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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1982, Az.: VII ZR 118/81

Verjährung von Schadenersatzansprüchen aus einem Architektenvertrag; Unterbrechung der Verjährung von Schadenersatzansprüchen durch die Zustellung eines Zahlungsbefehls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.11.1982
Aktenzeichen
VII ZR 118/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 13930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 31.03.1981

Prozessführer

Elektromeister Hans B., M. straße ...,

Prozessgegner

Architekt Heinz S. D., He. straße ..., S.,

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch
sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Quack
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. März 1981 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses in Haan. Das Gebäude wurde nach den Plänen und unter der Bauleitung des beklagten Architekten errichtet und im Jahre 1968 bezogen.

2

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz, weil der Bau zahlreiche Mängel aufweise, die auf Fehler des Architekten zurückzuführen seien. Er hat im März 1973 einen Zahlungs- und einen Vollstreckungsbefehl über 55.000 DM nebst Zinsen erwirkt. Nach Verweisung der Sache hat das Landgericht im (ersten) Verhandlungstermin vom 11. Oktober 1974 auf Antrag beider Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Der Kläger hat im Dezember 1978 das ruhende Verfahren wieder aufgenommen und im Februar 1979 seine Klage begründet. Der Beklagte hat sich in erster Linie auf Verjährung berufen.

3

Das Landgericht hat den Vollstreckungsbefehl aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der - angenommenen Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

4

Das Berufungsgericht hält die Schadensersatzansprüche des Klägers für verjährt.

5

1.

Es ist der Auffassung, daß hier die Verjährungsfrist gemäß § 638 Abs. 1 BGB 5 Jahre betrage. Das ist richtig.

6

Das Berufungsgericht führt aus, die Verjährungsfrist habe spätestens Ende 1969 zu laufen begonnen, weil der Beklagte die zu seinen Aufgaben gehörenden Abrechnungsarbeiten bis zum Ende des Jahres 1968 erledigt habe und jedenfalls bis zum Ende des Jahres 1969 auch seinen Mitwirkungspflichten bei der Mängelbeseitigung abschließend nachgekommen sei.

7

Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen. Im übrigen würde es auf die Entscheidung ohne Einfluß bleiben, wenn man den Beginn der Verjährung etwa schon auf Ende 1968 legen würde.

8

2.

Das Berufungsgericht meint sodann weiter, die Verjährungsfrist sei Ende 1974 abgelaufen. Denn zu einer vorherigen Unterbrechung der Verjährung sei es nicht gekommen.

9

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Verjährung ist durch die Zustellung des Zahlungsbefehls im März 1973 unterbrochen worden, womit auch eine etwa schon ab Ende 1968 laufende Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden wäre.

10

a)

Der Kläger hatte in seinem Antrag auf Erlaß des Zahlungsbefehls als Grund des von ihm geltend gemachten Anspruchs angegeben:

"Schadensersatz aus Verletzung des mit dem Schuldner im Jahre 1965 abgeschlossenen Architektenvertrages zur Planung, Bauaufsicht und Bauleitung des Bauvorhabens des Gläubigers in H., M. straße .... Es liegen zahlreiche Planungsfehler vor, die Bauaufsicht wurde vernachlässigt, so daß umfangreiche Mängel an dem Bauvorhaben verblieben sind."

11

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dieser Antrag habe die Verjährung nicht nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB unterbrochen, weil der Anspruchsgrund nicht ausreichend substantiiert worden sei. Es habe angegeben werden müssen, welche Mängel vorhanden seien, im Werk welchen bestimmten Handwerkers sie aufgetreten seien und welche betragsmäßig festgelegten Ansprüche daraus hergeleitet würden. Das sei nicht geschehen. Der Beklagte sei daher nicht in der Lage gewesen, eine Stellungnahme zu dem mit dem Zahlungsbefehlsantrag geltend gemachten Anspruch abzugeben, da er ihn sachlich nicht habe beurteilen können.

12

Das ist nicht richtig.

