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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1966, Az.: VI ZR 65/65

Übervorteilung eines freien Hypothekenmaklers durch die Vermittlung der Gewährung einer Hypothek; Vermittlung einer Hypothek zu überhöhten Marktpreisen; Unterlassene Aufklärung des Maklers über die durch überhöhte Markpreise entstehende Mehrbelastung für die Darlehensnehmer als eine Pflichtverletzung; Kritische Würdigung des Geschäftsgebahrens eines Hypothekenmaklers als rechtswidrige Beeinträchtigung seiner gewerblichen Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.11.1966
Aktenzeichen
VI ZR 65/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 13721
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 09.02.1965

Fundstellen

  • DB 1967, 75-76 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1967, 257 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 206
  • NJW 1967, 390 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wer in scharfer Sprache, aber in einer im Kern zutreffenden Weise das Geschäftsgebahren eines Maklers kritisch würdigt, beeinträchtigt nicht rechtswidrig dessen gewerbliche Tätigkeit.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 1965 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein freier Hypothekenmakler, vermittelt im größerem Umfang die Gewährung von Hypotheken durch die F. Hypothekenbank. Er bezeichnet sich als deren Vermittlungsstelle.

2

Mitte des Jahres 1961 setzten Sich der Beklagte und seine Ehefrau mit dem Kläger in Verbindung, um sich von ihm Fremdmittel besorgen zu lassen, die sie für eine Umschuldung und einen Umbau auf ihrem Grundstück in Le. benötigten. Im August 1961 unterzeichneten sie einen Antrag auf Gewährung eines Hypothekendarlehens von 60.000,- DM, der kurz darauf auf 70.000,- DM erweitert wurde. Die Darlehensbedingungen sahen vor: eine jährliche Verzinsung von 5, 5 % und Geldbeschaffungskosten in Höhe von 8 % der Darlehenssumme, sowie monatlich 0,25 % Bereitstellungszinsen vom Tage der Darlehenszusage durch die F. Hypothekenbank bis zum Tage der Auszählung der Valuta. Ein Darlehensvertrag zu diesen Bedingungen kam jedoch nicht zustande.

3

Anfang September 1961 ließ sich der Kläger von dem Beklagten und dessen Ehefrau einen neuen Antrag auf Gewährung eines hypothekarisch zu sichernden Tilgungsdarlehens über 75.000,- DM unterschreiben. An jährlichen Verzinsung sollten nunmehr 6,5 % und an Geldbeschaffungskosten 13 % der Darlehenssumme aufgebracht werden, wobei 5 % sogleich von dem Darlehen einzubehalten und die restlichen 8 % mit einem Stundungsaufschlag von 1,5 % zu zahlen waren. Rückwirkend ab 1. Juli 1960 sollten ferner Bereitstellungszinsen von monatlich 0,25 % bis zur Auszahlung des Darlehens entrichtet werden.

4

Die F. Hypothekenbank nahm diesen Antrag durch Schreiben vom 20. September 1961 an. Am 5. Oktober 1961 wurde die Hypothek zu den genannten Bedingungen bestellt. Die notarielle Urkunde enthielt nicht die Vereinbarung über die Bereitstellungszinsen und erwähnte nur die gestundeten Geldbeschaffungskosten von insgesamt 9,5 %. Der Beklagte und seine Ehefrau erhielten das Darlehen aus dem sogenannten Kontingent des Klägers, das die F. Hypothekenbank diesem im Sommer 1960 zu festen - von der jeweiligen Lage auf dem Kapitalmarkt unabhängigen - Bedingungen zur Verfügung gestellt hatte.

5

Als die Hypothekenbank im Frühjahr 1962 Abrechnung über die ausgezahlte Darlehensvaluta und die vierteljährlichen zu zahlenden Beträge erteilte, kam der Beklagte zu der Auffassung, er sei vom Kläger übervorteilt worden, und erstattete Anzeige wegen Betruges. Gegenüber den Forderungen der F. Hypothekenbank machte er den Einwand des Wuchers geltend und erklärte mit seiner Ehefrau die Anfechtung des Darlehensvertrages und des Hypothekenbestellungsvertrages wegen Irrtums und arglistiger Täuschung. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde eingestellt. Ein mit der F. Hypothekenbank geführter Zivilprozeß war im ersten Rechtszug für den Beklagten erfolgreich und wurde dann verglichen.

6

Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten Schadensersatz, weil dieser ihn durch Aufstellung unrichtiger Vorwürfe geschädigt habe. Der Beklagte habe, so trägt der Kläger vor, mehrer an Personen erklärt, er sei vom Kläger übervorteilt und "betrogen" worden und werde ihm aus diesem Grunde das Hanwerk legen. Er habe schon Strafanzeige erstattet. In diesem Zusammenhang habe er auch davon gesprochen, er sei vom Kläger "bewuchert" worden. Diese Erklärungen des Beklagten seien dann weiter verbreitet worden. Aufgrund der erhobenen Vorwürfe hätten zwei Kunden fest erteilte Finanzierungsaufträge rückgängig gemacht, wodurch ihm ein Provisionsausfall in Höhe von 16.500,- DM entstanden sei. Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zur Zahlung vor 16.500,- DM nebst Zinsen zu verurteilen.

7

Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Er hat bestritten, den Vorwurf des Betruges erhoben zu haben. Wohl aber habe er, so trägt er vor, in seinem Bekanntenkreis über den Streitfall mit dem Kläger wahrheitsgemäß berichtet und dabei seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, er sei vom Kläger übervorteilt worden. Dieser Vorwurf sei begründet gewesen. Der Kläger habe ihm nämlich vorgespiegelt, der zweite Antrag enthalte dieselben Bedingungen wie der erste Antrag und müsse nur wegen eines Formmangels des ersten Antrags unterzeichnet und dem Darlehensgeber eingereicht werden. Der Klägers der mit der Beschaffung eines Darlehens zu günstigen oder zumindest marktüblichen Bedingungen beauftragt gewesen sei, habe außerdem verschwiegen, daß der in dem zweiten Antrag enthaltene Gesamtvergütungssatz für die Geldbeschaffung nach der damaligen Lage auf dem Kapitalmarkt nicht zu rechtfertigen gewesen sei. Damals seien ähnliche Darlehen zu weit günstigeren Bedingungen zu beschaffen gewesen. Insbesondere sei es ganz ungewöhnlich gewesen, Bereitstellungszinsen von einem Zeitpunkt an zu fordern, der vor der Antragsunterzeichnung gelegen habe. Der Kläger habe versucht, die Belastungen, die ihm durch das zu ungünstiger Zeit aufgenommene Kontingent entstanden seien, auf die in Finanzsachen unerfahrenen Kredite nehmer abzuwälzen, ohne diesen irgendeine Aufklärung zu geben. Die Bedingungen des vom Kläger vermittelten Darlehensvertrages seien als wucherisch zu bezeichnen. Der Beklagte hat sodann bestritten, daß dem Kläger durch die erhobenen Vorwürfe ein Schaden entstanden ist. Er trägt vor, die vom Kläger benannten Kunden hätten diesem noch keine festen Finanzierungsaufträge erteilt gehabt und die Beziehungen zum Kläger aus anderen Gründen gelöst.

8

Demgegenüber hat sich der Kläger darauf berufen, der Beklagte und dessen Ehefrau hätten die Bestimmungen des Darlehensvertrages im einzelnen gekannt und einer besonderen Aufklärung nicht bedurft. Er, der Kläger, sei auch berechtigt gewesen, den Kreditsuchenden ein Darlehen aus seinem Kontingentsbestand bei der F. Hypothekenbank zu vermitteln und dabei die aus der Veränderung der Marktlage sich ergebenden Belastungen auf die Kunden abzuwälzen. Diesen habe es freigestanden, das Angebot abzulehnen, wenn es ihnen nicht günstig erschienen sei. Der vom Beklagten erhobene Vorwurf des Betruges sei daher unbegründet. Selbst wenn einzelne Vorwürfe begründet sein sollten, habe sie der Beklagte nicht in der geschehenen Weise verbreiten dürfen. Er habe hierdurch rechtswidrig und schuldhaft das Recht des Klägers auf ungestörte Ausübung seines Gewerbes beeinträchtigt.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

10

1.)

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der vom Beklagten erhobene Vorwurf, der Kläger habe ihn und seine Ehefrau übervorteilt, begründet war. Diese Beurteilung wird von der Revision vergebens angegriffen.

11

Hätten sich der Beklagte und seine Frau an den Kläger nur als einen Vertrauensmann der F. Hypothekbank mit der Bitte um eine Darlehensbeschaffung seitens der Bank gewandt, dann konnten sie allerdings nicht ohne weiteres eine Aufklärung darüber verlangen, ob der von der Bank geforderte Vergtitungssatz für die Darlehensgewährung marktüblich war und welche Vergütungssätze bei anderen Beleihungsanstalten zu zahlen waren. Der Kläger ist aber, wie er selbst einräumt, unter Zusage einer Provisionszahlung als Makler beauftragt worden, seinen Auftraggebern Geldmittel für die Umschuldung des Grundbesitzes zu beschaffen. Ohne Rechtsirrtum entnimmt das Berufungsgericht aus dem geschlossenen Maklervertrag die Pflicht des Klägers, die von den Auftraggebern angestrebten Zwecke sorgsam im Auge zu behalten und nach Möglichkeit zu fördern (vgl. EGH LM BGB § 652 Nr. 10; Soergel-Siebert, BGB - Komm. 9. Aufl., Anm. 12 zu § 652; RGR Komm. zum BGB 11. Aufl., Anm. 2 zu § 654). Diese Pflicht des Maklers hat im vorliegenden Fall besondere Bedeutung, da die kreditsuchenden Eheleute auf die Sachkunde des in Finanzfragen erfahrenen Klägers vertrauen durften. Vermittelte der Kläger dem Beklagten und seiner Ehefrau ein Hypothekendarlehen, dessen Bedingungen der damaligen Marktlage nicht entsprachen und für die Darlehensnehmer eine erhebliche Mehrbelastung gegenüber den üblichen Vergütungssätzen zur Folge hatten, so hatte er seine Auftraggeber über die Umstände aufzuklären, die für ihre Entschließung maßgebend sein mußten (vgl. BGH II ZR 73/55 vom 8. März 1956 = BB 1956, 733). Der Kläger hat nicht nur diese Aufklärung schuldhaft unterlassen. Es trifft ihn der weitere Vorwürfe, daß er die Beauftragung als Makler dazu ausgenutzt hat, sich neben der Provision von 3 % der Darlehensvaluta den weiteren Vorteil zu verschaffen, daß er auf seine Auftraggeber eigene Belastungen abwälzte, die ihm durch das zu ungünstiger Marktlage eingeräumte Darlehenskontingent entstanden waren. Der vom Kläger im Rechtsstreit eingenommene Standpunkt, er sei als Geschäftsmann zu einer solchen Überbürdung eigener, vor Vertragsschluß entstandener Nachteile auf die Auftraggeber berechtigt gewesen und habe diesen über seine Kalkulationen keine Rechenschaft geben müssen, ist rechtlich unhaltbar. Der Kläger, der sich vertragsgemäß um die Vermittlung eines günstigen Kredits zu bemühen hatte, verstieß in schwerer Weise gegen die ihn als Makler treffende Treupflicht, indem er versuchte, seine Auftraggeber an den nachteiligen Folgen einer ungünstigen Kalkulation zu beteiligen.

12

2.)

Für die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die von der F. Hypothekenbank geforderten Vergütungssätze für die Darlehensbeschaffung erheblich von den marktüblichen Bedingungen abwichen, war die eingeholte Auskunft der Landeszentralbank Nordrhein - Westfalen vom 14. November 1963 eine ausreichende Grundlage. Auch wenn die Auftraggeber auf eine schnelle Abwicklung der Darlehensbeschaffung gedrängt haben sollten, durften sie damit rechnen, daß ihnen der Kläger ein Darlehen vermittelte, dessen Bedingungen der Lage auf dem Kapitalmarkt im Zeitpunkt der Antragsstellung etwa entsprachen. Wurde ihnen stattdessen ohne Aufklärung ein Darlehen zu den wesentlich ungünstigeren Vergütungssätzen des Vorjahres verschafft, so mußten sie sich von dem Kläger als getäuscht fühlen. Das Verhandlungsergebnis gibt nichts dafür her, daß besondere Umstände der konkreten Kreditgewährung einen sonst ungewöhnlichen Vergütungssatz für die Geldbeschaffung rechtfertigten. Das Darlehen wurde nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten nach Einholung einer Grundstückstaxe an erster Stelle im Grundbuch hypothekarisch gesichert und am 31. Januar 1962 ausgezahlt. Weiterer Beweiserhebungen zu diesem Punkt bedurfte es umso weniger.; als der Kläger selbst den entscheidenden Gesichtspunkt herausgestellt hat, der für die Berechnung des Vergütungssatzes nach der ungünstigen Marktlage von 1960 entscheidend war (Abwälzung der durch die frühere Kontingentseinräumung entstandenen Belastung).

13

3.)

War der Vorwurf einer Übervorteilung und einer Treupflichtverletzung begründet, so stellt es noch keine rechtswidrige Beeinträchtigung der gewerblichen Tätigkeit des Klägers dar, daß der Beklagte im Bekanntenkreis über den Streitfall mit dem Kläger gesprochen und dessen Geschäftsgebahren in kritischer weise gewürdigt hat. War die dabei erhobene Beanstandung im Kern berechtigt, so läßt sich gegenüber einem juristischen Laien auch noch daraus kein Vorwurf erheben, daß die rechtliche Qualifikation dieses Verhaltens nicht korrekt gewesen sein mag. Fehl geht die Ansicht der Revision, eine gewerbeschädigende Kritik sei grundsätzlich rechtswidrig und nur unter besonderen Umständen bei größtmöglichster Schonung des Betroffenen erlaubt. Wie in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederholt ausgesprochen worden ist, muß sich auch der Gewerbetreibende einer öffentlichen Kritik seiner Leistungen stellen. Gibt das Geschäftsgebahren eines Gewerbetreibenden zu Beanstandungen Anlaß, so kann aus der scharfen Sprache noch nicht die Rechtswidrigkeit einer kritischen Würdigung hergeleitet werden (BGHZ 36, 77 - Waffenhändler; LM BGB § 823 Ai Nr. 11 - Erdstrahlengerät -, Nr. 28 - Warentest -; VI ZR 261/64 vom 21. Juni 1966 = NJW 1966, 1617 [BGH 21.06.1966 - VI ZR 261/64] - Höllenfeuer -; vgl. auch Uhlitz NJW 1966, 2097).

14

4.)

Da der Beklagte durch Aufstellung der Vorwürfe keine unerlaubte Handlung begangen hat, fehlt es für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch an einer rechtlichen Grundlage. Die Klage ist von den beiden Vorinstanzen aus zutreffenden Rechtsgründen abgewiesen worden.

15

Demgemäß war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Engels
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner