Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1966, Az.: VI ZR 11/65

Tierhalterhaftung wegen Schadensverursachung durch ein der tierischen Natur entspringendes selbsttätiges und willkürliches Verhalten eines Reitpferdes; Erforderlichkeit der Vereidigung eines Zeugen nach erkennbarer Färbung der Aussagen zu Gunsten einer Partei; Beeidigungspflicht des Gerichts bei Erachtung der Bedeutung einer Aussage und zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage; An einem Schadensereignis mitwirkendes Verschulden bei Kenntnis von der Gefährlichkeit eines Tieres und dennoch festzustellendem Nichtentfernen von einem Hindernis sowie Entfernung in Eile

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1966
Aktenzeichen
VI ZR 11/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12502
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 22.12.1964

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main), vom 22. Dezember 1964 werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Revisionsinstanz werden zu zwei Dritteln dem Beklagten, zu einem Drittel dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Der Beklagte war Halter des Reitpferdes N., auf den der Kaufmann H. am 17. März 1963 in der Reitbahn des Fuhrunternehmers Ku. in Ob. ritt. Zu dieser Zeit befand sich der Kläger jenseits der Absperrung der Reitbahn in der Nähe des Hindernisses und schaute zusammen mit seiner Ehefrau dem Reitgeschehen zu. Bei einem Sprung über das Hindernis stieß das Pferd N. gegen die quergelegte Hindernisstange, wodurch diese hinweggeschleudert wurde und den Kläger am Bein traf. Dieser erlitt einen Schienbeinkopfbruch mit mehreren Querfissuren und einen Bluterguß im Kniegelenk.

2

Der Kläger hat den Beklagten für die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage Ersatz von Vermögensschaden, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß ihn der Beklagte zum Ersatz des künftigen Unfallschadens verpflichtet sei. Er hat vorgetragen, das Pferd N. sei gegen den Willen und Widerstand des Reiters das Hindernis angegangene Trotz intensiver Bemühungen des Reiters habe es den Gehorsam verweigert und sei bockig geworden. So sei es selbständig und willkürlich in das Hindernis hineingesprungen. Dabei habe es mit der Brust und den Beinen die aufliegende Hürdenstange hinweggestoßen. Das Pferd N. sei allgemein als launisch bekannt. Beim Reiten breche es oft ganz plötzlich und unmotiviert aus und fange an zu "spinnen". Auf diese Weise habe es schon mehrere Unfälle verursacht.

3

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, der Reiter H. habe keineswegs die Gewalt über das Pferd verloren. Wenn der Sprung auch etwas mißraten sei, so sei das Pferd doch im ganzen noch der Leitung und dem Willen dieses versierten Reiters gefolgt.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Unfall nicht durch ein selbständiges, willkürliches Verhalten des Pferdes entstanden sei.

5

Das Oberlandesgericht hat die Zahlungsansprüche zu 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung in demselben Umfang getroffen; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.

6

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger will mit seiner Revision die volle Zuerkennung seiner Ersatzansprüche erreichen. Beide Parteien bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite.

Entscheidungsgründe

7

1.

Das Berufungsgericht bejaht rechtsirrtumsfrei eine Haftung des Beklagten aus § 833 BGB, weil der Unfall durch ein der tierischen Natur entspringendes selbsttätiges, willkürliches Verhalten des von ihm gehaltenen Reitpferdes herbeigeführt, der Schaden also durch das Pferd verursacht worden sei.

8

Zum Unfallhergang stellt es aufgrund der in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden und als glaubhaft erachteten Aussagen der Zeugen H. und folgendes fest: H., ein versierter Reiter, ritt auf den von ihm selbst als "unberechenbaren Natursteiger" bezeichneten Pferde das 90 bis 100 cm hohe Hindernis an, um es zu überspringen. Etwa 5 bis 10 m vor dem Hindernis bockte das Pferd auf, stieg vorn hoch und sprang dann sofort weiter dem Hindernis zu. H. rutschte durch das Hochsteigen etwas im Sattel zurück und verlor vorübergehend die Herrschaft über das Pferd. Er konnte ihm nicht die vor dem Sprung übliche Parade geben war aber auch nicht mehr imstande, das Pferd vor dem Hindernis anzuhalten. Er ließ deshalb dem Pferd seinen Lauf, das dann auf das Hindernis zu galoppierte, zu früh absprang, dadurch das Hindernis verfehlte und den Hindernisbalken wegschlug.

9

Die Revision des Beklagten beanstandet, das Berufungsgericht habe den Antrag des Beklagten auf Beeidigung der Zeugen H., Kn., Ku. und W. nicht übergehen dürfen; denn die - auch in erster Instanz vernommenen - Zeugen H. und Ku., die damals noch nicht gewußt hätten, worauf es bei der Entscheidung ankomme, hätten in der zweiten Instanz ihre Aussagen bewußt zu Gunsten des Klägers gefärbt. Auch die beiden anderen Zeugen hätten sichtlich für den Kläger Partei ergriffen. Nach § 391 ZPO sei daher die Beeidigung der Zeugen erforderlich gewesen.

