Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1962, Az.: IV ZR 4/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1962
- Aktenzeichen
- IV ZR 4/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14704
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 21.11.1961
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1962, 808 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1962, 1510-1511 (Volltext mit amtl. LS) "Bestellung eines Prozeßvertreters)"
- ZZP 1962, 463-466
Prozessführer
des Landgerichtsdirektors Dr. Theodor E., H., L.-Straße ...,
Prozessgegner
seine Ehefrau Luise E. geb. B. in H., An der T.,
Amtlicher Leitsatz
Es wird daran festgehalten, daß eine Partei im Ergebnis nicht als prozeßfähig angesehen werden und daß ein Sachurteil nicht ergehen kann, wenn sich auch nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen nicht klären läßt, ob die Partei zu den maßgebenden Zeitpunkten geschäftsunfähig war.
Entsteht eine solche Lage für die beklagte Partei und können außerhalb des Rechtsstreits die Voraussetzungen für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters dieser Partei nicht dargetan werden, so wird der Vorsitzende des Gerichts die Bestellung eines Prozeßvertreters in entsprechender Anwendung des §57 ZPO zu erwägen haben.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 21. November 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, haben am 15. April 1933 die Ehe geschlossen. Der Kläger klagt auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, im Falle der Scheidung den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Sachurteil abgewiesen. Es hat angenommen, daß die Ehe der Parteien zwar durch schuldhaftes ehewidriges Verhalten der Beklagten zerrüttet, das Scheidungsbegehren des Klägers aber mit Rücksicht auf seine eigenen Eheverfehlungen sittlich nicht gerechtfertigt sei (§43 Satz 2 EheG).
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen werde. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter.
Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß sich die Beklagte, soweit es sich um Angelegenheiten ihrer Ehe und des Scheidungsrechtsstreits handelt, mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§104 Nr. 2 BGB) befindet und sich in diesem Zustand mit großer Wahrscheinlichkeit auch schon zur Zeit der Klageerhebung (5. Mai 1960) befunden hat. Gemäß §§52, 612 ZPO sei sie prozeßunfähig, wenn sie nach §104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig sei.
Sowohl diese vom Berufungsgericht über den Geisteszustand der Beklagten getroffene Feststellung als auch die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Der erkennende Senat hat in seiner vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung vom 24. September 1955 (BGHZ 18, 184) ausgesprochen, daß eine Partei im Ergebnis nicht als prozeßfähig angesehen werden und ein Sachurteil nicht ergehen könne, wenn sich auch nach der Erschöpfung aller Beweismöglichkeiten nicht klären lasse, ob die Partei zu den maßgebenden Zeitpunkten im Sinne des §104 Ziff. 2 BGB geistesgestört war. An dieser in der erwähnten Entscheidung unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung und die Stellungnahme im Schrifttum näher begründete Rechtsauffassung, der sich inzwischen auch Wieczorek ZPO §56 A III b 3 und das Bundesarbeitsgericht NJW 1958, 1699 angeschlossen haben, hält der Senat fest. Sie wird auch von der Revision nicht bekämpft.
