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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1983, Az.: VI ZR 270/80

Zahlung von Reparaturkosten und Leihwagenkosten; Schadensersatz wegen Mangel an einer Hebebühne; Beschädigung eines PKWs wegen Sturz von einer Hebebühne; Verletzung von Eigentum; Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1983
Aktenzeichen
VI ZR 270/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12465
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken - 14.10.1980
LG Kaiserslautern

Fundstellen

  • BB 1983, 464
  • JZ 1983, 497-499
  • MDR 1983, 389-390 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 812-814 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zu deliktischen Ansprüchen des Erwerbers einer Anlage (hier: einer Kfz.-Hebebühne) gegen deren Hersteller für Schäden, die sich beim Einsatz der Anlage daraus ergeben, daß diese wegen eines Konstruktions- oder Fabrikationsfehlers eines Einzelteils (hier: des Führungsschlittens) für den bestimmungsgemäßen Einsatz auf Dauer nicht geeignet war.

  2. b)

    Zur Frage, ob ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Kfz.-Reparaturbetriebes vorliegt, wenn eine Kfz.-Hebebühne infolge eines Konstruktions- oder Fabrikationsfehlers Engere Zeit unbenutzbar ist.

Redaktioneller Leitsatz

Gegenüber einem Käufer haftet der Hersteller nicht deliktisch aus einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten

Gewerbebetrieb wegen längerer Unbenutzbarkeit der gekauften Anlage infolge eines Konstruktions- oder Fabrikationsfehlers.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Lepa
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. Oktober 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Klage auf Zahlung von 7.432,69 DM (Reparaturkosten, Leihwagen) nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Inhaber einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt. Im Jahre 1973 kaufte er bei einem Großhändler die erforderlichen Einzelteile zu einer von der Beklagten hergestellten Zwei-Säulen-Kraftfahrzeug-Hebebühne, die er selbst in seinem Betrieb aufstellte und seitdem benutzte. Im Mai 1976 stürzte ein dem Kläger zur Reparatur übergebener Pkw während der Reparaturarbeiten von dieser Hebebühne und wurde dabei stark beschädigt. Die Beklagte ließ den Schaden an der Hebebühne beseitigen, verweigerte aber weiteren Schadensersatz.

2

Mit der Behauptung, Ursache der Pkw-Beschädigung sei ein Fabrikationsfehler an tragenden Teilen der Hebebühne und dem Hubwagen gewesen, hat der Kläger von der Beklagten Ersatz der Kosten für die Reparatur des Pkw in Höhe von 6.3 07,69 DM und Ersatz für die Gebrauchsüberlassung eines von ihm der Eigentümerin des Wagens während der Reparaturzeit zur Verfügung gestellten Leihwagens in Höhe von 1.125,00 DM verlangt; außerdem hat er für den Ausfall der Hebebühne an 299 Tagen weitere 19.136,00 DM geltend gemacht.

3

Das Landgericht hat der Klage bezüglich der Reparaturkosten und des Ersatzes für die Gebrauchsüberlassung des Leihwagens in vollem Umfange, bezüglich des Ausfalles der Hebebühne dagegen nur in Höhe des von ihm insoweit auf 3.500,00 DM geschätzten Schadens stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet, weil durch den etwaigen Fehler an der Hebebühne keine der in § 823 Abs. 1 BGB genannten bzw. durch § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Gerätesicherheitsgesetz geschützten Rechtsgüter des Klägers verletzt seien.

5

II.

Die Revision des Klägers führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils.

6

1.

Im Ergebnis mit Recht verneint das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB.

7

a)

§ 823 Abs. 1 BGB scheidet für sämtliche erhobenen Ansprüche als Anspruchsgrundlage aus.

8

aa)

Schadensersatzansprüche aus der Verletzung seines Eigentums an der Hebebühne kann der Kläger gegen die Beklagte schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil er durch die eingetretenen Schäden nicht in seinem durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Integritätsinteresse verletzt ist und deshalb weder die Reparaturkosten für das Kundenfahrzeug noch die Zurverfügungstellung eines Leihwagens noch der Ausfall der Hebebühne Folgeschäden einer solchen Eigentumsverletzung sein können.

