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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.1982, Az.: 5 StR 471/82; 5 StR 277/80

Besetzungsrüge; Rechtmäßigkeit der Auslosung der Schöffen für eine während des Geschäftsjahres gebildete Hilfsstrafkammer; Begriff und Aufgaben der Hilfsstrafkammer; Anwendbarkeit des § 46 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) auf die Hilfsstrafkammer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1982
Aktenzeichen
5 StR 471/82; 5 StR 277/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 11179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 15.01.1982

Fundstellen

  • BGHSt 31, 157 - 160
  • MDR 1983, 149 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 185-186 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1983, 178
  • StV 1983, 9-10

Verfahrensgegenstand

Gewerbsmäßige Hehlerei u.a.

Amtlicher Leitsatz

Die Schöffen für eine während des Geschäftsjahres gebildete Hilfsstrafkammer sind nicht nach § 46 GVG nF auszulosen.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 9. November 1982
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 1982, soweit es ihn verurteilt hat, mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen, wegen Beihilfe zum Betrug und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat mit einer Besetzungsrüge Erfolg.

2

Das Präsidium des Landgerichts hatte mit Beschluß vom 12. Januar 1981 zur Entlastung der Strafkammer 6 eine Hilfsstrafkammer 6 a zunächst für die Zeit vom 15. Februar bis 14. Juli 1981 gebildet und mit Beschluß vom 29. April 1981 diesen Zeitraum bis zum 15. September 1981 verlängert. Der Hilfsstrafkammer 6 a wurden die in der Zeit vom 17. September bis 25. November 1980 bei der Strafkammer 6 eingegangenen und noch nicht erledigten Strafsachen mit Ausnahme der Wirtschaftsstrafsachen zugewiesen. Vorsitzender und Mitglieder der Hilfsstrafkammer wurden bestimmt. Während die ordentlichen Sitzungstage der Strafkammer 6 auf Montag und Donnerstag festgestellt worden waren, wurden für die Hilfsstrafkammer 6 a Dienstag und Freitag als Sitzungstage vorgesehen. Der Präsident des Landgerichts loste die Schöffen für die Sitzungstage der Hilfsstrafkammer 6 a in Anlehnung an die §§ 46, 77 GVG aus der Hilfsschöffenliste aus. Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten begann am 21. August 1981. Für diesen Tag waren die Schöffen Bruno M. und Jürgen Me. ausgelost worden. Sie haben an der Verhandlung teilgenommen.

3

Der Verteidiger hat den Einwand, daß das Gericht mit den Schöffen Bruno M. und Jürgen Me. vorschriftswidrig besetzt sei, in der Hauptverhandlung vor Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache geltend gemacht. Das Landgericht hat den Einwand zurückgewiesen.

4

Die Besetzungsrüge ist daher nach § 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchst. b StPO zulässig. Sie ist auch begründet.

5

Die Schöffen für die Hilfsstrafkammer durften nicht nach §§ 46, 77 GVGausgelost werden. Sie hätten vielmehr gemäß §§ 47, 49 Abs. 1, 77 Abs. 1 GVG aus der Hilfsschöffenliste nach deren Reihenfolge zugewiesen werden müssen.

6

Das Gesetz erwähnt die Hilfsstrafkammern nicht. Sie werden durch das Präsidium bei vorübergehender Überlastung eines ständigen Spruchkörpers für begrenzte Zeit errichtet und gehören wie die Ferienkammern (§ 201 GVG) nicht zu den in § 60 GVG genannten "institutionellen" Kammern des Landgerichts (BGHSt 21, 260, 261). Ihre Bildung stellt nur eine andere zulässige Art einer Regelung für die Verhinderung der Mitglieder der ordentlichen Strafkammer dar, als in den §§ 21 e, 21 f GVG vorgesehen ist. Die Hilfsstrafkammer vertritt die ordentliche Strafkammer in solchen Geschäften, die diese infolge anderweitiger Inanspruchnahme durch ihr zufallende Aufgaben nicht selbst erledigen kann. Daher sind auch die für die Strafkammer ausgelosten Schöffen an den für sie bestimmten Tagen ohne weiteres zu den Sitzungen der Hilfsstrafkammer einzuberufen, wenn sie an ihnen nicht von der ständigen Kammer benötigt werden (RG Recht 1929 Nr. 1308; BGHSt 25, 174, 175 [BGH 10.04.1973 - 1 StR 523/72]; BGH Beschluß vom 22. Mai 1979 - 5 StR 251/79 -).

7

Beginnt die Hilfsstrafkammer die Hauptverhandlung nicht an einem ordentlichen Sitzungstag der Kammer, zu deren Entlastung sie gebildet worden ist, erstreckt sich aber voraussichtlich deren Dauer auf einen der folgenden Sitzungstage jener Kammer, so sind die für diesen Tag ausgelosten Schöffen, wenn sie von der ständigen Strafkammer nicht benötigt werden, heranzuziehen. Denn in diesem Fall handelt es sich um eine vorverlegte, nicht um eine außerordentliche Sitzung (BGHSt 16, 63, 66; BGH Beschluß vom 7. November 1978 - 5 StR 640/78 -; BGH GA 1980, 68).

8

Wenn dagegen die ständige Strafkammer die ausgelosten Schöffen zur gleichen Zeit benötigt (Kollision) oder wenn, wie hier, die Hilfsstrafkammer ihre Verhandlung an einem Tag beginnt, der kein ordentlicher Sitzungstag der ständigen Strafkammer ist, und der Vorsitzende auch keinen solchen Tag in die Terminplanung einbezieht, weil er mit einer kurzen Dauer der Verhandlung rechnet oder weil, wie hier, die Sitzungen der ordentlichen Strafkammer und der Hilfsstrafkammer an jeweils verschiedenen Tagen stattfinden, liegt eine außerordentliche Sitzung vor (§ 47 GVG). Für sie sind die Schöffen aus der Hilfsschöffenliste nach deren Reihenfolge zuzuweisen (§§ 47 Abs. 1, 77 Abs. 1 GVG).

9

§ 46 GVG nF ist entgegen einer im Schrifttum verbreiteten Meinung (Schäfer bei Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. Ergb. § 46 GVG Rn. 5; KMR-Müller 7. Auflage § 46 GVG Rn. 1; Kissel GVG § 46 Rn. 9; unklar W. Müller in KK § 46 GVG Rn. 3; für das alte Recht Rieß in DRiZ 1977, 289, 293 Fußn. 93) auf die Hilfsstrafkammer nicht anzuwenden. Nach dieser Bestimmung sind, wenn während des Geschäftsjahres ein zusätzlicher Spruchkörper gebildet wird, für dessen ordentliche Sitzungen die benötigten Hauptschöffen gemäß § 45 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, 4 GVG aus der Hilfsschöffenliste auszulosen. Die ausgelosten Schöffen werden in der Hilfsschöffenliste gestrichen. Die Vorschrift paßt, wie schon die Verweisung auf § 45 Abs. 1 GVG zeigt, nur auf die Bildung neuer ständiger Spruchkörper. Für sie können "die Tage der ordentlichen Sitzungen ... für das ganze Jahr im voraus" festgestellt werden. Dagegen werden Hilfs- und Ferienkammern nur für eine begrenzte Zeit errichtet. Es wäre unzweckmäßig, für diese oft kurz bemessene Zeitspanne Schöffen auszulosen, die nun in der Hilfsschöffenliste zu streichen wären und für den gesamten Rest der vierjährigen Wahlperiode Hauptschöffen würden. Das würde bei mehrfacher Bildung solcher kurzlebiger Spruchkörper zu einer Aufblähung der Hauptschöffenliste weit über die erforderliche Zahl (§§ 43, 77 Abs. 1 GVG) hinaus und zu einer vorschnellen Verringerung bei der Zahl der Hilfsschöffen führen, die eine Ergänzungswahl erforderlich machen könnte (§§ 52 Abs. 6, 77 Abs. 1 GVG).

10

Demgegenüber sind bei einer Heranziehung der für die ordentliche Strafkammer ausgelosten Schöffen oder, wenn dies nicht möglich ist, einer Zuweisung von Hilfsschöffen nach den §§ 47, 49 Abs. 1, 77 Abs. 1 GVG erhebliche praktische Schwierigkeiten nicht zu befürchten. Die Gefahr, daß ein Schöffe in beiden Kammern zu langdauernden Verhandlungen herangezogen wird, ist gering. Geschieht dies einmal doch, kann er für die später beginnende Verhandlung auf seinen Antrag von der Dienstleistung befreit werden, weil ihm diese in zwei nebeneinander laufenden Großverfahren nicht zugemutet werden kann (§ 54 Abs. 1 GVG). Wirkt er trotzdem in beiden Verfahren mit, müssen die Termine für die Fortsetzungsverhandlungen auf verschiedene Tage gelegt werden, um Überschneidungen zu vermeiden.

11

Gegen diese Lösung lassen sich weder unter dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit (so Schäfer) noch unter dem der Vorausbestimmtheit des gesetzlichen Richters (so Kissel) Bedenken erheben. Sie entspricht weitgehend der für die ordentlichen Strafkammern geltenden Regelung.

12

Die Hilfsstrafkammer war daher mit den Schöffen Bruno M. und Jürgen Me. nicht vorschriftsmäßig besetzt. Dieser Fehler nötigt nach § 338 Nr. 1 StPO dazu, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es den Angeklagten beschwert, und die Sache in diesem Umfang zurückzuverweisen.

Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Niepel