10

Die Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zwar das Absehen von der Beeidigung nicht näher begründet, jedoch eingehend dargelegt, aus welchen Gründen es die Aussagen der Zeugen H. und Kn., auf die allein es seine Feststellungen stützt, für glaubhaft halt. Es sei zwar, so erwägt es, dem Beklagten zuzugeben, daß alle Zeugen zu Gunsten des Klägers voreingenommen sein mögen; dahin sei auch die Weigerung des Beklagten zu verstehen, sich als Partei vernehmen, zu lassen. Jedoch seien die in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H. und Kn. ihren Inhalt nach einleuchtend und überzeugend, und beide Zeugen erschienen nach ihrem persönlichen Eindruck glaubwürdig. H. habe in beiden Instanzen im wesentlichen gleiche Aussagen gemacht und seine Aussage vor den Landgericht beeidigt.

11

Nach § 391 ZPO ist ein Zeuge zu beeidigen, wenn das Gericht dies wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet. Die Beeidigung unterliegt grundsätzlich dem freien richterlichen Ermessen, das einer weiteren Rechtfertigung nicht bedarf. Eine Nachprüfung kommt in der Revisionsinstanz nur infrage, soweit es sich um eine rechtsirrige Auffassung der hierbei dem Tatrichter gezogenen Grenzen handelt (vgl. BGH Urteil vom 24. November 1951 - II ZR 65/51 - nur leitsatzartig in NJW 1952, 384 veröffentlicht).

12

Wenn das Berufungsgericht unter den dargelegten Umständen von der Beeidigung der Zeugen abgesehen hat, so ist eine Überschreitung der Grenzen seines pflichtgemäßen Ermessens nicht ersichtlich. Die Aussagen der - vom Kläger benannten - Zeugen Ku. und W. hat es der Entscheidung nicht zugrunde gelegt, weil es ihnen keinen Beweiswert beimißt, und zwar der Aussage Ku. wegen der Widersprüche zu seiner erstinstanzlichen Aussage, der Aussage W. wegen der Widersprüche zu den Aussagen der Zeugen Kn. und H. sowie zum Klage vorbringen. Die Aussage des Zeugen H. vor dem Berufungsgericht stimmt in allen wesentlichen Punkten mit seiner - bereits beschworenen - erstinstanzlichen Aussage überein, bei deren Zugrundelegung die Haftung des Beklagten aus § 833 BGB ebenso zu bejahen ist wie aufgrund seiner Aussage vor dem Berufungsgericht. Die Akzentverschiebung zu Gunsten des Klägers, die die Revision in einer Äußerung des Zeugen vor dem Berufungsgericht erblickt, ist somit für die Entscheidung unerheblich. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Überschreitung der Grenzen seines freien Ermessens nach § 391 ZPO von der abermaligen Beeidigung des Zeugen H. absehen. Da die Aussage des Zeugen Kn. mit der beeideten Aussage H. übereinstimmt und auch die übrige Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht nichts zu Gunsten des Beklagten ergeben hat, - er selbst hat die Aussage verweigert -, hält sich auch das Absehen von der Beeidigung dieses Zeugen im Rahmen des freien tatrichterlichen Ermessens. Die Entscheidung des IV. Zivilsenats BGHZ 43, 368, auf die sich die Revision bezieht, steht nicht entgegen. Sie betrifft einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt.

13

2.

Aus dem hiernach ohne Rechtsverstoß festgestellten Unfallhergang hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei eine Haftung des Beklagten nach § 833 BGB hergeleitet. Ein Schaden ist durch ein Tier verursacht, wenn er durch ein der tierischen Natur entsprechendes selbsttätiges, willkürliches Verhalten des Tieres herbeigeführt worden ist. Folgt ein Tier lediglich der Leitung und dem Willen eine Menschen, so ist ein dabei entstehender Schade nicht durch das Tier, sondern durch den Menschen verursacht, und eine Haftung aus § 833 BGB kommt nicht in Betracht. Der Umstand, daß sich ein Reitpferd im allgemeinen unter der Herrschaft des Reiters befindet, schließt ein selbsttätiges, willkürliches Verhalten des Pferdes (Schlagen, Beißen, Seitensprünge, Hochsteigen) nicht aus (vgl. RGZ 50, 180; 65, 103; 80, 237; RGRK 11. Aufl. § 833 BGB Anm. 3).

14

Zu Unrecht stellt es die Revision des Beklagten darauf ab, daß der Zeuge H. mit den Pferde das Hindernis überspringen wollte und das Pferd auch tatsächlich gesprungen, nach Meinung der Revision somit den Willen des Reiters gefolgt ist.