Handlungen einer prozeßunfähigen Person sollen, wie die darüber im Gesetz (§§51, 52, 56, 579 Abs. 1 Nr. 4, 586 Abs. 3 ZPO) getroffene Regelung klar erkennen läßt, grundsätzlich nicht die Grundlage eines auf Herbeiführung einer Sachentscheidung gerichteten gerichtlichen Verfahrens und des in einem solchen Verfahren ergehenden Urteils bilden können. Das Gericht hat deshalb, wie in §56 ZPO ausdrücklich vorgeschrieben, den Mangel der Prozeßfähigkeit einer Partei von Amts wegen zu berücksichtigen. Treten deutliche Anzeichen für das Vorliegen eines solchen Mangels bei einer Prozeßpartei zutage, so hat es dem Verfahren, soweit es auf den Erlaß einer Sachentscheidung gerichtet ist, keinen Fortgang zu geben, sondern zunächst die Frage der Prozeßfähigkeit und damit der Zulässigkeit einer solchen Sachentscheidung zu prüfen. Führt diese Prüfung trotz Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen weder zu einer klaren Bejahung noch zu einer eindeutigen Verneinung der Prozeßfähigkeit, bleiben aber ernste und begründete Zweifel an der Prozeßfähigkeit bestehen, so kann das Verfahren nicht auf die Gefahr seiner Mangelhaftigkeit und der sich daraus möglicherweise später ergebenden Rechtsfolgen hin fortgesetzt werden. Eine solche Gefahr und das in ihr begründete Hindernis für den Fortgang des Verfahrens geht vielmehr zu Lasten dessen, der das Verfahren betreibt bzw. weiter betreiben will. Die Beweislast ist hier, wie Rosenberg, Beweislast 4. Aufl. §32 III 1 c, ausführt, unter dem entscheidenden Gesichtspunkt zu beurteilen, daß sie eine Voraussetzung für eine gegenwärtige Tätigkeit des Gerichts betrifft. Die Bejahung dieser Voraussetzung kann deshalb, wenn ihr erhebliche Zweifel entgegenstehen, nicht mit dem Hinweis begründet werden, daß der Zustand einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nach der Lebenserfahrung ein von der allgemeinen Regel abweichender Ausnahmefall sei. Die Anwendung dieses Grundsatzes ist berechtigt, wenn es um die Frage geht, ob die Parteien zur Zeit des Abschlusses eines klagebegründenden Rechtsgeschäftes, also eines in der Vergangenheit liegenden Vorganges, geschäftsfähig gewesen sind. Hier kann der Gefahr einer Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht mehr begegnet, sondern diese nur noch festgestellt oder verneint werden. Der Umstand, daß alle bei dem Geschäft Beteiligten dieses abgeschlossen haben, ohne bei einem von ihnen das Fehlen der Geschäftsfähigkeit angenommen und darin ein Hindernis für die Durchführung ihres Vorhabens erblickt zu haben, rechtfertigt es hier, von der durch den regelmäßigen Geschehensablauf nahegelegten Vermutung auszugehen, daß ein solches Hindernis in der Tat nicht bestanden habe.
Der Senat verkennt nicht, daß sich, wie der vorliegende Fall zeigt, aus der dargelegten Auffassung insofern Schwierigkeiten ergeben können, als die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für die prozeßunfähige bzw. als prozeßunfähig zu behandelnde Partei außerhalb des Zivilprozesses den positiven Nachweis ihrer Geschäftsunfähigkeit, also die volle Überzeugung des hier zur Entscheidung berufenen Richters von ihrer Geistesgestörtheit zur Voraussetzung hat, sei es, daß die Voraussetzung für die Bestellung eines Vormundes durch ihre vorangehende Entmündigung (§6 Abs. 1 Nr. 1 BGB) geschaffen oder die Feststellung getroffen werden soll, daß eine Verständigung mit ihr nicht möglich sei und deshalb auch ohne ihre Einwilligung für sie ein Gebrechlichkeitspfleger bestellt werden könne (§1910 Abs. 3 BGB). Die Schwierigkeiten, auf die Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. §36 III Fußnote 20, hinweisen, rechtfertigen jedoch keine andere Entscheidung. Soweit es sich um die Prozeßfähigkeit der klagenden Partei handelt, wird nicht bezweifelt werden können, daß die hier vertretene Ansicht durchaus sachgerecht ist. Überdies wird es die klagende Partei, deren Prozeßfähigkeit verneint wird, regelmäßig in der Hand haben, durch Erteilung ihrer Zustimmung die Bestellung eines Gebrechlichkeitspflegers zu ermöglichen, wenn der Vormundschaftsrichter davon ausgeht, daß eine Verständigung mit ihr nicht ausgeschlossen ist. Aber auch soweit die Prozeßfähigkeit der beklagten Partei zweifelhaft ist, kann nicht anders entschieden werden. Die verfahrensmäßige Regelung der "Einrede der mangelnden Prozeßfähigkeit" in den §§274 Abs. 2 Nr. 6, 275 ZPO macht keinen Unterschied zwischen mangelnder Prozeßfähigkeit des Klägers und der des Beklagten. Treten die erörterten Schwierigkeiten wie im vorliegenden Falle bei der beklagten Partei auf, so kann ihnen nach der Meinung des Senats durch eine weitherzige Auslegung und eine entsprechende Anwendung des §57 ZPO auf derartige Fälle begegnet werden. Diese Vorschrift ist zwar für den Fall gegeben, daß eine nichtprozeßfähige Partei, die verklagt werden soll, vorübergehend ohne gesetzlichen Vertreter ist. Der Gesetzgeber hat ersichtlich an die Möglichkeit, daß ein solcher Mangel als Dauerzustand eintreten könnte, nicht gedacht. Der Vorsitzende des Gerichts wird deshalb zu prüfen haben, ob er nicht auch in einem solchen Falle befugt und verpflichtet ist, diesem Mangel durch Bestellung eines Prozeßvertreters abzuhelfen, da andernfalls die gerichtliche Geltendmachung von Rechten gegenüber einer rechtsfähigen Person auf die Dauer ausgeschlossen sein könnte.