9

Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger, worauf die Revision ausdrücklich hinweist, keine komplette Hebebühne, sondern nur Einzelteile kaufte, die Hebebühne selbst zusammenbaute und damit - abgesehen von dem Führungsschlitten, der einen Konstruktions- oder Fabrikationsfehler aufgewiesen haben soll - Eigentum an mehreren einwandfreien Teilen dieses Gerätes erworben hatte. Dieser Umstand ist rechtlich ohne Bedeutung, da der Kläger aus allen diesen Einzelteilen - ihrer Bestimmung gemäß - eine neue Sachgesamtheit, die Hebebühne, schuf, die von Anfang an, wie für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, mit dem Mangel behaftet war.

10

Nun können dem Erwerber einer Sache gegen deren Hersteller oder Lieferanten allerdings auch dann Schadensersatzansprüche wegen Eigentumsverletzung zustehen, wenn diese Sache oder Teile davon nach ihrem Erwerb infolge eines fehlerhaft konstruierten oder mit einem Herstellungsmangel versehenen Einzelteils beschädigt werden (BGHZ 67, 359; BGH, Urteil vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77 - NJW 1978, 2241, 2242 = WM 1978, 1172). Für deliktische Schadensersatzansprüche ist insoweit jedoch dann kein Raum, wenn sich der geltend gemachte Schaden mit dem Unwert deckt, welcher der Sache schon bei ihrem Erwerb anhaftete. Dies hat der Senat im einzelnen in dem gleichzeitig verkündeten und zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung BGHZ vorgesehenen Urteil in der Sache VI ZR 310/79 ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen. Im Streitfall muß davon ausgegangen werden, daß diese Voraussetzung vorlag.

11

Nach dem Vorbringen des Klägers soll sich der Führungsschlitten der Hebebühne infolge des Konstruktions- bzw. Fabrikationsfehlers seitlich verschoben, auf das vorher intakte Spindelgewinde gedrückt und dieses verformt haben, wodurch schließlich (nur) das Muttergewinde in der Führungs- und Sicherheitsmutter ausgefräst wurde. Dadurch allein soll die ausgefahrene Säule der Hebebühne ihren Halt verloren haben und das Kundenfahrzeug herabgestürzt sein. Das Absinken der Hebebühne, an der übrigens weitere Schäden nicht entstanden sind, ist aber nicht mit einer Fallgestaltung zu vergleichen, wie sie dem erwähnten Senatsurteil vom 18. Januar 1983 in der Sache VI ZR 310/79 zugrunde gelegen hat. In jener Sache hatte sich im Schadensereignis nicht lediglich ein durch das defekte Einzelteil der Sache von Anfang an anhaftender Minderwert manifestiert, sondern durch das Zusammentreffen unglücklicher Umstände ein Unfallrisiko verwirklicht, das zwar die Sache von Anfang an bedrohte, dessen schädliche Auswirkungen auf die Sache bei natürlicher Betrachtung aber nicht mit dem vor dem Unfall bestehenden Mangelunwert als deckungsgleich ("stoffgleich") angesehen werden konnten. Hier hingegen ist der der Hebebühne von Anfang an anhaftende Defekt lediglich in dem durch ihn verkörperten Mangelunwert der Hebebühne zutage getreten: so wie der Schadensverlauf hier für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, war die Hebebühne mit diesem Defekt für den bestimmungsgemäßen Einsatz auf Dauer nicht geeignet. Dies zeigt sich auch darin, daß der Kläger die Hebebühne nach Beseitigung der im Mai 1976 eingetretenen Beschädigung am Spindel- und am Muttergewinde noch nicht wieder benutzt hat, sondern abwartete, bis die Beklagte bzw. ihr Kundendienstunternehmen den Konstruktions- bzw. Fabrikationsfehler fand und beseitigte. Es ist dieser im Mangel verkörperte Minderwert für das Nutzungsinteresse, der im Absinken der Hebebühne - gewissermaßen zwangsläufig - zutage getreten ist und den der Kläger als solchen zum Ansatz für seine Ansprüche macht. In Wirklichkeit verfolgt der Kläger somit sein Nutzungs- und Äquivalenzinteresse an einer einsatzfähigen Hebebühne, dagegen kein darüber hinausgehendes eigenes Integritätsinteresse, für das allein deliktische Ansprüche in Betracht kommen könnten.

12

bb)

Schadensersatz für den Ausfall der Hebebühne kann der Kläger aus § 823 Abs. 1 BGB auch nicht wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beanspruchen. Durch die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommenen Einordnung des Rechts am bestehenden Gewerbebetrieb in den Kreis der "sonstigen Rechte" des § 823 Abs. 1 BGB ist dieses Recht allerdings den dort ausdrücklich erwähnten Rechtsgütern Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum hinsichtlich seines Schutzes gleichgestellt (BGHZ 29, 65, 74[BGH 09.12.1958 - VI ZR 199/57] mit zahlreichen weit. Nachw. auf die Rechtsprechung des RG und des BGH). Auch Produktfehler können grundsätzlich derartige Eingriffe auslösen (Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, ergänzbares Handbuch, Kennzahl 1520, S. 11; vgl. auch OLG München, VersR 1977, 1111 und RGZ 163, 21, 32; a.A. Brüggemeier, WM 1982, 1294, 1303). Die Heranziehung dieses "Auffangtatbestandes", der lediglich geschaffen worden ist, um eine sonst bestehende Lücke im Rechtsschutz zu schließen (BGHZ 59, 30, 34[BGH 30.05.1972 - VI ZR 6/71]; 69, 128, 138 f. [BGH 16.06.1977 - III ZR 179/75]) ist jedoch ebenfalls nur zum Schutz von Integritätsinteressen gerechtfertigt; auch auf diesem Weg sind auf den Erwerb einer mangelfreien Sache gerichtete Vertragserwartungen - insbesondere Nutzungs- und Werterwartungen - nicht in den Rechtsschutz einbezogen. Darüber hinaus kann das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb nur gegenüber Eingriffen in Anspruch genommen werden, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also "betriebsbezogen" sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen (BGHZ 29, 65, 74[BGH 09.12.1958 - VI ZR 199/57]; 69, 128, 139) [BGH 16.06.1977 - III ZR 179/75]. Als "betriebsbezogen" in diesem Sinne kommen dabei nur solche Beeinträchtigungen in Betracht, die die Grundlagen des Betriebes bedrohen oder gerade den Funktionszusammenhang der Betriebsmittel auf längere Zeit aufheben oder seine Tätigkeit als solche infrage stellen (Steffen in RGRK, 12. Aufl., § 823, Rdnr. 43). Von einem derart "betriebsbezogenen" Eingriff kann jedoch keine Rede sein bei einem mit der Wesenseigentümlichkeit des Betriebes nicht in Beziehung stehenden Schadensereignis (Palandt/Thomas, BGB, 42. Aufl., § 823 Anm. 6 g), etwa wenn davon nur eine einzelne, zum Betrieb gehörende Person (BGHZ 7, 30, 36[BGH 19.06.1952 - III ZR 295/51];Senatsurteil vom 14. April 1954 - VI ZR 107/52 - LM § 823 (Da) BGB Nr. 4), ein Betriebsfahrzeug (vgl. BGHZ 29, 65, 74[BGH 09.12.1958 - VI ZR 199/57]; RGZ 163, 21, 32) oder eine einzelne Maschine bzw. - wie im Streitfall - ein sonstiges Gerät betroffen wird, das für den Betrieb zwar wichtig ist, keinesfalls aber, wenn es ausfällt, den Betrieb zum Erliegen bringt oder in seiner Substanz ernstlich beeinträchtigt. Die Berücksichtigung einer solchen Schädigung würde das Gewerbevermögen ohne Sachgrund privilegieren (Steffen aaO, Rdnr. 44).

13

b)

Schadensersatzverpflichtungen aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (GtA, in der Fassung vom 13. August 1979 [BGBl I 14327 jetzt Gerätesicherheitsgesetz und früher zum Teil Maschinenschutzgesetz genannt) hätten die Beklagte allerdings grundsätzlich treffen können. Technische Arbeitsmittel im Sinne des Gesetzes sind zwar nur verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen. Dazu gehören aber auch Arbeitseinrichtungen, die noch nicht fertig montiert, sondern in Teilen angeliefert werden, falls - wie im Streitfall - alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden, von demselben Hersteller überlassen werden (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GtA).

14

Das Berufungsgericht versagt dem Kläger solche Ansprüche jedoch schon deshalb mit Recht, weil dieser lediglich einen Vermögensschaden erlitten hat, durch § 3 GtA aber Benutzer und Dritte nur gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind, Eigentum und Vermögen jedoch nicht zu den von dieser Vorschrift geschützten Rechtsgütern gehören (vgl. Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, Kennzahl 2450 unter III 1 [S. 4]).

