Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1969, Az.: VI ZR 196/67
„Kredithaie“
Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Kreditvermittlungsbüros durch eine TV-Sendung; Gewerbeschädigende Kritik; Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; TV-Sendung über Missstände auf dem Kreditmarkt; Beurteilung des Gebrauchs der Worte "Kredithaie" und "Krawattenmacher"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1969
- Aktenzeichen
- VI ZR 196/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11657
- Entscheidungsname
- Kredithaie
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 23.05.1967
Rechtsgrundlagen
- § 823 BGB
- § 824 BGB
- Art. 5 Abs. 1 GG
Fundstellen
- DB 1969, 390 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1969, 298 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
"Kredithaie"
Prozessführer
Klaus Wolfgang D., B., Im V.
Prozessgegner
1. S. R., Anstalt des Öffentlichen Rechts, S., N.straße ...,
gesetzlich vertreten durch seinen Intendanten
2. H. R., Anstalt des öffentlichen Rechts, F., B.straße ...
gesetzlich vertreten durch seinen Intendanten
Amtlicher Leitsatz
Zur Zulässigkeit einer gewerbeschädigenden Kritik bei zutreffender Berichterstattung in einer Fernsehsendung.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Nüßgens und Dunz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war Gesellschafter einer im Februar 1962 gegründeten Offenen Handelsgesellschaft, die sich unter der Firma "H., W. & Co." mit Warenkreditgeschäften befaßte. Die Geschäfte wickelten sich in der Weise ab, daß die Kunden auf Antragsformularen die Ware und den Kredit, den sie wünschten, angaben. Die Gesellschaft (im Folgenden: Firma) vermittelte den Kredit bei einer Bank, hauptsächlich bei der U.-T. GmbH (UTB) in A. Der Kredit wurde in der Weise gewährt, daß die Firma in Höhe des ihr von der Bank überwiesenen Darlehensbetrages dem Kunden nach seinem Wunsch Kaufgutscheine aushändigte, Bargeld ausbezahlte oder Verbindlichkeiten tilgte. Die Firma arbeitete mit bestimmten Großhändlern zusammen. Bei ihnen mußte die gewünschte Ware unter Anrechnung des Einkaufsgutscheins zu dem zwischen dem Großhändler und der Firma festgelegten Preis, der als normaler Ladenpreis bezeichnet wurde, bezogen werden. Der Kredit wurde unmittelbar an die Bank unter Hinzurechnung der von dieser geforderten Gebühren und Zinsen zurückgezahlt. Der Verdienst der Firma bestand in der Differenz zwischen dem vom Kunden zu zahlenden und dem vom Händler der Firma berechneten Preis.
Am 26. April 1963 strahlte die Erstbeklagte gegen 17.00 Uhr in der Sendereihe "Probe aufs Exempel" unter dem Titel "Wucher oder nicht Wucher" eine Fernsehsendung aus, mit der sie sich gegen Mißstände auf dem Kreditmarkt wendete. Hierbei kritisierte sie an einem Beispiel u.a. auch das Geschäftsgebahren der Firma, die dabei allgemein ohne Namensnennung als Kreditbüro oder Kreditinstitut bezeichnet wurde, indem die dem Kunden für den Kauf einer Ware bei Inanspruchnahme eines Kredits bei einer Sparkasse, einer Bank oder einem Warenhaus und die ihm bei der Beauftragung der Firma erwachsenden Aufwendungen gegenübergestellt wurden. Zu Beginn, der Sendung wurde die Geschäftspraxis irgendeines Kreditinstituts geschildert, bei dem eine Kundin einen Kleinkredit in Höhe von 600 DM aufnahm, von dem sie nur 551,00 DM ausbezahlt erhielt und für den sie dann 234,40 DM an Zinsen und Gebühren zurückzubezahlen hatte. Auf diese Schilderung hin wurde in der Sendung die Frage gestellt: "Sind solche Geldverleiher - die Banken und ordentlichen Makler nennen sie: Kredithaie oder Krawattenmacher - im Recht, wenn sie Wucherzinsen fordern?"
Sodann folgten einige Erläuterungen über die Werbemethoden solcher Kreditinstitute und die Bemühungen innerhalb der Branche, derartige Konkurrenz auszuschalten.
