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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1982, Az.: V ZR 89/80

Beantragung der Fortsetzung des Rechtsstreits wegen Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs durch eine prozessunfähige und auch nicht wirksam vertretene Partei; Unzulässigkeit eines durch eine prozessunfähige und auch nicht wirksam vertretene Partei gestellten Antrags; Beweis der Prozessfähigkeit; Psychiatrische Begutachtung zum Beweis der Prozessfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.12.1982
Aktenzeichen
V ZR 89/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12647
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 21.02.1980
LG Berlin - 22.05.1979

Fundstellen

  • BGHZ 86, 184 - 190
  • MDR 1983, 388 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 996-998 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Dr. Kornelia W., L. Straße ..., B.

Prozessgegner

Annerose K., S. Straße ..., M.

Amtlicher Leitsatz

Beantragt eine prozeßunfähige und auch nicht wirksam vertretene Partei die Fortsetzung des Rechtsstreits, weil ein in dessen Verlauf geschlossener Prozeßvergleich unwirksam sei, so ist dieser Antrag als unzulässig abzuweisen.

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm
und die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Februar 1980 aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 22. Mai 1979 abgeändert.

Der Antrag der Klägerin, den Rechtsstreit fortzusetzen zwecks Feststellung, daß er durch den am 13. Januar 1978 geschlossenen Vergleich nicht erledigt sei, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die durch diesen Antrag entstandenen Kosten zu tragen.

Tatbestand

1

Mit notariellem Vertrag vom 6. Mai 1977 kaufte die Klägerin von der Beklagten ein Hausgrundstück. Wegen der Zahlung des Kaufpreises von 280.000 DM unterwarf sie sich in dieser Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.

2

Mit der am 22. Oktober 1977 eingereichten Klage hat die Klägerin auf Grund erklärter Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung Feststellung beantragt, daß die Zwangsvollstreckung aus der Kaufvertragsurkunde unzulässig sei. Am 13. Januar 1978 haben die Parteien vor dem Landgericht einen Vergleich geschlossen, wonach die Beklagte die Anfechtung als begründet anerkannt hat, die Klägerin dagegen verschiedene Zahlungsverpflichtungen eingegangen ist.

3

In der Folgezeit hat sich die Klägerin auf den Standpunkt gestellt, der Vergleich sei unwirksam, da sie am 13. Januar 1978 nicht verhandlungsfähig gewesen sei und den Vergleich überdies wegen arglistiger Täuschung und Irrtums angefochten habe. Die Klägerin hat beantragt, die Unwirksamkeit des Vergleichs festzustellen und nach ihrem bisherigen Sachantrag (Feststellung, daß die Zwangsvollstreckung aus der Kaufvertragsurkunde unzulässig sei) zu erkennen. Das Landgericht hat durch Urteil ausgesprochen, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt sei.

4

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und Feststellung beantragt, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich nicht erledigt und die Zwangsvollstreckung aus der Kaufvertragsurkunde unzulässig sei. Das Kammergericht hat das erstinstanzliche Urteil mit dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen.

5

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter.

6

Die Beklagte beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts bestehen schwerwiegende Bedenken gegen die Prozeßfähigkeit der Klägerin, und zwar schon für den Zeitpunkt der Bevollmächtigung ihrer ursprünglichen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten im Oktober 1977, wie auch für den gesamten Zeitraum danach. Das Berufungsgericht folgert dies aus den Ansichten, die die Klägerin in zahlreichen, zu den Gerichtsakten überreichten Schreiben und auch bei einer persönlichen Anhörung vertreten hat, des weiteren aus Schreiben der Klägerin und Äußerungen von dritter Seite, die sich in der Akte 9 K 2771/77 (Jetzt: 16 K 447/81) des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (einschließlich 3 Beiheften) befinden, die das Berufungsgericht beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat. Diese Bedenken hätten allenfalls dadurch ausgeräumt werden können, daß sich die Klägerin der eingehenden Begutachtung durch einen vom Gericht auszuwählenden psychiatrischen Sachverständigen unterzogen und der Sachverständige ihre Prozeßfähigkeit bejaht hätte. Da die Klägerin es jedoch wiederholt abgelehnt habe, sich begutachten zu lassen, sei sie beweisfällig geblieben dafür, daß sie in dem angeführten Zeitraum prozeßfähig gewesen sei.

