Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.1982, Az.: 3 StR 116/82
Fehlende Unterzeichnung des innerhalb der Revisionsbegründungsfrist einegegangenen Schriftsatzes; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen bei bereits begründeter Revision in anderer Weise; Wirksammachen einer dem Gericht bereits vorliegenden Revisionsbegründung durch Beseitigung des allein in der fehlenden Unterschrift liegenden Formfehlers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1982
- Aktenzeichen
- 3 StR 116/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 14653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 03.09.1981
Rechtsgrundlagen
- § 44 StPO 1975
- § 345 Abs. 2 StPO 1975
Fundstellen
- BGHSt 31, 161 - 163
- MDR 1983, 243 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1983, 132
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
Kaufmann Harald Alfred Mo. aus B., geboren am ... 1941 in Ge.
Amtlicher Leitsatz
Zur Nachholung von Verfahrensrügen, die in einem innerhalb der Revisionsbegründungsfrist bei Gericht eingegangenen, von dem Verteidiger versehentlich nicht unterschriebenen Schriftsatz enthalten sind, kann dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann gewährt werden, wenn die Revision in anderer Weise bereits form- und fristgerecht begründet worden war.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,
zu Nr. 2 auf dessen Antrag,
am 24. November 1982
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Der Angeklagte wird auf seinen Antrag zur Nachholung der im Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Dezember 1981 erhobenen Verfahrensrügen zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. September 1981 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
- II.
Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unbegründet verworfen.
- III.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung und der Revision zu tragen.
Gründe
I.
Der Verteidiger des Angeklagten, der bei der Einlegung der Revision rechtzeitig die allgemeine Sachrüge erhoben hatte, hat es versehentlich unterlassen, seinen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 7. Dezember 1981, der eine Reihe von Verfahrensrügen enthält, zu unterzeichnen. Auf sein Versehen aufmerksam gemacht, beantragt er nunmehr - nach Ablauf der Begründungsfrist - unter Beifügung eines unterschriebenen Stücks der Begründungsschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Verfahrensrügen. Dem rechtzeitig angebrachten Gesuch war zu entsprechen.
Es ist zwar, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, feststehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen in der Regel nicht gewährt werden kann, wenn die Revision in anderer Weise bereits form- und fristgerecht begründet worden ist (BGHSt 1, 44 [BGH 21.02.1951 - 1 StR 5/51]; 14, 330, 332 f.). Die hierbei angestellten Erwägungen lassen indes erkennen, daß ein Fall wie dieser von der Regel nicht erfaßt wird.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 21. Februar 1951 (BGHSt 1, 44 [BGH 21.02.1951 - 1 StR 5/51]) die bereits vom Reichsgericht aufgestellte Regel jedenfalls für solche Fälle übernommen, in denen sowohl der Angeklagte als auch sein damaliger Verteidiger in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges anwesend war. Darin lag die Entscheidung eines Interessenwiderstreits zwischen dem Bedürfnis des Angeklagten, seine Beschwerden möglichst erschöpfend vorbringen zu können, und der Notwendigkeit, ohne Verzögerung eine klare Verfahrenslage zu schaffen. Wenn sie für den Regelfall gegen den Wunsch des Angeklagten ausfiel, noch nach Ablauf der gesetzlichen Frist weitere Verfahrensrügen vorbringen zu können, so hatte das auch darin seinen Grund, "daß ein berechtigtes Empfinden des Angeklagten, durch einen Verfahrensfehler beschwert zu sein, seine Grundlage in den tatsächlichen von ihm miterlebten Vorgängen der Hauptverhandlung und nicht in der Fassung des Sitzungsprotokolls hat" (BGH a.a.O. S. 46 unter Hinweis auf Entscheidungen des Reichsgerichts). Diese Erwägung läßt das auch vom erkennenden Senat für richtig gehaltene Bestreben deutlich werden, der gesetzlichen Revisionsbegründungsfrist ihren Wert für ein geordnetes und straffes Verfahren nicht dadurch zu nehmen, daß dem Angeklagten ohne weiteres die Gelegenheit gegeben wird, von seinem damaligen Verteidiger zunächst nicht geltend gemachte Verfahrensrügen noch nachträglich anzubringen. Nur unter besonderen Voraussetzungen sollte dies ausnahmsweise im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugelassen werden, um untragbare Ergebnisse zu vermeiden. Diese Zielsetzung hat zu einer differenzierten Rechtsprechung geführt, bei der dem Umstand, daß die Revisionsbegründungsfrist in solchen Fällen in Wahrheit nicht versäumt ist, keine entscheidende Bedeutung zugemessen wurde (vgl. die Nachweise bei Maul in KK § 44 Rdn. 15 f. und Pikart in KK § 345 Rdn. 26; zuletzt BGH, Beschluß vom 28. September 1982 - 1 StR 425/82).
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den erörterten Fällen grundsätzlich. Hier hat der Verteidiger dem Gericht rechtzeitig einen Schriftsatz vorgelegt, aus dem hervorgeht, inwiefern er das Verfahrensrecht als verletzt ansieht. Sein jetziges Begehren geht nicht dahin, über diese - zunächst in nicht formgültiger Weise vorgebrachten - Verfahrensrügen hinaus weitere, an sich durch Fristablauf ausgeschlossene Revisionsangriffe führen zu können. Es geht ihm vielmehr der Sache nach allein darum, eine dem Gericht bereits vorliegende Revisionsbegründung durch Beseitigung des allein in der fehlenden Unterschrift liegenden Formfehlers wirksam zu machen. Dem von ihm vertretenen Angeklagten, den an dem unterlaufenen Fehler kein Verschulden trifft, diesen Weg abzuschneiden, wird von den öffentlichen Interessen, denen das Erfordernis der Einhaltung von Rechtsmittelbegründungsfristen dient (BGHSt 1, 44, 46) [BGH 21.02.1951 - 1 StR 5/51], nicht gefordert. Vielmehr hat hier das Interesse des Angeklagten, seine Beschwerden möglichst erschöpfend vorbringen zu können, größeres Gewicht.
II.
Die Revision hat jedoch keinen Erfolg. Die Prüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Auch die Verfahrensrügen sind, soweit sie nicht bereits in einer die Zulässigkeitserfordernisse des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfüllenden Weise vorgebracht sind, unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Kutzer