15

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Reiter gerade im entscheidenden Augenblick vor dem Sprung durch das Bocken und Hochsteigen des Pferdes vorübergehend die Gewalt über das Tier verloren und ihm keine Parade geben, es aber auch nicht mehr vor dem Hindernis anhalten können. Vergeblich weist die Revision darauf hin, daß Hucke nach seiner Aussage das Pferd (bewußt) habe springen lassen. Er tat dies, weil ihm keine andere Wahl blieb, da er, wie er weiter bekundet hat, sich nicht in der Lage sah, das Pferd noch vor dem Hindernis anzuhalten. Mit Recht hat das Berufungsgericht in dem geschilderten Hochgehen und anschließenden Weiterrennen des Pferdes ein willkürliches Verhalten erblickt, das zum Mißlingen des Hindernissprunges und damit zu dem Unfall geführt hat. Zu Unrecht bezieht sich die Revision des Beklagten auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Oldenburg, VersR 1954, 27 und des Oberlandesgerichts Schleswig, SchlHA 1958, 261. In beiden Urteilen ist die Tierhalterhaftung verneint worden, weil die fraglichen Tiere lediglich den Willen ihrer Lenker gehorcht und keinerlei selbstttätiges, willkürliches Verhalten an den Tag gelegt haben.

16

Die Revision des Beklagten ist nach alledem unbegründet.

17

3.

Auch die Revision des Klägers kann keinen Erfolg haben.

18

Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei dem Kläger ein mitwirkendes Verschulden zur Last gelegt. Es erblickt dies darin, daß der Kläger, obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß es sich bei dem Pferde N. um einen "gefährlichen Spinner" gehandelt habe, im Unfallzeitpunkt an einer besonders gefährdeten Stelle am Rande der Reitbahn, etwa 2 1/2 m hinter dem Hindernis vor der dort befindlichen Hütte gestanden und sich nicht mit der in seinem eigenen Interesse gebotenen Eile entfernt habe, als sich H. zum Überspringen des Hindernisses angeschickt habe. Das Berufungsgericht bezieht sich auf die kennzeichnende Bekundung der Ehefrau des Klägers, sie hätten sich immer gefreut, wenn das Pferd N. herausgekommen sei; dann sei immer was los gewesen. Außerdem weist es auf die Aussagen des Zeugen W. ... hin, der seinen Standort vor der Hütte aufgegeben habe, als das Pferd zu spinnen begonnen habe.

19

Die Revision macht zu Unrecht geltend, allein der Umstand, daß ein schwer zu reitendes Pferd mit besonderen Eigenarten in der Reitbahn gewesen sei, belege nicht, daß ein Zuschauer am Rande der Reitbahn mit einem Schaden habe rechnen müssen. Das Berufungsgericht macht es dem Kläger mit Recht zum Vorwurf, daß er an seinem Standort 2 1/2 m hinter dem Hindernis verblieb, obwohl er beobachtete, daß sich der Reiter zum Überspringen des Hindernisses anschickte und das Pferd ein regelwidriges Verhalten zu zeigen begann. Hindernisstangen können zudem, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, bei jeder Springübung in ähnlicher Weise wie im vorliegenden Fall weggeschleudert werden; der vom Kläger gewählte Standort war daher schon ohne Rücksicht auf die Veranlagung und das Verhalten des Pferdes N. gefährlich. Daß der Kläger dem Reitgeschehen zuschaute, hat das Berufungsgericht im Urteilstatbestand, gegen den kein Berichtigungsantrag gestellt worden ist, als unbestritten festgestellt. Der Kläger konnte somit die drohende Gefahr voraussehen. Don übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Kn. und W. konnte das Berufungsgericht entnehmen, daß der Kläger an der angeführten Stelle tatsächlich seinen Standort gewählt hatte. Dem Berufungsgericht ist lediglich die Darstellung Wa. über die Umstände des Hindernissprunges wertlos erschienen. Hier handelt es sich aber um den Standort des Klägers. Insoweit war es nicht gehindert, der Aussage Wallenweins zu folgen.

20

War der Kläger, wie seine Ehefrau bekundet, gerade im Weggehen begriffen, so ist ihm zum Vorwurf zu machen, daß er den gefährlichen Standort angesichts der erkennbar drohenden Gefahr nicht mit der gebotenen Eile verlassen hat. Die Revision des Klägers beanstandet daher ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Aussage der Ehefrau des Klägers übersehen, dieser sei im Unfallzeitpunkt im Weggehen gewesen.

21

Die Revision des Klägers erblickt schließlich einen Widerspruch zwischen der Würdigung der Aussage des Zeugen W., er habe seinen Platz vor der Hütte verlassen, als das Pferd zu spinnen begonnen habe, und der Würdigung der Bekundungen des Zeugen zum Unfallgeschehen. Das Berufungsgericht, so meint die Revision, lege hier eine Aussage zugrunde, der es dort keinen Glauben geschenkt habe. Auf diese Rüge könnt es indes nicht an; denn die Verwertung der Aussage W. bei der Prüfung des Mitverschuldens hat entgegen der Meinung der Revision nur unterstützenden Charakter. Auch ohne Verwertung der Aussage ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Gefährlichkeit seines Standorts erkennen können und müssen, hinreichend fundiert.

22

Die Schadensabwägung ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum, die Schadensverteilung daher für die Revisionsinstanz bindend.

23

Beide Revisionen waren danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurück zuweisen.

Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens