Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1982, Az.: II ZR 206/81
Schadenersatzforderung wegen entgangenem Gewinn; Unerreichbarkeit des Hafens für ankommende Schiffe wegen Dammbruch; Haftung für die fehlerhafte Planung, Bau und Sicherung des gebrochenen Dammes; Privatrechtliche Natur der Verkehrssicherungspflicht für eine Wasserstraße ; Möglichkeit der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen; Anforderungen an den Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1982
- Aktenzeichen
- II ZR 206/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12453
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 06.08.1981
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs. 1 BGB
- § 839 Abs. 1 BGB
- § 7 WasStrG
- § 8 WasStrG
- § 12 WasStrG
- § 48 WasStrG
- § 24 WasserhaushaltsG
- Art. 14 Cf GG
Fundstellen
- BGHZ 86, 152 - 160
- JZ 1983, 857-860
- MDR 1983, 730-731 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2313-2315 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
U. Hafenbetrieb L. GmbH, E. K. Straße ..., L.,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Werner Pinnow,
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister für Verkehr,
dieser vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte, Am W. platz ...,
H.,
Amtlicher Leitsatz
Wird durch einen von den Bediensteten der Bundesrepublik Deutschland fahrlässig verursachten Dammbruch eine Bundeswasserstraße (hier: Elbe-Seitenkanal) zeitweilig unbefahrbar, so können der Inhaber eines wasserseitig nur über diese Straße erreichbaren Umschlags- und Lagereiunternehmens oder der Eigentümer der von diesem Unternehmen genutzten Anlagen weder Ersatz noch eine Entschädigung wegen des Ausfalls der Schiffahrtsstraße verlangen.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1982
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. August 1981 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in dem Ende 1975 eröffneten Hafen von L. den Umschlag und die Lagerung von Gütern. Ihr steht auf Grund eines Vertrages mit der Hafen L. GmbH der "Wasserumschlag" mit Ausnahme von zwei Güterarten ausschließlich zu. Der Vertrag läuft zunächst bis zum Jahre 2005. Die Gewinne und Verluste der Klägerin werden von ihrer Muttergesellschaft übernommen. Diese ist Eigentümerin der von der Klägerin gegen Miete genutzten Gebäulichkeiten und Umschlagsanlagen.
Am 18. Juli 1976 brach an einem Überführungsbauwerk des Elbe-Seitenkanals (ESK) ein Damm. Bis zur Wiedereröffnung des Kanals am 26. Juli 1977 konnten Schiffe den Hafen Lüneburg nicht anlaufen. Dieser ist wasserseitig nur über den ESK zu erreichen. Nach dem Vortrag der Klägerin ist ihr durch den vorübergehenden Wegfall der Schiffahrt im Umschlags- und Lagereigeschäft ein Gewinn von mindestens 536.000 DM entgangen. In Höhe dieses Betrages sowie wegen eines etwaigen weiteren Gewinnentgangs nimmt sie die Beklagte - auch aus abgetretenem Recht der Muttergesellschaft - auf Schadensersatz in Anspruch. Diese habe bei der Planung, dem Bau und der Sicherung des ESK Fehler gemacht und dadurch den Bruch des Dammes verschuldet. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 536.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen sowie festzustellen, daß sie der Klägerin auch allen weiteren Schaden aus dem Dammbruch zu ersetzen habe.
Die Beklagte hat bestritten, den ESK mangelhaft errichtet oder ungenügend überwacht zu haben. Im übrigen meint sie, für den Klageanspruch fehle es an jedweder Rechtsgrundlage.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihre - nach §§ 7, 8 WaStrG als hoheitliche Tätigkeit geregelte - Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des ESK verletzt. Sie habe die spätere Bruchstelle des Kanaldammes nicht von Zeit zu Zeit überprüft, nachdem dort Anfang Februar 1976 Wasser ausgetreten und sie dem nur durch Verschlämmen begegnet sei. Das könne jedoch keinen Anspruch der Klägerin aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG begründen. Die Klägerin (oder ihre Muttergesellschaft) sei nicht "Dritte" im Sinne dieser Vorschriften. Auch habe der Dammbruch und die dadurch bewirkte vorübergehende Einstellung der Schiffahrt weder das Eigentum der Klägerin (oder ihrer Muttergesellschaft) verletzt noch unmittelbar in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen.
II.
Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis zuzustimmen, daß die von ihm festgestellte Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten den Klageanspruch nicht trägt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Verkehrssicherungspflicht für eine Wasserstraße privatrechtlicher Natur. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus §§ 7, 8 WaStrG für die Bundeswasserstraße ESK nichts anderes. Dort heißt es lediglich, daß die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen Hoheitsaufgabe des Bundes ist (§ 7 Abs. 1) und die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen die Erhaltung der Schiffbarkeit umfaßt (§ 8 Abs. 1). Darin kann für die Bundeswasserstraßen keine Überführung der für alle Wasserstraßen grundsätzlich privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht in den Rahmen hoheitlicher Tätigkeit der Beklagten gesehen werden. Hierzu hätte es - schon wegen der Änderung der bisherigen Rechtslage - einer eindeutigen Regelung bedurft (vgl. auch BGHZ 60, 54, 55 ff.). Demnach ist die vom Berufungsgericht festgestellte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten nicht nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG zu beurteilen, sondern nach § 823 Abs. 1 BGB. Aus dieser Vorschrift läßt sich ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht herleiten. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin (oder ihre Muttergesellschaft) überhaupt zum Kreis derjenigen zählt, deren Schutz die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten für den ESK dienen soll, obwohl die Klägerin den Kanal nicht als Schiffahrtstreibende nutzt, sondern allein Umschlags- und Lagereieinrichtungen in einem nicht zum Kanal gehörenden Hafen unterhält. Ebenso kann dahinstehen, ob nicht ein Schaden der vorliegenden Art grundsätzlich dem Betriebsrisiko desjenigen zuzuweisen ist, der sich mit einem Umschlags- und Lagereiunternehmen an einer Schiffahrtsstraße oder in einem mit dieser verbundenen Hafen niederläßt und nach allgemeiner Erfahrung von vorneherein aus den verschiedensten Gründen (z.B. zu geringe oder zu starke Wasserführung; Eisbildung; Schiffahrtsunfälle; Schäden an der Wasserstraße oder ihren Einrichtungen) mit zeitweiligen Störungen oder Einstellungen des Schiffsverkehrs rechnen muß. Denn hier fehlt es an jedwedem Eingriff der Beklagten in eines der durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechte der Klägerin oder ihrer Muttergesellschaft.
1.
Die Klägerin ist nicht Eigentümerin der Lagerei- und Umschlagsanlagen. Schon deshalb kann ihr gegenüber keine Eigentumsverletzung vorliegen.
2.
Soweit die Einrichtungen der Muttergesellschaft der Klägerin gehören, ergibt sich aus dem von der Klägerin zur Schadenshöhe vorgelegten Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. W. Schlage & Co. vom 29. Oktober 1979 (Schadensgutachten), daß die Muttergesellschaft sie langfristig an die Klägerin vermietet und die Miete auch während der Dauer der Unbefahrbarkeit des ESK erhalten hat. Das könnte den Gedanken nahe legen, daß der Dammbruch die Muttergesellschaft nicht berührt hat. Indes würde man damit der engen wirtschaftlichen Bindung zwischen der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft nicht gerecht werden. Denn danach trifft der zeitweilige Wegfall des "Wasserumschlags" im Ergebnis die Muttergesellschaft. Sie ist deshalb so zu behandeln, wie wenn der Dammbruch sie selbst in der Nutzung der Umschlags- und Lagereieinrichtungen betroffen hätte. Gewiß liegt daher auf ihrer Seite ein Vermögensschaden vor. Dagegen kommt eine Verletzung ihres Eigentums nicht in Betracht. Weder hat der Dammbruch (und seine Folgen) in die Sachsubstanz der Lagerei- und Umschlagsanlagen eingegriffen, noch deren technische Brauchbarkeit beschränkt oder beseitigt. Vielmehr hat er nur bewirkt, daß die auch über Land (Straße, Gleisanschluß) erreichbaren Anlagen für die Dauer der Sperrung des ESK von Schiffen, also von Kunden, nicht angefahren werden konnten. Das hat die wirtschaftliche Nutzung der Anlagen vorübergehend eingeengt und zu wesentlichen Umsatzeinbußen der Klägerin geführt (vgl. Tz. 24 des Schadensgutachtens). Im Ergebnis hat das aber nur das - durch § 823 Abs. 1 BGB nicht geschützte - Vermögen der Muttergesellschaft berührt, hingegen nicht ihre Rechtsposition als Eigentümerin der Umschlags- und Lagereieinrichtungen. Insoweit könnte allerdings, wie der Revision einzuräumen ist, eine andere Beurteilung angebracht sein, wenn die zeitweilige Sperrung des ESK auch den Wert der Einrichtungen selbst gemindert hätte. Das ist aber nicht dargetan. Das Schadensgutachten gibt zu diesem Punkte nichts her. Es weist nur ein erheblich verschlechtertes Betriebsergebnis der Klägerin als Grundlage für die Schadensberechnung aus. Entgegen der Ansicht der Revision stützt auch nicht das Urteil des Senats vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68 (BGHZ 55, 153 ff.[BGH 21.12.1970 - II ZR 133/68]) die Auffassung, daß durch den Dammbruch in das Eigentum der Muttergesellschaft eingegriffen worden sei. In dieser Entscheidung hat der Senat eine Eigentumsverletzung darin gesehen, daß ein Schiff über einen längeren Zeitraum in einem Fleet "eingesperrt" und damit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch als Transportmittel vollständig entzogen war. In jenem Fall war das Schiffseigentum beeinträchtigt, weil der Eigentümer es nicht bestimmungsgemäß benutzen konnte; hier sind die Anlagen benutzbar geblieben, nur die Kunden blieben aus.
3.
Es kann unentschieden bleiben, ob die Klägerin oder ihre Muttergesellschaft Anlieger des ESK sind, obwohl sich die Umschlags- und Lagereieinrichtungen nicht am Kanal selbst, sondern im Hafen von Lüneburg befinden, der allerdings von Schiffen nur über den ESK erreicht werden kann. Es braucht ferner nicht erörtert zu werden, ob es sich bei dem sogenannten Anliegergebrauch an dem öffentlichen Zugang zu einem Grundstück oder zu einem Gewerbebetrieb nicht nur um eine im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition des Anliegers handelt, sondern auch um ein "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, wie die Revision dem Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 11. Januar 1979 - III ZR 120/77, NJW 1979, 1043/1044 sowie dem Urteil des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1977 - IV C 15/75, NJW 1977, 1789 entnehmen zu können glaubt. Denn, wie sich aus § 24 Abs. 3 WHG ergibt, bestehen für die Anlieger einer Bundeswasserstraße keine über den Gemeingebrauch (§ 23 WHG) hinausgehenden Befugnisse. Der Gemeingebrauch selbst stellt aber kein "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar (BGHZ 55, 153, 161) [BGH 21.12.1970 - II ZR 133/68].
4.
Ein solches Recht ist hingegen das am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Jedoch begründet nicht jede rechtswidrige und schuldhafte Beeinträchtigung der gewerblichen Tätigkeit eines Dritten Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB. Das ist vielmehr nur dann der Fall, wenn die Beeinträchtigung unmittelbar in den Bereich des Gewerbebetriebs eingreift, also betriebsbezogen ist und nicht von diesem ohne weiteres ablösbare Rechte betrifft (BGHZ 55, 153, 161) [BGH 21.12.1970 - II ZR 133/68]. Um einen derartigen, irgendwie gegen den Betrieb der Klägerin gerichteten Eingriff handelt es sich bei dem Dammbruch nicht. Dieses Ereignis hat in keiner unmittelbaren Beziehung zu dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin gestanden. Die dadurch bewirkte Sperrung des wasserseitigen Zugangs zu ihren Umschlags- und Lagereieinrichtungen war eine mehr zufällige und allgemeine Folge des Schadensereignisses. Eine solche wird von dem Schutzbereich, den die Rechtsprechung dem Gewerbebetrieb zuerkannt hat, nicht umfaßt. Der Streitfall ist jenem vergleichbar, in dem bei Baggerarbeiten ein Stromkabel zerrissen und dadurch die Stromzufuhr für die durch das Kabel versorgten Betriebe unterbrochen wurde. Auch insoweit ist ein betriebsbezogener Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verneint worden (BGHZ 29, 65 ff.; vgl. ferner BGHZ 41, 123, 127).
