Senatsurteil vom 13. Februar 1975 a.a.O.). Die Unberechenbarkeit des Verhaltens eines Tieres, die den eigentlichen Haftungsgrund in § 833 BGB darstellt, soll auf den "quantitativen Beziehungen zwischen dem auslösenden Außenreiz und der Antwort, die ihm der Organismus als Ganzes erteilt" beruhen (vgl. u.a. Lorenz, Über menschliches und tierisches Verhalten, Bd. II S. 211). Welche Folgerungen daraus für den Umfang der vom Gesetz in § 833 BGB bestimmten Tierhaiterhaftung zu ziehen sind, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls wird auch in Zukunft für die Abgrenzung der Gefährdungshaftung auf das Merkmal der besonderen Tiergefahr nicht verzichtet werden können. Wie immer in den Fällen einer Gefährdungshaftung muß ihr gegenständlicher Schutzbereich festgestellt werden. Der Kausalzusammenhang zwischen Schaden und gefordertem Verhalten allein reicht nicht aus, um die Risikohaftung zu begründen. Nur solche Schäden sind zu ersetzen, die im Bereich der jeweiligen spezifischen Gefahr liegen (vgl. u.a. von Caemmerer, Reform der Gefährdungshaftung, 1971, S. 15), so daß der Schaden "Wirklichkeit gewordene Gefahr" sein muß (Deutsch, Haftungsrecht I, § 22 II S. 372). Es muß mithin gerade die Unberechenbarkeit des Tieres zu einem Schaden geführt haben (vgl. zum Ganzen das Senatsurteil vom 6. Juli 1976 - VI ZR 177/75, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Daß auch bei solcher Betrachtungsweise vorliegend die beklagte Stadt für die Verletzung der Klägerin haftbar ist, kann keinem Zweifel unterliegen. Es braucht deshalb auch nicht auf die vom Berufungsgericht weiter erwogene Frage eingegangen zu werden, wer (nach bisheriger Rechtsauffassung) die Beweislast für ein vom dem willkürlichen zu unterscheidendes sog. natürliches und dann die Haftung aus § 833 BGB nicht begründendes Verhalten des Tieres trägt.
b)
Da es mithin nicht darauf ankommt, auf welchen "Motivationen" das Verhalten des Damhirsches beruht, erledigt sich schon deswegen die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte zur Frage der Verhaltenssteuerung von Tieren nicht auf eigene Kenntnisse zurückgreifen dürfen, sondern einen Sachverständigen hören müssen.
3.
Die Revision hält die Anwendung des § 833 BGB im vorliegenden Fall deswegen für rechtsirrtümlich, weil sich die Klägerin der Gefahr bewußt und "ohne soziale Notwendigkeit" ausgesetzt und damit den Bereich der Schutzgarantie verlassen habe. Sie kann mit dieser Rüge jedoch nicht durchdringen.
Sicherlich kann bei einer bewußten Selbstgefährdung des Verletzten die Haftung des Schädigers entfallen, etwa wenn der Verletzte die Herrschaft über das Tier unter Ausschluß der Einwirkungsmöglichkeiten des Tierhalters erlangt (vgl. dazu u.a. Stoll, Das Handeln auf eigene Gefahr, S. 357 ff), wie dies der Senat in seinem Urteil vom 13. November 1973 (a.a.O., dort m.w.Nachw.) erörtert hat. Eines näheren Eingehens auf die rechtsdogmatische Begründung dazu bedarf es indessen auch im vorliegenden Fall nicht. Die beklagte Stadt hat die Herrschaft über die im Wildgehege gehaltenen Tiere behalten. Die Besucher des Geheges waren geradezu aufgefordert, sich den frei herumlaufenden Tieren zu nähern und sie, wenn sie das wollten, auch zu füttern. Deswegen kann von einer Aufgabe der Sachherrschaft über die Tiere durch die Stadt mit der Folge, daß sie von ihrer Haftung frei geworden wäre, ebensowenig die Rede sein, wie davon, daß die Klägerin ihrerseits das Risiko der Selbstgefährdung, das sie nach den Feststellungen des Tatrichters gar nicht erkannt hat, übernommen hat, zumal sie noch nicht einmal versucht hat, das Tier zu berühren.
4.
Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen den Parteien sei auch kein vertraglicher Haftungsausschluß zu stände gekommen. Auch das ist rechtlich einwandfrei.
