Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1972, Az.: VI ZR 6/71
„Demonstrationsschaden“
Klage auf Schadensersatz für erhöhte Produktionskosten, Erlöseinbußen und Sachschäden infolge von Demonstrationen; Demonstrationen zur Verhinderung der Auslieferung der "Bild-Zeitung" und anderer Zeitungen des Verlages Axel Springer; Demonstrationen anlässlich des Attentats auf das SDS-Mitglied Rudi Dutschke am 11. April 1968; Schadensersatz infolge Blockademaßnahmen; Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Vorliegen eines unmittelbar betriebsbezogenen Eingriffs; Abwägung zwischen Grundrechten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.05.1972
- Aktenzeichen
- VI ZR 6/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11271
- Entscheidungsname
- Demonstrationsschaden
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 19.11.1970
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 59, 30 - 42
- DB 1972, 1530-1531 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1972, 614-616 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1973, 123-126 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1972, 857-858 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 1366-1369 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1972, 938-940 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Haftung der Teilnehmer einer auf die Verhinderung der Auslieferung einer Zeitung gerichteten Demonstration für Mehraufwendungen, die durch die erzwungene Verzögerung der Auslieferung entstanden sind.
Redaktioneller Leitsatz
Die Teilnehmer einer Demonstration, die den Zweck der Verhinderung der Auslieferung einer Zeitung verfolgt, haften gegenüber dem Zeitungsunternehmer für die entstandenen Mehraufwendungen aus dem Aspekt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, § 823 Abs. 1 BGB.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle sowie
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber Prof. Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 19. November 1970 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Tatbestand
Anläßlich des Attentats auf das SDS-Mitglied Rudi Dutschke am 11. April 1968 (Gründonnerstag) in Berlin fanden an den folgenden Tagen in verschiedenen Städten der Bundesrepublik Demonstrationen statt, bei denen versucht wurde, die Auslieferung der "Bild-Zeitung" und anderer Zeitungen des Verlages Axel Springer zu verhindern. Auch das Verlags- und Druckereiunternehmen der Klägerin, die eigene Tageszeitungen herausgibt und die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" sowie eine Teilauflage der "Bild-Zeitung" druckt, war am Karfreitag, dem 12. April 1968 und am Ostermontag, dem 15. April 1968, Ziel derartiger Demonstrationen.
Mit der Klage nimmt die Klägerin neben anderen den Beklagten, damals Sprecher des Bundesvorstandes des SDS und nach Ansicht der Klägerin einer der Initiatoren der Demonstrationen, auf Ersatz der ihr durch sie entstandenen Schäden (erhöhte Produktionskosten, Erlöseinbußen, Sachschäden) in Anspruch.
Das Landgericht hat die aus der Demonstration in der Nacht vom 12. zum 13. April 1968 hergeleiteten Schadensersatzansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der auf die Schäden am Gebäude der Klägerin gestützten Schadensersatzansprüche abgewiesen. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Die von der Revision gegenüber dem Erlaß eines Teilurteils erhobenen verfahrensrechtlichen Bedenken sind nicht begründet.