Zu einer völligen Klärung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Beklagte durch einen krankhaften Geisteszustand verhindert ist, ihren Willen frei zu bestimmen, hat das Berufungsgericht möglicherweise deshalb nicht gelangen können, weil die Beklagte der gemäß §623 ZPO erlassenen Anordnung des Gerichts, sich von einem Facharzt für Nervenkrankheiten, den das Berufungsgericht als Sachverständigen bestellt hatte, untersuchen zu lassen, nicht nachgekommen ist. Das Berufungsgericht hat diese Weigerung der Beklagten zum Anlaß genommen, sie zwangsweise zur Untersuchung bei dem Sachverständigen vorführen zu lassen. Die Beklagte hat aber auch nach der Vorführung ihre Weigerung, sich untersuchen zu lassen, aufrechterhalten. Von weitergehenden Zwangsmaßnahmen hat das Berufungsgericht abgesehen, insbesondere hat es ein Festhalten der Beklagten in einer geschlossenen Anstalt unter Hinweis auf die Bestimmung des §623 Satz 3 i. V. mit §619 Abs. 3 ZPO nicht für zulässig erachtet.
Dieses Verfahren des Berufungsgerichts wird von der Revision nicht angegriffen. Es steht im Ergebnis im Einklang mit der allgemein anerkannten Rechtsprechung, nach der eine Partei, wie auch der Senat in seinem Urteil vom 24. April 1952 - LM Nr. 5 zu §32 EheG = NJW 52, 1215 - mit näherer Begründung dargelegt hat, von den für das Entmündigungsverfahren geltenden Ausnahmevorschriften der §§654, 656 ZPO abgesehen, nicht gezwungen werden kann, sich auf ihren Geisteszustand untersuchen zu lassen (so jetzt auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 26. Aufl. Übersicht 3 A vor §371).
Die Revision meint jedoch, das Berufungsgericht habe, wenn es auch die Beklagte nicht zur Durchführung der Untersuchung zwangsweise in der Anstalt habe festhalten können, doch ihr persönliches Erscheinen vor dem Gericht anordnen und sie dann in Gegenwart des Sachverständigen vernehmen können. Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hätte zwar, nachdem die Beklagte trotz einer entsprechenden Anordnung des Gerichts in dem auf den 4. Juli 1961 bestimmten Termin, zu dem es auch den Sachverständigen geladen hatte, nicht erschienen war (vgl. Bl. 369, 364 GA) gemäß §141 Abs. 3 in Verbindung mit §380 Abs. 2 ZPO bei wiederholtem Ausbleiben die Vorführung der Beklagten anordnen und zu dem Termin, zu dem sie vorgeführt worden wäre, auch den Sachverständigen erneut laden können. Es stand jedoch im Ermessen des Gerichts, ob es eine derartige Maßnahme ergreifen wollte. Es konnte mit gutem Grund davon absehen, wenn es sich von einer Vernehmung der Beklagten in Gegenwart des Sachverständigen keine weitere Klärung der Frage nach ihrer Prozeßfähigkeit versprach als sie bereits dadurch ermöglicht war, daß der Sachverständige Gelegenheit gehabt hatte, von der Beklagten bei ihrer Vorführung zur Untersuchung einen - wenn auch für die Beurteilung ihres Geisteszustandes unzureichenden - persönlichen Eindruck zu bekommen, den Akteninhalt zur Kenntnis zu nehmen und den Zeugenvernehmungen sowie der Verhandlung im Termin vom 4. Juli 1961 beizuwohnen. Im übrigen hätte die Beklagte, auch wenn sie zum Verhandlungstermin vorgeführt worden wäre, nicht gezwungen werden können, in Gegenwart des Sachverständigen zur Frage ihres Geisteszustandes irgendwelche Angaben zu machen. In jedem Falle konnte eine eingehende Untersuchung der Beklagten auf Grund einer längeren Anstaltsbeobachtung durch ihre gerichtliche Vernehmung in Gegenwart des Sachverständigen nicht vollwertig ersetzt werden. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den vom Sachverständigen vor dem Berufungsgericht abgegebenen gutachtlichen Äußerungen.