Nach den Feststellungen des Tatrichters, die die Revision hinnehmen muß, war das von der Stadt am Tor angebrachte Schild, das u.a. den Hinweis "Betreten auf eigene Gefahr" enthielt, in seiner Aufmachung so unzulänglich, daß es von der Klägerin (und von anderen Besuchern des Geheges) nicht in genügender Weise wahrgenommen werden konnte. Da nicht festgestellt worden ist, daß die Klägerin den Hinweis trotzdem gelesen hat, war schon deswegen der Versuch der beklagten Stadt, sich von ihrer Haftung der Klägerin gegenüber zu befreien, zum Scheitern verurteilt. Darüber hinaus ist es zweifelhaft, ob unter den gegebenen Umständen dem Hinweis auf dem Schild inhaltlich mehr an Bedeutung zukam als die einer allgemeinen Warnung an die Besucher, sich nicht unvorsichtig zu verhalten. Endlich aber würde die Berufung auf einen Haftungsausschluß durch ein Schild, mochte es auch deutlich wahrnehmbar und inhaltlich unzweideutig gewesen sein, in einem Fall der vorliegenden Art eine unzulässige Rechtsausübung darstellen. Die Stadt verhält sich widersprüchlich, wenn sie einerseits ihre Bürger geradezu auffordert, das von ihr unterhaltene Wildgehege zu besuchen und mit den frei herumlaufenden, gemeinhin, vor allem auch von ihr, als friedlich und ungefährlich angesehenen Tieren Kontakt aufzunehmen (etwa durch Füttern), andererseits aber sich jeder Verantwortung entziehen will, wenn wider Erwarten doch ein Besucher durch ein Tier Schaden erleidet. Anders als vielleicht sonst bei Benutzung gefahrenträchtiger Anlagen (unausgebaute Wege usw.) läßt die Stadt demjenigen, der ihr Wildgehege betreten will, unter solchen Umständen keine Wahl, draußen zu bleiben oder das Gehege "auf eigene Gefahr" zu betreten; diese "Gefahr" wird von den Besuchern nicht als wirkliche Selbstgefährdung verstanden, wozu wiederum die Art der ihnen angebotenen und zur Verfügung gestellten Anlage beiträgt, die nicht nur von Erwachsenen, sondern auch von Kindern zu ihrer Belehrung besucht werden sollte.
5.
Die Revision meint, die Einrichtung und Unterhaltung eines Wildgeheges und dessen Freigabe zum kostenlosen Besuch durch die Bürger einerseits und die Benutzung dieser Anlage seitens der Klägerin andererseits begründe zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis, das nach Art der Leihe zu einer Begrenzung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit führe; überhaupt sei zu erwägen, die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch auf im außervertraglichen Bereich liegende Gefälligkeitshandlungen des täglichen Lebens zu erstrecken. Auch hier kann ihr nicht gefolgt werden. Die beklagte Stadt ist nicht im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses tätig geworden, sondern in Erfüllung ihrer Aufgaben als Kommune zur Daseinsvorsorge für ihre Bürger. Das rechtfertigt keine Einschränkung ihrer gesetzlichen Haftung.
Wenn die Revision in diesem Zusammenhang auf die Überlegungen des Senats in seinem Urteil vom 13. November 1973 (VI ZR 152/72 = VersR 1974, 356, 357) hinweist, so geht dies deshalb fehl.
III.
Das Berufungsgericht nimmt an, die Klägerin habe zu ihrer Verletzung in vorwerfbarer Weise selbst beigetragen, weil sie sich nicht rechtzeitig aus dem Gefahrenumkreis des Hirsches entfernt, mindestens sich nicht in gebotener Entfernung von dessen Geweih gehalten habe, und müsse deswegen nach § 254 BGB die Hälfte ihres Schadens selbst tragen. Das wird von der Revision der Beklagten, da ihr günstig, nicht angegriffen, ist aber auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Ausführungen zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge hat die Revision nicht ausdrücklich angegriffen. Sie belasten jedenfalls nicht die beklagte Stadt, die in erster Linie für die Gefährdung durch das von ihr gehaltene Tier einzustehen hat, zumal das Eigenverschulden der Klägerin angesichts dessen, daß Damhirsche außerhalb der Brunftzeit sich erfahrungsgemäß völlig friedlich verhalten, nicht groß ist.
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann