Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1954, Az.: VI ZR 107/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1954
- Aktenzeichen
- VI ZR 107/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13492
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 14.05.1952
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DB 1954, 517 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Ernst S., Mühlenbesitzers in Kö., D.str. ...,
Prozessgegner
Frau Hilde K. geb. B. in Ka.-M., H.,
Amtlicher Leitsatz
Wenn ein unbegründeter Rückerstattungsantrag auf Rückgabe eines mit einem Gewerbebetrieb verbundenen Grundstücks die treuhänderische Verwaltung des Grundstücks gemäss Gesetz 52 der Militärregierung zur Folge hat, so ist allein hierin noch kein widerrechtlicher Eingriff des Rückerstattungsklägers in den Gewerbebetrieb zu erblicken.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Kaul
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart, Nebensitz Karlsruhe, vom 14. Mai 1952 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist neben anderen Geschwistern die Tochter des im Jahre 1941 verstorbenen früheren Mühlenbesitzers Paul B. aus Kö.. Sämtliche Kinder haben die Erbschaft nach ihrem Vater rechtswirksam ausgeschlagen. Am 1. September 1932 war auf Antrag der G. kasse in Kö. als Hypothekengläubigerin wegen eines Zinsrückstandes die Zwangsversteigerung des Mühlengrundstückes des Paul B. angeordnet worden. Die Antragstellerin erhielt in dem Versteigerungstermin vom 6. April 1933 den Zuschlag. Am 25. Oktober 1933 verpachtete sie das Grundstück an den Kläger, der seit 1930 Mitglied der NSDAP und Ortsgruppenleiter in Kö. war. Am 3. Oktober 1936 verkaufte die S.kasse das Grundstück dem Kläger. Nach dem Kriege wurde der Kläger in ein Internierungslager gebracht und über sein Vermögen die Sperre nach dem Alliierten Gesetz Nr. 52 verhängt. Der Zeuge Alfred Bo. wurde zum Treuhänder bestellt und erhielt für seine Tätigkeit eine monatliche Vergütung von 500,- RM, die nach der Währungsumstellung auf 500,- DM umgestellt wurde. In dem Bereinigungsverfahren nach dem Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 wurde der Kläger durch Entscheidung der Spruchkammer I in Karlsruhe vom 29. Juli 1947 als Belasteter eingestuft. Auf seine Berufung wurde diese Entscheidung aufgehoben und er durch Spruch der Berufungsspruchkammer II in Karlsruhe vom 18. Dezember 1948 in die Kategorie der Minderbelasteten eingeordnet mit der Maßgabe, dass er nach Zahlung einer Buße von 500,- DM ohne weiteres Verfahren als Mitläufer eingereiht wurde.
Inzwischen hatten die Geschwister der Beklagten gegen den Kläger ein Verfahren auf Rückerstattung des Mühlengrundstückes eingeleitet. Nachdem sie am 14. September 1948 auf die Durchführung des Verfahrens verzichtet hatten, betriebt die Beklagte allein das Rückerstattungsverfahren weiter. Ferner beantragte sie am 6. Januar 1949 die Wiederaufnahme des Bereinigungsverfahrens des Klägers. Den Rückerstattungsantrag nahm sie am 27. April 1949 zurück, nachdem ihre Erbschaftsausschlagung bekannt geworden war. Die Sperre über das Vermögen des Klägers wurde am 28. April 1949 mit Wirkung vom 4. Mai 1949 aufgehoben. Der Treuhänder wurde durch Verfügung des Amts für Vermögenskontrolle am gleichen Tage entlassen, bezog aber sein Gehalt vertragsgemäss noch bis Ende Mai 1949. Der Antrag der Beklagten auf Wiederaufnahme des Spruchverfahrens wurde im Juni 1949 abgewiesen.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe im Zusammenwirken mit dem Treuhänder Bo. die schon für September 1948 vorgesehene Freigabe seines Vermögens mit falschen Beschuldigungren hintertrieben, um ihm Schaden zuzufügen. Zu demselben Zweck habe sie unter der Behauptung, sie sei die Erbin ihres Vaters, das Rückerstattungsverfahren aufrechterhalten, obwohl sie die Erbschaft ausgeschlagen gehabt hatte. Ohne ihr Eingreifen wäre die Vermögenskontrolle schon im September 1948, spätestens aber im Februar 1949 aufgehoben worden. Durch die von der Beklagten verschuldete Verzögerung hätte er dem Treuhänder sein Gehalt acht Monate länger zahlen müssen. Einschliesslich der Sozialabgaben sei ihm hierdurch ein Schaden von 4.430,94 DM entstanden. Auch ein in seinem Betrieb nicht mehr benötigter Kraftfahrer habe erst nach der Aufhebung der Vermögenssperre entlassen werden können. Ihm selbst und seiner Tochter habe der Treuhänder die Tätigkeit in dem Betriebe verboten. Hierdurch sei ihm ein weiterer Schaden von mindestens 4.000,- DM entstanden.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8.430,94 DM nebst 6 % Zinsen seit der Klagezustellung zu verurteilen.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei auf Grund der Beratung durch ihren Rechtsanwalt der Überzeugung gewesen, daß ihr ein Rückerstattungsanspruch zustehe und dass sie in Verfolgung dieses Anspruches auch in dem Spruchkammerverfahren des Klägers zu dem Antrag auf Feststellung seiner Nutzniessereigenschaft berechtigt gewesen sei. Sie habe sich mit Recht als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters betrachten können, weil die Frist zur Anfechtung der Erbausschlagung zur Zeit der Anmeldung des Rückerstattungsanspruchs nach Art. 79 des REG noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Anfechtung sei lediglich aus Versehen unterblieben. Ihre Schwestern hätten die Weiterverfolgung des Rückerstattungsanspruchs nur aus Mangel an Mitteln aufgegeben. Für die Handlungen des Treuhänders sei sie nicht verantwortlich.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2.107,75 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers in vollem Umfang abgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klage weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
1.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Freigabe des Vermögens des Klägers sei sowohl Mitte September 1948 als auch vom 18. Februar 1949 ab möglich gewesen, soweit sie von dem gegen den Kläger durchgeführten Spruchkammerverfahren abhängig gewesen sei. Nachdem der Kläger am 16. August 1948 gegen die erste Spruchkammerentscheidung Berufung eingelegt und der öffentliche Kläger sich der Berufung nicht angeschlossen hätte, sei nach dem Ermessen der Verwaltung der gesperrten Vermögen die Freigabe des Vermögens des Klägers zulässig gewesen. Demgemäss habe das Finanzministerium mit Erlass vom 10. September 1948 die Freigabe angeordnet, nachdem auch der andere Kontrollgrund, nämlich das zunächst nur von den Schwestern der Beklagten betriebene Rückerstattungsverfahren entfallen sei. Auf die Anregung des Treuhänders Bo. habe der Finanzminister jedoch am 28. September 1948 verfügt, dass das Vermögen des Klägers solange unter Kontrolle gehalten werden solle, bis das Berufungsverfahren vor der Spruchkammer rechtskräftig abgeschlossen sei. Die Ministerialabteilung für gesperrte Vermögen habe demgemäss dem Vermögenskontrollamt in Ka. am 4. Oktober 1948 entsprechende Anweisungen erteilt. Für diese von dem Treuhänder veranlasste Verlängerung der Vermögenskontrolle könne die Beklagte jedoch nicht verantwortlich gemacht werden. Es sei nicht erwiesen, dass sie den Treuhänder beauftragt habe, neben seinem persönlichen Anliegen auch in ihrem Auftrag zu handeln; auch habe nicht festgestellt werden können, dass sie ihn entscheidend zu seinem Vorgehen bestimmt hätte. Der Treuhänder habe als Zeuge in nicht unglaubwürdiger Weise dazu ausgesagt, die ihm bis dahin persönlich unbekannte Beklagte habe den Wunsch gehabt, sich in das von ihren Schwestern betriebene Rückerstattungsverfahren einzuschalten und habe ihn hierzu um seine Hilfe gebeten. Hierauf habe er sie mehrfach besucht. Seine Vorsprache bei dem Finanzministerium vom 17. September 1948 habe aber nur seinen persönlichen Anliegen gegolten, zu verhindern, dass die Vermögenskontrolle beendet und er als Treuhänder entlassen würde. Dies habe auch der als Zeuge vernommene ehemalige Präsidialdirektor Ki. bestätigt, der den Treuhänder damals im Auftrag des Finanzministers empfangen habe. Die Aussagen beider Zeugen fänden eine weitere Bestätigung in den Akten des damals auf Anzeige des Klägers, gegen den Treuhänder eingeleiteten Strafverfahrens. Die von dem Kläger beantragte Beeidigung des Treuhänders und die eidliche Vernehmung der Beklagten sei nicht erforderlich gewesen, weil der Treuhänder einen etwaigen Auftrag der Beklagten nach der Aussage des Zeugen Ki. nicht ausgeführt habe und ein solcher Auftrag sich mithin auf die weiteren Maßnahmen der Behörden nicht ursächlich ausgewirkt habe. Die Beklagte könne daher für den dem Kläger auf die Anregung des Zeugen Bo. entstandenen Schaden nicht mitverantwortlich gemacht werden.
2.
Die Revision rügt insofern einen Verstoss des Berufungsgerichts gegen die Denkgesetze und Verkennung des Begriffs des ursächlichen Zusammenhangs. Für den ursächlichen Zusammenhang des Vorgehens des Treuhänders mit dem Tun der Beklagten komme es nicht darauf an, in wessen Namen er bei dem Zeugen Ki. aufgetreten sei, sondern allein darauf, ob seine Handlungsweise von der Beklagten verursacht oder auch nur in irgendeiner Form der Teilnahme unterstützt worden sei. Selbst einem zur Begehung einer Tat Entschlossenen hätte die Beklagte noch Beihilfe gewähren können.
Diese Rüge ist nicht begründet. Es ist zwar theoretisch möglich, dass die Beklagte den Zeugen Bo. entscheidend zu seinem Vorgehen gegen den Kläger beeinflusst hat, ohne dass Bo. nach aussen im Namen der Beklagten aufgetreten ist. Das Berufungsgericht hat aber auf Grund der Aussage des Zeugen Ki. und der Akten des Strafverfahrens gegen Bo. festgestellt, daß der Zeuge Bo. lediglich aus persönlicher Verärgerung über die von dem Kläger gegen ihn erhobenen Beschuldigungen gehandelt habe. Hiermit steht die weitere Feststellung im Einklang, dass der Zeuge Bo., selbst wenn er einen Auftrag von der Beklagten zur Wahrung ihrer Interessen erhalten habe, ihn jedenfalls nicht ausgeführt habe. Hieraus konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum den Schluss ziehen, dass Bo. nicht entscheidend von der Beklagten zu seinem Tun beeinflusst worden sei. Die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, dass ein etwaiger Auftrag der Beklagten sich auf die weiteren behördlichen Massnahmen nicht hätte auswirken können, weil er nicht ausgeführt worden sei, besagt nichts anderes, denn auch sie verneint den ursächlichen Zusammenhang zwischen einem etwaigen Tun der Beklagten und dem eingetretenen Schaden. Die Möglichkeit allein, dass die Beklagte als Gehilfin des Zeugen Bo. für die von diesem begangene unerlaubte Handlung haften könnte, ist solange für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, als die Art dieser Beihilfe nicht feststeht.
In dieser Beziehung erhebt die Revision eine Verfahrensrüge dahin, dass das Berufungsgericht Beweisanträge des Klägers übergangen habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Kläger hatte in dem Schriftsatz vom 27. März 1951 drei Zeugen zum Beweise dafür benannt, dass der Zeuge B. in dem Spruchkammerverfahren des Klägers für die Beklagte Material habe sammeln und in ihrem Namen verwerten lassen Hieraus will der Kläger schliessen, dass Bo. auch hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Vermögenskontrolle in ihrem Namen und Auftrag gehandelt hat. Dieser Schluß ist aber nicht zwingend. Wenn das Berufungsgericht aus den Aussagen der Zeugen Ki. und Bo. die Überzeugung erlangt hat, dass Bo. bei der Unterredung mit dem Zeugen Ki. nicht im Auftrage der Beklagten gehandelt hat, so erübrigte sich die Vernehmung der oben genannten drei Zeugen, da sie für ein Ganz anderes Beweisthema benannt waren. Ebensowenig ist für die Teilnahme der Beklagten an dem Tun des Zeugen Bo. die unter Beweis gestellte Bezugnahme dieses Zeugen auf Mitteilungen eines Onkels der Beklagten von Bedeutung.
II.
1.
Hinsichtlich des Rückerstattungsantrags der Beklagten hat das Berufungsgericht festgestellt, dass er ebenfalls für die weitere Aufrechterhaltung der Vermögenskontrolle ursächlich war. Von dem Antrag hätten die Bevollmächtigten der Beklagten, nämlich die Rechtsanwälte H. und P. dem Finanzministerium am 18. September 1948 Mitteilung gemacht. Bereits in den Erlassen des Finanzministers vom 28. September und 4. Oktober 1948 sei zum Ausdruck gebracht, dass damit ein neuer Grund zur Aufrechterhaltung der Kontrolle über das Vermögen des Klägers entstanden sei. Auch aus dem Schreiben des Finanzministeriums an das Amt für Vermögenskontrolle in Pf. vom 15. Januar 1949 ergebe sich, dass das von der Beklagten eingeleitete Rückerstattung verfahren einen selbständigen Grund für die Aufrechterhaltung der Kontrolle gegeben habe. Desgleichen sei die weitere Verzögerung der Freigabe des Vermögens des Klägers vom Februar 1949 bis zum 4. Mai 1945 durch das Vorgehen der Beklagten verursacht worden. Nach der Entscheidung der Berufungsspruchkammer vom 18. Dezember 1948 habe der Vertreter der Klägerin am 6. Januar 1949 einen Wiederaufnahmeantrag gegen den Kläger gestellt und am 6. April 1949 ihre Zulassung als Nebenklägerin in dem Spruchkammerverfahren beantragt. Bereits auf den Eingang dieser Anträge hin sei die Freigabe des gesperrten Vermögens angehalten worden.
Gegen diese den Revisionskläger nicht beschwerenden Feststellungen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
2.
Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch dann unter dem Gesichtspunkt des §826 BGB geprüft aber nicht für begründet erachtet, weil der Beklagten ein Verstoss gegen die guten Sitten nicht nachzuweisen sei. Es hält nämlich nicht für erwiesen, dass die Beklagte sich bei Stellung des Rückerstattungsantrags noch der früheren Erbausschlagung nach ihrem Vater bewusst gewesen sei. Der Bevollmächtigte der Geschwister der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. M. aus Ba., habe, wie er erklärt habe, mit seinen Auftraggeberinnen über die Frage einer Ausschlagung der Erbschaft nicht gesprochen und sie auch nicht über die Rechtswirkungen einer etwaigen Ausschlagung belehrt. Er habe den Rückerstattungsantrag für begründet gehalten und am 14. September 1948 auftragsgemäss von der Weiterverfolgung des Anspruchs nur deshalb abgesehen, weil die Berechtigten aus finanziellen Gründen von der Sache hatten Abstand nehmen wollen. Auch der Vertreter der Beklagten, Rechtsanwalt P., habe erklärt, dass er den Rückerstattungsanspruch für berechtigt gehalten und niemals mit der Beklagten über die Erbausschlagung verhandelt habe. Die Beklagte habe auch mit Recht darauf hingewiesen, dass sie noch bis zum Ende des Jahres 1948 die Ausschlagung der Erbschaft gemäss Art. 79 Abs. 2 und 3 REG Nr. 59 habe anfechten können. Das Berufungsgericht sieht bei dieser Sachlage in Anbetracht der früheren ernsten wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Familie B. die auch zu Meinungsverschiedenheiten der Kinder mit dem Vater geführt hätten, ferner im Hinblick auf die mangelnde geschäftliche Erfahrung und schwere Erkrankung der Beklagten es nicht als unmöglich an, dass sie sich der sieben Jahre zurückliegenden Erbausschlagung nicht mehr erinnert habe. Auch die Auffassung der Beklagten, dass der Kläger als Nutzniesser der NSDAP das Mühlengrundstück im Einvernehmen mit dem Rechner der S.kasse von Kö., einem alten PG, an sich gebracht habe, sei verständlich und beruhe nicht auf Fahrlässigkeit. Sie sei daher auch berechtigt gewesen, sich in das Spruchkammerverfahren einzuschalten, weil dies der Verwirklichung ihres Rückerstattungsanspruchs dienlich gewesen sei. Keinesfalls habe sie einen etwaigen Irrtum, selbst wenn er auf Fahrlässigkeit beruhe, in gewissenloser Weise verschuldet, so dass die Voraussetzungen für einen auf §826 BGB gestützten Schadensersatzanspruch des Klägers nicht gegeben seien.
3.
Diese Ausführungen werden von der Revision angegriffen.
a)
Der Revisionskläger führt aus, das Berufungsgericht habe bei der Beweiswürdigung übersehen, dass die Beklagte die in dem von ihr ausgefüllten Anmeldungsformular gestellte Frage nach ihrer Berechtigung zur Geltendmachung eines Restitutionsanspruchs geflissentlich nicht beantwortet habe, da sie sonst über die Erbausschlagung, hätte Auskunft geben müssen. Zudem widerspreche, die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Erbausschlagung nicht mehr in Erinnerung gehabt, jeder Erfahrung. Ob eine Tochter ihren Vater beerbt habe oder nicht, könne nach der Lebenserfahrung nicht einfach nach wenigen Jahren in Vergessenheit geraten sein. Auch hätte das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 1. Oktober 1948, in welchem auf die Folgen einer Verzögerung der Freigabe des Mühlengrundstücks ausdrücklich hingewiesen worden sei, nicht unbeachtet bleiben dürfen.
Diese Rüge bewegt sich im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, das der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Das Berufungsgericht ist auf Grund des gesamten Verhandlungsergebnisses zu der tatsächlichen Feststellung gekommen, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte sich der immerhin sieben. Jahre zurückliegen den Erbausschlagung nicht mehr bewusst gewesen sei. Der Grundsatz über den Beweis des ersten Anscheins kann bei dieser Sachlage nicht zum Beweis des Gegenteils verwendet werden, weil es sich hier nicht um einen typischen Geschehensablauf handelt. Auch ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Kind, das die Erbschaft nach seinem Vater ausgeschlagen hat, diese Tatsache unter normalen Umständen nicht vergisst, kann nicht anerkannt werden, weil das Erinnerungsvermögen der einzelnen Menschen sehrverschieden ist. Obwohl die Beklagte sich in dem Rückerstattungsverfahren ausdrücklich als Erbin ihres Vaters von ihrem Prozessbevollmächtigten hat bezeichnen lassen, kannte daher das Berufungsgericht, ohne gegen einen Erfahrungssatz zu verstossen, feststellen, dass der Beklagten ein vorsätzlicher Täuschungsversuch nicht nachzuweisen sei. Nur wenn die Beklagte bewusst falsche Angaben gemacht hätte, hätte ein Verstoss gegen die guten Sitten angenommen werden können, der einen Schadensersatzanspruch des Klägers nach §826 BGB hätte rechtfertigen können. Eine Handlung kann zwar auch schon dann gegen die guten Sitten verstossen, wenn der Handelnde grobfahrlässig aus gewissenloser Leichtfertigkeit gehandelt hat (RG JW 32, 938). Wenn die Beklagte sich aber der Erbausschlagung nicht mehr erinnerte, kann insofern auch ein leichtfertiges Handeln nicht angenommen werden.
Ihr Vorbringen in dem Restitutionsverfahren war zwar auch im übrigen in einigen Punkten unrichtig. Sie hat dort vortragen lassen, die S.kasse Kö. habe im Jahre 1933 auf Betreiben ihres Rechners, eines alten Parteigenossen, ihre auf dem Mühlengrundstück ruhende Hypothek gekündigt, um dem Kläger das Grundstück in die Hand zu spielen. Wie jetzt unstreitig ist, war der Vater der Beklagten aber schon im Anfang des Jahres 1932 finanziell völlig zusammengebrochen. Auch hatte die S.kasse die Hypothek nicht gekündigt, sondern hatte bereits im September 1932 wegen eines Zinsrückstandes die Zwangsversteigerung des Grundstücks betrieben. Die Beklagte hat später selbst vorgetragen, dass der finanzielle Zusammenbruch ihres Vaters ausschliesslich auf seiner wirtschaftlichen Untüchtigkeit beruht habe, die so gross gewesen sei, dass die Kindersich mit dem Gedanken getragen hätten, ihn entmündigen zu lassen. Eine Entziehung im Sinne der Art. 1-3 des Rückerstattungsgesetzes der amerikanischen Zone hätte zudem nur vorgelegen, wenn sie auf Grund der von dem Nationalsozialismus eingeführten Unterscheidungen in rassischer, nationaler, religiöser oder politischer Beziehung vorgenommen worden wäre. Diese Unterscheidungen sind aber erst mit dem 30. Januar 1933 eingeführt worden. In dieser Beziehung hatte die Beklagte vorgetragen, ihr Vater habe einer Loge angehört und sei deshalb von der NSDAP als politischer Gegner verfolgt worden. Sie war aber nicht in der Lage, die Loge zu benennen, deren Mitglied ihr Vater gewesen sei.
Trotzdem stimmt der erkennende Senat dem Berufungsgericht darin bei, dass die Beklagte zwar fahrlässig, nicht aber so leichtfertigt gehandelt habe, dass man ihr einen Verstoss gegen die guten Sitten zum Vorwurf machen könne. Es war zwar ihre Pflicht, sich von ihrem Prozessbevollmächtigten über die Voraussetzung eines Rückerstattungsanspruchs unter wahrheits gemässer Darstellung des Sachverhalts aufklären zu lassen. Immerhin erscheint es bei ihrer laienhaften Rechtsauffassung verständlich, dass sie sich ausschliesslich von der Vorstellung leiten liess der Rechner der S.kasse, der ein altes Mitglied der NSDAP war, habe die Versteigerung des Mühlengrundstücks nur zu dem Zweck betrieben, um dem Kläger, der Ortsgruppenleiter war, den Erwerb zu ermöglichen. Dafür konnten auch die günstigen Zahlungsbedingungen sprechen, welche die S.kasse dem Kläger bei dem Weiterverkauf des Grundstücks gewährt hatte. Von diesem Gesichtspunkt aus muss auch die Beteiligung der Beklagten an dem Spruchverfahren des Klägers betrachtet werden, die nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht auf Gehässigkeit, sondern auf der Erwägung beruhte, dass die Feststellung der Nutzniessereigenschaft des Klägers in dem Rückerstattungsverfahren von Bedeutung sei.
b)
Zu Unrecht glaubt die Revision ferner einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus §823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§164 und 186 StGB herleiten zu können, weil die Beklagte in dem Spruchverfahren des Klägers herabwürdigende Behauptungen über ihn vorgebracht habe. Das Berufungsgericht hat in dieser Beziehung festgestellt, dass die Beklagte mehrere schriftliche Erklärungen von Belastungszeugen in Händen hatte, welche auf eine Verfolgungstätigkeit des Klägers hindeuteten. Sie handelte daher nicht fahrlässig, wenn sie in dem Spruchverfahren die belastende Erklärungen den zuständigen Behörden mitteilte. Sie durfte es diesen überlassen, die notwendigen Ermittlungen anzustellen und war nicht verpflichtet, selbst zu untersuchen, inwiefern die Beschuldigungen zutrafen.
c)
Schliesslich vermisst der Revisionskläger die Würdigung des Klagevorbringens nach dem Gesichtspunkt des §823 Abs. 1 BGB. Er führt aus, die Beklagte habe ihn vorsätzlich, mindestens aber fahrlässig und widerrechtlich an der ungestörten Ausnutzung seines Gewerbebetriebes gehindert, indem sie die Verlängerung der Vermögenskontrolle herbeigeführt habe. Es ist richtig, dass der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb von der Rechtsprechung als sonstiges Recht im Sinne des §823 Abs. 1 BGB anerkannt ist (BGHZ 3, 278 [BGH 26.10.1951 - I ZR 8/51]; RGZ 135, 242). Nach der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts setzte eine unerlaubte Handlung in diesem Sinne voraus, dass sich der Eingriff unmittelbar gegen den Bestand des Gewerbebetriebes richtete, indem der Betrieb tatsächlich behindert oder seine rechtliche Zulässigkeit verneint oder seine Schliessung oder Einschränkung verlangt wurde, nicht aber schon dann, wenn die Handlungen nur auf den Ertrag des Geschäftes nachteilig einwirkten (RGZ 79, 224; 102, 223; 126, 93). Im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der Bundesgerichtshof zwar jeden Eingriff in die freie gewerbliche Entfaltung eines Unternehmens für ausreichend erklärt, um Ansprüche nach §823 Abs. 1 BGB auszulösen (BGHZ 3, 278 [BGH 26.10.1951 - I ZR 8/51]; 8, 142) [BGH 27.11.1952 - VI ZR 25/52]. Auch nach dieser Auffassung muss aber der Angriff, der eine Verletzung des Rechts an dem Gewerbebetrieb darstellt, irgendwie gegen den Betrieb als solchen gerichtet sein. Es genügt nicht, dass der Angriff sich gegen die Person des Inhabers richtet und dadurch mittelbar Schäden in dem Gewerbebetrieb hervorruft. Die Beklagte hat in zulässiger Weise gegen den Kläger ein Rückerstattungsverfahren eingeleitet, das auf Rückgabe des Mühlengrundstückes einschliesslich des darauf eingerichteten Gewerbebetriebes gerichtet war. Dass daraufhin von den Rückerstattungsbehörden die bereits vorher angeordnete Sperre des Vermögens des Klägers verlängert wurde, war eine gesetzliche Folge, die mit jedem Rückerstattungsverfahren verbunden ist. Hierfür kann die Beklagte daher nicht verantwortlich gemacht werden. Dies gilt auch von dem Antrag auf Wiederaufnahme des Spruchverfahrens, die ebenfalls dem Rückerstattungsverfahren dienlich sein sollte. Auch die hiermit verbundene behördliche Verlängerung der Vermögenssperre kann daher nicht als rechtswidriger Eingriff der Beklagten in den Gewerbebetrieb des Klägers angesehen werden. Der Betrieb als solcher wurde von diesen Maßnahmen überhaupt nicht berührt, denn er wurde ohne jede sachliche Einschränkung durch den Treuhänder weitergeführt. Die Ausschliessung des Klägers von der Betriebsführung war eine behördliche Maßnahme, von der nicht der Betrieb, sondern nur der Kläger persönlich betroffen wurde. Da mithin ein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers nicht vorliegt, kann die Klage auch aus diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg haben.
Auch im übrigen gibt das angefochtene Urteil zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.
Die Revision musste daher als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.