8

Damit aber müsse Prozeßfähigkeit der Klägerin als von Klagerhebung an nicht gegeben angesehen werden. Die rechtliche Konsequenz hieraus sei zwar nicht etwa Unzulässigkeit der Berufung, wohl aber müsse auf Grund des Rechtsmittels das erstinstanzliche Urteil samt dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen werden, woraus sich zugleich die Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs vom 13. Januar 1978 ergebe.

9

II.

1.

Die Zulässigkeit der Revision wird von der Frage der Prozeßfähigkeit der Klägerin nicht berührt. Es entspricht allgemeiner Rechtsanschauung, daß auch eine Partei, deren Prozeßfähigkeit verneint worden ist, wirksam Rechtsmittel einlegen kann mit dem Ziel, eine andere Beurteilung ihrer Prozeßfähigkeit zu erreichen (BGHZ 18, 184, 190; BGH Urteil vom 14. Juli 1966, LM ZPO § 57 Nr. 3; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 56 Rdn. 16).

10

2.

Auch wenn das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen sein sollte, daß die Klägerin schon für Oktober 1977 - dem Zeitpunkt der Beauftragung der sie zunächst in erster Instanz vertretenden Anwälte und der Einreichung der Klage - und für die ganze folgende Zeit als nicht prozeßfähig anzusehen sei, könnte dies entgegen seiner Ansicht nicht zu einer Abweisung der Klage als unzulässig führen. Denn der Rechtsstreit, der durch den Vergleich vom 13. Januar 1978 jedenfalls zu einem tatsächlichen Abschluß gekommen war, konnte dann nicht durch einen Antrag der Klägerin wieder in Gang gebracht werden:

11

Dem Prozeßvergleich, der sowohl Prozeßhandlung als auch Rechtsgeschäft im materiellrechtlichen Sinn ist (s. etwa BGHZ 79, 71, 74 [BGH 26.11.1980 - VIII ZR 274/79] m.N.), kommt zwar anders als einem Urteil keine der Rechtskraftwirkung ähnliche Wirkung zu (BGHZ 28, 171, 175; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 794 Rdn. 31); seine prozeßrechtliche Wirkung liegt (abgesehen von der in § 794 ZPO ausdrücklich geregelten Vollstreckbarkeit) darin, daß er zur Verfahrensbeendigung führt. Des weiteren ist nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß die Frage, ob ein Prozeßvergleich wirksam ist, stets (insbesondere unabhängig davon, ob Unwirksamkeit aus prozessualen oder aus materiellrechtlichen Gründen geltend gemacht wird) in Fortführung des bisherigen Rechtsstreits zu entscheiden ist; dies entspricht im übrigen jedenfalls insoweit der von jeher herrschenden Meinung, als es sich, wie im vorliegenden Fall, um Umstände handelt, die zur Nichtigkeit des Vergleichs als Prozeßhandlung führen (BGHZ 16, 388, 390;  28, 171;  41, 310;  BGH Urteil vom 3. November 1971, VIII ZR 52/70, LM ZPO § 263 Nr. 12 = NJW 1972, 159; BGHZ 79, 71, 75 [BGH 26.11.1980 - VIII ZR 274/79]; Stein/Jonas/Münzberg a.a.O. § 794 Rdn. 47). Insoweit kommt es auch nicht auf die streitige Frage an, ob nur ein wirksam geschlossener Prozeßvergleich zur Verfahrensbeendigung im Rechtssinn führt (u.a. BGHZ 16, 388, 390;  28, 171;  41, 310, 312) oder ob durch den Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs die Rechtshängigkeit einer Streitsache auch dann endet, wenn der Vergleich unwirksam ist (so Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1978, IX ZR 151/74, LM BEG § 169 Nr. 15 = MDR 1978, 1019 unter Berufung auf die vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 9. Dezember 1958, VIII ZR 181/57, LM ZPO § 263 Nr. 5 Bl. 3 - NJW 1959, 532 vertretene Meinung, die dieser Senat später jedoch aufgegeben hat, s. etwa die Urteile vom 3. November 1971, VIII ZR 52/70, LM ZPO § 263 Nr. 12 = NJW 1972, 159 sowie BGHZ 79, 71, 74 [BGH 26.11.1980 - VIII ZR 274/79]; s. im übrigen zu dem Meinungsstand die umfangreichen Nachweise bei Stein/Jonas/Münzberg a.a.O. § 794 Rdn. 47 und 56 einschließlich des Hinweises in Fußn. 153 auf die Fußn. 105 zu der Kommentierung des § 794 in der 19. Auflage).

