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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.11.1978, Az.: 5 StR 640/78

Auslosung der Schöffen bei einer ausserordentlichen Sitzung; Abgrenzung zwischen ausserordentlicher Sitzung und Erweiterung der ordentlichen Verhandlung um einen weiteren Sitzungstag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.11.1978
Aktenzeichen
5 StR 640/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12547
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 15.02.1978

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftlicher Mord u.a.

Prozessführer

1. den Schmelzer Mick D., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1956 in K., zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft

2. den Arbeiter Werner L. aus Ba., geboren am ... 1954 in Ba. Kreis O. (H.), zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 7. November 1978
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten D. und L. wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 15. Februar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die von beiden Angeklagten gleichlautend erhobene Besetzungsrüge greift durch.

2

Mit Recht beanstanden sie, daß an der Hauptverhandlung die Schöffen Ch. R. und Fr. Kr. mitgewirkt haben. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte den Termin zur Hauptverhandlung auf den 3. und 7. Februar 1978 anberaumt, und für diese Sitzung nach § 48 Abs. 1 GVG die beiden Schöffen ausgelost. Wie seine dienstliche Äußerung ergibt, ging er davon aus, daß es sich dabei um eine außerordentliche Sitzung gehandelt hat. Damit hat er diesen Rechtsbegriff verkannt. Eine Verhandlung ist keine außerordentliche Sitzung wenn der Vorsitzende, wie hier, von vornherein auch einen ordentlichen Sitzungstag (den 7. Februar 1978) in die Terminsplanung einbezieht. In einem solchen Fall beraumt er keine außerordentliche Sitzung an, sondern erweitert die ordentliche Sitzung lediglich um einen (oder mehrere) Sitzungstag(e) (BGHSt 16, 63, 66). An der Hauptverhandlung hätten deshalb die für den ordentlichen Sitzungstag nach § 45 Abs. 2 GVG ausgelosten Schöffen mitwirken müssen und nicht die Schöffen, die an ihr teilgenommen haben.

3

Dieser unbedingte Revisionsgrund (§ 338 Abs. 1 StPO) führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne daß auf die weiterhin erhobene Verfahrensrüge einzugehen ist.

Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Ulsamer