Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1978, Az.: IX ZR 151/74
Rechtshängigkeit; Beendigung der Rechtshängigkeit; Beendigung des Prozesses; Wiederaufleben der Rechtshängigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1978
- Aktenzeichen
- IX ZR 151/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11641
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1978, 2314 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1978, 1019 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Durch Beendigung des Prozesses wird auch die Rechtshängigkeit beendet. Das ist demnach der Fall bei einem rechtskräftigen Urteil, Klagerücknahme, übereinstimmende Erledigungserklärung, Ablauf der Frist des § 321 ZPO, Zulassung der Klageänderung, mit Wegfall der Bedingung eines Hilfsantrags sowie bei formeller Rechtskraft eines Vergleiches. Die Rechtshängigkeit lebt wieder auf, wenn das Verfahren dennoch weiterbetrieben wird.