12

Jedenfalls kommt es aber, wenn ein Verfahren durch einen Prozeßvergleich rein tatsächlich gesehen zunächst einmal beendet worden ist, nur und erst dann - in Fortsetzung des bisherigen Verfahrens - zu einer Prüfung, ob dieser Vergleich wirksam ist oder nicht, wenn von einer Partei ein Antrag auf Terminsanberaumung gestellt wird auf Grund der Behauptung, der Vergleich sei unwirksam; das Gericht greift diese Frage nicht etwa von Amts wegen auf. Bei dieser Sachlage ist zu verlangen, daß der Antrag auf Terminsanberaumung zur Fortsetzung des Verfahrens wirksam gestellt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn die den Antrag stellende Partei prozeßunfähig ist und dies auch schon war, als sie die Prozeßvollmacht für den Antrag erteilte. In einem solchen Fall muß daher bereits der Antrag, den Rechtsstreit fortzusetzen, als unzulässig zurückgewiesen werden, und es ist kein Raum für eine Prüfung, ob etwa bereits die Klage mangels Prozeßfähigkeit des Klägers unzulässig und deshalb ein im Verlauf des Rechtsstreits abgeschlossener Prozeßvergleich unwirksam ist. Nur so wird auch dem vom Gesetz bezweckten Schutz einer nicht prozeßfähigen Partei voll Rechnung getragen; bei anderer Sicht hinge es nur von ihrer eigenen Entschließung ab, ob es bei dem für sie möglicherweise vorteilhaften Prozeßvergleich - sei dieser nun wirksam oder nicht - bleibt oder nicht.

13

3.

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin, die zunächst anderweitig vertreten war, in dem auf Geltendmachung der Nichtigkeit des Prozeßvergleichs vom 13. Januar 1978 gerichteten erstinstanzlichen Verfahrensabschnitt (außerdem auch in der zweiten Instanz) von den Rechtsanwälten W. und Partner vertreten worden, denen sie am 16. November 1978 Prozeßvollmacht erteilt hat. Nach den Ausführungen oben unter 2. kommt es somit zunächst nur darauf an, ob die Klägerin am 16. November 1978 prozeßfähig war oder dies eventuell später geworden ist.

14

4.

Hinsichtlich dieser Frage der Prozeßfähigkeit der Klägerin, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz (und insoweit auch für das zurückliegende Verfahren), von Amts wegen zu prüfen ist (§ 56 Abs. 1 ZPO; BGH Urteile vom 4. Februar 1969, VI ZR 215/67, LM ZPO § 56 Nr. 10 = NJW 1969, 1574 und vom 16. September 1970, VI ZR 98/69, LM ZPO § 56 Nr. 11 = NJW 1970, 1683), teilt der Senat die Bedenken, die nach Ansicht des Berufungsgerichts auf der Grundlage der §§ 51, 52 ZPO i.V.m. § 104 Nr. 2 BGB bestehen; dies gilt jedenfalls für die gesamte Zeit seit November 1978.

15

a)

Bereits die vom Berufungsgericht angeführten, zu den Gerichtsakten überreichten persönlichen Schreiben der Klägerin (Schreiben vom 6. März 1979, 21. März 1979, 15. Mai 1979, 16. Juni 1979, 9. Juli 1979, 1. August 1979 und 15. August 1979, GA Bd. I Bl. 202, 244, ,222, 242, Bd. II Bl. 18 und 16) und ihre aus Seite 6 des Berufungsurteils zu entnehmenden Äußerungen bei ihrer persönlichen Anhörung geben Anlaß zu erheblichen Bedenken, ob nicht bei der Klägerin im Sinn des § 104 Nr. 2 BGB eine - nicht nur vorübergehende - krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliegt, durch die auch die freie Bestimmung ihres Willens ausgeschlossen wird. Wie aus diesen Unterlagen hervorgeht, bewegt sich die Klägerin in nicht nachvollziehbaren Vorstellungen. Sie hält sich für auserwählt und mit einer göttlichen Sendung beauftragt, glaubt sich gleichzeitig aber ständigen Angriffen auf Leib und Leben von teuflischer Seite ausgesetzt; dabei sieht sie diese teuflischen Mächte in verschiedenen Persönlichkeiten der Zeitgeschichte verkörpert und versucht, die angeblichen Angriffe auf ihr Leben (u.a. 75 Anschläge, die auf Anordnung des früheren Bundespräsidenten Scheel verübt worden seien, wie dieser 1976 selbst vor hohen Dienststellen zugegeben habe) mit zahlreichen Einzelheiten zu erläutern, die für eine verständige Person eindeutig den Stempel der Irrealität tragen. Diesen Vorstellungen räumt die Klägerin nach ihren Darlegungen auch unmittelbaren Einfluß auf ihr rechtsgeschäftliches und sonstiges Verhalten ein; so sah sie sich - nach ihren Äußerungen - dadurch etwa zu der Aufgabe ihrer zahnärztlichen Praxis in D. und dem Wegzug aus dieser Stadt, zur Errichtung eines Testaments und zum "Erlaß von Terroristenverboten" veranlaßt.

16

Das gleiche Bild ergibt sich aus der beigezogenen Akte des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (früher 9 K 2771/77, jetzt 16 K 447/81), und zwar bereits für die Zeit vor November 1978. So ist u.a. in der Patientenbeschwerde vom 26. Juli 1976, die das Verwaltungsverfahren veranlaßt hat, angegeben, die Klägerin habe am 14. Juli 1976 erklärt, der frühere Bundeskanzler Brandt und der damalige Bundespräsident Heinemann hätten den Auftrag gegeben, ihre Mutter zu vergiften; Brandt habe dies ihr gegenüber zugegeben und sei daraufhin abgetreten (Beiakte Heft 2 Bl. 7). Im Schreiben der Zahnärztekammer Nordrhein vom 13. September 1976 heißt es, der Präsident Dr. F. und der Vizepräsident Dr. P. hätten bei einem Gespräch mit der Klägerin den Eindruck gewonnen, daß bei ihr "eine psychische Störung im Sinn eines Verfolgungswahns vorliege" (a.a.O. Bl. 8). Von der Vielzahl von Schreiben des absonderlichsten Inhalts, die die Klägerin selbst in dem Verwaltungsverfahren zu den Akten gereicht hat, sei etwa verwiesen auf ein Schreiben vom 26. März 1977, in dem von 75 Anschlägen auf ihr Leben und 35 Anschlägen auf das Leben ihres Dackels die Rede ist, die der Bundespräsident Scheel habe verüben lassen und auch eingestanden habe (a.a.O. Bl. 21, 22). In einem Schreiben vom 9. April 1977 erklärt die Klägerin, sie vollziehe hiermit im Namen Jesu die Aufgabe ihrer Praxis (in D.), nachdem sie wisse, daß sie vor Jahren durch arglistige Täuschung nach Düsseldorf gelockt worden sei und hinter dieser Aktion der Freimaurer Scheel stecke, der an ihr auch als Frau Interesse gehabt habe (Beiheft 1 Bl. 28, 29).

17

Daß die Klägerin auch noch in jüngster Zeit in einer gleichartigen, wenn nicht noch verworreneren Vorstellungswelt lebt und sich davon leiten läßt, folgt aus den Briefen, die sie an den Senat gerichtet hat (s. etwa Schreiben vom 11. Dezember 1980, in dem u.a. davon die Rede ist, es werde die Vernichtung der Bundesrepublik erfolgen, wenn das Gericht es wagen würde, ihre göttlichen, der Bibel gleichzusetzenden Briefe psychisch anzugreifen; vom 2. Mai 1981, worin die Klägerin schon ihr Sein als Engel als der Annahme einer Prozeßunfähigkeit entgegenstehend bezeichnet und nunmehr von 206 überstandenen Angriffen auf ihr Leben spricht; vom 7. Juli 1981, vom 9. Juli 1981 und vom 12. November 1982, GA III 26, 36, 65, 70, 122). Auch die persönliche Anhörung der Klägerin durch den Senat am 19. November 1982 hat denselben Eindruck vermittelt.