Es trifft zwar zu, daß die Klägerin ihren Schaden weder in der Klageschrift noch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits danach aufgeschlüsselt hat, welche Schäden auf die Ereignisse vom 12./13. April 1968 und welche Schäden auf spätere Vorgänge - die Demonstration vom 15. April 1968 und die Ankündigung weiterer Blockademaßnahmen - zurückzuführen sind. Das stand aber entgegen der Auffassung der Revision einem auf die Ereignisse vom 12./13. April 1968 beschränkten Teilurteil nicht entgegen. Voraussetzung für den Erlaß eines Teilurteils ist, daß entweder mehrere prozessuale Ansprüche in einer Klage zusammengefaßt sind (objektive Klaghäufung), von denen nur der eine oder andere zur Entscheidung reif ist, oder, wenn nur ein einziger prozessualer Anspruch den Gegenstand der Klage bildet, sich von diesem ein quantitativ bestimmter, individualisierter Teil abspalten läßt, über den bereits entschieden werden kann. Eine solche Teilbarkeit ist hier gegeben. Die aus den Vorgängen vom 12./13. April 1968 entspringenden Schadensersatzansprüche lassen sich sowohl hinsichtlich der schadenstiftenden Ereignisse als auch hinsichtlich der Schadensfolgen von den späteren Ereignissen und deren Folgen unterscheiden. Daß die Klägerin diese Ansprüche in ihrer Klage summenmäßig mit ihren anderen Ansprüchen zusammengefaßt hat, berührt ihre Unterscheidbarkeit nicht und konnte deshalb das Berufungsgericht an der von ihm vorgenommenen Aufteilung des Streitgegenstandes nicht hindern. Soweit die auf die Ereignisse vom 12./13. April 1968 zurückzuführenden Ansprüche nicht bereits jetzt schon zahlenmäßig aus den von der Klägerin eingereichten Aufstellungen und Rechnungen entnommen werden können, ist ihre Bezifferung möglich, zumindest kann sie von der Klägerin in Anpassung an die durch den Erlaß des Teilurteils entstandene prozessuale Lage im Betragsverfahren nachgeholt werden. Die Zulässigkeit der Klage (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) wird dadurch nicht berührt. Unbedenklich ist auch die Verbindung des Teilurteils mit einem Grundurteil. Insoweit werden Beanstandungen von der Revision auch nicht erhoben.
II.
1.
Das Berufungsgericht hat über den Verlauf der Demonstration am Karfreitag und über die Rolle, die der Beklagte bei ihrer Vorbereitung und ihrer Durchführung spielte, folgende Feststellungen getroffen:
Nachdem am 11. April 1968 Mitglieder einer kleineren Demonstrantengruppe, darunter auch der Beklagte, erfolglos versucht hatten, die bei der Klägerin beschäftigten Arbeiter durch Aufrufe und Diskussionen dazu zu bewegen, die Auslieferung der "Bild-Zeitung" zu verhindern, wurde am 12. April 1968 (Karfreitag) in Frankfurt ein Flugblatt verteilt, in dem dazu aufgefordert wurde, um 17.00 Uhr in die Universität zu kommen, um von dort gemeinsam zum Geschäftsgebäude der Klägerin zu ziehen und die Auslieferung der "Bild-Zeitung" zu verhindern. Im Lichthof der Universität fand dann eine als "teach-in" bezeichnete Versammlung statt, in deren Verlauf neben anderen der Beklagte dazu aufforderte, durch Blockierung sämtlicher Ein- und Ausgänge des Geschäftsgebäudes der Klägerin die Auslieferung der "Bild-Zeitung" zu verhindern. An Hand einer Tafel, auf welcher der Grundriß des Geschäftsgebäudes der Klägerin mit allen Ein- und Ausgängen sowie die angrenzenden Straßen aufgezeichnet waren, erläuterte er, in welcher Reihenfolge die Ein- und Ausgänge besetzt werden sollten.
Gegen 18.00 Uhr zogen etwa 1.500 Personen, darunter der Beklagte, von der Universität zum Geschäftsgebäude der Klägerin und versperrten dort sämtliche Ein- und Ausgänge. An die Demonstranten gerichtete Aufforderungen der Polizei, sich zu entfernen, blieben erfolglos. Lastwagen der Klägerin, die das Betriebsgrundstück verlassen wollten und dabei die Sperren zu durchbrechen suchten, wurden von den Demonstranten fahruntüchtig gemacht. Außerdem wurden einige Fensterscheiben zerstört, die Einfriedigung des Geschäftsgebäudes beschädigt und dessen Mauer mit Aufschriften in Ölfarben versehen. Die Auslieferungssperre zwang die Klägerin dazu, den Druck der Zeitungen - nicht nur der "Bild-Zeitung" - zeitweise zu unterbrechen, da für die aus den Rotationsmaschinen kommenden normalerweise laufend abtransportierten Zeitungen nicht genügend Lagerraum zur Verfügung stand. Erst am 13. April 1968 gegen 2.00 Uhr konnten die ersten mit Zeitungen beladenen Lastwagen das Geschäftsgebäude verlassen, und von 2.30 Uhr an lief die Auslieferung wieder normal. Die verspätete Ausgabe hat nach der Behauptung der Klägerin Erlöseinbußen und Mehraufwendungen insbesondere für Überstunden verursacht.
Das Berufungsgericht hat aus diesen Vorgängen ferner die Überzeugung gewonnen, daß die Beteiligung des Beklagten an der Vorbereitung und der Durchführung der Demonstration von seiner Vorstellung und seinem Willen getragen war, zusammen mit anderen, gleichgesinnten Demonstranten durch eine Blockade des Betriebsgebäudes der Klägerin die Auslieferung der von ihr gedruckten, für den 13. April 1968 bestimmten Zeitungen zu verhindern.
2.
Die gegen diese Feststellungen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Inhalt des Flugblattes, mit dem zu dem Treffen in der Universität eingeladen wurde, gekannt, findet entgegen der Auffassung der Revision eine hinreichende Stütze darin, daß dieses Flugblatt auch noch vor und während der Veranstaltung unmittelbar vor dem Versammlungsraum verteilt wurde und daß der Beklagte bei seiner Ansprache an die Versammelten sich die in dem Flugblatt enthaltene Aufforderung zur Blockade des Betriebsgebäudes der Klägerin zu eigen machte und sie durch Anleitungen zu ihrer Durchführung ergänzte.
Bei seiner Feststellung, der Beklagte habe an der Demonstration mit dem Willen teilgenommen, gemeinsam mit anderen die Auslieferung der von der Klägerin gedruckten Zeitungen, insbesondere der "Bild-Zeitung" zu verhindern, ist das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, von einer Beweislast des Beklagten ausgegangen. Es hat vielmehr als bewiesen erachtet, daß der Beklagte sich bewußt und gewollt an der Auslieferungssperre beteiligt hat. Eine Verkennung der Beweislast läßt sich nicht daraus entnehmen, daß das Berufungsgericht bei der Auseinandersetzung mit der Behauptung des Beklagten, bei dem "teach-in" sei von einer Blockade gar nicht die Rede gewesen, u.a. darauf hingewiesen hat, daß der Beklagte es unterlassen habe, für diese Gegendarstellung Beweis anzutreten, obwohl ihm das ohne weiteres möglich gewesen sei. Diese Überlegung besagt nicht, daß das Berufungsgericht der Auffassung gewesen sei, die Beweislast zu diesem Streitpunkt treffe den Beklagten, sondern stellt lediglich eine im Rahmen der Beweiswürdigung rechtlich zulässige Folgerung aus dem prozessualen Verhalten des Beklagten dar. Ebensowenig kommt eine Verkennung der Beweislast darin zum Ausdruck, daß das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß der Beklagte trotz der bei Durchführung der Blockade geschehenen Gewalttätigkeiten, die von der Mehrheit der Demonstranten ausgingen, weiterhin an Ort und Stelle verblieben ist, unter Einbeziehung seines vorangegangenen Verhaltens Rückschlüsse auf seine innere Einstellung zu den Blockademaßnahmen gezogen hat.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich, daß das Berufungsgericht auch aus dem Verhalten des Beklagten bei dem vorangegangenen "teach-inf" einen Rückschluß darauf gezogen hat, mit welcher inneren Einstellung er an der anschließenden Demonstration teilgenommen hat.
III.
Die von den Demonstranten durchgeführte Blockade hat das Berufungsgericht als rechtswidrigen, schuldhaften Eingriff in das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewürdigt. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
1.
Das Berufungsgericht erörtert nicht, ob das Verhalten des Beklagten als Nötigung (§§ 823 Abs. 2 BGB, 240 StGB) oder vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) gewertet werden kann. Es stellt insbesondere nicht ausdrücklich fest, daß der Beklagte mit dem Vorsatz der Vermögensschädigung gehandelt habe.
Diese Fragen bedürfen jedoch auch jetzt keiner Entscheidung. Zwar kann eine Schadensersatzpflicht unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den Gewerbebetrieb nur begründet werden, wenn dies geboten ist, um eine sonst bleibende Lücke im Rechtsschutz zu schließen (BGHZ 36, 252, 257 [BGH 22.12.1961 - I ZR 152/59]; 45, 296, 307 [BGH 21.06.1966 - VI ZR 261/64]; st.Rspr). Es ist aber ebenfalls anerkannt, daß unmittelbare Eingriffe in fremden Gewerbebetrieb eine Ersatzpflicht auch dann auslösen können, wenn sie ohne das Bewußtsein der Schädigung vorgenommen oder nicht als Sittenwidrig zu werten sind (BGHZ a.a.O. S. 256). Die notwendige Begrenzung dieser Haftung ergibt sich dadurch, daß die Frage nach der Rechtswidrigkeit des Handelns hier nicht schon wegen des Eingriffstatbestandes grundsätzlich zu bejahen, sondern in jedem Einzelfall unter Heranziehung aller Umstände zu prüfen ist (BGHZ 45, 296, 307 [BGH 21.06.1966 - VI ZR 261/64] m.w.Nachw.;Urteil vom 14. Januar 1969 - VI ZR 196/67 = VersR 69, 352;Urteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 234/67 = VersR 69, 851). Steht, wie im Streitfall, politisch motiviertes Handeln in Frage, so muß diese Prüfung von den in Betracht kommenden, durch das Grundgesetz und die Landesverfassungen geschützten Freiheiten ausgehen. Das kann dazu führen, daß die Antwort auf die Frage der Rechtswidrigkeit auch durch die Willensrichtung des Handelnden mitbestimmt wird. Insbesondere bei Betriebsbehinderungen, die durch Demonstrationen verursacht werden, kann es für die Frage der Rechtswidrigkeit darauf ankommen, ob die Behinderung das Ziel oder nur eine unbeabsichtigte Nebenwirkung der Demonstration ist. Der Streitfall bietet hiernach angesichts der vom Berufungsgericht über die Willensrichtung des Beklagten getroffenen Feststellungen keinen Anlaß zur Prüfung der umstrittenen Frage, ob die Haftung für Vermögensschäden aus Eingriff in den Gewerbebetrieb durch Demonstrationen etwa auch bei nur fahrlässigem, insbesondere leicht fahrlässigem Handeln zu begründen wäre.
2.
Daß die gegen den Betrieb der Klägerin gerichtete Blockade einen unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff in das Recht der Klägerin an der ungestörten Ausübung ihres Gewerbebetriebes darstellt, ist nicht zweifelhaft (vgl. dazu BGHZ 29, 65, 74 f [BGH 09.12.1958 - VI ZR 199/57]; BGH LM Nr. 36 zu § 823 [Ai]BGB).
Dieser Eingriff war auch rechtswidrig.
a)
Mit Recht hat das Berufungsgericht hierzu entscheidend auf die in der Auslieferungssperre liegende zielbewußte Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein bestimmtes Unternehmen abgestellt. Die Einschließung des Gebäudes der Klägerin mit dem dann auch durchgeführten Zweck, die Ausfahrt ihrer Fahrzeuge zu verhindern, stellte die Anwendung von Gewalt dar (BGHSt 23, 46, 54) [BGH 08.08.1969 - 2 StR 171/69].
Mit der Verhinderung der Auslieferung der "Bild-Zeitung" sollte gegen die Pressekonzentration in den Händen des Verlegers Axel Springer und gegen die als tendenziös empfundene Berichterstattung der zu dessen Konzern gehörenden Zeitungen protestiert und es sollte die Öffentlichkeit auf die hieraus sich ergebenden Gefahren aufmerksam gemacht werden. Zu einem solchen Zweck gibt die Rechtsordnung u.a. das Mittel der Demonstration, gestattet jedoch nicht, diese zur Anwendung von Zwang der hier gegebenen Art zu benutzen.
In einem Teil des Schrifttums und der Rechtsprechung der Instanzgerichte ist zwar die Meinung vertreten worden, das durch Art. 5 und 8 GG gewährleistete Demonstrationsrecht rechtfertige unter gewissen Voraussetzungen auch die begrenzte Anwendung von Gewalt. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden. Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht zur friedlichen Versammlung, damit vor allem auch die gemeinsame Kundgabe einer übereinstimmenden Meinung durch einen öffentlichen Aufzug (Demonstration). Die Tragweite dieses Grundrechts ist aus dem Grundgesetz selbst zu entnehmen, insbesondere aus der Punktion, die der Versammlungsfreiheit im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zukommt, sowie aus ihrem systematischen Zusammenhang mit den anderen, von der Verfassung gewährleisteten Grundfreiheiten und -rechten, in erster Linie mit der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgten Meinungsfreiheit. Die Versammlungsfreiheit ergänzt die Meinungsfreiheit nach der kollektiven Seite hin; sie schützt den Vorgang der kollektiven Meinungskundgabe ebenso wie den des kollektiven Meinungsempfangs und dadurch die kollektive Meinungsbildung. Beide Grundrechte dienen dazu, die für das Funktionieren der freiheitlichen Demokratie unabdingbare öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeinem Interesse und staatspolitischer Bedeutung zu gewährleisten. Das Demonstrationsrecht ist deshalb ebenso wie das Recht der freien Meinungsäußerung auf den geistigen Kampf der Meinungen angelegt, wenn auch nicht zu übersehen ist, daß in der Wirkungsweise zwischen einer Kollektivaussage durch eine Demonstration und einer individuellen Meinungsäußerung naturgemäß Unterschiede bestehen. Während letztere vor allem durch die Überzeugungskraft der verfochtenen Meinung wirken soll, zieht die in der Demonstration liegende Kollektivaussage zusätzliche Wirkung aus dem Kundgebungswillen derer, die sich durch ihre Beteiligung an der gemeinsamen Meinungskundgabe deren Inhalt zu eigen machen. Gerade wegen dieser zusätzlichen, überdies Belange der Allgemeinheit berührenden Wirkung solcher Kundgebungen ist das Demonstrationsrecht in Art. 8 GG neben dem Recht der freien Meinungsäußerung verankert. Durch dieses zusätzliche Element verliert sie jedoch nicht den Charakter eines Mittels der geistigen Auseinandersetzung. Sinn und Zweck der Demonstrationsfreiheit werden daher jedenfalls dann verfehlt, wenn die kollektive Meinungs- oder Willensäußerung ihr Ziel mit Hilfe eines auf Unterlassung fremder Meinungsäußerung gerichteten unmittelbaren Zwanges zu erreichen sucht. Eine Demonstration dieser Art ist nicht friedlich im Sinne des Art. 8 GG.
Der verschiedentlich herangezogene Gedanke der Effektivität der Meinungsäußerung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Dieser Gesichtspunkt ist bei der Beurteilung verletzender Meinungsäußerungen von Bedeutung (BVerfGE 24, 278 [BVerfG 06.11.1968 - 1 BvR 501/62]; 12, 113, 131 [BVerfG 25.01.1961 - 1 BvR 9/57]; BGHZ 45, 296 "Höllenfeuer"). Dabei handelt es sich aber stets um die Beurteilung von Äußerungen auf der Ebene des geistigen Meinungskampfes. Die dabei entwickelten Grundsätze lassen sich, wie bereits der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGHSt 23, 46) ausgesprochen hat, nicht auf Verhaltensweisen übertragen, die sich zur Verhinderung fremder Meinungsäußerung des unmittelbaren Zwanges bedienen. Dem steht schon entgegen, daß das Grundgesetz nur den geistigen Meinungskampf schützt.
Auch der Gesichtspunkt der "Chancengleichheit" vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Die Chance, mit einer Meinung zu Gehör zu kommen, gewährleistet das Grundgesetz gerade dadurch, daß Gewalt und Zwang als Mittel des Meinungskampfes ausgeschlossen werden zu Gunsten einer freien geistigen Auseinandersetzung einschließlich friedlicher Demonstration. Daß sich bei der Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit für den einzelnen Unterschiede hinsichtlich der Wirkungsmöglichkeiten deshalb ergeben, wefl nicht jeder über die gleichen technischen und organisatorischen Möglichkeiten der Meinungsverbreitung verfügt, wird vom Grundgesetz als Ausfluß der Handlungsfreiheit grundsätzlich hingenommen. Sofern im Einzelfall eine übermäßige Pressekonzentration eine Gefahr für die Meinungs- und Pressefreiheit darstellt, die ein konstituierendes Prinzip der freiheitlichen Demokratie ist, mag das ein Eingreifen des Gesetzgebers oder des Bundesverfassungsgerichts zu ihrem Schutz erfordern (BVerfGE 20, 162, 176). Eine solche Sachlage gibt aber denjenigen, die auf eine derartige Gefahr hinweisen wollen, nicht die Befugnis, ihrer Warnung durch Anwendung von Zwang gegen bestimmte Personen oder Unternehmen vermehrte Aufmerksamkeit zu verschaffen.
Ob für Störungen und Beeinträchtigungen Dritter und der Allgemeinheit, die sich als bloße zwangsläufige Nebenwirkungen einer Demonstration darstellen, etwas anderes zu gelten hat, braucht hier nicht erörtert zu werden. Bei den gegen die Klägerin gerichteten Blockademaßnahmen handelte es sich eindeutig um die gegen ein bestimmtes Unternehmen gezielte Anwendung von Zwang und nicht lediglich um eine unvermeidbare Nebenwirkung einer kollektiven Meinungskundgabe.
b)
Zutreffend hat das Berufungsgericht bei der zur Frage der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in den Gewerbebetrieb gebotenen Gesamtwürdigung ferner berücksichtigt, daß die Blockademaßnahmen gegen ein Presseunternehmen gerichtet waren und deshalb auch das Recht der Pressefreiheit verletzten. Selbstverständlich schützt die Pressefreiheit Presseorgane nicht vor wirtschaftlichen Nachteilen, die sich aus der Ausübung des Rechts der Meinungsfreiheit und des Demonstrationsrechts durch andere ergeben. Meinungs- und Pressefreiheit sollen aber die freie geistige Betätigung und den Prozeß der Meinungsbildung in der freiheitlichen Demokratie schützen; deshalb müssen zum Schutz des Instituts der freien Presse die Presseorgane - auch solche, die die Erzeugnisse der Presse zwar nicht gestalten, aber verbreiten - gegenüber Eingriffen gesichert werden, durch die ihre Handlungsfreiheit, wenn auch nur vorübergehend, unter Anwendung von Zwang aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 25, 256 "Blinkfüer"). Die Auslieferungssperre verstieß gegen diese verfassungsmäßig gewährleistete Freiheit. Mit dieser Maßnahme überließen es die Demonstranten nicht mehr der freien Entscheidung der angesprochenen Leser, auf die Lektüre der "Bild-Zeitung" zu verzichten; sie versuchten vielmehr, eine von ihnen wegen ihrer geistigen Haltung abgelehnte Zeitung - wenn auch nur vorübergehend - gewaltsam am Erscheinen zu hindern. Ein solches Verhalten läßt sich mit dem Grundsatz der Pressefreiheit nicht vereinbaren, weil es im Ergebnis auf eine unerlaubte Zensur durch Andersdenkende hinausläuft.
c)
Eine Rechtfertigung der Blockademaßnahmen durch Notwehr hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Es fehlte bereits an einem gegenwärtigen Angriff der Klägerin, da nicht festgestellt ist, daß die Zeitungen, deren Auslieferung die Demonstration verhindern wollte, irgendwelche Angriffe gegen Rechtsgüter Dritter enthielten. Notwehr liegt aber auch deshalb nicht vor, weil es bei dem Beklagten an dem dafür erforderlichen Verteidigungswillen fehlte. Das Berufungsgericht hat insoweit in tatrichterlicher Würdigung festgestellt, daß es darum gegangen sei, dem Springer-Konzern zur Warnung und um ihn wirtschaftlich zu schwächen, Schaden zuzufügen, sowie die Klägerin davon abzuhalten, in Zukunft die "Bild-Zeitung" zu drucken. Der Beklagte versuche jetzt, Selbstjustiz als Notwehr hinzustellen. Damit ist der Verteidigungswille ausreichend verneint.
d)
Entsprechendes gilt für die Frage einer Rechtfertigung des Vorgehens der Demonstranten unter dem Gesichtspunkt des Notstandes (§ 904 BGB). Auch dieser Rechtfertigungsgrund setzt außer einer objektiven Notlage als subjektives Tatbestandselement einen durch die Notlage motivierten Willen des Handelnden voraus, woran es dem Beklagten fehlte.
e)
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht schließlich die Voraussetzungen eines Widerstandsrechts nach Art. 20 Abs. 4 GG verneint. Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken.
3.
Die gegen die Annahme eines Verschuldens des Beklagten gerichteten Revisionsangriffe sind nicht begründet.
a)
Ein zur Haftung ausreichendes Verschulden des Beklagten folgt schon daraus, daß der Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin vom Vorsatz des Beklagten umfaßt war (RGZ 142, 116, 122; BGH LM Nr. 15 zu § 830 BGB). Nicht erforderlich war, daß der Beklagte die aus diesem Eingriff sich ergebenden Schäden vorhersah. Welche Vorstellungen der Beklagte sich über die wirtschaftlichen Auswirkunkungen der Auslieferungssperre bei der Klägerin machte, ist daher unerheblich. Den auf den Eingriff - die Verhinderung der Auslieferung der bei der Klägerin gedruckten Zeitungen - gerichteten Vorsatz des Beklagten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
b)
Dem Umstand, daß der Beklagte sein Tun möglicherweise für erlaubt hielt, hat das Berufungsgericht zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Ein solcher Verbotsirrtum stellt nur ausnahmsweise einen Entschuldigungsgrund dar. Voraussetzung wäre, daß der Irrtum auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt unvermeidlich war. Daß das Berufungsgericht dies dem Beklagten nicht zuzugestehen vermochte, bedeutet entgegen der Auffassung der Revision keine Überspannung der an das Erkenntnisvermögen des Beklagten zu stellenden Anforderungen. Daß aus dem Recht zu friedlicher Versammlung kein Recht zur Auslieferungssperre gegen ein bestimmtes Druckereiunternehmen hergeleitet werden kann, ist für einen auf dem Boden des Grundgesetzes stehenden Staatsbürger erkennbar. Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß die Auffassung des Beklagten, eine sogenannte "begrenzte Gewaltanwendung" - was immer unter diesem Begriff zu verstehen sein und wo er seine Grenze finden mag - werde unter gewissen Voraussetzungen vom Demonstrationsrecht noch gedeckt, inzwischen auch von Juristen geäußert worden ist.
Der von der Revision in den Vordergrund gerückte Gesichtspunkt der vermeintlichen Notwehr vermag schon deshalb nicht Platz zu greifen, weil auch die vermeintliche Notwehr einen Verteidigungswillen erfordert.
IV.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten ferner für ersatzpflichtig erklärt, soweit drei Kraftfahrzeuge der Klägerin bei dem Versuch, die Blockade zu brechen, von den Demonstranten fahruntüchtig gemacht worden sind. Es stellt dazu fest, dies sei Teil der Handlung des Beklagten zur gewollten Verhinderung der Auslieferung der Zeitungen gewesen.
Für die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens des Beklagten und sein Verschulden hinsichtlich dieser Sachbeschädigung kann auf das zum Eingriff in den Gewerbebetrieb Ausgeführte verwiesen werden.
V.
1.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten als Mittäter hinsichtlich des gesamten durch die Demonstration vom 12./13. April 1968 angerichteten Vermögensschadens der Klägerin und ihres Sachschadens an Fahrzeugen dem Grunde nach für ersatzpflichtig erklärt. Lediglich die Gebäudeschaden hat es ausgenommen, da es sich trotz der Äußerung des Beklagten bei dem "teach-in" in der Universität, er überlasse es der "progressiven Phantasie" des einzelnen, welches Material er während der Demonstration mit sich führen wolle, nicht hat davon überzeugen können, daß auch die zu Sachschäden führenden Handlungen einzelner Demonstranten von seinem Willen gedeckt waren.
Die Revision verkennt nicht, daß die vom Berufungsgericht aus § 830 Abs. 2 Satz 1 BGB hergeleitete volle Haftung desjenigen Demonstranten, der sich wissend und willentlich an der Auslieferungssperre beteiligt hat, dem Inhalt der genannten Gesetzesvorschrift entspricht. Sie meint jedoch, die auf überholten Vorstellungen des 19. Jahrhunderts beruhende Vorschrift passe nicht mehr in die heutige Zeit. Wolle man die Ausübung des Demonstrationsrechts nicht mit unzumutbaren Risiken belasten, müsse die Haftung des einzelnen Demonstranten auf die Schäden beschränkt werden, die er selbst nachweislich verursacht habe.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Die in § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordnete volle Haftung eines jeden Mittäters beruht auf dem Gedanken, daß bei Beteiligung Mehrerer es dem Geschädigten häufig nicht möglich ist, nachzuweisen, inwieweit der Schaden von dem einen oder anderen Beteiligten verursacht worden ist. Eine Regelung, die jeden der mehreren Schädiger nur in dem Umfang haften ließe, in dem er durch eigene Handlungen zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, hätte deshalb zur Folge, daß der Schaden häufig ganz oder teilweise von dem schuldlosen Geschädigten getragen werden müßte, während die schuldigen Schädiger frei ausgingen. Das Gesetz legt daher das Risiko der Haftungsverteilung den Schädigern auf und überläßt es ihnen, sich untereinander nach Maßgabe ihres Schadensbeitrages auseinanderzusetzen (§§ 840, 426 BGB). Diese gesetzgeberische Wertung widerspricht keinem Verfassungsgrundsatz, insbesondere nicht dem der Verhältnismäßigkeit, und besitzt auch heute noch Gültigkeit. Sie trifft gerade auch auf die Fälle von Demonstrationsschaden zu, bei denen es dem Geschädigten in aller Regel nur möglich sein wird, einige der Teilnehmer an der Schädigungshandlung zu identifizieren und den Nachweis zu führen, daß sie zu denen gehören, die den rechtswidrigen Eingriff in seine Rechte auch gewollt haben.
Es kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß die in § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltene Regelung die Ausübung des Demonstrationsrechts mit einem unzumutbaren Risiko belaste. Die Haftung nach dieser Vorschrift trifft nicht Demonstranten, ohne deren Willen andere Teilnehmer die Grenzen des Demonstrationsrechts überschreiten und in Rechte Dritter eingreifen. Sie kommt nur bei einem Demonstrationsteilnehmer in Betracht, der sich an schadenstiftenden Ausschreitungen beteiligt und Schäden dieser Art mit in seinen Willen aufgenommen hat, oder der sich an der Blockade eines bestimmten Unternehmens in Kenntnis dieses ihres Zieles beteiligt. Gegen eine Haftung unter diesem Gesichtspunkt bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn der so Beteiligte, wie hier, maßgeblich auch am Zustandekommen der unfriedlich geplanten Demonstration mitgewirkt hat.
2.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens ist kein Raum für eine Minderung der Haftung des Beklagten. Daraus, daß die Klägerin die "Bild-Zeitung" druckte, kann der Vorwurf des Verschuldens gegen sich selbst (§ 254 BGB) nicht hergeleitet werden.
Dr. Bode
Dr. Weber
Nüßgens
Sonnabend