13

b)

Die Zustellung eines Zahlungsbefehls führt zur Unterbrechung der Verjährung, wenn der Gläubiger seinen Erlaß in einer nach den Bestimmungen des Prozeßrechts ordnungsgemäßen Weise beantragt hatte (BGH Urteile vom 7. Juli 1960 - VII ZR 215/59 = LM § 209 BGB Nr. 10 m.w.N., in BGHZ 33, 321 insoweit nicht abgedruckt und vom 7. Juli 1978 - I ZR 134/76 = WM 1978, 1296, 1297). Der Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls mußte nach § 690 Nr. 3 ZPO a.F. "die bestimmte Angabe des Betrages oder Gegenstandes und des Grundes des Anspruchs" enthalten. Seit der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I 3281) verlangt § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO n.F. nunmehr "die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung". Es genügt jetzt neben einem bestimmten Antrag eine Individualisierung des Anspruchs; die Angabe eines Sachverhalts, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, ist nicht mehr erforderlich. Hier ist der Zahlungsbefehl jedoch bereits im Jahre 1973 beantragt und zugestellt worden. Es kommt daher darauf an, ob der Antrag den in § 690 Nr. 3 ZPOalter Fassung gestellten Anforderungen genügte (BGH WM 1978, 1296, 1297 l.Sp.).

14

c)

Der Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls muß, um die Verjährung gemäß § 209 ZPO zu unterbrechen, den Sachverhalt nicht in einer Weise substantiieren, wie es für den Erlaß eines Urteils erforderlich ist. Es reicht aus, wenn sich aus dem geschilderten Sachverhalt die begehrte Rechtsfolge ergeben kann. Insoweit gilt im Mahnverfahren nichts anderes als bei einer wirksam erhobenen, aber noch unvollständig begründeten Klage. Erforderlich ist allerdings stets, daß der Schuldner weiß, woraus der Gläubiger seine Ansprüche im einzelnen glaubt herleiten zu können, und daß der Schuldner infolgedessen beurteilen kann, ob er sich gegen den geltend gemachten Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht (vgl. BGH NJW 1967, 2354 Nr. 4; Urteil vom 28. November 1969 - I ZR 6/68 = LM GüKG Nr. 37; vom 11. Januar 1974 - I ZR 89/72 = VersR 1974, 587, 588 l.Sp.; BGH WM 1978, 1296, 1297). Der Bundesgerichtshof hat es daher für ausreichend gehalten, wenn im Zahlungsbefehl als Grund des Anspruchs angegeben war: "Wegen Nachberechnung für im Jahre 1969 durchgeführte Transporte gemäß erteilter Rechnungen", und zwar selbst für den Fall, daß der Schuldner zur Zeit der Zustellung des Zahlungsbefehls diese Rechnungen noch gar nicht erhalten hatte (WM 1978, 1296). Er hat auch die bloße Bezeichnung "Teilforderung aus Beförderungsvertrag" genügen lassen, nachdem der Schuldner zuvor über die drohende Nachforderung ins Bild gesetzt worden war (LM GüKG Nr. 37 und VersR 1974, 587). Setzt sich der geltend gemachte Anspruch aus mehreren - auch selbständigen - Einzelforderungen zusammen, so kann die Aufgliederung des Antrags auf die Einzelforderungen zunächst unterbleiben (BGH NJW 1959, 1819). Auch die Bezifferung der Einzelforderungen kann im Laufe des Rechtsstreits noch nachgeholt werden (BGH NJW 1967, 2210).

15

d)

Nach diesen Grundsätzen hat hier der vom Kläger im März 1973 eingereichte Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls die Verjährung seines Schadensersatzanspruchs unterbrochen. Im Zahlungsbefehl selbst waren der Vertrag, aus dem die Schadensersatzpflicht hergeleitet wurde, und das Bauvorhaben angegeben, an dem die in die Verantwortung des Beklagten fallenden Mängel aufgetreten sein sollten. Der Beklagte wußte auch, welche Mängel im einzelnen ihm zur Last gelegt wurden. Denn in vier Vorprozessen hatten die Handwerker Ziehe, Wege, Reusch und Bogatzki, die für das Bauvorhaben des Klägers in Haan Leistungen erbracht hatten, die von ihnen beanspruchte Vergütung gegen den Kläger eingeklagt. Der Kläger hat die vollständige Bezahlung der Rechnungen jeweils auch oder vor allem deshalb verweigert, weil die Handwerkerleistungen Mängel aufwiesen. Nachdem jedoch Sachverständigengutachten die Möglichkeit aufgezeigt hatten, daß für die fraglichen Mängel nicht die Handwerker, sondern der Beklagte als planender und bauleitender Architekt verantwortlich war, verkündete der Kläger dem Beklagten jeweils den Streit und unterrichtete ihn über den Sach- und Streitstand. Der Beklagte konnte daher bei Zustellung des Zahlungsbefehls nicht im Zweifel darüber sein, daß der Kläger wegen der in den Vorprozessen gerügten Mängel nunmehr Regreß bei ihm suchte. Er konnte daher hinreichend beurteilen, ob er gegen den Zahlungsbefehl Widerspruch einlegen wollte oder nicht.

16

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die weitergehenden Angaben, aus welchen Mängeln welche betragsmäßig bestimmten Ansprüche hergeleitet würden, nicht schon im Antrag auf Erlaß des Zahlungsbefehls erforderlich. Den Vortrag zur Höhe der einzelnen Schadensposten durfte der Kläger im späteren Prozeßverlauf nachholen (vgl. BGH LM GüKG Nr. 37; NJW 67, 2210, 2211). Das gilt um so mehr, als die Forderung des Auftraggebers wegen Verletzung der sich aus einem Architektenvertrag ergebenden Pflichten (wie fehlerhafte Planung, unzureichende Bauaufsicht, mangelhafte Rechnungsprüfung) ein einheitlicher Schadensersatzanspruch ist (vgl. Senatsurteil vom 24.6.1971 - VII ZR 254/69 = WM 1971, 1366, 1370 l.Sp., in NJW 71, 1840 insoweit nicht abgedruckt).

17

e)

Der Beklagte meint zu Unrecht, eine Klageschrift oder ein Zahlungsbefehls- bzw. Mahnbescheidsantrag nach dem vom Kläger gewählten Muster würde dem Bauherrn das Mittel an die Hand geben, die Verjährung eines jeden - im Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. Antragszustellung sogar noch unbekannten - Schadensersatzanspruches wegen beliebiger Planungs- oder Überwachungsmängel bis zum Betrag der geltend gemachten Forderung offenzuhalten. Das trifft nicht zu. Der Bauherr kann in der Klageschrift oder im Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls bzw. Mahnbescheides den geltend gemachten Anspruch so wie im vorliegenden Fall kennzeichnen. Er ist dann allerdings auf die Geltendmachung derjenigen Mängel beschränkt, über die er zuvor den Architekten unterrichtet hatte und von denen dieser daher annehmen mußte, daß sie dem gegen ihn eingeleiteten Mahn- oder Klageverfahren zugrunde liegen würden. Die Verjährung ist daher auch hier nur wegen solcher Mängel unterbrochen worden, über die der Beklagte im Wege der Streitverkündung bereits zur Zeit der Zustellung des Zahlungsbefehls Bescheid wußte (vgl. dazu auch BGHZ 66, 142, 146).

18

Der Beklagte hat in den Vorinstanzen noch eingewendet, einer der jetzt geltend gemachten Mängel, nämlich die fehlerhafte Planung einer nach Westen offenen Eingangshalle, sei in den Vorprozessen zu keinem Zeitpunkt erwähnt worden. Dem ist nicht so. In dem Verfahren Bog. gegen Bor. hat sich das Landgericht Wuppertal in seinem Teilurteil vom 27. Januar 1971 auch mit dieser Mängelrüge befaßt und eine Verantwortlichkeit des Stahlbetonunternehmers Bog. verneint, weil er sich an die Ausführungszeichnungen (des Architekten) gehalten habe (Seite 19 des Urteils unter Ziff. 6). Im Anschluß an dieses Urteil ist dem Beklagten der Streit verkündet worden.

19

3.

Nach alledem hat die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beklagten im März 1973 die Verjährung unterbrochen. Die Unterbrechung endete, als das Landgericht am 11. Oktober 1974 dem Antrag beider Parteien entsprechend das Ruhen des Verfahrens anordnete (§ 211 Abs. 2 BGB). Damit begann die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie wurde wiederum rechtzeitig unterbrochen, als der Kläger im Dezember 1978 das ruhende Verfahren wieder aufnahm und im Februar 1979 die Klage begründete.

20

Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur weiteren Klärung des geltend gemachten Anspruchs an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Girisch
Recken
Bliesener
Obenhaus
Quack