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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1978, Az.: IX ZR 151/74

Rechtshängigkeit; Beendigung der Rechtshängigkeit; Beendigung des Prozesses; Wiederaufleben der Rechtshängigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.1978
Aktenzeichen
IX ZR 151/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11641
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1978, 2314 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 1019 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Durch Beendigung des Prozesses wird auch die Rechtshängigkeit beendet. Das ist demnach der Fall bei einem rechtskräftigen Urteil, Klagerücknahme, übereinstimmende Erledigungserklärung, Ablauf der Frist des § 321 ZPO, Zulassung der Klageänderung, mit Wegfall der Bedingung eines Hilfsantrags sowie bei formeller Rechtskraft eines Vergleiches. Die Rechtshängigkeit lebt wieder auf, wenn das Verfahren dennoch weiterbetrieben wird.