Unbegründet ist auch die weitere auf §286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Prozeßfähigkeit der Beklagten die Pflegschaftsakten des Amtsgerichts in Hannover 65 VIII E 1240 nicht ausgewertet, was im Wege des Freibeweises (vgl. LM Nr. 1 zu §56 ZPO) habe geschehen müssen. Das Berufungsgericht hat, wie im Tatbestand seines Urteile (BU S. 12) bemerkt, diese Akten herangezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Es hat in den Gründen seines Urteils (BU S. 20) auch die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, durch die die Bestellung eines Gebrechlichkeitspflegers für die Beklagte abgelehnt war, sowie den Beschluß des Landgerichts erörtert, durch den auf die Beschwerde des Klägers die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bestätigt worden ist. Für die Annahme, daß der wesentliche Inhalt dieser Pflegschaftsakten dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht gegenwärtig gewesen sei, besteht danach kein Anhalt. Im übrigen waren diese Entscheidungen in der Pflegschaftssache, von der Anhörung der Beklagten durch das Amtsgericht abgesehen, ohne Beweiserhebung ergangen, wie sich aus den Ausfertigungen der Beschlüsse, die der Kläger im Revisionsverfahren vorgelegt hat, ergibt. Die Zuziehung von Sachverständigen ist nach dem eigenen Vorbringen der Revision erst in dem weiteren, durch einen erneuten Antrag des Beklagten eingeleiteten Verfahren am 15. Januar 1962 erfolgt. Die Niederschrift über diese Verhandlung konnte also das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen.
Das Berufungsgericht ist durch das Verhalten der Beklagten daran gehindert worden, eine Erkenntnisquelle, die für die Klärung der Frage nach ihrer Geschäftsfähigkeit von entscheidender Bedeutung sein konnte, nämlich ihre Untersuchung durch einen Sachverständigen, zu nutzen. Dieses Verhalten der Beklagten war geeignet, den Kläger in seiner prozessualen Lage erheblich zu benachteiligen. Gleichwohl kann der in der Rechtsprechung allgemein anerkannte Grundsatz hier nicht zur Anwendung kommen, daß eine Partei, die dem Gegner einen ihm obliegenden Beweis für ein bestimmtes Vorbringen unmöglich macht, sich so behandeln lassen muß, als wäre der von ihr vereitelte Beweis für dieses Vorbringen geführt, es sei denn, daß sie ihrerseits dessen Unrichtigkeit nachweist (RG 105, 255, 2 59; 101, 198; 128, 125; JW 34, 3299; ferner BGH Urteil vom 23. September 1958 - IV ZR 233/57 -). Die Anwendung dieses Grundsatzes beruht auf dem Gedanken, daß die den Beweis vereitelnde Partei mit diesem Verhalten gegen Treu und Glauben verstößt, so daß es ihr zum Vorwurf gemacht werden kann. An dieser Voraussetzung aber würde es hier fehlen, wenn die Beklagte, wie es das Berufungsgericht für sehr wahrscheinlich hält, für ihr Verhalten nicht verantwortlich gemacht worden kann.
Nach allem kann die Revision keinen Erfolg haben. Ihre Kosten fallen gemäß §97 ZPO dem Kläger zur Last.