Daraufhin wurde eine Szene gezeigt, in der ein Kunde mit dem Vertreter eines Kreditbüros Vertragsverhandlungen führt. Dabei wurde auch Reklamematerial, ein Bestellschein und ein Antragsformular der Firma des Klägers sichtbar. Der Kunde war an einem Kleinkredit zum Kauf eines Fernsehgeräts interessiert. Auf seine Frage versicherte der Vertreter ihm, er sei beim Einkauf zwar an verschiedene Vertragsfirmen gebunden, müsse bei diesen aber nur den Einzelhandelspreis zahlen, worunter "der normale Ladenpreis" zu verstehen sei. Anschließend wurde festgestellt, daß das betreffende Fernsehgerät bei der Vertragsfirma dieses Kreditbüros 1.138,00 DM koste, der in den Schaufenstern anderer Geschäfte ausgeschriebene Preis für das gleiche Gerät dagegen nur 898,00 DM betrage. Am Schluß der Sendung wurden die Bedingungen der Banken und Sparkassen mit denen anderer Kreditinstitute verglichen. Hierbei wurden die Belastungen bei Kreditaufnahme zum Kauf dieses Fernsehgeräts bei einer Bank oder Sparkasse in Höhe von 60,86 DM denen bei Inanspruchnahme des Kreditinstituts, zu erklären "durch hohen Gerätepreis", in Höhe von 337,50 DM gegenübergestellt. Zusammenfassend kam man zum Ergebnis: "Der Effektivzins ergibt also im Vergleich 12,5 % bei der Sparkasse und 69,6 % bei der Kreditagentur".
Die Zweitbeklagte übernahm diese Sendung und strahlte sie am 28. April 1963 gegen 13.15 Uhr im Rahmen der Sendereihe "Magazin der Woche" aus.
Nachdem bereits am 31. Dezember 1962 zwei Gesellschafter aus der OHG ausgetreten waren, übernahm der Kläger durch Vertrag mit dem noch verbliebenen Gesellschafter vom 10. Dezember 1963 das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven. Im März 1964 wurde über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet. Der Klageanspruch wurde ihm aus der Konkursmasse freigegeben.
Der Kläger hat vorgetragen, der Name der Firma sei auf den in der Sendung gezeigten Antragsformularen deutlich sichtbar und für jedermann erkennbar gewesen. Die beiden Sendungen der Beklagten hätten zu einem erheblichen Umsatzrückgang und schließlich zum Zusammenbruch seines Geschäfts geführt. Dazu sei es insbesondere deshalb gekommen, weil es ihm trotz verzweifelter Bemühungen bei rund dreißig Banken im Bundesgebiet nicht mehr gelungen sei, die Kreditanträge seiner Kunden unterzubringen. So habe die UTB das Kreditvolumen immer mehr eingeschränkt und unter Hinweis auf die Sendungen einige Monate später die Geschäftsverbindung ganz abgebrochen. Der ihm erwachsene Verlust betrage etwa 500.000 DM.