15

2.

Entgegen der Auffassung der Revision bestand für das Berufungsgericht auch kein Anlaß, die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes zu prüfen.

16

Selbst wenn man Bindungen des Herstellers aufgrund eines Vertrauensschutzes gegenüber anderen Personen als dem unmittelbaren Abnehmer für möglich hält (vgl. BGHZ 40, 91, 108[BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61]; 51, 91, 99 [BGH 26.11.1968 - VI ZR 212/66]; 78, 369, 371 [BGH 12.11.1980 - VIII ZR 293/79]; einschränkendSenatsurteil vom 14. Mai 1974 - VI ZR 48/73 - VersR 1974, 977, 978), kann der Kläger wegen der "Schäden", die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, nicht mit Erfolg aus "in Anspruch genommenem Vertrauen" unmittelbar von der Beklagten Schadensersatz beanspruchen. Ein solcher Anspruch kann schon deshalb nicht bestehen, weil der Kläger nicht behauptet hat, die Beklagte habe in ihrer Werbung oder in sonstiger Weise Zusagen gemacht, die sein Vertrauen darauf begründen konnten, daß Schäden von der Art, wie er sie jetzt ersetzt haben will, nicht eintreten.

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3.

Soweit der Kläger von der Beklagten den Ersatz von Reparaturkosten, die ihm durch die Wiederherstellung des von der Hebebühne gefallenen Pkw entstanden sind, sowie den Ersatz für den der Pkw-Eigentümerin zur Verfügung gestellten Leihwagen verlangt, kann die Klage jedoch ganz oder zum Teil aus § 812 BGB bzw. aus § 426 BGB gerechtfertigt sein.

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a)

War der Führungsschlitten der Hebebühne mit einem Konstruktions- bzw. Fabrikationsfehler behaftet, der Ursache für das Herabfallen des Pkw von der Hebebühne war, so schuldete die Beklagte dem Eigentümer des Pkw gemäß § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz, falls sie nicht beweisen konnte, daß ihr hinsichtlich dieses Fehlers kein Verschulden zur Last fiel (BGHZ 51, 91, 102 ff[BGH 26.11.1968 - VI ZR 212/66]; 80, 186, 196) [BGH 17.03.1981 - VI ZR 191/79]. Als der Kläger diesen Schaden völlig beseitigte, hat er diese Leistung möglicherweise zumindest auch für die Beklagte - ihre Haftung unterstellt erbringen wollen. Er hätte damit den Anspruch der Pkw-Eigentümerin gegen die Beklagte getilgt (vgl. § 267 BGB), so daß diese von ihren Verpflichtungen gegenüber der Pkw-Eigentümerin freigestellt und damit auf Kosten des Klägers ungerechtfertigt bereichert wurde (BGHZ 70, 389, 396 f.) [BGH 23.02.1978 - VII ZR 11/76]. Aber selbst wenn der Kläger zunächst in der irrigen Annahme einer eigenen Schuld diese Leistungen erbracht hätte, könnte er jetzt noch klarstellen oder nachträglich erklären, daß er auf Bereicherungsansprüche gegen die Pkw-Eigentümerin verzichtet und daß seine Leistungen als für die haftpflichtige Beklagte erbracht gelten sollen. Auch eine solche Erklärung könnte einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung begründen (vgl.Senatsurteil vom 14. Juli 1964 - VI ZR 129/63 - VersR 1964, 1145, 1147; Heimann-Trosien, BGB-RGRK, 12. Aufl., § 812, Rdn. 31).

19

b)

War der Kläger der Pkw-Eigentümerin gegenüber selbst ebenfalls zum Schadensersatz verpflichtet, weil er die Hebebühne zwischenzeitlich nicht durch einen Sachkundigen hatte überprüfen lassen, so haftet er neben der Beklagten als Gesamtschuldner. Ihm können dann, soweit er die Pkw-Eigentümerin befriedigt hat, unter Umständen gemäß § 426 BGB Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte zustehen.

20

III.

Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben werden, als das Berufungsgericht die Klage auf Zahlung von insgesamt 7.432,69 DM nebst Zinsen abgewiesen hat. Im übrigen war die Revision dagegen zurückzuweisen. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da diese insoweit noch weiterer Aufklärung bedarf.

Dr. Hiddemann
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Lepa