18

Bestätigt werden die dargelegten Bedenken durch das auf Veranlassung des Senators für Gesundheit und Umweltschutz in Berlin erstattete Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sattler vom Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin in Berlin vom 20. Januar 1978, das auf einer "nervenärztlichen Untersuchung" der Klägerin beruht, mit Ergänzung vom 22. Februar 1978 (beigezogene Akte Beiheft 1 Bl. 37 ff und 48 f). Dieser Gutachter kommt zu dem Ergebnis, daß bei der Klägerin ein "Größen- und Verfolgungswahn (paranoide Psychose)" bestehe und ihr "aus nervenärztlicher Sicht infolge einer geistigen Schwäche die für die Ausübung des Berufs erforderliche Zuverlässigkeit fehle". In dem von derselben Stelle eingeholten Gutachten des Facharztes für Nerven- und Gemütsleiden Professor Dr. Müller, Freie Universität Berlin, vom 2. März 1978 (a.a.O. Bl. 50 ff), das ebenfalls auf einer Untersuchung der Klägerin beruht, wird zwar zusammenfassend festgestellt, daß "Hinweise für eine Geistesschwäche, Geisteskrankheit, Sucht oder körperliche Gebrechen nicht vorliegen", Diese Beurteilung wird aber nach Ansicht des Senats in Frage gestellt durch die vorangegangene Feststellung, daß sich "Hinweise auf krankhafte Erlebens- und Verhaltensweisen nicht ergeben". Denn dies kann allenfalls für das von dem Gutachter mit der Klägerin geführte - und in diesem Zusammenhang von ihm auch erwähnte - Explorationsgespräch zutreffen; die früheren Briefe der Klägerin und die sonstigen bereits erwähnten Unterlagen, die einen gegenteiligen Eindruck vermitteln, waren dem Gutachter offensichtlich nicht bekannt.

19

b)

Aus den Umständen, die Anlaß zu den Bedenken gegen die Geschäfts- und Prozeßfähigkeit der Klägerin geben, lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß diese Bedenken nur hinsichtlich bestimmter Sachbereiche gerechtfertigt wären, also allenfalls eine partielle Geschäfts- und Prozeßunfähigkeit der Klägerin (BGHZ 18, 184, 186 unter 2. a; 30, 112, 117) in Betracht kommen könnte. Zumindest kann, worauf es hier allein ankommt, nicht davon ausgegangen werden, daß gerade hinsichtlich des Hauskaufs vom 6. Mai 1977, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sowie hinsichtlich dieses Verfahrens selbst, Zweifel an der Prozeßfähigkeit der Klägerin nicht begründet seien. Denn gerade auch diese Vorgänge bezieht die Klägerin in ihre Wahnvorstellungen ein und betrachtet sie als einen Teil der gegen sie gerichteten Verfolgungsmaßnahmen (s. etwa die Schreiben der Klägerin vom 6. März 1979, 15. Mai 1979 und 13. Juni 1979, GA I 202, 205; 222 und 242, 243).

20

c)

Bei dieser Sachlage hätten, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, die Zweifel an der Prozeßfähigkeit der Klägerin allenfalls dadurch ausgeräumt werden können, daß die Klägerin sich der Begutachtung durch einen vom Gericht auszuwählenden psychiatrischen Sachverständigen unterzogen und dieser die bestehenden Bedenken zur Überzeugung des Gerichts widerlegt hätte. Da die Klägerin sich jedoch schon in der Vorinstanz und ebenso bei ihrer Anhörung vor dem Senat am 19. November 1982 geweigert hat, sich einer solchen Begutachtung zu stellen, ist diese Beweismöglichkeit verschlossen (vgl. BayObLG MDR 1972, 871).

21

Entgegen der Ansicht der Revision begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, ein Sachverständigengutachten einzuholen, das sich nur auf die vorliegenden schriftlichen Äußerungen der Klägerin gestützt hätte und eventuell auf die Anwesenheit des Sachverständigen bei einer mündlichen Anhörung der Klägerin. Auch der Senat hält dies für kein geeignetes Beweismittel; er sieht es unter den gegebenen Umständen als ausgeschlossen an, daß ein Sachverständiger nur anhand dieser Erkenntnismittel die bestehenden Bedenken hätte ausräumen können. Anders wäre es, wenn es etwa um die Frage ginge, ob auf Grund der vorliegenden Äußerungen der Klägerin eine Prozeßunfähigkeit als erwiesen anzusehen sei.

22

5.

Die somit nicht aufklärbaren Zweifel an der Prozeßfähigkeit der Klägerin für die Zeit ab November 1978 aber gehen zu Lasten der Klägerin, die deshalb im Ergebnis als nicht prozeßfähig anzusehen ist (BGHZ 18, 184, 188 m.w.N. sowie BGH Urteil vom 9. Mai 1962, IV ZR 4/62, LM ZPO § 56 Nr. 7).

23

Denn wenn auch nach der Lebenserfahrung Störungen der Geistestätigkeit als Ausnahmeerscheinungen anzusehen sind und daher im allgemeinen von der Prozeßfähigkeit einer Partei auszugehen ist, so kann dies doch dann nicht gelten, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß Prozeßunfähigkeit vorliegen könnte.

24

Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Klägerin im November 1978 eine wirksame Prozeßvollmacht für die Rechtsanwälte W. und Partner (die dann gemäß § 86 ZPO durch eine etwa später eintretende Prozeßunfähigkeit nicht berührt worden wäre) nicht erteilt hat; damit fehlt es zugleich an einer Ermächtigung dieser Anwälte gemäß § 81 ZPO, den Prozeßbevollmächtigten für das Revisionsverfahren zu bestellen. Schließlich entfällt mit der anzunehmenden Fortdauer der Prozeßunfähigkeit der Klägerin jede Grundlage für eine etwaige Genehmigung der bisherigen Prozeßführung durch die Klägerin (s. dazu Baumbach/Hartmann, ZPO 41. Aufl. § 51 Anm. 4. A und § 56 Anm. 1. C; vgl. auch BGHZ 51, 27 zu der ähnlich liegenden Frage der Parteifähigkeit).

25

6.

Nach alledem ist der die Überprüfung des geschlossenen Prozeßvergleichs bezweckende Antrag der Klägerin auf Fortsetzung des Rechtsstreits als unzulässig zurückzuweisen.

26

Das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers steht dem nicht entgegen, weil die Zurückweisung des Fortsetzungsantrags als unzulässig weder im Verhältnis zu dem erstinstanzlichen noch zu dem zweitinstanzlichen Urteil für die Klägerin eine Verschlechterung darstellt. Denn nach dem erstinstanzlichen Urteilsausspruch, der Rechtsstreit sei durch den Vergleich erledigt, wäre die Klägerin endgültig gehindert gewesen, ihre Vollstreckungsgegenklage weiterzuverfolgen (vgl. auch BGHZ 79, 71 [BGH 26.11.1980 - VIII ZR 274/79]), während es ihr jetzt unbenommen ist, etwa nach Bestellung eines gesetzlichen Vertreters die Beseitigung des Prozeßvergleichs anzustreben und im Erfolgsfall ihre Vollstreckungsgegenklage weiterzubetreiben. Was aber das Verhältnis zu dem zweitinstanzlichen Urteil betrifft, das unter Aufhebung des zugrunde liegenden Verfahrens die Vollstreckungsgegenklage als unzulässig abgewiesen hat, so kann es nicht darauf ankommen, daß danach der Prozeßvergleich schon aus der Welt geschafft wäre, zumal dies zur Folge hätte, daß die Klägerin zunächst wieder der Zwangsvollstreckung aus der Kaufvertragsurkunde ausgesetzt wäre. Für die Beurteilung, ob eine Schlechterstellung vorliegt, ist vielmehr von dem Sachantrag der Klägerin auszugehen, also dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der Kaufvertragsurkunde für unzulässig zu erklären. Der Entscheidung hierüber aber wird durch den jetzigen Urteilsausspruch ebensowenig vorgegriffen wie durch das Berufungsurteil.

27

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Thumm
Dr. Eckstein
Linden
Vogt
Räfle