Der Kläger hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern als Teil dieses Schadens die Zahlung von 200.000 DM nebst Zinsen gefordert.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben geltend gemacht, der Name der Firma des Klägers sei auf den in der Sendung gezeigten Formularen nur zu erkennen gewesen, wenn man genau hingesehen habe und auf das Erscheinen des Namens vorbereitet gewesen sei. Unter diesen Umständen sei es reiner Zufall gewesen, wenn ein unvorbereiteter Fernsehzuschauer den Namen erkannt und aufgenommen habe. Zwar seien die Praktiken der Firma von denen anderer Kreditvermittlungsbüros abgewichen. Die Kunden seien nicht durch das Verlangen überhöhter Provisionen und Kosten gegenüber dem normalem Bankkredit übervorteilt worden, sondern durch die Bindung zum Einkauf in bestimmten Geschäften, wobei sie in dem angeführten Beispiel (Fernsehgerät) einen gegenüber dem normalen Ladenpreis von 895,00 DM bis 898,00 DM weit überhöhten angeblichen Listenpreis von 1.138,00 DM hätten zahlen müssen. Bei der synoptischen Gegenüberstellung zwischen den Aufwendungen des Kunden bei einem normalen Warenkreditkauf und bei dem Kauf unter Einschaltung der Firma des Klägers seien die einzelnen Positionen der angestellten Berechnungen dargestellt und als das, was sie seien, nämlich als Kaufpreis, Mehrpreis, Zinsen usw. gekennzeichnet worden. Anlaß der Sendung seien die seinerzeit beobachteten Mißstände auf dem Gebiet des Kreditmarktes gewesen. Ihr Zweck habe darin bestanden, den Verbraucher hierauf hinzuweisen und ihn zu eigenem Urteil und eigener Kritik anzuregen. Die Beklagten hätten damit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs gehandelt. Im übrigen sei der Umsatzrückgang und der Zusammenbruch des Geschäfts des Klägers nicht auf die Sendung zurückzuführen; ihr Grund müsse vielmehr in den Geschäftspraktiken und in der allgemeinen geschäftlichen Entwicklung gesucht werden, die durch die Ausweitung des Kleinkreditgeschäfts der Sparkassen und Banken sowie durch die damals in der Öffentlichkeit geführte breite Kampagne gegen die Kreditvermittler gekennzeichnet gewesen sei. Überdies fehle es auch an einem Verschulden der Beklagten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht lehnt eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB ab. Zwar bejaht es einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Firma des Klägers durch die von den Beklagten ausgestrahlten Sendungen. Es verneint jedoch die Widerrechtlichkeit dieses Eingriffs. Eine Haftung aus § 824 BGB lehnt das Berufungsgericht mit der Begründung ab, es mangele an der Wahrheitswidrigkeit der Tatsachenbehauptung oder -verbreitung.
I.
Zutreffend geht das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung davon aus, daß eine gewerbeschädigende Kritik - jedenfalls außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses wie hier - nicht schon grundsätzlich rechtswidrig ist (vgl. BGHZ 45, 296 m.w.N.). Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb setzt eine zu mißbilligende Art des schädigenden Vorgehens voraus (vgl. BGHZ a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muß sich der Gewerbetreibende einer Kritik seiner Leistung stellen (BGHZ 36, 77; BGH Urteil vom 15. November 1966 - VI ZR 65/65 = LM § 823 [Ai] BGB Nr. 32; Urteil vom 21. Juni 1966 - VI ZR 266/64 = LM § 824 BGB Nr. 9). Gegen eine ihm nachteilige Kritik kann er sich nicht dadurch abschirmen, daß er aus dem sog. Recht am eigenen Gewerbebetrieb eine absolute Schutzstellung ableitet. Eine kritische Behandlung wirtschaftlicher Betätigung ist, wenn sie steh innerhalb der gesetzlichen Schranken halt, nicht schlechthin unzulässig (BGHZ 36, 77, 80) [BGH 24.10.1961 - VI ZR 204/60].
Ob die Kritik in den beanstandeten Sendungen über die rechtlich gesetzten Grenzen hinausgegangen ist, und die gewerbliche Betätigung des Klägers in rechtlich unstatthafter Weise beeinträchtigt hat, beurteilt sich auf Grund einer Güter- und Pflichtenabwägung (BGHZ 45, 296 m.w.N.; BGH Urteil vom 18. Dezember 1962 - VI ZR 220/61 = LM § 823 [Ai] BGB Nr. 20).
II.
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen gegen die Rechtsordnung verstoßenden Eingriff verneint.
1.
Der Betrachter legt seiner Beurteilung zugrunde, daß die Beklagten über das Geschäftsgebaren der Firma des Klägers nicht unwahr berichtet haben.
a)
Mit dem in der Sendung vorgestellten Beispiel aus dem Tätigkeitsbereich der Firma des Klägers sollte nach der möglichen Würdigung des Berufungsgerichts die dem Kunden drohende Gefahr aufgezeigt werden, daß er zum Kauf in einem bestimmten Geschäft und zu einem festen Preis gezwungen ist mit der Folge, daß er im angeführten Beispiel für das ausgesuchte Fernsehgerät 1.138,00 DM zahlen muß, während das Gerät anderswo - in Kaufhäusern wie auch bei Rundfunkeinzelhändlern - für 898,00 DM, also um 240,00 DM billiger feil war, ein Umstand, den der Kläger nicht in Abrede gestellt hat. Das Berufungsgericht verkennt durchaus nicht, daß in anderen Fällen möglicherweise kein Preisunterschied bestand. Sinn des Beispiels war es, an Hand des berichteten Falles, der sich tatsächlich abgespielt hatte, die dem Kunden drohenden Nachteile bei Geschäften mit Firmen wie derjenigen des Klägers aufzuzeigen. In der Sendung wurde auch, wie das Berufungsgericht annehmen konnte, hinreichend klar herausgestellt, der drohende Nachteil liege weniger darin, daß dem Kunden bei Inanspruchnahme des von der Firma des Klägers vermittelten Kreditinstituts höhere Zinsen und Gebühren erwuchsen als bei Einschaltung einer Sparkasse oder Bank, sondern vielmehr in dem höheren Preis, den der Kunde für das Gerät zu entrichten hatte. Das wurde in der bildlichen Darstellung deutlich gemacht. Außerdem fand es in den zusammenfassenden Worten bei der abschließenden vergleichenden Gegenüberstellung der in beiden Fällen entstehenden Belastungen Ausdruck. Nach ihnen betrug die Belastung bei der Bank oder Sparkasse 60,80 DM, bei dem Kreditinstitut - gemeint war die Firma des Klägers - dagegen "durch höheren Gerätepreis" 337,50 DM, der Effektivzins also bei der Bank oder Sparkasse 12,5 %, bei der Kreditagentur 69,6 %. Nach der nicht angegriffenen Berechnung des Tatrichters erreichten die Belastungen im letzten Fall eine Höhe von 341,00 DM (240,00 DM Mehrpreis für das Gerät; 67,20 DM + 28,80 DM Zinsen für den Kredit von 1.000 DM; 2 × 2,50 DM Antragsgebühren).
Schon aus diesen Gründen war die Nennung des Prozentsatzes von 69,6 % unter dem Gesichtspunkt der Richtigkeit nicht zu beanstanden. Zudem wurde in einer jedem Empfänger der Sendung erkennbaren Weise hervorgehoben, daß es sich hier um den Effektivzins und damit nicht um bloße Darlehnszinsen handele. Zweck der Sendung war es, den Aufwand des Kunden gegenüberzustellen, der ihm bei Aufnahme eines Warenkredits unter Einschaltung einer Bank oder Sparkasse und der Firma des Klägers erwuchs. Der Gesamtaufwand betrug aber bei der ersten Möglichkeit unbestritten 12,5 % und beim zweiten Vorgehen 69,6 %.
Nach der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts handelte es sich bei dem in der Sendung erörterten Beispiel nicht um einen krassen Ausnahmefall im Geschäftsbetrieb der Firma des Klägers. Es verweist zusätzlich auf den unwidersprochenen Bericht eines Nachrichtenmagazins, nach dem einige der von der Firma des Klägers genannten Lieferfirmen von dessen Kunden höhere preise als von Bankkunden forderten.
b)
Die gegen diese Würdigung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Soweit die Revision die Richtigkeit der Gegenüberstellung des Zinssatzes von 12,5 % und 69,6 % zur Nachprüfung stellt, übersieht sie, daß im Vordergrund der Sendung die Frage stand, welch höherer oder geringerer Aufwand dem Kunden bei Einschaltung einer Bank oder Sparkasse und einer Kreditagentur erwuchs. Daß dem Kunden in dem angeführten Beispiel (Fernsehgerät) ein Aufwand von etwa 69 % entstand, zieht aber auch die Revision nicht in Zweifel. Ohne Belang war dagegen, ob und welchen Gewinn der Partner des Kunden bei dem Geschäft zog. Daß der Verdienst der Firma in der Differenz zwischen dem vom Kunden zu zahlenden und dem vom Händler der Firma berechneten Preis bestand, berichtet das Berufungsurteil selbst als unstreitig.
Entgegen der Meinung der Revision läßt das Berufungsurteil eine Würdigung im Gesamt Zusammenhang nicht vermissen. Der Firmenname des Unternehmens des Klägers war nur bei der "ersten Probe" sichtbar. Das dort dem Geschäftsbereich der Firma entnommene Beispiel ist nach der rechtsfehlerfreien Annahme des Berufungsgerichts zutreffend dargestellt. Für die Annahme, daß die weiteren Beispiele der Sendung im Eingang und in der "zweiten Probe" ("Barkredit") ebenfalls aus dem Gewerbebetrieb des Klägers stammten, gab die Sendung nichts her. Die geschilderte unterschiedliche Methode der Kreditierung und andere Daten wiesen vielmehr eher auf andere Betriebe dieser Branche hin. Das Berufungsgericht besagt denn auch, die Firma des Klägers habe sich mit Kredit Vermittlung befaßt, "wenn auch in einer anderen als der normal üblichen Art". Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht bei seiner Würdigung nicht davon auszugehen, daß jedenfalls der unbefangene Zuschauer die gesamte Sendung auf die Firma des Klägers beziehe. So wurde der Kläger durch die weiteren Beispiele unmittelbar nicht getroffen, Zudem war übereinstimmend es Ergebnis der Sendung, daß der Kunde bei Inanspruchnahme dieser Firmen - wenn auch mit gewissen Unterschieden - einen erheblich höheren Aufwand erbringen müsse als bei Einschaltung einer Bank oder Sparkasse. Über diese wirtschaftliche Gefahr wollte die Sendung die Empfänger aufklären. Dieser Kern der Reportage wurde nicht durch die Methode in Frage gestellt, nach der die Kreditagenturen im einzelnen arbeiten. Eine sachliche Berichterstattung erheischte daher nicht eine zusätzliche differenzierende Erläuterung, wie die Revision sie fordert.
Im Hinblick auf den Zweck der Sendung, den Kunden auf die nach ihrer Auffassung bei sämtlichen, wenn im einzelnen auch unterschiedlich arbeitenden Firmen dieser Gruppe bestehenden Gefahr hinzuweisen, war nicht wesentlich, ob solche Gefahr bei allen Geschäften bestand. Entscheidend war die dem Kunden drohende Möglichkeit, wie sie sich in dem Beispiel der "ersten Probe" und in den im erwähnten Bericht eines Nachrichtenmagazins dargestellten Fällen verwirklicht hatte. Das Berufungsgericht führt selbst aus, daß in anderen Fällen möglicherweise kein Unterschied zwischen dem vom Kunden bei Inanspruchnahme der Firma des Klägers und dem beim Kauf in einem frei ausgesuchten Geschäft zu zahlenden Preis bestand.
2)
Aus den zu I gegebenen Gründen ist in der Annahme einer Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung des durch eine wahre Berichterstattung betroffenen Gewerbeinhabers schon grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGHZ 36, 77, 81) [BGH 24.10.1961 - VI ZR 204/60]. Zu berücksichtigen ist hier zudem, daß die Öffentlichkeit zur Zeit der Sendung besonderen Anlaß hatte, sich mit den Mißständen zu befassen, die bei der Tätigkeit der Kreditvermittlungsbüros zu Tage getreten waren. Besonders die Beklagten sind dazu berufen, die Öffentlichkeit zu unterrichten und die Gemeinschaft berührende Probleme zu behandeln. Ihnen stand, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, das Recht zu, in ihrer Sendung über solche Mißstände auf dem Kreditmarkt zu berichten (vgl. Art. 5 Abs. 1 GG). Hierbei war es ihnen nicht verwehrt, die allgemein kritisierten Erscheinungen durch Beispiele zu verdeutlichen. Der Tatrichter erkennt ausdrücklich an, daß die Sendung es sich zur Aufgabe gesetzt hatte, an Hand von Beispielen die Empfänger über die ihnen aus der Inanspruchnahme von Kreditbüros drohenden Gefahren zu unterrichten. Daß sie andererseits im Hinblick die breite Wirkung ihrer Sendung und das Vertrauen der Empfänger auf die Objektivität ihrer Berichterstattung zu sorgfältiger Prüfung gehalten war, ob der Inhalt der Sendung den Boden sachlich gerechtfertigter und angemessener Kritik nicht verläßt, hat das Berufungsgericht durchaus berücksichtigt.
Bei der Berichterstattung war es auch von wesentlichem allgemeinem Interesse, wer die kritisierten Geschäfte vornahm und wie sie im einzelnen abgewickelt wurden. Eine Stellungnahme zu Vorgängen im Wirtschaftsleben wird häufig gar nicht möglich sein, ohne daß über die handelnden Unternehmen berichtet wird.
Schon aus diesen Erwägungen folgt, daß der Rahmen zulässiger Berichterstattung nicht dadurch gesprengt wurde, daß innerhalb der Sendung das erörterte Beispiel aus dem Tätigkeitsbereich der Firma des Klägers mitgeteilt wurde.
3)
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß nach den Feststellungen des Berufungsurteils der Firmenname "H., W. und Co." bei der bildlichen Wiedergabe der Antragsformulare lesbar war. Diese Einblendung war so kurz - nach dem eigenen Vorbringen der Revision nur bei der sog. "ersten Probe" - und beiläufig, daß der Name, wie das Berufungsurteil feststellt, nur für einen aufmerksamen Zuschauer erkennbar war. Damit gibt schon der Hergang nichts für die Annahme her, das sei in einer sachlich nicht angemessenen und überbetonten Weise geschehen, etwa mit dem Ziel, gerade das Unternehmen des Klägers zu bekämpfen. So hat der Tatrichter denn auch die Überzeugung gewonnen, das Sichtbarwerden des Namens sei nicht zum Zweck eines unmotivierten Anprangerns, sondern im Zusammenhang mit der verfolgten kritischen Aufklärung geschehen. In Gesamtschau mit den übrigen erörterten Gesichtspunkten der Abwägung kann ein Verstoß gegen die Rechtsordnung nicht darin erblickt werden, daß die Beklagten während der Sendung in der festgestellten nebensächlichen Art und Weise den Namen der Firma des Klägers sichtbar werden ließen. Für die Frage der Statthaftigkeit kommt es rechtlich nicht darauf an, ob der Zweck der Reportage eine solche Handhabung unbedingt erforderte (BGHZ 36, 77, 82) [BGH 24.10.1961 - VI ZR 204/60].
Entgegen der Auffassung der Revision lag der dem Urteil des erkennenden Senats vom 18. Dezember 1962 (VI ZR 220/61 = LM § 823 [Ai] BGB Nr. 20 = NJW 1963, 484) zugrundeliegende Sachverhalt anders, wie das Berufungsurteil zutreffend annimmt. Dort bestand nach der gebilligten tatrichterlichen Würdigung im Hinblick auf Ziel und Zweck der damaligen Sendung überhaupt kein sachlicher Anlaß, den Namen des Herstellers des abfällig beurteilten Produkts bei der Sendung erscheinen zu lassen. Es wurde als schief und einseitig beurteilt, daß mit dem gleichen Maßstab Warenerzeugnisse ohne Hinweis wertend verglichen wurden, die nicht der gleichen Güte- und Preisklasse angehörten.
4)
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch den Gebrauch der Worte "Kredithaie" und "Krawattenmacher" nicht zum Anlaß einer anderen Beurteilung genommen. In diesem Teil der Sendung wurde lediglich berichtet, daß Banken und ordentliche Makler unseriöse Firmen, die Geld zu überhöhten und als Wucher Zinsen anzusehenden Gegenleistungen verleihen, so bezeichnen und unter diesem Namen eine Aktion gegen solche Geldverleiher gestartet haben. Nach der möglichen und daher rechtlich nicht zu beanstandeten Würdigung des Tatrichters hatten die Beklagten sich damit diese Charakterisierung nicht zu eigen gemacht. Im übrigen kann, sofern das Geschäftsgebaren eines Gewerbetreibenden zu kritischer Beurteilung Anlaß gibt, aus der scharfen Sprache allein noch nicht die Rechtswidrigkeit einer kritischen Würdigung hergeleitet werden (BGH Urteil vom 15. November 1966 - VI ZR 65/65 = LM § 823 [Ai] BGB Nr. 32 = NJW 1967, 390 = Jz 1967, 257 m.w.N.).
III.
Da nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsurteils die Sendungen, soweit sie Tatsachen über die Firma des Klägers mitgeteilt haben, nicht unwahr sind, kann schon deshalb eine Haftung der Beklagten auch nicht aus § 824 BGB hergeleitet werden.
IV.
Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Nüßgens
Dunz