Entgegen der Ansicht der Revision stützen die von ihr herangezogenen Urteile des III. und des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes nicht die Auffassung, daß vorliegend ein zum Schadensersatz verpflichtender Eingriff der Beklagten in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin zu bejahen sei. In den Urteilen vom 20. Dezember 1971 - III ZR 79/69, BGHZ 57, 319 ff.[BGH 30.11.1971 - VI ZR 53/70] ("Frankfurter U-Bahn") und vom 11. Januar 1979 - III ZR 120/77 NJW 1979, 1043 ff. [BGH 11.01.1979 - III ZR 120/77] geht es um Fragen des enteignungsgleichen Eingriffs in vom Eigentumsschutz des Art. 14 GG umfaßte Rechtspositionen, hingegen nicht um einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Außerdem spielt in beiden Entscheidungen der Anliegergebrauch an einer öffentlichen Straße und dessen Bedeutung für die Rechtsposition des einzelnen Anliegers eine wesentliche Rolle, während ein solcher Gebrauch, wie schon ausgeführt, hinsichtlich einer Bundeswasserstraße nicht besteht. Der Sachverhalt, mit dem sich die Urteile vom 16. Juni 1977 - III ZR 179/75, BGHZ 69, 129 ff.[BGH 16.06.1977 - III ZR 179/75] und vom 28. Februar 1980 - III ZR 131/77, BGHZ 76, 387 ff. befassen, ist bereits deshalb mit dem des Streitfalls nicht vergleichbar, weil es sich dort bei den streikähnlichen Aktionen von Fluglotsen um vorsätzliche, also gezielte, Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von Reise- und Luftfahrtunternehmen gehandelt hat. Das Urteil vom 10. Juli 1980 - III ZR 160/78, BGHZ 78, 41 ff.[BGH 10.07.1980 - III ZR 160/78] betrifft erneut einen (infolge der Rechtswidrigkeit einer Verordnung) enteignungsgleichen Eingriff; der darin erörterte Gedanke eines "Vertrauensschutzes auf das Fortbestehen der bisherigen Rechtslage" ist für den Schadensersatzanspruch der Klägerin ohne Bedeutung; auch gibt die Entscheidung nichts für die Ansicht der Revision her, daß die Schiffbarkeit des ESK "zum Bereich des Gewerbebetriebs der Klägerin gehört". Das Urteil vom 14. Oktober 1971 - III ZR 86/70, LM § 839 (Ca) BGB Nr. 24 bejaht einen Schadensersatzanspruch gegen eine Gemeinde, die Kanalisationsabwässer in die Nähe von Muschelkulturen leitete, wodurch die dort mit behördlicher Erlaubnis gezüchteten Muscheln verseucht wurden; daraus läßt sich für die Frage, ob bei dem hier zu prüfenden und ganz anders liegenden Sachverhalt ein betriebsbezogener Eingriff in das Unternehmen der Klägerin gegeben ist, nichts gewinnen. Soweit schließlich die Revision auf das Urteil vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76, NJW 1977, 2264 ff. hinweist, so macht gerade dieses deutlich, daß die vorübergehende Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs an einer öffentlichen Straße grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB begründet.
III.
Das Berufungsgericht hat zu Gunsten der Klägerin unterstellt, daß die Bediensteten der Beklagten den ESK nicht ordnungsgemäß geplant und gebaut sowie durch dieses amtspflichtwidrige Verhalten (§§ 12, 48 WaStrG) den Dammbruch ebenfalls verursacht haben. Nach seiner Ansicht vermag das aber keinen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG zu begründen. Die Bediensteten der Beklagten hätten durch ihre fehlerhafte Tätigkeit keine Amtspflicht gegenüber der Klägerin verletzt. Der ESK sei im ausschließlichen Interesse der Allgemeinheit errichtet worden.
Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß der Klägerin (oder ihrer Muttergesellschaft) gegen die Beklagte wegen einer etwaigen mangelhaften Errichtung des ESK kein Schadensersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG zusteht. Soweit die Klägerin einen solchen Anspruch aus dem Gesichtspunkt einer Eigentumsverletzung oder eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb herleitet, fehlt es an derartigen Verstößen. Dazu kann auf die vorstehenden Darlegungen unter Ziff. II 1., 2. und 4. Bezug genommen werden. Soweit die Klägerin außerdem meint, die Bediensteten der Beklagten hätten auch ihr gegenüber die Amtspflicht gehabt, den ESK ordnungsgemäß zu planen und zu bauen, irrt sie. Die gegenteiligen Ausführungen ihrer Revision verkennen, daß die Beklagte mit dem Neubau und dem Ausbau von Bundeswasserstraßen in schlichthoheitlicher Form (vgl. Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz 2. Aufl. § 12 Rdn. 4; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht Rdn. 269) - wie übrigens auch bei deren Unterhaltung (vgl. § 7 Abs. 1 WaStrG sowie Friesecke a.a.O. § 7 Rdn. 4) - öffentliche Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit erfüllt. Insoweit bestehen, soweit nicht die allgemeinen Gesetze (z.B. § 823 Abs. 1 BGB) verletzt werden, keine drittgerichteten Amtspflichten, da die öffentliche Hand hier nicht zum Schutze von Individualinteressen tätig wird (für die Deichunterhaltungspflicht vgl. BGH, Urt. v. 13. Februar 1964 - III ZR 17/63, LM § 839 Ca BGB Nr. 2; für die Straßenbaulast vgl. Urt. v. 20. März 1967 - III ZR 29/65, LM § 839 Cb BGB Nr. 8; vgl. auch Papier, Recht der öffentlichen Sachen S. 75). Entgegen der Ansicht der Revision geben für die von ihr angenommene Amtspflicht gegenüber der Klägerin die Urteile des III. Zivilsenats vom 27. Mai 1963 - III ZR 48/62, BGHZ 39, 358 ff. (Amtspflicht der Baugenehmigungsbehörde gegenüber Dritten, die statische Berechnung eines Bauvorhabens zum Schutze der Rechtsgüter des § 823 Abs. 1 BGB ordnungsgemäß zu prüfen), vom 12. November 1964 - III ZR 176/73, NJW 1965, 200 f. [BGH 12.11.1964 - III ZR 176/63] (Zweck der staatlichen Aufsicht über technische Betriebe, hier einer der Personenbeförderung dienenden Seilbahn) und die sogenannten Fluglotsenurteile BGHZ 69, 129 ff.[BGH 16.06.1977 - III ZR 179/75]; 76, 387 ff. nichts her. Sie betreffen keinen vergleichbaren Sachverhalt. Im übrigen laufen die Ausführungen der Revision auf das nicht zu billigende Ergebnis hinaus, jedem, der die Vorteile der Schiffbarkeit einer Wasserstraße irgendwie nutzt und durch ihre zeitweilige Unbefahrbarkeit einen Vermögensnachteil erleidet, einen Ausgleich nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG zuzubilligen.
IV.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin auch keinen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff zugebilligt hat. Da der Klägerin entgegen der Ansicht der Revision kein Anliegergebrauch an dem ESK zusteht, wird ihre Rechtsposition (oder die ihrer Muttergesellschaft) durch einen solchen nicht geprägt. Deshalb können hier die Grundsätze zum geschützten Bestand des Gewerbebetriebs eines Straßenanliegers (vgl. BGHZ 57, 359, 361 ff.; Urt. v. 11. März 1976 - III ZR 154/73, NJW 1976, 1312, 1313; Urt. v. 3. März 1977 - III ZR 181/74, NJW 1977, 1817; Urt. v. 11. Januar 1979 - III ZR 120/77, NJW 1979, 1043, 1045 [BGH 11.01.1979 - III ZR 120/77]) nicht angewendet werden. Überdies zeigen die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. II deutlich daß kein Eingriff in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition der Klägerin (oder ihrer Muttergesellschaft) gegeben ist. Für sie ist die Schiffbarkeit des ESK lediglich eine allgemeine Gegebenheit, die ihr zwar Chancen zu einer unternehmerischen Tätigkeit eröffnet, auf deren Fortbestand sie aber keinen Anspruch hat. Derartige Chancen allein fallen nicht unter den Schutzbereich des Art. 14 GG (BGHZ 78, 41, 44[BGH 10.07.1980 - III ZR 160/78]; vgl. auch BGHZ 48, 340, 342 ff.).
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Brandes